Förderweg · Regelversion 2026-09-27.1 · Stand 27.09.2026

Eingliederungszuschuss (§§ 88–92 SGB III)

Wer eine arbeitsuchende Person einstellt, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist, kann einen Zuschuss von bis zu 50 % des Arbeitsentgelts für bis zu 12 Monate erhalten. Die Entscheidung ist personenbezogen und liegt beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit oder des Jobcenters.

§ 82 SGB III Forschungszulage Eingliederungszuschuss

Höhe und Dauer

PersonengruppeZuschussDauer
Arbeitsuchende mit Vermittlungshemmnissenbis zu 50 %bis zu 12 Monate
Ab 55 Jahren (Regelung befristet bis 31.12.2028)bis zu 50 %bis zu 36 Monate
Menschen mit Schwerbehinderungbis zu 70 %bis zu 24 Monate, in besonderen Fällen länger

Berücksichtigungsfähig ist das Arbeitsentgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze zuzüglich eines pauschalierten Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung (20 %). Der Zuschuss kann nach Ablauf gestaffelt sinken.

Voraussetzungen

  • Einstellung einer arbeitsuchenden Person, deren Vermittlung wegen in ihrer Person liegender Gründe erschwert ist (Entscheidung der Agentur im Einzelfall).
  • Zuschuss bis zu 50 % des berücksichtigungsfähigen Arbeitsentgelts (einschließlich pauschaliertem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung) für bis zu 12 Monate.
  • Ab 55 Jahren bis zu 36 Monate (Regelung befristet bis 31.12.2028); bei Schwerbehinderung bis zu 70 % und bis zu 24 Monate, in besonderen Fällen länger.
  • Antrag vor Arbeitsaufnahme beim Arbeitgeber-Service; Höhe und Dauer nach Ermessen.
  • Nachbeschäftigungspflicht im Umfang der Förderdauer, sonst teilweise Rückzahlung (§ 92 SGB III).

Ausschlüsse

  • Keine Förderung, wenn das Arbeitsverhältnis bereits begonnen hat.
  • Keine Förderung, wenn ein anderer Beschäftigter zur Schaffung der Stelle entlassen wurde oder die Person zuvor beim selben Arbeitgeber beschäftigt war (Fristen nach § 92).
  • Keine Förderung bei Einstellung von Familienangehörigen in der Regel.

Quellen

Warum das Portal hier nur „weitere Prüfung“ sagt

Ob ein Eingliederungszuschuss möglich ist, hängt von der Person ab, die Sie einstellen: Dauer der Arbeitslosigkeit, Alter, gesundheitliche Einschränkungen, Qualifikation. Diese Angaben gehören nicht in einen anonymen Check. Der Weg ist deshalb immer derselbe:

  1. Vor der Einstellung den Arbeitgeber-Service (Telefon 0800 4 5555 20) kontaktieren und die Person nennen.
  2. Der Arbeitgeber-Service prüft die Förderfähigkeit und nennt Satz und Dauer.
  3. Antrag stellen, Bescheid abwarten, dann Arbeitsvertrag mit Beginn nach Bewilligung.

Angaben mit Stand 27.09.2026; Höhe und Dauer nach Ermessen der Agentur.

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Programm im Bestand

Finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten bei Neueinstellungen (Eingliederungszuschüsse) – Eintrag der Förderdatenbank mit Ansprechstelle und Links der Bundesagentur.