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Förderung von forschungsintensiven Unternehmensgründungen (EXIST-Forschungstransfer)
Wenn Sie als Hochschule oder Forschungseinrichtung technisch besonders anspruchsvolle Gründungsvorhaben begleiten oder als kleines neu gegründetes Technologieunternehmen weitere finanzielle Unterstützung benötigen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Förderhöhe: bis zu 100 % (Zuschuss, nur Förderphase I (Hochschulen)) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE) fördert mit dem Programm EXIST-Forschungstransfer junge, wachstumsstarke Unternehmensgründungen im Hightech-Bereich.
Sie erhalten die Förderung in 2 Phasen:
- In der Förderphase I (Pre-Seed) werden Gründungsteams, die Entwicklungsarbeiten zur Klärung grundlegender Fragen einer Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse in technische Produkte und Verfahren durchführen, bei ihrer Unternehmensgründung gefördert. Die Förderung beinhaltet eine begleitende Beratung der Gründungsteams durch ein gründungsunterstützendes Netzwerk.
- In der Förderphase II (Seed) werden weitere Entwicklungsarbeiten, Maßnahmen zur Aufnahme der Geschäftstätigkeit im neu gegründeten Technologieunternehmen sowie die Schaffung der Voraussetzungen für eine externe Unternehmensfinanzierung gefördert.
Die Förderung erhalten Sie als Zuschuss.
In der Förderphase I beträgt
- die Höhe der Förderung bis zu 100 % Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben und
- der Förderzeitraum bis zu 18 Monate, bei hochinnovativen und besonders zeitaufwendigen Gründungsprojekten im Einzelfall bis zu 36 Monate.
Zusätzlich können Sie bis zu 20.000 EUR pauschal für dokumentierte Beratungsleistungen durch das Gründungsnetzwerk erhalten. Für diverse Gründungsteams und die fachliche Betreuung durch eine Mentorin erhalten Sie zusätzlich jeweils 2.500 EUR.
In der Förderphase II beträgt
- die Höhe der Förderung für das gewerbliche Unternehmen bis zu 180.000 EUR und
- der Förderzeitraum soll grundsätzlich einen Zeitraum von 18 Monaten nicht überschreiten.
Das Gründungsunternehmen muss zur Finanzierung der Förderphase II eigene Mittel in Form von Eigenkapital der Gründerinnen und Gründer sowie gegebenenfalls Beteiligungskapital im Verhältnis von 1:3 zur Höhe des Gründungszuschusses nachweisen.
Anträge richten Sie vor Beginn der zu fördernden Maßnahme unter Verwendung der Antragsformulare in schriftlicher und elektronischer Form an den vom BMWE beauftragten Projektträger Jülich (PtJ).
Einen Antrag auf Förderphase II können Sie, sofern die Gründung weiterverfolgt wird, 6 Monate vor Ablauf von Förderphase I beziehungsweise 3 Monate vor Auslaufen von Projekten im EXIST-Gründungsstipendium vorlegen.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind in Förderphase I: Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, die die Gründungsteams beschäftigen, in Förderphase II: Kleine technologieorientierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Unternehmenssitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland, die … (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße laut Quelle: Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte) und kleine Unternehmen (unter 50).
- Branchen laut Quelle: Dienstleistungen, Kultur- und Kreativwirtschaft und Produzierendes Gewerbe.
- Fördergebiet: bundesweit.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel – die Förderung wird laut Text als monatlicher Betrag bzw. Stipendium gezahlt; die Beträge stehen im Programmtext.
Beispielszenarien
Hochschule beantragt Förderphase I für Gründungsteam
Eine Hochschule mit Sitz in Deutschland beantragt für ein Gründungsteam die Förderphase I, da dessen Arbeiten aus einem Forschungsprojekt hervorgehen und eine technisch besonders anspruchsvolle Produktidee betreffen. Gefördert werden bis zu 100 % der zuwendungsfähigen Ausgaben über einen Förderzeitraum von bis zu 18 Monaten, bei besonders zeitaufwendigen Projekten im Einzelfall bis zu 36 Monate. Zusätzlich sind bis zu 20.000 EUR pauschal für Beratungsleistungen des Gründungsnetzwerks sowie jeweils 2.500 EUR für diverse Gründungsteams und die Mentorin möglich.
Neu gegründetes Technologieunternehmen beantragt Förderphase II
Ein kleines technologieorientiertes Unternehmen in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft, das im Verlauf der Förderphase I gegründet wurde, beantragt die Förderphase II. Die technische Demonstration der Innovation ist abgeschlossen, ein Businessplan liegt vor, und eine Einlage von Stammkapital in Höhe von mindestens 25.000 EUR wurde erbracht. Gefördert werden bis zu 180.000 EUR, wobei das Unternehmen eigene Mittel im Verhältnis von 1:3 zur Höhe des Gründungszuschusses nachweisen muss.
