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Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)
Wenn Sie in Kommunen Vorhaben zur Minderung von Treibhausgasen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss, nur finanzschwache Kommunen) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN) fördert strategische und investive Klimaschutzvorhaben in Kommunen.
Gefördert werden:
- strategische Klimaschutzmaßnahmen:
- Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz
- Energiesparmodelle
- kommunale Netzwerke
- Machbarkeitsstudien
- Klimaschutzkoordination
- Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement
- Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement
- investive Klimaschutzmaßnahmen:
- Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung
- Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung
- klimafreundliche Mobilität
- klimafreundliche Abfallwirtschaft
- klimafreundliche Abwasserbewirtschaftung
- klimafreundliche Trinkwasserversorgung
- Sanierung von Beckenwasserpumpen
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss. Die Höhe des Zuschusses ist abhängig von der Art der Maßnahme.
- strategische Klimaschutzmaßnahmen:
- Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für finanzschwache Kommunen werden bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.
- Energiesparmodelle: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für ein Energiesparmodell. Finanzschwache Kommunen erhalten bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
- Betrieb kommunaler Netzwerke: bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, für finanzschwache Kommunen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Machbarkeitsstudien: bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten.
- Klimaschutzkoordination: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben als Förderung erhalten.
- Klimaschutzkonzepte und Klimaschutzmanagement: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erstvorhaben und 40 % für Anschlussvorhaben. Finanzschwache Kommunen können bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben für Erstvorhaben und 60 % für Anschlussvorhaben erhalten.
- Fokuskonzepte und Umsetzungsmanagement:
- für Fokuskonzepte bis zu 60 %. Für finanzschwache Kommunen bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- für das Umsetzungsmanagement bis zu 40 %. Für finanzschwache Kommunen bis zu 60 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- investive Klimaschutzmaßnahmen:
- Sanierung von Außen- und Straßenbeleuchtung: zeit- oder präsenzabhängig geregelte Außen- und Straßenbeleuchtung bis zu 25 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Sanierung von Innen- und Hallenbeleuchtung: bis zu 25 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 40 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Mobilität: Mobilitätsstationen und Radverkehrsinfrastruktur bis zu 50 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, Bike+Ride Radabstellablagen bis zu 70 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 85 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Strukturen zur Sammlung von Garten- und Grünabfällen und Bioabfallvergärungsanlagen bis zu 40 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, optimierte Erfassung von Deponiegasen und aerobe In-situ-Stabilisierung bis zu 50 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 65 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung: bis zu 30 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: bis zu 30 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 45 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
- Beckenwasserpumpen: bis zu 40 % und für finanzschwache Kommunen bis zu 55 % der zuwendungsfähigen Ausgaben
Antragstellende aus den 3 Braunkohlerevieren gemäß § 2 Strukturstärkungsgesetz sind finanzschwachen Kommunen gleichgestellt.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen der Förderrichtlinie nichts anderes ergibt: Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen), rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind, öffentliche … (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: bundesweit.
Rechenbeispiel
Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 25 % höchstens 12.500 €.
Bis zu 90 % nur in bestimmten Fällen laut Text (nur finanzschwache Kommunen); gerechnet ist mit dem niedrigeren Satz.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Kommune lässt Klimaschutzkonzept erstellen
Eine Gemeinde beauftragt die Erstellung eines Klimaschutzkonzepts als Erstvorhaben. Gefördert werden bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, als finanzschwache Kommune könnte sie bis zu 90 % erhalten. Über die tatsächliche Förderhöhe entscheidet die Bewilligungsstelle.
Landkreis saniert Straßenbeleuchtung klimafreundlich
Ein Landkreis plant die Sanierung seiner Außen- und Straßenbeleuchtung mit zeit- oder präsenzabhängiger Steuerung. Für diese investive Maßnahme sind bis zu 25 % der zuwendungsfähigen Ausgaben förderfähig, für finanzschwache Kommunen bis zu 40 %. Der Landkreis reicht den Antrag als Kommune ein.
Wasserverband beantragt Machbarkeitsstudie
Ein öffentlich-rechtlich organisierter Wasserwirtschaftsverband erstellt eine Machbarkeitsstudie zur klimafreundlichen Trinkwasserversorgung. Gefördert werden bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben, finanzschwache Kommunen können bis zu 70 % erhalten. Voraussetzung ist unter anderem, dass sich eine Mindestzuwendung je Antrag ergibt.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite, einzeln gegengelesen. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind, soweit sich aus den Bestimmungen der Förderrichtlinie nichts anderes ergibt:
- Kommunen (Städte, Gemeinden und Landkreise) (auch für ihre rechtlich unselbständigen Betriebe und sonstigen Einrichtungen),
- rechtlich selbständige Betriebe und sonstige Einrichtungen mit mindestens 25 % kommunaler Beteiligung sowie Zweckverbände, an denen Kommunen beteiligt sind,
- öffentliche, gemeinnützige, mildtätige und religionsgemeinschaftliche Träger (mit Ausnahme des Bundes) von Einrichtungen der Erziehung, der vorschulischen, schulischen oder hochschulischen Bildung, der Kinder- und Jugendhilfe, des Gesundheitswesens, der Kultur, der Pflege, Betreuung, Unterbringung sowie Hilfe für Menschen, jeweils für diese Einrichtungen,
- im Status der Gemeinnützigkeit stehende oder mildtätige eingetragene Vereine für die von ihnen betriebenen Einrichtungen,
- Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus sowie deren Stiftungen.
