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ESF-Bundesprogramm – „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie)
Wenn Sie das Weiterbildungsangebot in Ihrem Unternehmen ausbauen und damit die Gleichstellung von Männern und Frauen fördern oder auch Fachkräfte sichern wollen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 15.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt Ihre Maßnahmen zur sozialpartnerschaftlichen Gestaltung der Arbeitswelt und Förderung einer nachhaltigen Personalpolitik und Unternehmenskultur.
Ihre Projekte werden in den folgenden 4 Handlungsfeldern gefördert:
- Weiterbildung im Wandel fördern,
- Gleichstellung gestalten,
- regionale Verbünde zur Stärkung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung in kleinen und mittleren Unternehmen (KMU),
- Modellentwicklung innovativer Ansätze zur Stärkung von Weiterbildung und/oder Gleichstellung.
Sie erhalten den Zuschuss für die Dauer von höchstens 3 Jahren.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Region, in der Sie die Maßnahme durchführen. Für die verschiedenen Zielregionen des ESF Plus gilt:
- für stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
- für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben,
- Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben sollten in der Regel 2.000.000 EUR je Vorhaben nicht überschreiten.
Das Verfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe werden Förderaufrufe veröffentlicht. Im Rahmen eines Aufrufs können Sie Interessenbekundungen einreichen. Aufrufe zur Interessensbekundung werden ein- bis zweimal jährlich veröffentlicht.
Ihre Interessenbekundung reichen Sie bitte elektronisch über das Förderportal Z-EU-S ein.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Tarifvertragspartner, Sozialpartner, juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branchen laut Quelle: Dienstleistungen, Gastgewerbe und Tourismus, Handel, Handwerk und Produzierendes Gewerbe.
- Fördergebiet: bundesweit.
Rechenbeispiel
Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 60 % höchstens 30.000 €.
Förderfähig sind laut Text Kosten bis höchstens 2.000.000 €.
Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Sozialpartnervereinbarung zur Weiterbildung umsetzen
Ein Verband, der eine regionale Sozialpartnervereinbarung vertritt, reicht eine Interessenbekundung im Handlungsfeld „Weiterbildung im Wandel fördern“ ein. Gefördert werden sollen betriebliche Weiterbildungsmaßnahmen in Unternehmen, die unter diese Vereinbarung fallen. Die Förderhöhe richtet sich nach der Zielregion, in der die Maßnahme durchgeführt wird, bis zu 40 Prozent in stärker entwickelten Regionen oder bis zu 60 Prozent in Übergangsregionen der förderfähigen Ausgaben.
Regionaler Verbund stärkt Gleichstellung in KMU
Ein Zusammenschluss mehrerer kleiner und mittlerer Unternehmen bildet einen regionalen Verbund und beantragt ein Projekt im Handlungsfeld zur Stärkung von Gleichstellung in KMU. Die Interessenbekundung wird über das Förderportal Z-EU-S im Rahmen eines veröffentlichten Förderaufrufs eingereicht. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sollen in der Regel 2.000.000 Euro je Vorhaben nicht überschreiten, und mit dem Vorhaben darf noch nicht begonnen worden sein.
Modellprojekt für innovative Gleichstellungsansätze
Eine juristische Person des öffentlichen Rechts entwickelt einen innovativen Ansatz zur Modellentwicklung im Bereich Gleichstellung und plant das Vorhaben sozialpartnerschaftlich mit Unternehmensleitung und Beschäftigten. Der Zuschuss wird für die Dauer von höchstens 3 Jahren beantragt. Reine Forschungsvorhaben oder Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben des Antragstellers gehören, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Tarifvertragspartner,
- Sozialpartner,
- juristische Person des privaten und öffentlichen Rechts sowie
- rechtsfähige Personengesellschaften.
Weitere Voraussetzungen:
- Antragstellende benötigen zum Zeitpunkt der Auszahlung eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland.
- Sie entwickeln und erproben die Maßnahmen anhand von konkreten betrieblichen Bedarfen und berücksichtigen die Interessen von Unternehmensleitung und Beschäftigten.
- Sie verfolgen einen sozialpartnerschaftlichen Ansatz bei der Projektplanung, -umsetzung und dem Transfer der Projektergebnisse.
- Sie binden relevante Sozialpartner oder Betriebsparteien in der Projektumsetzung ein.
- Im Handlungsfeld „Weiterbildung im Wandel fördern“ müssen Sie als begünstigtes Unternehmen unter einen Qualifizierungstarifvertrag oder eine regionale oder branchenbezogene Sozialpartnervereinbarung fallen.
- Sie formulieren für das Projekt überprüfbare Ziele und benennen Verfahren, wie Sie diese Ziele erreichen werden.
- Sie haben mit dem Vorhaben noch nicht begonnen.
- Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens sichergestellt haben.
- Nicht gefördert werden Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben eines Antragstellers gehören, reine Forschungsvorhaben, Ausbildungsvorhaben im Sinne der beruflichen Erstausbildung und reine Qualifizierungsmaßnahmen.
Antragsverfahren
Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 8.6.2022, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 15.6.2022, B2; geändert durch Bekanntmachung vom 14. Dezember 2023, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 25. Januar 2024, B1.
Hinweise zum Verfahren
Es gelten jeweils die Fristen der aktuellen Förderaufrufe (siehe weiterführende Links).
Rechtsgrundlage
Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie)
vom: 08.06.2022
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 15.06.2022 B2
Ein- bis zweimal jährlich wird ein Aufruf zur Interessensbekundung veröffentlicht. Interessierte Träger reichen ihre Interessenbekundungen zu im Aufruf festgesetzten Stichtagen in das Förderportal Z-EU-S ein.
Weblink zur Förderrichtlinie (PDF, externer Link, nicht barrierefrei)
Änderung der Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie)
vom: 14.12.2023
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 25.01.2024 B1
Weblink zur 1. Änderung (PDF, externer Link, nicht barrierefrei)
Zweite Änderung der Förderrichtlinie zum ESF-Bundesprogramm „Wandel der Arbeit sozialpartnerschaftlich gestalten: weiter bilden und Gleichstellung fördern“ (ESF-Sozialpartnerrichtlinie)
vom: 27.08.2024
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 15.10.2024 B3
Weblink zur 2. Änderung (PDF, externer Link, nicht barrierefrei)
Schlagwörter: Zuschuss Weiterbildungsmaßnahmen Fachkräftesicherung Chancengleichheit
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMAS/esf-sozialpartnerrichtlinie2.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 60 % (Zuschuss)
„Für die verschiedenen Zielregionen des ESF Plus gilt: … für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig) bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben,“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- automatisch gelesen, ungeprüft
- Gelesen am
- 20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
- Ebene
- Bund (BMAS)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung; Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Arbeit; Aus- und Weiterbildung; Frauenförderung; Gesundheit und Soziales
- Branche
- Dienstleistungen; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Produzierendes Gewerbe
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Arbeit
- Arbeitsgestaltung und Arbeitsschutz
- Aus- und Weiterbildung
- Weiterbildungsstrukturen und Träger
- Frauenförderung
- Arbeit, Aus- und Weiterbildung
- Gesundheit und Soziales
- Gleichstellung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Forschungsinstitut Betriebliche Bildung (f-bb) gGmbH
Stresemannstraße 121
10963 Berlin
Tel. +49 30 4174 9863-0
regiestelle@wandelderarbeit.de
www.f-bb.de/
Weiterführende Links
Passt das zu Ihrem Vorhaben? Der Check gleicht Ihre Angaben mit den Klassifikatoren dieses und aller anderen Programme ab.