Ausschluss bei Produktentwicklung für Dritte
Ein Gründungsteam an einer Forschungseinrichtung plant, im Rahmen der Förderphase I ein technologisches Verfahren zu entwickeln. Da die Entwicklung jedoch im Auftrag eines Dritten erfolgen soll, ist dieses Vorhaben von der Förderung ausgeschlossen. Produktentwicklungen im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse Dritter sind laut Programmtext unzulässig.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- in Förderphase I: Hochschulen und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland, die die Gründungsteams beschäftigen,
- in Förderphase II: Kleine technologieorientierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft gemäß KMU-Definition der EU in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Unternehmenssitz, Niederlassung oder Betriebsstätte in Deutschland, die im Verlauf oder als Ergebnis der Förderphase I gegründet worden sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
Fo?rderphase I
- Die Mitglieder Ihres Gru?ndungsteams mu?ssen u?ber einen akademischen Abschluss verfu?gen (mindestens Diplom, Master oder vergleichbar), wobei eine Person des Gru?ndungsteams eine niedrigere Qualifikationsstufe (zum Beispiel Bachelor oder anerkannte Berufsqualifikation) haben kann.
- Ein Mitglied Ihres Gru?ndungsteams u?bernimmt die Projektleitung und zeichnet sich durch entsprechende Managementqualifikation aus. Ihr Gru?ndungsteam verfügt über Technologieexpertise und unternehmerisches Potenzial.
- Die grundlegenden Arbeiten Ihres Projekts mu?ssen aus einem Forschungsprojekt beziehungsweise einer anderen wissenschaftlichen Arbeit hervorgehen, die unter Beteiligung eines oder mehrerer Mitglieder Ihres Gründungsteams durchgefu?hrt wurde und nachhaltiges Potenzial einer wirtschaftlichen Verwertung erkennen la?sst. Ausgangspunkt ist immer eine technische Basisinnovation. Die grundsa?tzliche Machbarkeit („proof of principle“) und die Validierung eines wirtschaftlich aussichtsreichen Anwendungsfalls muss gezeigt worden sein.
- Ihr Gru?ndungsteam wird bei der Kommerzialisierung der Projektergebnisse vollumfa?nglich unterstützt. Insbesondere ist die Bereitschaft und Absicht der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung erforderlich, der Unternehmensgru?ndung einen Zugriff auf das notwendige geistige Eigentum zu marktu?blichen Konditionen zu gewa?hren, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung Ihres zu gru?ndenden Unternehmens fo?rderlich sind. Eine Absichtserkla?rung u?ber die Nutzung der geistigen Eigentumsrechte aus den zugrundeliegenden Forschungsarbeiten müssen Sie vor Bewilligung vorlegen.
- Ihr Projekt muss auf eine technisch besonders anspruchsvolle innovative Produkt- oder Verfahrensidee gerichtet sein, deren Realisierung reine Entwicklungsarbeiten von mindestens 1 - 1,5 Jahren erfordert. Ihr Projekt muss mit erheblichen, aber kalkulierbaren technischen Risiken verbunden sein.
- Ihr Projekt muss einen dokumentierten Beitrag zur Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung leisten.
- Ihr Projekt wird nicht durch andere Programme des Bundes, der La?nder oder der Europa?ischen Kommission gefo?rdert.
- Die antragstellende Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung verpflichtet sich, Ihrem Forschungsteam entsprechende Arbeitsmo?glichkeiten (Grundausstattung an Laboreinrichtungen und sonstige Infrastruktur) zur Verfu?gung zu stellen und Sie in allen Belangen zu unterstu?tzen.
- Eine Hochschullehrerin, ein Hochschullehrer beziehungsweise eine Arbeitsgruppenleiterin oder einen Arbeitsgruppenleiter der antragstellenden Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung begleitet Ihr Forschungsteam wa?hrend der Projektlaufzeit als Mentorin beziehungsweise Mentor.
- Ihr Gru?ndungsteam verpflichtet sich, mit Unterstu?tzung des gru?ndungsunterstu?tzenden Netzwerks einen oder gegebenenfalls mehrere Coaches auszuwa?hlen, die Ihr Gru?ndungsprojekt begleiten und Ihr Gru?ndungsteam bei gru?ndungsbezogenen Fragen unterstu?tzen, und einen Coachingplan mit wesentlichen Schritten zur gru?ndungsbezogenen Qualifizierung und Begleitung wa?hrend der Projektlaufzeit abzustimmen. Das Gru?ndungscoaching soll innerhalb eines halben Jahres nach Projektstart begonnen werden.
- Die Gru?ndung einer Kapitalgesellschaft oder die Aufnahme der Gescha?ftsta?tigkeit im Verlauf der Fo?rderung sind zula?ssig, du?rfen jedoch bei Projektbeginn noch nicht erfolgt sein und sind strikt von dem gefo?rderten Projekt an der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung zu trennen. Produktentwicklungen im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse Dritter sind unzula?ssig und von der Fo?rderung ausgeschlossen.
Fo?rderphase II
- Die technische Demonstration Ihrer Innovation („proof of concept“) muss abgeschlossen sein. Ihre Entwicklungsarbeiten zur Erstellung eines marktfa?higen Prototyps beziehungsweise zur Vermarktung eines technologischen Verfahrens sind noch nicht abgeschlossen und erfordern noch weitere Entwicklungsarbeiten.
- Eine nachvollziehbare Unternehmenskonzeption (Businessplan) liegt vor.
- Ihr Unternehmen muss als Kapitalgesellschaft mit Unternehmenssitz in Deutschland vor Beginn der Fo?rderphase II gegru?ndet werden. Eine Einlage von Stammkapital in Ho?he von mindestens 25.000 EUR in Ihr Unternehmen muss erbracht worden sein.
