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Förderung im Rahmen des ESF Plus-Programms „Win-Win – Durch Kooperation zur Integration“

Wenn Sie die individuelle Lebenssituation von jungen Männern, die von sozialer Ausgrenzung und Armut bedroht sind, verbessern möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 19.02.2023 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 95 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) unterstützt neue Kooperations- oder Projektverbünde, die mit ihren Maßnahmen die soziale und ökonomische Teilhabe junger Männer mit besonderen Schwierigkeiten beim Zugang zu Bildung, Ausbildung, Beschäftigung und zu einschlägigen Unterstützungs- und Sozialleistungen verbessern.

Die Förderung unterstützt Maßnahmen für junge Männer mit Migrationshintergrund und nichterwerbstätige junge Männer im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren. Die Zielgruppe umfasst auch männliche neuzugewanderte EU-Bürger, Angehörige von Minderheiten und Drittstaatsangehörige. Häufig handelt es sich um besonders benachteiligte Personen, die von den Agenturen für Arbeit oder Jobcentern vor Ort nicht erreicht werden.

Die Laufzeit der Vorhaben beginnt frühestens am 01.07.2026 und endet spätestens am 31.12.2028.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF-Plus- und Bundesmitteln. In dem gesamten Förderzeitraum können die zuwendungsfähigen projektbezogenen Gesamtausgaben zwischen mindestens 750.000 EUR und höchstens 1.250.000 EUR betragen.

Ihre Eigenbeteiligung muss mindestens 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben betragen.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

80–100 % Förderung

Wohlfahrtsverband bringt junge Männer mit Partnern in Ausbildung und Arbeit

Antragsteller: Ein Träger der freien Wohlfahrtspflege in einer Region in Norddeutschland beantragt die Förderung für einen neu gebildeten Kooperationsverbund.

Ausgangslage: Vor Ort leben viele junge Männer mit Migrationshintergrund oder ohne Erwerbstätigkeit, die von Agentur für Arbeit und Jobcenter kaum erreicht werden. Ein bewährter good-practice-Ansatz aus einer anderen Kommune soll deshalb hierher übertragen werden.

Vorhaben: Der Träger bildet einen Verbund mit der Kommune, dem Jobcenter, einer zivilgesellschaftlichen Organisation und lokalen Betrieben. Gemeinsam übertragen und verstetigen sie einen der im Aufruf benannten Ansätze, um die Teilhabe der jungen Männer an Bildung, Ausbildung und Beschäftigung zu verbessern. Doppelstrukturen zu bestehenden Angeboten werden vermieden.

Förderung: Gefördert werden die zuwendungsfähigen Ausgaben des Verbundvorhabens mit einem Zuschuss von bis zu 95 % aus ESF-Plus- und Bundesmitteln. Die Gesamtausgaben müssen zwischen 750.000 EUR und 1.250.000 EUR liegen. Zur Veranschaulichung als Beispielrechnung: Auf je angenommene 250.000 Euro förderfähige Ausgaben kann ein Zuschuss von bis zu 237.500 Euro entfallen. Die Bewilligungsstelle entscheidet über die Förderung.

Eigenanteil: Je 250.000 Euro förderfähige Ausgaben trägt der Träger in der Beispielrechnung einen Eigenanteil von 12.500 Euro. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die zu seinen Pflichtaufgaben gehören oder bereits anderweitig öffentlich-rechtlich finanziert sind.

Was ein Betrieb davon hat: Ein lokaler Betrieb kann sich als Verbundpartner beteiligen und so über das Projekt motivierte Nachwuchskräfte für Ausbildung oder Beschäftigung kennenlernen.

Weg zum Antrag:

  1. Kooperationsverbund mit den im Text genannten Partnern aus der Region bilden
  2. Passenden good-practice-Ansatz aus dem Aufruf wählen und Befähigung zur Durchführung nachweisen
  3. Interessenbekundung nach der Richtlinie des BMAS einreichen
  4. Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, beispielsweise Bildungsträger, Kommunen, Träger der freien Wohlfahrtspflege, sonstige gemeinnützige Träger, Forschungseinrichtungen, Verbände sowie Unternehmen. (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branchen laut Quelle: Dienstleistungen.
  • Fördergebiet: bundesweit.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Kooperationsverbund überträgt bewährten Ansatz in neue Kommune

Ein Bildungsträger bildet zusammen mit einer Kommune, einem Jobcenter, einer zivilgesellschaftlichen Organisation und einem Unternehmens- und Wirtschaftsverband einen neuen Kooperationsverbund. Ziel ist es, einen im Aufruf benannten good-practice-Ansatz aus den Handlungsfeldern in einer anderen Kommune zu verstetigen, um die Teilhabe junger Männer mit Zugangsschwierigkeiten zu Bildung und Beschäftigung zu verbessern. Gefördert werden bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF-Plus- und Bundesmitteln, der Träger bringt einen Eigenanteil von mindestens 5 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben ein.

Träger der freien Wohlfahrtspflege koordiniert regionalen Verbund

Ein Träger der freien Wohlfahrtspflege übernimmt die Antragstellung für einen neuen Projektverbund, an dem eine Kommune, eine örtliche Agentur für Arbeit und lokale Betriebe aus unterschiedlichen Branchen beteiligt sind. Das Vorhaben richtet sich an junge Männer mit Migrationshintergrund sowie nichterwerbstätige junge Männer im erwerbsfähigen Alter von 18 bis 35 Jahren, die von den Jobcentern vor Ort bislang nicht erreicht werden. Über die Förderfähigkeit und Höhe des Zuschusses entscheidet die Bewilligungsstelle.

