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Förderung von Investitionen in der Seefischerei
Wenn Sie als deutsches Unternehmen der Seeschifffahrt gebrauchte Fischereifahrzeuge modernisieren oder kaufen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH) unterstützt Sie als Unternehmen der Seefischerei mit Sitz und Geschäftsbetrieb in Deutschland bei der Modernisierung und beim Kauf von gebrauchten Fischereifahrzeugen für die Seefischerei.
Sie erhalten die Förderung für folgende Investitionsvorhaben:
- Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen,
- Maßnahmen zum Schutz der Meeresumwelt und zum Artenschutz,
- Verbesserung der Energieeffizienz und Eindämmung des Klimawandels,
- Qualitätssteigerung,
- Durchführung der Überwachungs- und Durchsetzungsregelung der Union,
- Ersterwerb eines Fischereifahrzeugs,
- Austausch oder Modernisierung einer Haupt- oder Hilfsmaschine,
- Erhöhung der Bruttoraumzahl eines Schiffes zur Verbesserung der Sicherheit, der Arbeitsbedingungen und der Energieeffizienz,
- Verbesserung der Energieeffizienz von Fischereifahrzeugen, etwa im Bereich der Hydrodynamik oder des Antriebssystems,
- Verbesserung der Nachhaltigkeit der Fischerei,
- Direktvermarktung von Fischereierzeugnissen,
- Fischereikontrolle, vor allem für Verfolgungs-, Melde-, und Fernüberwachsysteme, sowie Vorhaben im Zusammenhang mit der Datenerhebung und -verarbeitung,
- Diversifizierung der betrieblichen Tätigkeit sowie des Einkommens von Fischereiunternehmen durch die Entwicklung ergänzender Tätigkeiten.
Die Förderung besteht in einem Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Die zuschussfähigen Gesamtausgaben müssen
- mindestens 200.000 EUR für Fischereifahrzeuge mit einer Bruttoraumzahl (BRZ) von über 500,
- mindestens 25.000 EUR für Fischereifahrzeuge mit einer Länge ab 12 Metern Lüa,
- mindestens 10.000 EUR für Fischereifahrzeuge mit einer Länge ab 8 Metern bis unter 12 Metern Lüa
betragen.
Davon ausgenommen sind Aufwendungen für die Überwachung und Durchsetzung, zum Zweck der Fischereikontrolle und für die nachhaltige Fangtechnik oder selektive Fanggeräte.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Seefischerei, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und Teil der deutschen Volkswirtschaft sind. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branchen laut Quelle: Land-, Forst- und Fischwirtschaft.
- Fördergebiet: bundesweit.
Rechenbeispiel
Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 50 % höchstens 25.000 €.
Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Kutterbetrieb modernisiert Hauptmaschine
Ein Unternehmen der Seefischerei mit Sitz in Deutschland betreibt ein Fischereifahrzeug mit einer Länge ab 12 Metern Lüa und möchte die Hauptmaschine austauschen, um die Energieeffizienz zu verbessern. Die zuschussfähigen Gesamtausgaben liegen über 25.000 EUR, sodass ein Antrag auf Förderung möglich ist. Gefördert werden bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben, die Entscheidung trifft die Bewilligungsstelle.
Ostseefischer investiert in Sicherheitsausrüstung
Ein Fischereiunternehmen an der Ostsee mit einem Fahrzeug von mindestens 8 Metern Länge plant Investitionen zur Verbesserung der Gesundheits- und Sicherheitsbedingungen an Bord. Das Unternehmen ist Mitglied einer anerkannten Fischerei-Erzeugerorganisation und wirtschaftlich stabil geführt. Die zuschussfähigen Gesamtausgaben betragen mindestens 10.000 EUR, gefördert werden bis zu 50 % der förderfähigen Ausgaben.
