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ESF Plus Bundesprogramm – Rat geben – Ja zur Ausbildung!

Hinweis vom 03.10.2026: Antragsfrist endete am 21.09.2022. Interessenbekundungen waren nur vom 13.07.2022 bis zum 21.09.2022 möglich; die damals ausgewählten Projekte laufen bis zum 31.12.2027. Ein neues Auswahlverfahren ist nicht veröffentlicht.

Quelle: Neue Förderrichtlinie „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“ (BMAS, 08.07.2022); Laufzeit laut esf.de-Programmseite · geprüft von Ulrich Reuther am 03.10.2026. Der Programmtext unten stammt aus der Förderdatenbank des Bundes und kann davon abweichen.

Wenn Sie für eingewanderte junge Menschen Barrieren am Übergang Schule/Berufsausbildung abbauen und Unterstützung anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 10.07.2022 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt Sie mit dem Modellprogramm „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“ bei Ihren Aktivitäten dabei, Barrieren beim Zugang zur Berufsausbildung zu überwinden.

Gefördert werden Projekte in 2 Handlungsansätzen:

  • Bezugspersonen stärken: Bezugspersonen erhalten als Multiplikatorin oder Multiplikator von einer regionalen Trägerinstitution niedrigschwellige, kurzzeitige Informations-, Beratungs- und Schulungsangebote, die sie in die Lage versetzen, jungen Menschen beim Übergang Schule/Berufsausbildung Rat und Unterstützung zu geben und ihre Rolle als Bezugsperson in fördernder Weise auszufüllen und zu reflektieren.
  • Träger vernetzen: Zuwendungsempfangende werden untereinander zum Zweck des Erfahrungsaustauschs und Monitorings vernetzt und ihre Arbeit wird unterstützt.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss für einen Zeitraum im Modul „Bezugspersonen stärken“ von meistens 3 Jahren und im Modul „Träger vernetzen“ von mindestens 3,5 Jahren.

Die Höhe der Förderung (bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) richtet sich nach der ESF-Plus-Zielregion, in der Sie die Maßnahme durchführen. Für die verschiedenen Zielregionen des ESF Plus gilt:

  • Für stärker entwickelte Regionen (hierzu gehören die alten Bundesländer mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lüneburg und Trier) beträgt der Zuschuss bis zu 40 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • für das Zielgebiet Übergangsregionen (hierzu gehören die neuen Bundesländer mit Regionen Lüneburg und Trier, ohne das Land Berlin und die Region Leipzig) beträgt der Zuschuss bis zu 60 Prozent der förderfähigen Ausgaben.
  • Obergrenze „Bezugspersonen stärken“: Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben betragen grundsätzlich bis 830.000 EUR je Antrag; bei Projektverlängerung (Einmaloption) für die gesamte Förderdauer bis 31.07.2027 bis 1.150.000 EUR je Vorhaben.
  • Obergrenze „Träger vernetzen“: Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben betragen grundsätzlich bis 3.100.000 EUR; bei Projektverlängerung für die gesamte Förderdauer bis 31.07.2027 bis 3.300.000 EUR.
  • Die nationale Kofinanzierung von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben kann grundsätzlich durch Eigen- und/oder Drittmittel erbracht werden.

Das Verfahren ist zweistufig. In der 1. Stufe reichen Sie Ihre Interessenbekundung elektronisch ein. Bewilligungsstelle ist die Deutsche Rentenversicherung Bund, Knappschaft-Bahn-See (KBS).

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

80–100 % Förderung

Gemeinnütziger Verein schult Eltern eingewanderter Jugendlicher zur Berufsausbildung

Antragsteller: Ein gemeinnütziger Verein, der in einer ostdeutschen Übergangsregion mit eingewanderten Familien arbeitet, stellt den Antrag.

Ausgangslage: Viele eingewanderte Jugendliche finden schwer den Weg in eine Berufsausbildung. Eltern und andere Bezugspersonen kennen das duale System oft kaum und können deshalb wenig Rat geben.

Vorhaben: Der Verein bietet im Handlungsansatz „Bezugspersonen stärken“ niedrigschwellige, kurzzeitige Informations-, Beratungs- und Schulungsangebote für Eltern und weitere Bezugspersonen an. Diese sollen jungen Menschen beim Übergang von der Schule in die Berufsausbildung Rat und Unterstützung geben können. Das Angebot wird mit vorhandenen Programmen vor Ort abgestimmt, damit keine Doppelstrukturen entstehen.

Förderung: Gefördert wird das Projekt als Zuschuss zu den zuwendungsfähigen Ausgaben, mit bis zu 90 %. Die Höhe richtet sich nach der ESF-Plus-Zielregion, in der die Maßnahme stattfindet. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 250.000 Euro kann der Verein eine Förderung von bis zu 225.000 Euro erhalten. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind in diesem Handlungsansatz grundsätzlich auf bis zu 830.000 Euro je Antrag begrenzt. Die Bewilligungsstelle entscheidet.