- Die notwendigen Rechte am geistigen Eigentum aus der vorherigen Forschung und aus Fo?rderphase I mu?ssen Ihrem Unternehmen fu?r eine wirtschaftliche Verwertung zur Verfu?gung stehen.
- Mindestens ein Mitglied Ihres Gru?ndungsteams aus Fo?rderphase I bringt das Wissen und die Arbeitskraft in Ihr neues Unternehmen ein und ist in der Gescha?ftsfu?hrung vertreten.
- Ihre Innovationen beruhen auf Anwendungen im Bereich der Ku?nstlichen Intelligenz.
- Ihr Gru?ndungsprojekt wird nicht durch andere Fo?rderprogramme des Bundes, der La?nder oder der Europa?ischen Kommission gefo?rdert. Dies gilt nicht fu?r Kredit- oder Beteiligungsprogramme.
Antragsverfahren
Richtlinie des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) vom 3..6.2024, Bundesanzeiger Amtlicher Teil vom 10.7.2024, B1.
Rechtsgrundlage
Fo?rderrichtlinie zur Fo?rderung von forschungsintensiven Unternehmensgru?ndungen (EXIST-Forschungstransfer) im Rahmen des Fo?rderprogramms „Existenzgru“ndungen aus der Wissenschaft?
Vom 3. Juni 2024
Mit EXIST-Forschungstransfer sollen Gru?nderinnen und Gru?nder an Hochschulen und Forschungseinrichtungen bei der Gru?ndungsvorbereitung und Umsetzung technisch besonders risikoreicher und aufwa?ndiger Entwicklungsarbeiten unterstu?tzt werden, deren Ergebnisse die Basis fu?r eine wirtschaftlich tragfa?hige Unternehmensgru?ndung bilden.
Die Fo?rderung im EXIST-Forschungstransfer erfolgt themen- und technologieoffen. Der EXIST-Forschungstransfer soll dazu beitragen, innovative und wachstumsorientierte Unternehmensgru?ndungen im Hightech-Bereich zu mobilisieren, die neuesten Ergebnisse aus der akademischen Forschung in die Anwendung zu u?berfu?hren und damit eine besonders effektive Form des Wissens- und Technologietransfers zu vollziehen. Vorzugsweise handelt es sich um Technologiebereiche mit relativ langen Entwicklungszeiten und hohen technischen Umsetzungsrisiken.
EXIST-Forschungstransfer hat folgende operative Ziele:
- Forschungsbasierte Gru?ndungsprojekte aus Hochschulen und Forschungseinrichtungen mobilisieren.
- Wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter aus der Forschung fu?r die berufliche Option als Unternehmer interessieren und qualifizieren.
- Die Gru?ndung auf einen erfolgreichen Markteintritt und eine nachhaltige Unternehmensfinanzierung ausrichten.
- Den Frauenanteil und die Diversita?t in den Gru?ndungsteams erho?hen (Frauenanteil, Internationalita?t).
- Beitra?ge zur Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung zu leisten, insbesondere zu SDG 9.1a (Innovation, Erhöhung der privaten und o?ffentlichen Ausgaben fu?r Forschung und Entwicklung auf 3,5 Prozent des Bruttoinlandprodukts) und SDG 8 (dauerhaftes, breitenwirksames und nachhaltiges Wirtschaftswachstum, produktive Vollbeschäftigung und menschenwu?rdige Arbeit fu?r alle fo?rdern).
1.2 Rechtsgrundlagen
Das Bundesministerium fu?r Wirtschaft und Klimaschutz (BMWK) gewa?hrt aus dem Einzelplan 09 des Bundeshaushalts Zuwendungen nach Maßgabe dieser Fo?rderrichtlinie, der §§ 23 und 44 der Bundeshaushaltsordnung (BHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften sowie den Besonderen Nebenbestimmungen fu?r ESF Plus-Zuwendungen, die Gegenstand der Zuwendungsbescheide werden.
Die Bewilligungsbeho?rde (Nummer 7.1.1) entscheidet aufgrund der eingereichten Unterlagen im Rahmen ihres pflichtgema?ßen Ermessens u?ber die Fo?rderung der Projekte. Ein Rechtsanspruch der antragstellenden Einrichtung auf die Fo?rderung der Projekte besteht nicht. Die Gewa?hrung der Zuwendung steht unter dem Vorbehalt der Verfu?gbarkeit der veranschlagten Haushaltsmittel sowie der Mittel des Europa?ischen Sozialfonds Plus (ESF Plus).
Die gefo?rderten Projekte werden in Phase I (Nummern 2.1, 4.1, 5.2.1, 5.3.1 und 5.4) durch den Europa?ischen Sozialfonds Plus (ESF Plus) kofinanziert. Diese Kofinanzierung erfolgt auf der Grundlage der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europa?ischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (ESF Plus-Verordnung) und der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europa?ischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 (Allgemeine Strukturfondsverordnung). Jegliche delegierte Rechtsakte beziehungsweise Durchfu?hrungsbestimmungen, die in Verbindung mit der Strukturfondsfo?rderung stehen und erlassen wurden beziehungsweise noch erlassen werden, vervollsta?ndigen die rechtliche Grundlage.
