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Förderung von E-Lastenfahrrädern und E-Lastenanhängern

Die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung wird mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert. Förderfähig sind 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb.

Quellendatum: 11.06.2026 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 25 % (Zuschuss) laut Text, ungeprüft

Kurzzusammenfassung

Der Bund gewährt auf Antrag über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) nicht rückzahlbare Zuschüsse für die Anschaffung von E-Lastenfahrrädern (Lastenpedelecs) und Lastenanhängern mit elektrischer Antriebsunterstützung für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in Industrie, Gewerbe, Handel und Dienstleistungen.

Zuschüsse müssen über ein elektronisches Formular beantragt werden. Das BAFA stellt das elektronische Formular auf seiner Webseite zur Verfügung (siehe weiterführende Links).

Förderfähig sind alle in der Positivliste der Bewilligungsbehörde (BAFA) aufgelisteten E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung.

Nicht förderfähig sind E-Lastenfahrräder und Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung, die für den Personentransport konzipiert sind (zum Beispiel Rikschas) oder die für private Einsatzzwecke (zum Beispiel Einkäufe, Arbeitswege) angeschafft werden.

Antragsberechtigt sind:

  • private Unternehmen
  • Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts

Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. Der Zuschuss beträgt 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb.

Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt unbar nach Abschluss der Prüfung sämtlicher im Antrags- und Verwendungsnachweisverfahren vorzulegenden Unterlagen.

Der Antragsteller muss Eigentümer der angeschafften Gegenstände (E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb) werden.

Die Förderung kann nicht gewährt werden, wenn der Antragsteller zum Zeitpunkt der Bewilligung mit dem Vorhaben bereits begonnen hat, das heißt wenn er bereits vor Zugang des Bewilligungsbescheides ein Lieferungsvertrag abgeschlossen hat.

Der (Bewilligungs-) Zeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad oder der E-Lastenfahrradanhänger angeschafft werden muss, beträgt 12 Monate, beginnend ab Zugang des Bewilligungsbescheides der Bewilligungsbehörde.

Die geförderten Gegenstände (Rad beziehungsweise Anhänger) müssen sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden. Sie sind nach der Anschaffung mindestens 3 Jahre im Sinne der Förderrichtlinie zu betreiben. Innerhalb dieses Zeitraums darf ein geförderter Gegenstand nicht stillgelegt werden. Die vorzeitige Stilllegung (Außerbetriebnahme) führt regelmäßig zum Widerruf der Zuwendung.

Die Veräußerung eines geförderten Gegenstandes bedarf der vorherigen Zustimmung der Bewilligungsbehörde. Die Zustimmung kann grundsätzlich nur erteilt werden, wenn der neue Eigentümer vollständig in die aus der Förderung resultierenden Rechte und Pflichten eintritt und sofern sich aus der Übertragung / Veräußerung keine Nachteile für den Bund und/oder Verstöße gegen das Beihilfe- oder Zuwendungsrecht ergeben.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind: private Unternehmen Körperschaften / Anstalten des öffentlichen Rechts Die Förderung wird als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt. (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: bundesweit.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel – der Text nennt je nach Fall unterschiedliche Höchstbeträge (3.500 €); maßgeblich sind Programmtext und Richtlinie.

Beispielszenarien

Handwerksbetrieb schafft E-Lastenfahrrad an

Ein Handwerksbetrieb möchte für den gewerblichen Gütertransport ein fabrikneues E-Lastenfahrrad anschaffen und stellt vor Vertragsabschluss einen Antrag beim BAFA. Gefördert werden bis zu 25 % der Anschaffungsausgaben, höchstens 3.500 EUR pro Fahrzeug. Der Betrieb muss Eigentümer des Rads werden und es mindestens 3 Jahre betreiben.

Kurierdienst nutzt Lastenanhänger mit E-Antrieb

Ein Kurierdienst in Norddeutschland will einen Lastenanhänger mit elektrischer Antriebsunterstützung für Lieferungen einsetzen und beantragt dafür einen Zuschuss über das elektronische Formular des BAFA. Die Förderung beträgt bis zu 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, höchstens jedoch 3.500 EUR. Der Anhänger muss auf der Positivliste stehen und darf ausschließlich gewerblich genutzt werden, nicht für den Transport von Personen.

Anstalt des öffentlichen Rechts rüstet Flotte um

Eine Körperschaft des öffentlichen Rechts plant, mehrere E-Lastenfahrräder für den innerbetrieblichen Gütertransport anzuschaffen, und beantragt hierfür vor Beginn des Vorhabens einen Zuschuss beim BAFA. Gefördert werden bis zu 25 % der Anschaffungsausgaben je Fahrzeug, höchstens 3.500 EUR. Nicht gefördert würden Fahrräder, die für den Personentransport konzipiert sind oder privat genutzt werden.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Förderfähige E-Lastenfahrräder sowie E-Lastenanhänger müssen:

  • serienmäßig und fabrikneu sein,
  • jeweils ein zulässiges Gesamtgewicht von mindestens 170 kg aufweisen und
  • Transportmöglichkeiten bieten, die unlösbar mit dem Fahrrad verbunden sind und mehr Volumen aufnehmen können als ein herkömmliches Fahrrad.

