Förderweg · Regelversion 2026-10-03.1 · Stand 03.10.2026

Weiterbildung Beschäftigter (§ 82 SGB III)

Für Betriebe mit weniger als 50 Beschäftigten kann die Agentur für Arbeit bis zu 100 % der Lehrgangskosten und bis zu 75 % des Arbeitsentgelts für die Freistellungszeit übernehmen. Die Förderung ist eine Ermessensleistung; über Anträge entscheidet die zuständige Agentur im Einzelfall – vor Beginn der Weiterbildung.

§ 82 SGB III Forschungszulage Eingliederungszuschuss

Fördersätze nach Betriebsgröße

Beschäftigte im BetriebLehrgangskostenArbeitsentgelt (Freistellungszeit)
unter 50bis zu 100 %bis zu 75 %
50 bis 499bis zu 50 %
ab 45 Jahren oder mit Schwerbehinderung: bis zu 100 %
bis zu 50 %
500 und mehrbis zu 25 %bis zu 25 %

Mit einer Betriebsvereinbarung oder einem Tarifvertrag zur Weiterbildung erhöhen sich die Sätze um 5 Prozentpunkte (höchstens 100 %). Teilnehmende ab 45 Jahren (bei Beginn der Teilnahme) oder mit Schwerbehinderung: in Betrieben mit 50 bis 499 Beschäftigten bis zu 100 % der Lehrgangskosten (§ 82 Abs. 2 S. 4 SGB III). Beschäftigte ohne Berufsabschluss (§ 81 Abs. 2 SGB III): Arbeitsentgeltzuschuss bis zur Höhe des anteiligen Arbeitsentgelts, also bis zu 100 % (§ 82 Abs. 3 S. 2 SGB III).

Betriebsgröße zählen: Gezählt werden die Beschäftigten des ganzen Unternehmens, bei Konzernzugehörigkeit des Konzerns; Teilzeitkräfte zählen anteilig (bis 10, 20 bzw. 30 Wochenstunden mit 0,25, 0,5 bzw. 0,75); Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten sowie geringfügig Beschäftigte (Minijobs) zählen nicht. Quellen: § 82 Abs. 6 S. 3 Nr. 2 SGB III, § 82 Abs. 6 S. 3 Nr. 1 SGB III; Fachliche Weisungen FbW der Bundesagentur, Stand 01.01.2026, zu § 82 Ziff. 7 Abs. 2.

Voraussetzungen

  • Arbeitgeber jeder Größe; die Weiterbildung betrifft sozialversicherungspflichtig Beschäftigte.
  • Maßnahme mit mehr als 120 Stunden bei einem nach AZAV zugelassenen Träger (Maßnahme und Träger zugelassen).
  • Vermittlung von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten, die über arbeitsplatzbezogene kurzfristige Anpassung hinausgehen.
  • Der Berufsabschluss oder die letzte geförderte Weiterbildung liegt in der Regel mindestens zwei Jahre zurück.
  • Antrag vor Beginn der Maßnahme beim Arbeitgeber-Service; Bewilligung nach Ermessen der Agentur für Arbeit.
  • Arbeitsentgeltzuschuss nur für die Zeit der Freistellung; Sätze steigen um 5 Prozentpunkte bei Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag zur Weiterbildung.

Was nicht gefördert wird

  • Maßnahmen, die auf einen Berufsabschluss vorbereiten, laufen über andere Vorschriften (§ 81 SGB III).
  • Reine Anpassungsqualifizierungen am Arbeitsplatz und Maßnahmen unter 120 Stunden.
  • Bereits begonnene Maßnahmen.

Weg zum Bescheid

  1. Maßnahme und Träger auswählen (AZAV-Zulassung, mehr als 120 Stunden).
  2. Antrag beim Arbeitgeber-Service der Agentur für Arbeit stellen – vor Beginn; die Agentur berät zu Umfang und Unterlagen.
  3. Bescheid abwarten; erst dann beginnt die Weiterbildung. Erfahrungswerte: mehrere Wochen Bearbeitungszeit.
  4. Während der Maßnahme: Anwesenheitsnachweise, Abrechnung der Freistellungszeit.

Quellen

Die Förderdatenbank des Bundes führt für § 82 SGB III keinen eigenen Programmeintrag; maßgeblich sind Gesetz und die Weisungen der Bundesagentur (Links oben). Im Katalog steht dafür unser gekennzeichneter Eintrag Weiterbildung Beschäftigter (§ 82 SGB III); verwandt ist das Qualifizierungsgeld (§ 82a SGB III). Landesprogramme zur Weiterbildung finden Sie im Katalog, Bereich Aus- und Weiterbildung.

Offenlegung. Ein Angebot für diesen Förderweg bereiten wir selbst vor: KI-Weiterbildung für Beschäftigte auf ki-teamschulung.de. Stand 03.10.2026: Die AZAV-Zulassung von Träger und Kurs ist in Vorbereitung; bis dahin ist der Kurs nicht nach § 82 förderfähig. Dieses Portal und das Schulungsangebot werden von Reuther Media (Ulrich Reuther) betrieben. Bei einer Buchung erzielen wir Einnahmen. Die Programmauswahl folgt den veröffentlichten Kriterien. Andere Träger finden Sie über die Kursdatenbank der Bundesagentur (KURSNET).

Förderrechner

Alle Berechnungen laufen in Ihrem Browser; nichts wird gespeichert oder übertragen. Formel: Freistellungsstunden × Stundenbrutto × 1,2 (Sozialversicherungsanteil) × Fördersatz.

Betriebsgrößeunter 50 Beschäftigte
Satz Lehrgangskosten / Arbeitsentgeltbis zu 100 % / bis zu 75 %
Stundenbrutto (Gehalt ÷ (Wochenstunden × 4,33))20,21 €
Arbeitsentgelt für 144 Freistellungsstunden inkl. 20 % SV-Anteil3.492 €
… davon möglicher Zuschuss zum Arbeitsentgeltbis zu 2.619 €
… Ihr Anteil am Arbeitsentgelt873 €
Lehrgangskosten je Teilnehmer (Annahme)0 €
… davon möglicher Zuschussbis zu 0 €
… Ihr Anteil an den Lehrgangskosten0 €
Für 1 Teilnehmende: möglicher Zuschuss gesamtbis zu 2.619 €
Für 1 Teilnehmende: Ihr Anteil gesamt873 €

Beschäftigte ohne Berufsabschluss: Der Arbeitsentgeltzuschuss kann bis zu 100 % betragen (§ 82 Abs. 3 S. 2 SGB III); der Rechner zeigt die Regelsätze.

Nicht enthalten: die Ausfallzeit im Betrieb (die Person arbeitet während der Freistellung nicht) und Übungszeit außerhalb des Unterrichts. Ergebnis mit Ermessensvorbehalt; Bewilligung nur nach Antrag vor Kursbeginn. Regelversion 2026-10-03.1, Stand 03.10.2026.