Eigenanteil: Der Verein trägt in diesem Beispiel 25.000 Euro selbst, die er aus Eigen- oder Drittmitteln aufbringen kann. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die zu seinen Pflichtaufgaben gehören oder für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Was ein Betrieb davon hat: Ausbildungsbetriebe in der Region können als Partner des Vereins auftreten, etwa bei Informationsangeboten für Eltern. So erreichen sie eingewanderte Jugendliche, deren Familien eine Berufsausbildung besser einschätzen und unterstützen können.

Weg zum Antrag:

  1. Fördergrundsätze des ESF Plus prüfen und die eigene fachliche und administrative Befähigung darlegen
  2. Zunächst die Interessenbekundung elektronisch einreichen – das Verfahren ist zweistufig
  3. Weiteres Verfahren mit der Bewilligungsstelle, der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS), abstimmen
  4. Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, rechtsfähige Personengesellschaften, beispielsweise Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, sonstige gemeinnützige Träger, Vereine, Verbände und sonstige Dienstleister. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branchen laut Quelle: Dienstleistungen.
  • Fördergebiet: bundesweit.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Träger stärkt Bezugspersonen junger Zugewanderter

Ein gemeinnütziger Träger in Norddeutschland beantragt ein Projekt im Modul „Bezugspersonen stärken“ und bietet Multiplikatorinnen und Multiplikatoren niedrigschwellige Informations- und Schulungsangebote an. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei sich die tatsächliche Quote nach der ESF-Plus-Zielregion richtet. Die zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen bis zu 830.000 Euro je Antrag, über die Bewilligung entscheidet die Deutsche Rentenversicherung Bund, Knappschaft-Bahn-See.

Verband vernetzt mehrere Zuwendungsempfangende

Ein Verband übernimmt im Modul „Träger vernetzen“ den Erfahrungsaustausch und das Monitoring zwischen mehreren geförderten Trägern. Die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben betragen dabei bis zu 3.100.000 Euro je Vorhaben. Gefördert wird als Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die nationale Kofinanzierung von mindestens 10 Prozent kann durch Eigen- und/oder Drittmittel erbracht werden.

Kommune grenzt Pflichtaufgaben von Projekt ab

Eine Kommune möchte ein Beratungsangebot für Bezugspersonen junger Menschen am Übergang Schule/Berufsausbildung einrichten. Da Maßnahmen, die zu ihren Pflichtaufgaben gehören oder bereits gesetzlich finanziert sind, von der Förderung ausgeschlossen sind, prüft sie vorab, ob das geplante Angebot darüber hinausgeht. Erst danach reicht sie in der ersten Stufe eine elektronische Interessenbekundung ein.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,
  • rechtsfähige Personengesellschaften, beispielsweise
    • Kommunen,
    • Träger der freien Wohlfahrtspflege,
    • sonstige gemeinnützige Träger,
    • Vereine,
    • Verbände und
    • sonstige Dienstleister.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie beachten die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027.
  • Sie können als Antragstellerin und Antragsteller Ihre fachlich-inhaltliche sowie administrative Befähigung darlegen und stellen eine zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung sicher.
  • Sie stimmen vorhandene Programme und Strukturen aufeinander ab und vermeiden Doppelstrukturen.
  • Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt.

Antragsverfahren

Richtlinien des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 1.7.2022, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 8.7.2022, B2.

Hinweise zum Verfahren

Die Verlängerungsanträge waren unter Berücksichtigung von Nummer 6.6 der Änderungsbekanntmachung bis zum 28.11.2025 um 13:00 Uhr, in elektronischer Form im Förderportal Z-EU-S (siehe weiterführende Links) einzureichen.

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinie zum ESF Plus Bundesprogramm „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“
vom: 01.07.2022
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 08.07.2022 B2

Weblink zur Förderrichtlinie

Änderung der Förderrichtlinie zum ESF Plus Bundesprogramm „Rat geben – Ja zur Ausbildung!“
vom: 28.08.2025
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
BAnz AT 08.09.2025 B3

Weblink zur 1. Änderung

Schlagwörter: Modellprogramm Übergang Schule-Berufsausbildung Eingewanderter AWB berufliche Zukunft

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMAS/rat-geben-ja-zur-ausbildung.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

80–100 % Förderung
bis zu 90 % (Zuschuss)

„Die Höhe der Förderung (bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben) richtet sich nach der ESF-Plus-Zielregion, in der Sie die Maßnahme durchführen.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis 90 % gesamt (Kofinanzierung mind. 10 %); 40/60 % sind ESF-Anteile je Region.
Geprüft am
27.09.2026

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Ebene
Bund (BMAS)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
bundesweit
Förderberechtigte
Bildungseinrichtung; Forschungseinrichtung; Kommune; Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Arbeit; Aus- und Weiterbildung
Branche
Dienstleistungen
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Arbeit
Eingliederung besonderer Zielgruppen
Aus- und Weiterbildung
Ausbildung besonderer Zielgruppen

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Deutsche Rentenversicherung Bund
Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS)
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
Tel. +49 0355 355 486-920 (Anrufzeiten: Montag bis Donnerstag 08:00 – 16:00 Uhr, Freitag 08:00 – 14:00 Uhr)
ratgeben@kbs.de
www.kbs.de

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