Wissen · Stand 03.10.2026
Was man vor dem Antrag wissen sollte
Sechs kurze Erklärungen zu Begriffen, die in fast jeder Richtlinie vorkommen – mit Quellen. Keine Rechts- oder Steuerberatung.
Inhalt: KMU-Definition · De-minimis · Vorhabenbeginn · Antrag vor Beginn · Beraterhonorare · Subventionsbetrug vermeiden
KMU-Definition und Zählregeln
Die meisten Programme unterscheiden nach der EU-Empfehlung 2003/361/EG: Kleinstunternehmen unter 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme; kleine Unternehmen unter 50 Beschäftigte und höchstens 10 Mio. €; mittlere Unternehmen unter 250 Beschäftigte und höchstens 50 Mio. € Umsatz oder 43 Mio. € Bilanzsumme. Beschäftigte werden in Vollzeitäquivalenten gezählt; Auszubildende zählen nicht mit. Partnerunternehmen (ab 25 % Beteiligung) werden anteilig, verbundene Unternehmen (Mehrheit) vollständig hinzugerechnet – ein kleiner Betrieb im Konzern ist kein KMU.
§ 82 SGB III (Weiterbildung Beschäftigter) zählt anders: Gezählt werden die Beschäftigten des ganzen Unternehmens, bei Konzernzugehörigkeit des Konzerns; Teilzeitkräfte zählen anteilig (bis 10, 20 bzw. 30 Wochenstunden mit 0,25, 0,5 bzw. 0,75); Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobs) zählen nicht. Die Größenklasse bestimmt die Fördersätze (unter 50, 50 bis 499, ab 500 Beschäftigte).
Quellen: Empfehlung 2003/361/EG · § 82 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 SGB III, § 82 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 SGB III (Fassung seit 01.04.2024) · Fachliche Weisungen FbW der Bundesagentur, Stand 01.01.2026, zu § 82 Ziff. 7 Abs. 2
De-minimis-Beihilfen
Viele Zuschüsse laufen als „De-minimis-Beihilfe“: Ein Unternehmen darf in drei Jahren insgesamt höchstens 300.000 € solcher Beihilfen erhalten (Verordnung (EU) 2023/2831, seit 1.1.2024; vorher 200.000 €). Gezählt wird je „einziges Unternehmen“, also einschließlich verbundener Unternehmen. Für Landwirtschaft und Fischerei gelten eigene, niedrigere Grenzen. Seit 2026 werden De-minimis-Beihilfen in Deutschland in einem Zentralregister erfasst; bis dahin mussten Sie jede Bescheinigung selbst aufbewahren und beim nächsten Antrag angeben. Wer den Rahmen ausgeschöpft hat, kann Programme auf dieser Grundlage nicht mehr nutzen – Programme nach der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) oder mit Notifizierung bleiben möglich.
Quellen: Verordnung (EU) 2023/2831
Vorhabenbeginn
Als Beginn gilt in der Regel der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Liefer- oder Leistungsvertrags – also die Bestellung der Maschine, der Vertrag mit dem Bildungsträger, der Arbeitsvertrag. Planungsleistungen, Bodenuntersuchungen oder das Einholen von Angeboten zählen meist nicht. Wer vor der Bewilligung bestellt, verliert bei den meisten Programmen den Anspruch – es sei denn, die Bewilligungsstelle hat einen „vorzeitigen Maßnahmenbeginn“ genehmigt. Der Check fragt deshalb nach dem Startstatus.
Quellen: Verwaltungsvorschriften zu § 44 Bundeshaushaltsordnung (VV-BHO), Nr. 1.3 der ANBest-P
Antrag vor Beginn – und die Ausnahmen
Die Regel: erst Antrag, dann Bescheid, dann Beginn. Ausnahmen: Die Forschungszulage kann bis zu vier Jahre rückwirkend beantragt werden; einige Länderprogramme erlauben den Beginn nach Antragseingang auf eigenes Risiko („förderunschädlicher Beginn“). Ob das für ein Programm gilt, steht in der Richtlinie, nicht in der Klassifikation der Förderdatenbank – das Portal kann es nicht prüfen.
Beraterhonorare und Vermittler
Fördermittelberatung ist als Nebenleistung erlaubt (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 RDG); die Festsetzung der Forschungszulage beim Finanzamt ist dagegen Hilfe in Steuersachen und Steuerberatern vorbehalten (§ 5 StBerG). Übliche Modelle: Festhonorar, Tagessatz oder Erfolgshonorar von 5 bis 15 % der Fördersumme. Wichtig: Erfolgshonorare sind bei vielen Programmen nicht förderfähig und müssen aus eigenen Mitteln bezahlt werden. Vermittler, die „bis zu 100 % Förderung“ versprechen, verdienen oft an Provisionen des Bildungsträgers – fragen Sie nach, wer wen bezahlt. Auch wir betreiben ein Schulungsangebot und legen das offen.
Quellen: § 5 RDG · § 5 StBerG
Subventionsbetrug vermeiden
Falsche oder unvollständige Angaben zu „subventionserheblichen Tatsachen“ sind nach § 264 StGB strafbar – auch bei Leichtfertigkeit, also ohne Vorsatz. Das betrifft Beschäftigtenzahlen, verbundene Unternehmen, frühere De-minimis-Beihilfen, den Vorhabenbeginn und die Verwendung der Mittel. Schutz: Angaben aus den eigenen Unterlagen belegen, Änderungen (etwa Verkauf einer geförderten Maschine, Kündigung einer geförderten Person) unverzüglich melden, Beraterangaben selbst prüfen – der Antrag läuft unter Ihrem Namen. Der Check dieses Portals ist eine unverbindliche Vorauswahl und kein Nachweis.
Quellen: § 264 StGB · Subventionsgesetz