Darüber hinaus gibt es weitere Antragsberechtigte in ausgewählten Förderschwerpunkten:
- Für kommunale Netzwerke sind die oben genannten Akteure antragsberechtigt sowie weitere Akteure (zum Beispiel Unternehmen), die Teilnehmende eines Netzwerks werden wollen, mit Ausnahme von natürlichen Personen.
- Für investive Maßnahmen, die für Kommunen durchgeführt werden: Contractoren.
- Zur Erstellung von Machbarkeitsstudien und Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abfallwirtschaft: Unternehmen mit einem kommunalen Entsorgungsauftrag.
- Zur Erstellung von Machbarkeitsstudien, Maßnahmen zur Förderung klimafreundlicher Abwasserbewirtschaftung und zur Förderung klimafreundlicher Trinkwasserversorgung: öffentlich-rechtlich organisierte Wasserwirtschaftsverbände.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die Maßnahmen müssen zum Zeitpunkt der Antragstellung hinsichtlich ihrer Klimaschutzwirkung über die bestehenden oder für den Bewilligungszeitraum zu erwartenden gesetzlichen oder untergesetzlichen Anforderungen oder die bestehenden satzungsmäßigen Anforderungen hinausgehen.
- Antragstellende müssen über eine ausreichende personelle sowie finanzielle Kapazität zur Durchführung des Vorhabens verfügen.
- Die Höhe der zuwendungsfähigen Ausgaben muss so bemessen sein, dass sich eine Mindestzuwendung von 10.000 EUR je Antrag ergibt.
- Die Maßnahmen müssen die im Technischen Annex festgelegten inhaltlichen und technischen Mindestanforderungen erfüllen.
- Weitere Bedingungen ergeben sich aus der Richtlinie.
Von der Förderung ausgeschlossen sind Antragstellende,
- über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren beantragt oder
- eröffnet worden ist oder
- die eine eidesstattliche Versicherung abgegeben haben.
Ablauf
- Anträge können Sie ganzjährig einreichen.
- Bitte nutzen Sie für die Antragstellung das Antragssystem "easy-Online", welches Sie über die weiterführenden Links finden.
- Nach Prüfung des Antrages sowie der erforderlichen Unterlagen und sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, erteilt der Projektträger einen Zuwendungsbescheid. Das Fördervorhaben darf erst nach Bewilligung der Zuwendung gestartet und Zuschläge erteilt bzw. Verträge abgeschlossen werden.
- Während des Vorhabens sind ggf. Zwischennachweise einzureichen. Nach Abschluss des Vorhabens ist ein Verwendungsnachweis beim Projektträger einzureichen.
- Die Auszahlung der Fördermittel erfolgt bei Zuwendungen unter 25.000 EUR erst nach Abschluss des Vorhabens.
Bearbeitungsdauer
Neuanträge werden – mit wenigen Ausnahmen – innerhalb von fünf Monaten bewilligt, wenn alle formalen Kriterien erfüllt sind. Zudem erhalten Antragsteller eine vertiefte individuelle Beratung und feste Ansprechpersonen während des gesamten Antragsprozesses.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Bundesförderung kommunaler Klimaschutz (Kommunalrichtlinie)
vom: 10.10.2024
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Schlagwörter: Klimaschutzprojekte Kommune Klimaschutz Emissionsminderung Smart City, Smart Cities, smarte Stadt, smarte Kommune, smarte Region, Smart Regions Wärmeplan
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMU/bundesfoerderung-kommunaler-klimaschutz.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss), Spanne ab 25 %
nur finanzschwache Kommunen
„Beratungsleistungen im Bereich Klimaschutz: bis zu 70 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Für finanzschwache Kommunen werden bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben bezuschusst.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – 90 % nur finanzschwache Kommunen (bzw. Braunkohlereviere) bei strategischen Maßnahmen; sonst je nach Maßnahme 25–70 %.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
- Ebene
- Bund (BMU)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung; Hochschule; Kommune; Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Energieeffizienz und erneuerbare Energien; Infrastruktur; Mobilität; Smart Cities und Regionen; Umwelt- und Naturschutz
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Energieeffizienz und erneuerbare Energien
- Beratung und Schulung; Öffentliche Infrastruktur
- Infrastruktur
- Energie und Umwelt
- Umwelt- und Naturschutz
- Öffentliche Infrastruktur
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Zukunft – Umwelt – Gesellschaft (ZUG) gGmbH
Stresemannstraße 69 – 71
10963 Berlin
Tel. +49 30 72618-0880
nki-kommunalrichtlinie@z-u-g.org
www.z-u-g.org/
Weiterführende Links
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