Sie müssen für den gewerblichen Transport von Gütern eingesetzt werden. Die private Nutzung und der Transport von Personen sind ausgeschlossen.

Ablauf

Die Förderung / der Zuschuss muss bei der Bewilligungsbehörde über ein elektronisches Formular beantragt werden, das auf der Webseite der Bewilligungsbehörde aufgerufen werden kann (siehe weiterführende Links).

  • Nach Prüfung des Antrages sowie der erforderlichen Unterlagen und sofern alle Fördervoraussetzungen erfüllt sind, erteilt die Bewilligungsbehörde einen Zuwendungsbescheid.
  • Nach Erhalt des Zuwendungsbescheides darf der Antragsteller den Kaufvertrag für das E-Lastenrad beziehungsweise den E-Lastenanhänger abschließen.
  • Nach der Anschaffung des E-Lastenrades beziehungsweise des E-Lastenradanhängers führt der Antragsteller den sogenannten Verwendungsnachweis über ein von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular.
  • Der Zuschuss wird nach Prüfung der sachgerechten Verwendung an den Antragsteller unbar ausgezahlt.

Hinweise zum Verfahren

Die Förderung kann innerhalb der Geltungsdauer der Förderrichtlinie beantragt werden (siehe Rechtsgrundlage).

Der (Bewilligungs-) Zeitraum, innerhalb dessen das E-Lastenfahrrad oder der E-Lastenanhänger angeschafft werden muss, beträgt 12 Monate, beginnend ab Zugang des Bewilligungsbescheides der Bewilligungsbehörde.

Unterlagen

Erforderliche Unterlagen

Folgende Unterlagen sind zusammen mit dem elektronischen Antragsformular der Bewilligungsbehörde zu übermitteln:

  • unverbindliches Angebot, aus dem die geplante Anschaffung (Hersteller und Typ des E-Lastenfahrrades beziehungsweise E-Lastenanhängers) hervorgehen,
  • Projektbeschreibung und
  • gegebenenfalls Nachweis zur Gewerbe- oder freiberuflichen Tätigkeit.

Nach der Anschaffung des E-Lastenfahrrades beziehungsweise des E-Lastenanhängers hat der Antragstellende den sog. Verwendungsnachweis über ein von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestelltes elektronisches Formular zu führen. Im Rahmen des Verwendungsnachweises sind mindestens folgende Unterlagen und Nachweise zu erbringen:

  • Rechnung(en),
  • ­Lieferungs- und Leistungsvertrag (Auftrag- oder Bestellbestätigung) und
  • ­Fotographie des angeschafften E-Lastenfahrrades beziehungsweise E-Lastenanhängers.

Bearbeitungsdauer

1 bis 5 Wochen

Die durchschnittliche Bearbeitungsdauer beträgt

  • 2 Wochen bis zur Erteilung des Bewilligungsbescheides und
  • 5 Wochen bis zur Auszahlung des Zuschusses.

Diese Angaben verstehen sich einschließlich der erforderlichen Rückfragen an den Antragsteller zur Aufklärung unklarer Sachverhalte und zur Vervollständigung unvollständiger Unterlagen.

Rechtsgrundlage

Richtlinie für die Bundesförderung von E-Lastenfahrrädern für den fahrradgebundenen Lastenverkehr in der Wirtschaft im Rahmen der Nationalen Klimaschutzinitiative (E-Lastenfahrrad-Richtlinie)
vom: 29.08.2024
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
BAnz AT 17.09.2024 B1

Weblink zur Förderrichtlinie

Schlagwörter: Förderung E-Lastenfahrrädern E-Lastenanhängern E-Fahrrad E-Anhänger Fahrrad elektrisches Fahrrad Lastenanhänger Nationale Klimaschutzinitiative fahrradgebundener Lastenverkehr

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/e-lastenfahrrad-richtlinie.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 25 % (Zuschuss)

„Der Zuschuss beträgt 25 % der Ausgaben für die Anschaffung, maximal jedoch 3.500 EUR pro E-Lastenfahrrad beziehungsweise Lastenanhänger mit E-Antrieb.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
automatisch gelesen, ungeprüft
Gelesen am
20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit (BMUKN)
Ebene
Bund (BMWi)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
bundesweit
Förderberechtigte
Unternehmen
Förderbereich
Energieeffizienz und erneuerbare Energien; Mobilität; Umwelt- und Naturschutz; Unternehmensfinanzierung
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Betriebliche und private Investitionen
Umwelt- und Naturschutz
Betriebliche und private Investitionen
Unternehmensfinanzierung
Betriebliche Investitionen
Kennung
99400162017000

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)
Frankfurter Straße 29–35
65760 Eschborn
Tel. +49 6196 908-1016
ELR@bafa.bund.de
www.bafa.de/DE/Home/home_node.html

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