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Bundesweite finanzielle Unterstützung freiwillig Rückkehrender (REAG/GARP-Programm)
Das Bund-Länder Programm REAG/GARP (Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany/Government Assisted Repatriation Programme) unterstützt Sie finanziell und organisatorisch bei der freiwilligen Rückkehr in Ihre Heimat oder bei der Weiterwanderung in ein anderes Land.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das REAG/GARP-Programm hilft Ihnen in Ihr Herkunftsland zurückzukehren oder in ein anderes Land weiterzuwandern. Es unterstützt Sie bei der Organisation der Reise und übernimmt die Kosten für das Reiseticket. Weitere Unterstützung zur Reintegration gibt es für viele Länder durch das Programm StarthilfePlus (siehe weiterführende Links).
Welche Unterstützung gibt es?
Wieviel Hilfe Sie erhalten können, hängt von Ihrer Staatsangehörigkeit und anderen Faktoren ab.
So könnten Sie unterstützt werden:
- Flug- oder Busticket: Fahrtkosten vom Wohnort zum Flughafen oder (Bus-)Bahnhof
- Geld für die Reise (Reisebeihilfe): 200,00 EUR pro Person* (100,00 EUR pro Person unter 18 Jahren)
- Medizinische Unterstützung: während der Reise (zum Beispiel Rollstuhlservice, medizinische Begleitperson) und im Zielland (maximal 2.000 EUR für bis zu drei Monate nach Ankunft)
- Einmalige Förderung: 1.000 EUR pro Person (500,00 EUR pro Person unter 18 Jahren, pro Familie maximal 4.000 EUR)
*Personen aus bestimmten Ländern, die ohne ein Visum nach Deutschland einreisen konnten, erhalten weniger Geld für die Reise (verminderte Reisebeihilfe). Eine Liste dieser Staaten ist auf der Website des Auswärtigen Amts abrufbar (siehe weiterführende Links).
Reichen Sie Ihren Antrag bitte über eine Beratungsstelle ein. Ein Verzeichnis der Beratungsstellen finden Sie online im Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration (siehe weiterführende Links).
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Personen aus Nicht-EU-Ländern, die ein Asylbegehren (Asylgesuch) geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben, die sich im Asylverfahren befinden, deren Asylantrag abgelehnt wurde und nachvollziehbar ausreisepflichtig sind und die asylberechtigt sind oder eine Duldung besitzen, Personen, die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland zu einer … (Satz aus dem Programmtext)
Das Programm richtet sich an Privatpersonen; für einen Betrieb ist es in der Regel nicht direkt beantragbar.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: bundesweit.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Ausreisepflichtige Person reicht Antrag über Beratungsstelle ein
Eine Person, deren Asylantrag abgelehnt wurde und die nachvollziehbar ausreisepflichtig ist, lässt sich bei einer Beratungsstelle über die freiwillige Rückkehr beraten. Über die Beratungsstelle wird der Antrag auf REAG/GARP eingereicht. Möglich sind unter anderem die Übernahme des Reisetickets, eine Reisebeihilfe sowie eine einmalige Förderung von bis zu 1.000 EUR pro Person.
Familie mit minderjährigen Kindern kehrt zurück
Eine Familie mit Kindern unter 18 Jahren, die sich im Asylverfahren befindet, entscheidet sich für die freiwillige Rückkehr ins Herkunftsland. Über eine Beratungsstelle wird der Antrag gestellt; für die Kinder gelten geringere Beträge bei Reisebeihilfe und einmaliger Förderung als bei Erwachsenen. Pro Familie ist die einmalige Förderung auf höchstens 4.000 EUR begrenzt.