Rechtsgrundlage ist das Bundesprogramm fu?r den ESF Plus in der Fo?rderperiode 2021 bis 2027 (CCI: 2021DE05SFPR001). Die Fo?rderung nach dieser Fo?rderrichtlinie ist dem spezifischen Ziel des Buchstaben a zugeordnet. Es handelt sich um eine Fo?rderung zugunsten selbsta?ndiger Erwerbsta?tigkeit gema?ß Artikel 4 Absatz 1 Buch- stabe a der Verordnung (EU) 2021/1057.
2 Gegenstand der Fo?rderung
Die Fo?rderung umfasst folgende Fo?rderphasen:
2.1 Fo?rderphase I: Fo?rderung der Entwicklungsarbeiten zur Gru?ndungsvorbereitung („Pre-Seed“)
2.1.1 In Fo?rderphase I werden an Hochschulen und Forschungseinrichtungen in Deutschland Gru?ndungsteams gefo?rdert, die Entwicklungsarbeiten zur Kla?rung grundlegender Fragen einer Umsetzung wissenschaftlicher Ergebnisse in technische Produkte und Verfahren durchfu?hren, die darauf basierende Gescha?ftsidee zu einem Businessplan ausarbeiten und die geplante Unternehmensgru?ndung gezielt vorbereiten.
2.1.2 Die Fo?rderung beinhaltet eine begleitende Beratung der Gru?ndungsteams durch ein gru?ndungsunterstu?tzendes Netzwerk.
2.2 Fo?rderphase II: Fo?rderung der Entwicklungsarbeiten beim Unternehmensstart („Seed“)
Gegenstand der Fo?rderung sind weitere Entwicklungsarbeiten, Maßnahmen zur Aufnahme der Gescha?ftsta?tigkeit im neu gegru?ndeten Technologieunternehmen sowie die Schaffung der Voraussetzungen fu?r eine externe Unternehmensfinanzierung.
3 Zuwendungsempfa?nger
3.1 Fu?r die Fo?rderphase I sind Hochschulen und Forschungseinrichtungen mit Sitz in Deutschland antragsberechtigt, die die in Nummer 4.1 genannten Gru?ndungsteams bescha?ftigen.
Die antragstellenden Einrichtungen mu?ssen in ein gru?ndungsunterstu?tzendes Netzwerk (Gru?ndungsnetzwerk) eingebunden sein, das folgende Voraussetzungen erfu?llt:
- Zentrale Anlaufstelle fu?r Gru?ndungsinteressierte.
- Spezifische Beratungsangebote fu?r alle Phasen der Gru?ndung.
- Aktive Netzwerkarbeit mit Unternehmen, Alumni und anderen gru?ndungsrelevanten Organisationen.
- Strukturelle oder vertragliche Verankerung mit der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung und Vorhandensein einer gru?ndungsspezifischen Transferstrategie.
3.2 Antragsberechtigt fu?r die Fo?rderphase II sind ausschließlich kleine technologieorientierte Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft mit Unternehmenssitz, Niederlassung oder Betriebssta?tte in Deutschland, welche zum Zeitpunkt der Bewilligung als Kleinstunternehmen gelten (Definition gema?ß Empfehlung der EU-Kommission vom 6. Mai 2003 betreffend die Definition der Kleinstunternehmen; ABl. L 124 vom 20.5.2003, S. 36) und die im Verlauf oder als Ergebnis der Fo?rderphase I beziehungsweise des EXIST-Gru?ndungstipendiums gegru?ndet wurden. Deutlich mehr als 50 Prozent der Gescha?ftsanteile mu?ssen sich im Eigentum der im Unternehmen ta?tigen Gru?nderinnen und Gru?nder befinden. Zumindest ein Mitglied des gefo?rderten Gru?ndungsteams muss in die Gescha?ftsfu?hrung eingebunden und ausschließlich im Unternehmen ta?tig sein. Auch fu?r ein noch in Gru?ndung befindliches Unternehmen kann bereits eine Fo?rderung fu?r die Fo?rderphase II beantragt werden. Die Gru?ndung muss bis zur Inanspruchnahme vollzogen sein.
Die Zuwendung in der Fo?rderphase II ist als Beihilfe gema?ß der Verordnung (EU) Nr. 2023/1315 der Kommission vom 23. Juni 2023 zur A?nderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung – AGVO) und in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags u?ber die Arbeitsweise der Europa?ischen Union (AEUV) von der Anmeldepflicht nach Artikel 108 Absatz 3 AEUV freigestellt. Gema?ß Artikel 1 Absatz 4 AGVO du?rfen dabei einem Unternehmen, das einer Ru?ckforderungsanordnung aufgrund eines fru?heren Beschlusses der Kommission zur Feststellung der Unzula?ssigkeit einer Beihilfe und ihrer Unvereinbarkeit mit dem Binnenmarkt nicht nachgekommen ist, keine Einzelbeihilfen gewa?hrt werden.
3.3 Unternehmen, u?ber deren Vermo?gen ein Insolvenzverfahren beantragt oder ero?ffnet worden ist beziehungsweise deren Inhaber eine eidesstattliche Versicherung nach § 807 der Zivilprozessordnung oder § 284 der Abgabenordnung abgegeben haben oder zu deren Abgabe verpflichtet sind, wird keine Fo?rderung gewa?hrt.
