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Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen

Hinweis vom 03.10.2026: Antragsfrist bis 31.12.2026. Die Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen gilt bis zum 31.12.2026. Zuwendungen werden in der Reihenfolge des Antragseingangs gewährt.

Quelle: Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen vom 9. Februar 2024, BAnz AT 08.03.2024 B5 (ELWIS/GDWS) · geprüft von Ulrich Reuther am 03.10.2026. Der Programmtext unten stammt aus der Förderdatenbank des Bundes und kann davon abweichen.

Wenn Sie Ihr Binnenschiff nachhaltig modernisieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 11.03.2024 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr (BMDV) unterstützt Sie als Unternehmen bei Investitionen zur Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen in Binnenschiffen.

Sie erhalten die Förderung für Technologien und Anlagen sowie Verfahren zur Nachrüstung an bestehenden Motoren, deren Einsatz zu folgenden Emissionsminderungen führt:

  • Die Minderung der Partikelmasse (PM) beträgt mindestens 90 Prozent,
  • Die Minderung der Stickstoffemissionen (NOX) beträgt mindestens 70 Prozent,
  • Die prozentualen Minderungsanforderungen der Partikelmasse (PM) und der Stickstoffemissionen (NOX) erreichen Sie durch eine gleichwertige kombinierte Minderung von Partikel- und Stickstoffoxidemissionen des Motors.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss, die sich nach der Größe Ihres Unternehmens richtet:

  • für große Unternehmen bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben,
  • für mittlere Unternehmen bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben,
  • für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben,
  • maximal 300.000 EUR je Unternehmen in einem Zeitraum von 3 Jahren.

Das Antragsverfahren ist einstufig. Bitte richten Sie Ihren Antrag vor Beginn der Investitionsmaßnahme an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS).

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

80–100 % Förderung

Kleine Partikulierreederei rüstet Motor ihres Binnenschiffs mit Abgasnachbehandlung nach

Antragsteller: Ein kleines Binnenschifffahrtsunternehmen mit Sitz in Deutschland, das als Eigentümer seines Schiffs in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragen ist, stellt den Antrag.

Ausgangslage: Der bestehende Motor des gewerblich genutzten Güterschiffs stößt viel Partikel und Stickoxide aus. Ein neuer Motor kommt nicht in Frage, die Emissionen sollen aber deutlich sinken.

Vorhaben: Das Unternehmen lässt am vorhandenen Motor eine Anlage zur Emissionsminderung nachrüsten, etwa einen Partikelfilter mit Stickoxidminderung. Die Anlage soll die Partikelmasse um mindestens 90 Prozent und die Stickstoffemissionen um mindestens 70 Prozent senken. Das Schiff wird danach weiter gewerblich in der Binnenschifffahrt eingesetzt.

Förderung: Gefördert werden die zuwendungsfähigen Investitionsausgaben für die Nachrüstung. Kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen können einen Zuschuss von bis zu 80 % erhalten, mittlere bis zu 70 %, große bis zu 60 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 100.000 Euro kann das Unternehmen höchstens 80.000 Euro erhalten. Die Förderung ist auf maximal 300.000 Euro je Unternehmen in einem Zeitraum von 3 Jahren begrenzt; die Bewilligungsstelle entscheidet.

Eigenanteil: In diesem Beispiel trägt das Unternehmen 20.000 Euro selbst. Welche Ausgaben nicht förderfähig sind, nennt der Programmtext nicht ausdrücklich.

Weg zum Antrag:

  1. Antrag vor Beginn der Investitionsmaßnahme an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS) richten; das Verfahren ist einstufig.
  2. Gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung für das Binnenschiff vorlegen.
  3. Emissionsminderung durch Herstellererklärung oder messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegen.
  4. Bescheid abwarten und das Schiff nach dem Einbau mindestens 3 Jahre zweckgebunden gewerblich nutzen.

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Eigentümer eines Binnenschiffes in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragen sind oder bis zum Abschluss des Antragsverfahrens eingetragen werden. (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
  • Branchen laut Quelle: Dienstleistungen.
  • Fördergebiet: bundesweit.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Kleinstunternehmen rüstet Motor nach

Ein Kleinstunternehmen mit einem in Deutschland registrierten Binnenschiff beantragt bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt einen Zuschuss zur Nachrüstung einer Emissionsminderungseinrichtung. Die Minderung der Partikelmasse liegt bei mindestens 90 Prozent. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben, maximal 300.000 EUR je Unternehmen in einem Zeitraum von 3 Jahren.

