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Beihilfen für indirekte CO2-Kosten

Wenn Sie ein Produktionsunternehmen eines beihilfefähigen Wirtschaftssektors oder eines Teilsektors im Bereich des europäischen Emissionshandels sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss für indirekte CO2-Kosten bekommen.

Quellendatum: 23.03.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: keine Angabe im Text

Kurzzusammenfassung

Der Bund unterstützt Sie als Unternehmen mit stromintensiven Produktionsprozessen durch Beihilfen für indirekte CO2-Kosten.

Sie erhalten die Förderung als nachschüssigen Zuschuss für die indirekten CO2-Kosten des Vorjahres für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030, um die auf den Strompreis übergewälzten Kosten der Treibhausgasemissionen zu mindern (Strompreiskompensation).

Die Höhe des Zuschusses wird pro Anlage berechnet. Die Gesamtsumme des Zuschusses ergibt sich also aus der Summe aller Beihilfen für die einzelnen Anlagen des Antragstellers.

Die Beihilfeintensität beträgt grundsätzlich 75 % der berücksichtigungsfähigen Kosten. Für bestimmte beihilfefähige Sektoren beträgt sie im Abrechnungsjahr 2025 bis zu 80 %. Besonders stromintensive Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen eine ergänzende Beihilfe beantragen.

Die Beihilfen für indirekte CO2-Kosten beantragen Sie innerhalb der von der Bewilligungsbehörde bekannt gegebenen Antragsfrist bei der Deutschen Emissionshandelsstelle (DEHSt) im Umweltbundesamt.

Sie können den Zuschuss mit anderen Fördermitteln kombinieren, wenn dabei die bestehenden Beihilfevorschriften und -höchstbeträge eingehalten werden.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 20.10.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Produkte für einen förderfähigen Sektor oder Teilsektor herstellen. (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
  • Branchen laut Quelle: Produzierendes Gewerbe.
  • Fördergebiet: bundesweit.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.

Beispielszenarien

Für dieses Programm liegen noch keine Beispielszenarien vor.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Unternehmen, die Produkte für einen förderfähigen Sektor oder Teilsektor herstellen. Diese Sektoren werden im Anhang I der Beihilfe-Leitlinien für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten genannt.

Die Gewährung von Beihilfen für indirekte CO2-Kosten ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Anlagen befinden sich in Deutschland und sind in Betrieb.
  • Sollten Sie Ihre Anlage stilllegen oder verlegen, müssen Sie dies unverzüglich der Bewilligungsbehörde mitteilen.
  • Für den Erhalt der Beihilfen müssen Sie ein Energiemanagementsystem betreiben sowie bestimmte Klimaschutz- und Energieeffizienzmaßnahmen durchführen beziehungsweise die entsprechenden Voraussetzungen zum Bezug von Strom aus erneuerbaren Energien erfüllen.
  • Für Unternehmen in den zusätzlich beihilfeberechtigten Sektoren gelten für das Abrechnungsjahr 2025 besondere Übergangsregelungen zur Einführung eines Umwelt- oder Energiemanagementsystems und zur Durchführung von Energieeffizienzmaßnahmen.
  • Sie sind verpflichtet, erforderliche Auskünfte zu erteilen, Einsicht in Bücher und Dokumente zu gewähren und Prüfungen zu gestatten. Dies gilt sowohl für das Antragsverfahren als auch für spätere Überprüfungen der Beihilfegewährung sowie für eine etwaige Evaluierung der Förderung.

Ausgeschlossen von der Förderung sind Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Leitlinien der Europäischen Kommission sowie Antragsteller, die einer Rückforderungsanordnung der EU nicht Folge geleistet haben.

Antragsverfahren

Änderung des Beitrags aufgrund neuer RL BAnz AT 22.07.2026 B1

Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 13.3.2024, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 26.3.2024, B2.

Hinweise zum Verfahren

Die Antragstellung ist erstmals für das Abrechnungsjahr 2025 möglich.

Die Antragsfrist wird von der Bewilligungsbehörde auf ihrer Internetseite bekannt gegeben. Sie endet frühestens am 31.05. und spätestens am 30.09. des auf das Abrechnungsjahr folgenden Jahres.

Rechtsgrundlage

Rechtsrgundlage

Richtlinie über die Gewährung von Billigkeitsleistungen für Unternehmen in Sektoren beziehungsweise Teilsektoren, bei denen angenommen wird, dass angesichts der mit den EU-ETS-Zertifikaten verbundenen Kosten, die auf den Strompreis abgewälzt werden, ein erhebliches Risiko der Verlagerung von CO2-Emissionen besteht (Beihilfen für indirekte CO2-Kosten) für die Abrechnungsjahre 2025 bis 2030
vom: 08.07.2026
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit
BAnz AT 22.07.2026 B1

Weblink zur Richtlinie

Schlagwörter: Standortsicherung Unternehmensförderung Strompreiskompensation

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/behilfen-fuer-indirekte-co2-kosten.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

Förderhöhe: keine Angabe im Text.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
Ebene
Bund (BMWi)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
bundesweit
Förderberechtigte
Unternehmen
Förderbereich
Energieeffizienz und erneuerbare Energien; Umwelt- und Naturschutz
Branche
Produzierendes Gewerbe
Unternehmensgröße
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
Unternehmensalter
nicht relevant
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt)
City Campus – Haus 3, Eingang 3A
Buchholzweg 8
13627 Berlin
Tel. +49 30 8903-5050
Fax +49 30 8903-5010
strompreiskompensation@dehst.de
www.dehst.de

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