4 Besondere Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Fo?rderphase I
- Die Mitglieder des Gru?ndungsteams mu?ssen u?ber einen akademischen Abschluss verfu?gen (mindestens Diplom, Master oder vergleichbar), wobei eine Person des Gru?ndungsteams eine niedrigere Qualifikationsstufe (zum Beispiel Bachelor oder anerkannte Berufsqualifikation) haben kann.
- Ein Mitglied des gefo?rderten Gru?ndungsteams u?bernimmt die Projektleitung und zeichnet sich durch entsprechende Managementqualifikation aus. Im Gru?ndungsteam werden Technologieexpertise und unternehmerisches Potenzial vorausgesetzt.
- Die grundlegenden Arbeiten des zu bearbeitenden Projekts mu?ssen aus einem Forschungsprojekt beziehungsweise einer anderen wissenschaftlichen Arbeit hervorgehen, die unter Beteiligung eines oder mehrerer Mitglieder des Gru?ndungsteams durchgefu?hrt wurde und nachhaltiges Potenzial einer wirtschaftlichen Verwertung erkennen la?sst. Ausgangspunkt ist immer eine technische Basisinnovation. Die grundsa?tzliche Machbarkeit („proof of principle“) und die Validierung eines wirtschaftlich aussichtsreichen Anwendungsfalls muss gezeigt worden sein.
- Das Gru?ndungsteam ist bei der mit der Fo?rderung beabsichtigten Kommerzialisierung der Projektergebnisse vollumfa?nglich zu unterstu?tzen. Insbesondere ist die Bereitschaft und Absicht der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung erforderlich, der Unternehmensgru?ndung einen Zugriff auf das notwendige geistige Eigentum zu marktu?blichen Konditionen zu gewa?hren, die einer nachhaltigen kommerziellen Entwicklung des zu gru?ndenden Unternehmens fo?rderlich sind. Eine Absichtserkla?rung u?ber die Nutzung der geistigen Eigentumsrechte aus den zugrundeliegenden Forschungsarbeiten muss vor Bewilligung vorgelegt werden.
- Das Projekt muss auf eine technisch besonders anspruchsvolle innovative Produkt- oder Verfahrensidee gerichtet sein, deren Realisierung reine Entwicklungsarbeiten von mindestens ein bis eineinhalb Jahren erfordert. Das Projekt muss mit erheblichen, aber kalkulierbaren technischen Risiken verbunden sein.
- Das Projekt muss einen dokumentierten Beitrag zur Nachhaltigkeitsstrategie der Bundesregierung leisten.
- Das Projekt wird nicht durch andere Programme des Bundes, der La?nder oder der Europa?ischen Kommission gefo?rdert.
- Die antragstellende Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung verpflichtet sich, dem Forschungsteam entsprechende Arbeitsmo?glichkeiten (Grundausstattung an Laboreinrichtungen und sonstige Infrastruktur) zur Verfu?gung zu stellen und in allen Belangen zu unterstu?tzen.
- Die antragstellende Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung unterstu?tzt das Forschungsteam durch eine Hochschullehrerin, einen Hochschullehrer beziehungsweise eine Arbeitsgruppenleiterin oder einen Arbeitsgruppenleiter, die beziehungsweise der das Projekt als Mentorin beziehungsweise Mentor wa?hrend der Projektlaufzeit begleitet.
- Das Gru?ndungsteam verpflichtet sich, mit Unterstu?tzung des gru?ndungsunterstu?tzenden Netzwerks einen oder gegebenenfalls mehrere Coaches, die das Gru?ndungsprojekt begleiten und das Gru?ndungsteam bei gru?ndungsbezogenen Fragen unterstu?tzen, auszuwa?hlen und einen Coachingplan abzustimmen, in dem die wesentlichen Schritte zur gru?ndungsbezogenen Qualifizierung und Begleitung wa?hrend der Projektlaufzeit beschrieben werden. Das Gru?ndungscoaching soll innerhalb eines halben Jahres nach Projektstart begonnen werden.
- Die Gru?ndung einer Kapitalgesellschaft oder die Aufnahme der Gescha?ftsta?tigkeit im Verlauf der Fo?rderung sind zula?ssig, du?rfen jedoch bei Projektbeginn noch nicht erfolgt sein und sind strikt von dem gefo?rderten Projekt an der Hochschule beziehungsweise Forschungseinrichtung zu trennen. Produktentwicklungen im Auftrag oder im unmittelbaren Interesse Dritter sind unzula?ssig und von der Fo?rderung ausgeschlossen.
4.2 Fo?rderphase II
- Die technische Demonstration der Innovation („proof of concept“) muss abgeschlossen sein. Die Entwicklungsarbeiten zur Erstellung eines marktfa?higen Prototyps beziehungsweise zur Vermarktung eines technologischen Verfahrens sind noch nicht abgeschlossen und erfordern noch weitere Entwicklungsarbeiten.
- Eine nachvollziehbare Unternehmenskonzeption (Businessplan) liegt vor.
- Das Unternehmen muss als Kapitalgesellschaft mit Unternehmenssitz in Deutschland vor Beginn der Fo?rderphase II gegru?ndet werden. Eine Einlage von Stammkapital in Ho?he von mindestens 25 000 Euro in das Unternehmen muss erbracht worden sein.
- Die notwendigen Rechte am geistigen Eigentum aus der vorherigen Forschung und aus Fo?rderphase I mu?ssen dem Unternehmen fu?r eine wirtschaftliche Verwertung zur Verfu?gung stehen.
