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Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen (Eingliederungszuschüsse)

Für die Einstellung von förderungsbedürftigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern können Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 15.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 70 % (Zuschuss) laut Text, ungeprüft

Kurzzusammenfassung

Die Bundesagentur für Arbeit (BA) unterstützt Sie bei der Einstellung von behinderten und schwerbehinderten Menschen sowie von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, die das 50. Lebensjahr vollendet haben und arbeitslos oder von Arbeitslosigkeit bedroht sind. Damit sollen bestimmte Defizite (beispielsweise lange Einarbeitungszeiten) bei neu eingestellten Arbeitskräften ausgeglichen werden.

Sie erhalten die Förderung als Lohnkostenzuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für maximal 12 Monate. Er richtet sich nach den Bruttoarbeitsentgelten, der Leistungsfähigkeit der Arbeitskraft und den jeweiligen Eingliederungserfordernissen.

Für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, können Sie die Förderung bis zu 36 Monate lang erhalten.

Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen beträgt der Zuschuss bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate. Bei besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen erhöht sich die Förderdauer auf bis zu 60 Monate und wenn sie das 55. Lebensjahr vollendet haben, auf bis zu 96 Monate.

Der Zuschuss für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen vermindert sich nach Ablauf von 12 Monaten jährlich um 10 Prozent. Er unterschreitet 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht. Für besonders betroffene schwerbehinderte Menschen beginnt die Minderung erst nach Ablauf von 24 Monaten.

Ihr pauschalierter Arbeitgeberanteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird in die Berechnung des Zuschusses einbezogen.

Den Antrag auf Eingliederungszuschuss stellen Sie bitte vor Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Arbeitsaufnahme bei der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie behinderte und schwerbehinderte Menschen einstellen. (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
  • Branchen: breit gefasst (8 Branchen laut Quelle).
  • Fördergebiet: bundesweit.

Rechenbeispiel

Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 70 % höchstens 35.000 €.

Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.

Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.

Beispielszenarien

Betrieb stellt älteren Arbeitslosen ein

Ein Handwerksbetrieb stellt eine arbeitslose Person ein, die das 50. Lebensjahr vollendet hat. Für die Einarbeitung beantragt der Betrieb bei der zuständigen Agentur für Arbeit einen Eingliederungszuschuss von bis zu 50 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts für maximal 12 Monate. Der Antrag wird vor Abschluss des Arbeitsvertrages und vor Arbeitsaufnahme gestellt.

Unternehmen stellt schwerbehinderten Menschen ein

Ein mittleres Unternehmen in Norddeutschland stellt einen schwerbehinderten Menschen ein und beantragt dafür einen Eingliederungszuschuss. Der Zuschuss beträgt in diesem Fall bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts bei einer Förderdauer von bis zu 24 Monaten. Nach Ablauf von 12 Monaten vermindert sich der Zuschuss jährlich, wobei er bis zu 30 Prozent des zu berücksichtigenden Arbeitsentgelts nicht unterschreitet.

Verband beschäftigt besonders betroffene Person weiter

Ein Verband stellt eine besonders betroffene schwerbehinderte Person ein und beantragt vorab den Eingliederungszuschuss bei der Agentur für Arbeit. Wegen der besonderen Betroffenheit kann die Förderdauer bis zu 60 Monate betragen, bei Vollendung des 55. Lebensjahres sogar bis zu 96 Monate. Der Verband verpflichtet sich, die Person über die Förderdauer hinaus weiter zu beschäftigen.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, die förderungsbedürftige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie behinderte und schwerbehinderte Menschen einstellen.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Sie müssen die Person über die Förderdauer hinaus weiter beschäftigen. Die sogenannte Nachbeschäftigungszeit entspricht normalerweise der Förderdauer.

Keine Förderung erhalten Sie für

  • Arbeitsverhältnisse, die bereits bestanden haben und gekündigt wurden, um einen Eingliederungszuschuss zu erhalten sowie
  • die Einstellung von Personen, die innerhalb der letzten 4 Jahre bereits mehr als 3 Monate versicherungspflichtig bei Ihnen beschäftigt waren.

Antragsverfahren

Merkblatt der Bundesagentur für Arbeit, Stand Juli 2022; Sozialgesetzbuch, Drittes Buch (SGB III – Arbeitsförderung, §§ 88 ff.).

Rechtsgrundlage

Informationen für Arbeitgeber. Eingliederungszuschuss ? Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen
Stand: Januar 2024
Bundesagentur für Arbeit

Weblink Weblink zur Informationsunterlage der Bundesagentur für Arbeit

Schlagwörter: Eingliederung Behinderte Ältere Förderungsbedürftige Arbeitnehmer Einarbeitungshilfe

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BA/eingliederungszuschuss-bund.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 70 % (Zuschuss)

„Für schwerbehinderte oder sonstige behinderte Menschen beträgt der Zuschuss bis zu 70 Prozent des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts und die Förderdauer bis zu 24 Monate.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
automatisch gelesen, ungeprüft
Gelesen am
20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bundesagentur für Arbeit (BA)
Ebene
Bund (BA)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
bundesweit
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Arbeit
Branche
Dienstleistungen; Freie Berufe; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Land-, Forst- und Fischwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
Unternehmensgröße
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
Unternehmensalter
nicht relevant
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Arbeit
Betriebliche Arbeitsplätze; Eingliederung besonderer Zielgruppen

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Bundesagentur für Arbeit (BA)
Regensburger Straße 104
90478 Nürnberg
Tel. +49 800 455-5520
www.arbeitsagentur.de/

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