Förderweg · Regelversion 2026-09-27.1 · Stand 27.09.2026
Forschungszulage (FZulG)
Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung mit Rechtsanspruch: 25 %, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 35 % der förderfähigen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung – bis zu einer Bemessungsgrundlage von 12.000.000 € je Wirtschaftsjahr. Der Weg führt über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und das Finanzamt.
Ist es Forschung und Entwicklung?
Die BSFZ prüft das Vorhaben an drei Kriterien (Frascati-Handbuch, Anlage zum FZulG):
- Neuheit: Das Vorhaben zielt auf neue Erkenntnisse oder Lösungen, die über den Stand der Technik hinausgehen.
- Unsicherheit: Der Ausgang ist offen; technische oder wissenschaftliche Risiken bestehen.
- Systematik: Planmäßiges Vorgehen mit Zielen, Arbeitspaketen, Budget und Dokumentation.
Voraussetzungen und Umfang
- In Deutschland steuerpflichtiges Unternehmen mit Gewinneinkünften (jede Größe und Rechtsform).
- Vorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung.
- Bescheinigung der BSFZ – vor, während oder nach dem Vorhaben möglich; Antrag beim Finanzamt bis vier Jahre rückwirkend.
- Förderfähig: Arbeitslöhne des FuE-Personals, Eigenleistungen (100 € je Stunde, höchstens 40 Stunden je Woche), 70 % der Kosten von Auftragsforschung; ab Vorhabenbeginn 2026 zusätzlich 20 % Gemeinkostenpauschale.
- Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. € je Wirtschaftsjahr; Zulage 25 %, für KMU 35 %.
- Die Festsetzung beim Finanzamt ist Hilfe in Steuersachen – Steuerberatung nötig, wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen.
Ausschlüsse und Grenzen
- Aufwendungen, die bereits mit anderen Zuschüssen gefördert sind, dürfen nicht doppelt angesetzt werden (§ 7 FZulG).
- Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts.
- Routineentwicklungen ohne technische Unsicherheit.
Ablauf
- Vorhaben beschreiben (Ziel, Stand der Technik, Risiken, Arbeitsplan, Personal).
- Antrag auf Bescheinigung im BSFZ-Portal – vor, während oder nach dem Vorhaben. Die Bescheinigung geht auch an das Finanzamt.
- Nach Ende des Wirtschaftsjahres: Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt über ELSTER. Die Festsetzung ist Hilfe in Steuersachen – in der Regel über die Steuerberatung.
- Die Zulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet oder ausgezahlt.
Quellen
Rechenbeispiel
| FuE-Personalaufwand im Jahr | 100.000 € |
| × 20 % Gemeinkostenpauschale (Vorhabenbeginn ab 01.01.2026) | 120.000 € |
| × 35 % (KMU) | bis zu 42.000 € |
| Zum Vergleich: Großunternehmen, 25 % | bis zu 30.000 € |
Bemessungsgrundlage höchstens 12.000.000 € je Jahr; Eigenleistungen mit 100 € je Stunde (höchstens 40 Stunden je Woche); Auftragsforschung mit 70 % der Kosten. Die 20 %-Pauschale gilt nur für Vorhaben, die ab 2026 begonnen wurden. Ob KMU-Satz oder nicht, richtet sich nach der EU-KMU-Definition einschließlich verbundener Unternehmen (Wissen: KMU-Definition).
Programm im Bestand
Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) – Eintrag der Förderdatenbank mit Ansprechstelle BSFZ und Links zum Antragsportal.