- Mindestens ein Mitglied des Gru?ndungsteams aus Fo?rderphase I bringt das Wissen und die Arbeitskraft in das neue Unternehmen ein und ist in der Gescha?ftsfu?hrung vertreten.
- Der Zugang von Gru?ndungsprojekten aus dem EXIST-Gru?ndungsstipendium wird zuna?chst als Modellversuch auf Projekte beschra?nkt, deren Innovationen auf Anwendungen im Bereich der Ku?nstlichen Intelligenz beruhen.
- Das Gru?ndungsprojekt wird nicht durch andere Fo?rderprogramme des Bundes, der La?nder oder der Europa?ischen Kommission gefo?rdert. Dies gilt nicht fu?r Kredit- oder Beteiligungsprogramme.
5 Art und Umfang, Ho?he der Zuwendungen
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektfo?rderung in Form eines nicht ru?ckzahlbaren Zuschusses als Vollfinanzierung beziehungsweise bei Projekten der vom Bund und La?ndern gemeinsam grundfinanzierten Forschungseinrichtungen von Instituten der Fraunhofer Gesellschaft (FhG), Helmholtz-Zentren (HGF), Max-Planck-Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft als Anteilfinanzierung von bis zu 90 Prozent gewa?hrt.
5.2 Umfang der Zuwendung
5.2.1 Fo?rderphase I
Bemessungsgrundlage sind die zuwendungsfa?higen projektbezogenen Ausgaben (bei HGF beziehungsweise FhG die zuwendungsfa?higen Kosten). Gru?ndungsprojekte der vom Bund und La?ndern gemeinsam grundfinanzierten Forschungseinrichtungen der FhG, HGF, Max-Planck-Gesellschaft, Leibniz-Gemeinschaft ko?nnen zu 90 Prozent, die von Hochschulen und sonstigen Forschungseinrichtungen zu 100 Prozent gefo?rdert werden. Voraussetzung fu?r eine Vollfinanzierung bei Hochschulen und Forschungseinrichtungen ist der Nachweis, dass mit der Zielerreichung des Gru?ndungsprojekts kein wirtschaftliches Eigeninteresse verfolgt wird. Mit der formgebundenen Antragstellung ist dies darzulegen.
Der Fo?rderzeitraum betra?gt grundsa?tzlich bis zu 18 Monate. Fu?r hochinnovative und nachweisbar besonders zeitaufwa?ndige Gru?ndungsprojekte kann mit ausdru?cklicher Zustimmung der Expertenjury ein Fo?rderzeitraum von bis zu 36 Monaten eingera?umt werden. Bei ungeplanten Verzo?gerungen der Entwicklungsarbeiten kann der Fo?rderzeitraum unter Beibehaltung des Fo?rdervolumens um bis zu sechs Monate verla?ngert werden.
Auf Antrag des Zuwendungsempfa?ngers kann die Projektlaufzeit um bis zu drei Monate unter Aufstockung der Personalmittel fu?r das Gru?ndungsteam ohne erneute Begutachtung verla?ngert werden, sofern eines der Teammitglieder wa?hrend der Laufzeit ein Kind bekommt beziehungsweise die Lebenspartnerin/Ehefrau eines Teammitglieds unmittelbar nach der Entbindung im Rahmen der Elternzeit unterstu?tzt und damit fu?r diesen Zeitraum ausfa?llt.
5.2.2 Fo?rderphase II
Insgesamt wird dem Unternehmen ein nicht ru?ckzahlbarer Gru?ndungszuschuss von maximal 180 000 Euro zur Verfu?gung gestellt. Das Gru?ndungsunternehmen muss zur Finanzierung der Fo?rderphase II eigene Mittel in Form von Eigenkapital der Gru?nderinnen und Gru?nder sowie gegebenenfalls Beteiligungskapital im Verha?ltnis von 1 zu 3 zur Ho?he des Gru?ndungszuschusses nachweisen. Die Fo?rderphase II soll grundsa?tzlich einen Zeitraum von 18 Monaten nicht u?berschreiten.
5.3 Ho?he der Zuwendung
5.3.1 Fo?rderphase I
Fo?rderfa?hig sind:
- Personalausgaben/-kosten fu?r ein Gru?ndungsteam (maximal vier Vollzeita?quivalente), davon mindestens eine Person mit betriebswirtschaftlicher beziehungsweise unternehmerischer Kompetenz. Teilzeitstellen fu?r einen Teil des Gru?ndungsteams zur besseren Vereinbarkeit von Beruf und Familie sind in begru?ndeten Fa?llen zula?ssig.
- Personalausgaben/-kosten fu?r studentische und wissenschaftliche Hilfskra?fte.
- Bedarfsgerecht geplante Sachausgaben/-kosten fu?r:
- Gebrauchsgegensta?nde und Investitionsgu?ter,
- Verbrauchsmaterial,
- Vergabe von Auftra?gen,
- Schutzrechte,
- projektbezogene Beratungsleistungen,
- unternehmerische Qualifizierung und unternehmerisches Coaching, wofu?r 10 000 Euro eingeplant und genutzt werden sollen,
- sonstige sa?chliche Verwaltungsausgaben/-kosten.