Ausgeschlossen: Finanzierung gesetzlicher Pflichtaufgaben

Ein Verband möchte eine Maßnahme einreichen, die inhaltlich zu seinen gesetzlichen Pflichtaufgaben zählt und bereits über öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen abgedeckt ist. Eine solche Maßnahme ist von der Förderung ausgeschlossen. Der Verband müsste stattdessen ein neues, sozialräumlich klar abgegrenztes Vorhaben im Rahmen eines neu gebildeten Kooperationsverbunds konzipieren.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, beispielsweise

  • Bildungsträger,
  • Kommunen,
  • Träger der freien Wohlfahrtspflege,
  • sonstige gemeinnützige Träger,
  • Forschungseinrichtungen,
  • Verbände sowie
  • Unternehmen.

Weitere Voraussetzungen:

  • Sie beachten die Fördergrundsätze für die Bewilligung von Zuwendungen aus dem ESF Plus in der Förderperiode 2021 bis 2027.
  • Sie weisen Ihre fachlich-inhaltliche und administrative Befähigung zur Durchführung eines Vorhabens nach.
  • Das Vorhaben bezieht sich auf den Transfer und die Verstetigung eines der im Aufruf benannten „good-practice“-Ansätze (Handlungsfelder 1–10) in anderen Kommunen 
  • In Ihrem Kooperations- oder Projektverbund arbeiten Partnerinnen und Partnern aus der Region zusammen.
  • Mindestens eine Kommune und/oder Einrichtung der öffentlichen Verwaltung, eine örtliche Agentur für Arbeit und/oder ein Jobcenters, eine zivilgesellschaftliche Organisation und ein Unternehmens- und Wirtschaftsverband und/oder lokale (Sozial-)Unternehmen und Betriebe aus unterschiedlichen Branchen beteiligen sich an dem neu gebildeten Kooperationsverbund.
  • Sie nehmen auf kommunaler Ebene sowie Bundes- und Länderebene klare sozialräumliche und inhaltliche Abgrenzungen insbesondere hinsichtlich der Zielgruppen vor.
  • Sie stimmen bereits vorhandene Kooperationsstrukturen aufeinander ab und vermeiden Doppelstrukturen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind

  • Maßnahmen, die zu den Pflichtaufgaben der Antragstellenden gehören beziehungsweise für die es bereits gesetzliche oder sonstige öffentlich-rechtliche Finanzierungsregelungen gibt

Träger/Teilvorhabenpartner aus Runde 1 und 2 dürfen eine Interessenbekundung einreichen, dürfen jedoch ihren eigenen sozial-innovativen Ansatz aus Runde 1/2 nicht nochmals in anderen Kommunen erproben.

Antragsverfahren

Richtlinie des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) vom 19.1.2024, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 1.2.2024, B4.

Hinweise zum Verfahren

Die Auswahl der Vorhaben erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Interessenbekundungen konnten bis zum 14.11.2025 um 14:00 Uhr, mit allen Anlagen erstellt und elektronisch eingereicht werden.

Rechtsgrundlage

Förderrichtlinie Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) Förderperiode 2021 bis 2027 „Win-Win – Durch Kooperation zur Integration“
vom: 01.02.2023
Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales
BAnz AT 15.02.2023 B2

Weblink zur Förderrichtlinie

Bekanntmachung Zweiter Förderaufruf des ESF Plus-Programms „Win-Win – Durch Kooperation zur Integration“ Förderrichtlinie Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) – Förderperiode 2021 bis 2027, Zweite Förderrunde
vom: 19.01.2024
Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales
BAnz AT 01.02.2024 B4

Weblink zum 2. Förderaufruf

Bekanntmachung Dritter Förderaufruf des ESF Plus-Programms „Win-Win – Durch Kooperation zur Integration“ Förderrichtlinie Europäischer Sozialfonds Plus (ESF Plus) – Förderperiode 2021 bis 2027, Dritte Förderrunde
vom: 19.08.2025
Bundesministeriumfür Arbeit und Soziales
BAnz AT 01.09.2025 B2

Die Auswahl der Vorhaben erfolgt über ein zweistufiges Verfahren bestehend aus einem Interessenbekundungsverfahren und einem daran anschließenden Antragsverfahren. Interessenbekundungen konnten bis zum 14.11.2025 um 14:00 Uhr, mit allen Anlagen erstellt und elektronisch eingereicht werden.

Weblink zum 3. Förderaufruf

Schlagwörter: Männer Ausgrenzung SGB Unterstützungsbedarf Teilhabe Lebenssituation Beratung Coaching Integration Innovation

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMAS/win-win.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

80–100 % Förderung
bis zu 95 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 95 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben aus ESF-Plus- und Bundesmitteln.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis 95 % aus ESF Plus und Bund, Eigenbeteiligung mind. 5 %.
Geprüft am
27.09.2026

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Ebene
Bund (BMAS)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
bundesweit
Förderberechtigte
Bildungseinrichtung; Forschungseinrichtung; Kommune; Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Aus- und Weiterbildung; Beratung; Gesundheit und Soziales
Branche
Dienstleistungen
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Beratung
Aus- und Weiterbildung
Gesundheit und Soziales
Integration

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See (KBS)
Knappschaftsplatz 1
03046 Cottbus
Tel. +49 355 355 486-923
win-win@kbs.de
www.kbs.de

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