Person mit Duldung plant Weiterwanderung
Eine Person mit Duldung möchte nicht in ihr Herkunftsland zurück, sondern in ein anderes Land weiterwandern, in dem sie zum dauerhaften Aufenthalt berechtigt ist. Nach Beratung bei einer Beratungsstelle wird ein Antrag auf REAG/GARP gestellt, der die Fahrtkosten zum Flughafen sowie das Reiseticket umfassen kann. Ob und in welcher Höhe eine Reisebeihilfe gewährt wird, hängt von der Staatsangehörigkeit und den weiteren Umständen ab.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite, einzeln gegengelesen. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Personen aus Nicht-EU-Ländern,
- die ein Asylbegehren (Asylgesuch) geäußert, aber noch keinen rechtswirksamen Asylantrag gestellt haben,
- die sich im Asylverfahren befinden,
- deren Asylantrag abgelehnt wurde und nachvollziehbar ausreisepflichtig sind und
- die asylberechtigt sind oder eine Duldung besitzen,
- Personen, die im Wege des Familiennachzugs nach Deutschland zu einer förderfähigen Person eingereist sind, aber selbst nicht zum förderfähigen Personenkreis gehören können REAG/GARP erhalten,
- die von Menschenhandel oder Zwangsprostitution betroffen sind.
Personen, die eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten eines Mitgliedstaates der EU besitzen (Unionsbürgerschaft), können keine Unterstützungsleistungen aus dem REAG/GARP-Programm bei einer freiwilligen Rückkehr in einen anderen EU-Mitgliedstaat bzw. Drittstaat erhalten, es sei denn, sie sind Opfer von Menschenhandel oder Zwangsprostitution geworden und möchten freiwillig in ihren EU-Mitgliedsstaat zurückkehren.
Antragstellung
Bevor Sie sich für eine freiwillige Rückkehr entscheiden, sollten Sie sich beraten lassen. REAG/GARP können Sie nur über eine Beratungsstelle beantragen. Es gibt unabhängige und staatliche Beratungsstellen. Unabhängige Beratungsstellen sind zum Beispiel Organisationen oder Wohlfahrtsverbände. Staatliche Beratungsstellen gibt es beispielsweise bei Sozialämtern oder Ausländerbehörden. Auf dem Informationsportal zu freiwilliger Rückkehr und Reintegration (siehe weiterführende Links) finden Sie Beratungsstellen zu freiwilliger Rückkehr in Ihrer Nähe.
Benötigte Dokumente
Um freiwillig ausreisen zu können, müssen Sie ein gültiges Reisedokument besitzen, zum Beispiel einen Reisepass oder ein Passersatzpapier. Einige Länder erlauben ihren Staatsangehörigen die Einreise auch mit einem EU Laissez Passer. Ein EU Laissez Passer erhalten Sie bei Ihrer Ausländerbehörde. Einen Reisepass oder ein Passersatzdokument erhalten Sie bei der Botschaft oder dem Konsulat Ihres Herkunftslandes. Ein Visum für eine Weiterwanderung können Sie bei der Botschaft Ihres gewünschten Ziellandes beantragen.
Wenn Ihre Botschaft/Ihr Konsulat eine Flugreservierung benötigt, kann Ihnen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge eine Buchungsbestätigung ausstellen.
Reisen Sie in ein anderes Land als Ihrem Herkunftsland, benötigen Sie einen Nachweis, der Sie zu einem dauerhaften Aufenthalt im Zielland berechtigt.
Medizinische Fälle
Eine Rückkehr kann auch bei einer Erkrankung oder Behinderung erfolgen. In diesem Fall kann der Ausreiseprozess länger dauern. Das hängt von der Erkrankung, den aktuellen Symptomen und der Versorgung im Zielland ab. Medizinische Fälle sind auf dem Antrag unbedingt einzutragen.
Schwangerschaft
Wenn Sie schwanger sind, ist eine Kopie des Mutterpasses vorzulegen. Je nach Schwangerschaftswoche und Gesundheitszustand sollte ärztlich bescheinigt werden, dass Sie gesundheitlich in der Lage sind zu fliegen.
Rechtsgrundlage
Förderprogramm zur Gewährung von Rückkehr- und Starthilfen „REAG/GARP 2.0“
Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany (REAG) Government Assisted Repatriation Programme (GARP)
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) in Kooperation mit den Bundesländern
Schlagwörter: Geflüchtete Flüchtlinge Freiwillige Rückkehr Heimatland Heimat Ausreise Asylbewerber Rückkehrförderung
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMI/reag-garp-programm.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
- Ebene
- Bund (BMI)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderberechtigte
- Privatperson
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Kinder, Jugendliche und Familien
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF)
Frankenstraße 210
90461 Nürnberg
Tel. +49 911 943-0
Fax +49 911 943-10000
service@bamf.bund.de
www.bamf.de
Weiterführende Links
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