Ausgaben/Kosten fu?r studentische und wissenschaftliche Hilfskra?fte sowie oben genannte Sachausgaben/-kosten sind grundsa?tzlich bis zu insgesamt 250 000 Euro fo?rderfa?hig.
Zusa?tzlich fu?r Projekte mit der Bemessungsgrundlage „Ausgaben“ ko?nnen fu?r die gru?ndungsspezifische Begleitung des Projekts durch das Gru?ndungsnetzwerk (gema?ß Nummer 3.1) Ausgaben von bis zu 20 000 Euro pauschal (in Position 0842) veranschlagt und summarisch im Verwendungsnachweis fu?r vom Gru?ndungsnetzwerk erbrachte Beratungsleistungen ausgewiesen werden. Die Summe kann sich um 2 500 Euro erho?hen, falls das Gru?ndungsteam divers (im Sinne unterschiedlicher Geschlechterverteilung, Herkunft und Nationalita?t) aufgestellt ist. Die Summe kann sich ebenfalls um 2 500 Euro erho?hen, wenn eine Mentorin fu?r die fachliche Betreuung gewonnen werden kann.
In begru?ndeten Einzelfa?llen kann dieser Ausgaben-/Kostenrahmen von bis zu 250 000 Euro u?berschritten werden, wenn die Mittel fu?r den Erfolg der ersten Fo?rderphase ausschlaggebend sind und die ausdru?ckliche Zustimmung der Expertenjury vorliegt.
Gebrauchsgegensta?nde, Verbrauchsmittel und Investitionsgu?ter du?rfen nicht der Grundausstattung der Hochschule oder Forschungseinrichtung zuzurechnen sein. Umsatzsteuer fu?r Lieferungen und sonstige Leistungen Dritter geho?rt dann zu den u?bernahmefa?higen Ausgaben/Kosten, wenn der Antragsteller nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Skonti sind schon bei der Veranschlagung zu beru?cksichtigen.
5.3.2 Fo?rderphase II
Fo?rderfa?hig sind:
- Personalkosten, fu?r die Mitglieder des Gru?ndungsteams aus Fo?rderphase I (in Anlehnung an die jeweiligen Gehaltseingruppierungen) und neu eingestelltes Personal,
- Abschreibungen auf projektspezifische Anlagen,
- Auftra?ge an Dritte,
- Materialkosten,
- Kosten fu?r Schutzrechtsanmeldungen.
Zur Abgeltung der u?brigen Kosten ist ein vorkalkulatorischer Gemeinkostenzuschlag von bis zu 90 Prozent auf die Personaleinzelkosten zuwendungsfa?hig.
5.4 Interventionssatz (nur Fo?rderphase I)
Bei der Fo?rderung von Phase I kommen die fu?r die Zielgebiete des ESF Plus geltenden Interventionssa?tze zur Anwendung. Die Fo?rdersa?tze betragen:
- bis zu 40 Prozent fu?r das Zielgebiet „Sta“rker entwickelte Regionen? (hierzu geho?ren die alten Bundesla?nder mit Land Berlin und Region Leipzig, ohne Regionen Lu?neburg und Trier)
- bis zu 60 Prozent fu?r das Zielgebiet „U“bergangsregionen? (hierzu geho?ren die neuen Bundesla?nder mit Regionen Lu?neburg und Trier, ohne Land Berlin und Region Leipzig)
Die Aufteilung der Finanzierungsquellen (ESF Plus-Mittel und nationale o?ffentliche Mittel und/oder private nationale Mittel) sind vom Zuwendungsempfa?nger im Finanzierungsplan darzulegen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Bereichsu?bergreifende Grundsa?tze und o?kologische Nachhaltigkeit
In allen Phasen der Projektplanung und -umsetzung sind gema?ß Artikel 9 der Verordnung (EU) 2021/1060 in Verbindung mit Artikel 6 der Verordnung (EU) 2021/1057 die bereichsu?bergreifenden Grundsa?tze Gleichstellung der Geschlechter und der Antidiskriminierung unter Hinzunahme des Ziels der o?kologischen Nachhaltigkeit integriert und/oder als spezifischen Ansatz sicherzustellen. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um insbesondere die Gleichstellung von Frauen und Ma?nnern zu fo?rdern. Niemand darf aufgrund des Geschlechts, der Hautfarbe oder ethnischen Herkunft, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung diskriminiert werden. Barrieren der Teilhabe sollen abgebaut und die Barrierefreiheit sowie Inklusion gefo?rdert werden. In diesem Zusammenhang muss zudem gema?ß Artikel 15 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EU) 2021/1060 das U?bereinkommen der Vereinten Nationen u?ber die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UNCRPD) in U?bereinstimmung mit dem Beschluss 2010/48/EG des Rates eingehalten und geachtet werden. Entsprechend Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1057 sowie Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2021/1060 darf bei der Projektplanung und -umsetzung die Charta der Grundrechte der Europa?ischen Union und das damit verbundene Ziel, die fundamentalen Rechte der EU-Bu?rgerinnen und Bu?rger zu sichern, nicht verletzt werden.
