Förderweg · Regelversion 2026-09-27.1 · Stand 27.09.2026

Forschungszulage (FZulG)

Die Forschungszulage ist eine steuerliche Förderung mit Rechtsanspruch: 25 %, für kleine und mittlere Unternehmen bis zu 35 % der förderfähigen Aufwendungen für Forschung und Entwicklung – bis zu einer Bemessungsgrundlage von 12.000.000 € je Wirtschaftsjahr. Der Weg führt über die Bescheinigungsstelle Forschungszulage (BSFZ) und das Finanzamt.

§ 82 SGB III Forschungszulage Eingliederungszuschuss

Ist es Forschung und Entwicklung?

Die BSFZ prüft das Vorhaben an drei Kriterien (Frascati-Handbuch, Anlage zum FZulG):

  • Neuheit: Das Vorhaben zielt auf neue Erkenntnisse oder Lösungen, die über den Stand der Technik hinausgehen.
  • Unsicherheit: Der Ausgang ist offen; technische oder wissenschaftliche Risiken bestehen.
  • Systematik: Planmäßiges Vorgehen mit Zielen, Arbeitspaketen, Budget und Dokumentation.

Voraussetzungen und Umfang

  • In Deutschland steuerpflichtiges Unternehmen mit Gewinneinkünften (jede Größe und Rechtsform).
  • Vorhaben der Grundlagenforschung, industriellen Forschung oder experimentellen Entwicklung.
  • Bescheinigung der BSFZ – vor, während oder nach dem Vorhaben möglich; Antrag beim Finanzamt bis vier Jahre rückwirkend.
  • Förderfähig: Arbeitslöhne des FuE-Personals, Eigenleistungen (100 € je Stunde, höchstens 40 Stunden je Woche), 70 % der Kosten von Auftragsforschung; ab Vorhabenbeginn 2026 zusätzlich 20 % Gemeinkostenpauschale.
  • Bemessungsgrundlage höchstens 12 Mio. € je Wirtschaftsjahr; Zulage 25 %, für KMU 35 %.
  • Die Festsetzung beim Finanzamt ist Hilfe in Steuersachen – Steuerberatung nötig, wenn Sie den Antrag nicht selbst stellen.

Ausschlüsse und Grenzen

  • Aufwendungen, die bereits mit anderen Zuschüssen gefördert sind, dürfen nicht doppelt angesetzt werden (§ 7 FZulG).
  • Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne des EU-Beihilferechts.
  • Routineentwicklungen ohne technische Unsicherheit.

Ablauf

  1. Vorhaben beschreiben (Ziel, Stand der Technik, Risiken, Arbeitsplan, Personal).
  2. Antrag auf Bescheinigung im BSFZ-Portal – vor, während oder nach dem Vorhaben. Die Bescheinigung geht auch an das Finanzamt.
  3. Nach Ende des Wirtschaftsjahres: Antrag auf Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt über ELSTER. Die Festsetzung ist Hilfe in Steuersachen – in der Regel über die Steuerberatung.
  4. Die Zulage wird auf die nächste Steuerfestsetzung angerechnet oder ausgezahlt.

Quellen

Rechenbeispiel

FuE-Personalaufwand im Jahr100.000 €
× 20 % Gemeinkostenpauschale (Vorhabenbeginn ab 01.01.2026)120.000 €
× 35 % (KMU)bis zu 42.000 €
Zum Vergleich: Großunternehmen, 25 %bis zu 30.000 €

Bemessungsgrundlage höchstens 12.000.000 € je Jahr; Eigenleistungen mit 100 € je Stunde (höchstens 40 Stunden je Woche); Auftragsforschung mit 70 % der Kosten. Die 20 %-Pauschale gilt nur für Vorhaben, die ab 2026 begonnen wurden. Ob KMU-Satz oder nicht, richtet sich nach der EU-KMU-Definition einschließlich verbundener Unternehmen (Wissen: KMU-Definition).

Programm im Bestand

Förderung von Forschung und Entwicklung (Forschungszulagengesetz – FZulG) – Eintrag der Förderdatenbank mit Ansprechstelle BSFZ und Links zum Antragsportal.

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