Mittleres Unternehmen mindert Stickstoffemissionen

Ein mittleres Unternehmen, das ein Binnenschiff gewerblich in der Binnenschifffahrt einsetzt, stellt vor Beginn der Investitionsmaßnahme einen Antrag auf Nachrüstung des bestehenden Motors. Die Stickstoffemissionen werden dabei um mindestens 70 Prozent gesenkt und durch eine Herstellererklärung oder messtechnische Nachweise belegt. Die Förderung beträgt bis zu 70 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben, und das Unternehmen verpflichtet sich, das Schiff danach mindestens 3 Jahre lang zweckgebunden gewerblich zu nutzen.

Großunternehmen kombiniert Emissionsminderung

Ein Großunternehmen mit mehreren im deutschen Binnenschiffsregister eingetragenen Schiffen reicht einen einstufigen Antrag bei der GDWS ein, um eine kombinierte Minderung von Partikel- und Stickstoffoxidemissionen nachzurüsten. Der Nachweis erfolgt durch messtechnische Prüfung einer zertifizierten Stelle, und eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung liegt vor. Für große Unternehmen sind bis zu 60 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben förderfähig, wobei die endgültige Entscheidung bei der Bewilligungsstelle liegt.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen mit Sitz oder Niederlassung in Deutschland, die als Eigentümer eines Binnenschiffes in einem deutschen Binnenschiffsregister eingetragen sind oder bis zum Abschluss des Antragsverfahrens eingetragen werden.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie nutzen das Schiff gewerblich für die Binnenschifffahrt.
  • Für das Binnenschiff legen Sie eine gültige Fahrtauglichkeitsbescheinigung vor.
  • Die Emissionsminderung können Sie durch eine Herstellererklärung oder durch messtechnische Nachweise einer zertifizierten Prüfstelle belegen oder bei der kombinierten Minderung durch messtechnische Nachweise.
  • Sie nutzen das Binnenschiff nach dem Einbau mindestens 3 Jahre lang zweckgebunden gewerblich (Zweckbindungsfrist).
  • Sie halten die vorgegebenen Grenzwerte für Emissionen ein.

Antragsverfahren

Richtlinie des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr (BMDV) vom 9.2.2024, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 8.3.2024, B5.

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Förderung der Nachrüstung von Emissionsminderungseinrichtungen von Binnenschiffen
vom: 09.02.2024
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
BAnz AT 08.03.2024 B5

Weblink zur Förderrichtlinie

Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen für Abgasnachbehandlungssysteme für Binnenschiffe im Rahmen des Förderprogramms zur nachhaltigen Modernisierung von Binnenschiffen
vom: 04.06.2024
Bundesministerium für Digitales und Verkehr
BAnz AT 24.07.2024 B5

Weblink zur Bekanntmachung der Zusatzbestimmungen

Schlagwörter: Binnenschiff Emissionsminderung Energieeffizienz Emissionsminderungseinrichtung Partikelmassenreduktion Stickstoffemissionsreduktion

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMVI/nachruestung-emissionsminderung-binnenschiffe.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

80–100 % Förderung
bis zu 80 % (Zuschuss), Spanne ab 60 %

„Sie erhalten die Förderung als Zuschuss, die sich nach der Größe Ihres Unternehmens richtet: … für kleine Unternehmen und Kleinstunternehmen bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Investitionsausgaben,“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Große 60 %, mittlere 70 %, kleine/Kleinstunternehmen 80 % (größenabhängig, keine Einschränkung).
Geprüft am
27.09.2026

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bundesministerium für Verkehr (BMV)
Ebene
Bund (BMVI)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
bundesweit
Förderberechtigte
Unternehmen
Förderbereich
Energieeffizienz und erneuerbare Energien; Umwelt- und Naturschutz
Branche
Dienstleistungen
Unternehmensgröße
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
Unternehmensalter
nicht relevant
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Betriebliche und private Investitionen
Umwelt- und Naturschutz
Betriebliche und private Investitionen

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt (GDWS)
Am Propsthof 51
53121 Bonn
Tel. +49 228 7090-0
gdws@wsv.bund.de
www.gdws.wsv.bund.de/DE/startseite/startseite...

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