Reparaturarbeiten bleiben ohne Förderung
Ein Unternehmen der Seefischerei in Norddeutschland möchte lediglich Reparatur- und Wartungsarbeiten an seinem Fischereifahrzeug durchführen lassen. Solche Maßnahmen sowie reine Ersatzbeschaffungen und gebrauchte Teile werden laut Programm nicht gefördert. Das Unternehmen müsste stattdessen ein förderfähiges Vorhaben wie den Austausch einer Hauptmaschine oder eine Qualitätssteigerung planen, um einen Zuschuss beantragen zu können.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Unternehmen der Seefischerei, die eine Betriebsstätte oder Niederlassung in Deutschland haben und Teil der deutschen Volkswirtschaft sind.
Unternehmen der Seefischerei können finanzielle Unterstützung bekommen, wenn sie:
- ihren Sitz oder eine Niederlassung in Deutschland haben,
- zur deutschen Wirtschaft gehören,
- Mitglied einer anerkannten Fischerei-Erzeugerorganisation sind (Ausnahmen sind möglich),
- wirtschaftlich stabil sind und zuverlässig geführt werden,
- nicht in Insolvenz oder Zwangsvollstreckung stecken.
- Ihr Fischereifahrzeug muss
- mindestens 12 Meter, Fahrzeuge der Ostseefischerei mindestens 8 Meter lang sein,
- die Bundesflagge führen,
- in einem deutschen Seeschiffsregister oder im zuständigen Fischereiamt registriert sein,
- nach der Verordnung (EWG) Nr. 2930/86 des Rates zur Definition der Angaben für Fischereifahrzeuge vermessen sein sowie
- in der Fischereifahrzeugkartei der Europäischen Union eingetragen sein.
- Der Zustand Ihres Fischereifahrzeugs erlaubt nach Abschluss der Fördermaßnahme einen weiteren Gebrauch in der Fischerei von mindestens 10 Jahren.
- Die Bindungsfrist für die Fördermaßnahmen beträgt 5 Jahre.
Nicht gefördert werden:
- Vorhaben, die keine hinreichende Wirtschaftlichkeit erwarten lassen,
- Bordeinrichtungen, die nicht im Zusammenhang mit der Ausübung der Seefischerei stehen, außer es handelt sich um Diversifizierungsmaßnahmen,
- Reparaturen, Wartungs- und Überholungsarbeiten, Unterhaltungsmaßnahmen, reine Ersatzbeschaffungen sowie gebrauchte Teile,
- Eigenleistungen in Form von Arbeits- und Sachleistungen,
- Vorhaben, bei denen die zuschussfähigen Gesamtausgaben den Versicherungswert des Fischereifahrzeugs übersteigen.
Antragsverfahren
Richtlinien des Bundesministeriums für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) vom 23.4.2015, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 11.5.2015, B3; zuletzt geändert durch Bekanntmachung vom 13.12.2022, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 27.12.2022, B5.
Ablauf
Den Antrag stellen Sie bei der zuständigen Landesbehörde.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Förderung von Investitionen in der Seefischerei
vom: 08.07.2024
Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft
BAnz AT 26.07.2024 B2
Schlagwörter: Fischfang Investitionsförderung Unternehmensgründung Hygienebedingungen Gesundheitsbedingungen Sicherheitsbedingungen Arbeitsbedingungen Meeresumwelt Artenschutz Energieeffizienz Klimawandel Produktqualität
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMEL/foerderung-von-investitionen-in-der-seefischerei.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 50 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt 50 % der förderfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- automatisch gelesen, ungeprüft
- Gelesen am
- 20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
- Ebene
- Bund (BMEL)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Förderbereich
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Branche
- Land-, Forst- und Fischwirtschaft
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Einzelbetriebliche Förderung; Fischwirtschaft
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat (BMLEH)
Rochusstraße 1
53123 Bonn
Tel. +49 228 995 29-4224
Fax +49 228 995 29-4262
525@bmel.bund.de
www.bmel.de
Weiterführende Links
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