6.2 Mitwirkung/Datenspeicherung
Die Zuwendungsempfa?nger und die beteiligten Stellen sind verpflichtet, im Rahmen fu?r die ESF Plus-Fo?rderung vorgeschriebenen Finanzkontrolle durch die in Nummer 7 genannten Stellen mitzuwirken und die erforderlichen Ausku?nfte zu erteilen. Mit dem Antrag erkla?ren sich die Antragstellenden damit einverstanden, die notwendigen Daten fu?r die Projektbegleitung, Projektbewertung, Projektfinanzverwaltung und Pru?fung sowie die Erfolgskontrolle auf Projekt- und Programmebene zu erheben, zu speichern und an die beauftragten Stellen weiterzuleiten. Fu?r Pru?fzwecke beno?tigte Dokumente, die nicht bereits elektronisch vorgelegt wurden, sind auf Anforderung der pru?fenden Stelle in elektronischer Form zu u?bermitteln. Die Erfu?llung der Berichtspflichten und die Erhebung und Pflege der Daten sind Voraussetzung fu?r den Abruf von Fo?rdermitteln bei der Europa?ischen Kommission und deren Auszahlung.
Der Antragsteller muss sich im Antrag auf Fo?rderung damit einverstanden erkla?ren, dass
- sa?mtliche mit dem Antrag oder im weiteren Verfahren beim Projekttra?ger eingereichten Unterlagen auch dem BMWK zur Verfu?gung stehen;
- die Fo?rderung auf Grundlage von § 44 BHO in Verbindung mit der Verwaltungsvorschrift Nummer 9.1 und 9.2 zu § 44 BHO in einem zentralen System des Bundes erfasst werden (Zuwendungsdatenbank);
- alle im Zusammenhang mit der Fo?rderung bekannt gewordenen Daten und Nachweise
- vom Projekttra?ger, dem BMWK oder einer von einem der beiden beauftragten Stelle auf Datentra?ger gespeichert werden ko?nnen,
- zum Zweck der Erfolgskontrolle gema?ß der Verwaltungsvorschrift nach § 7 BHO weiterverarbeitet werden ko?nnen,
- vom BMWK an zur Vertraulichkeit verpflichtete, mit einer Evaluation beauftragte Dritte weitergegeben und dort weiterverarbeitet werden ko?nnen,
- fu?r Zwecke der Bearbeitung und Kontrolle der Antra?ge, der Statistik, des Monitorings, wissenschaftlicher Fragestellungen, der Verknu?pfung mit amtlichen Daten, der Evaluation und der Erfolgskontrolle des Fo?rderprogramms verwendet und ausgewertet werden;
- die anonymisierten beziehungsweise aggregierten Auswertungsergebnisse vero?ffentlicht und an den Bundestag und an Einrichtungen des Bundes und der Europa?ischen Union weitergeleitet werden ko?nnen.
Die Informationen werden ausschließlich fu?r die vorgenannten Zwecke verwendet, vertraulich behandelt und so anonymisiert vero?ffentlicht, dass ein Ru?ckschluss auf einzelne Personen, Unternehmen oder Einrichtungen nicht mo?glich ist.
6.3 Monitoring und Evaluation des Programms
Die Zuwendungsempfa?nger sind grundsa?tzlich verpflichtet, die gemeinsamen Output- und Ergebnisindikatoren fu?r ESF Plus-Interventionen gema?ß Anhang I der Verordnung (EU) 2021/1057 als auch weitere programmrelevante Daten zu erheben und dem Zuwendungsgeber zu vorgegebenen Zeitpunkten zu u?bermitteln.
Dazu erheben sie diese Daten bei den Teilnehmenden und den beteiligten Akteuren eines Projekts. Insbesondere informieren die Zuwendungsempfa?nger die am Projekt Teilnehmenden u?ber die Rechtsgrundlagen, den Zweck und den Umfang der Datenverarbeitung sowie die Rechte der Teilnehmenden gema?ß Datenschutz-Grundverordnung und dokumentieren dies im vorgegebenen IT-System.
Zudem sind die Zuwendungsempfa?nger verpflichtet, mit den fu?r das Monitoring und die Evaluation des Fo?rderprogramms beauftragten Stellen zusammenzuarbeiten. Insbesondere mu?ssen sie die erforderlichen Projektdaten zur finanziellen und materiellen Steuerung in das dafu?r eingerichtete IT-System regelma?ßig eingeben. Die erhobenen Daten bilden die Grundlage fu?r die Berichtspflichten der ESF-Verwaltungsbeho?rde (Bundesministerium fu?r Arbeit und Soziales – BMAS) gegenu?ber der Europa?ischen Kommission.
6.4 Transparenz der Fo?rderung
Die Zuwendungsempfa?nger erkla?ren sich damit einverstanden, dass unter anderem entsprechend Artikel 49 Absatz 3 der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 Informationen o?ffentlich zuga?nglich (zum Beispiel auf der Internetseite der ESF-Verwaltungsbeho?rde: www.esf.de) sind, wie beispielsweise:
- bei juristischen Personen: Name des Begu?nstigten
- bei natu?rlichen Personen: Vor- und Nachname des Begu?nstigten
- Bezeichnung des Projekts
- Zweck und erwartete und tatsa?chliche Errungenschaften des Projekts
- Datum des Beginns des Projekts
- voraussichtliches oder tatsa?chliches Datum des Abschlusses des Projekts
- Gesamtkosten des Projekts
- betroffenes spezifisches Ziel
- Unions-Kofinanzierungssatz
- bei Projekten ohne festen Standort oder Projekten mit mehreren Standorten: Standort des Begu?nstigten, an dem er Rechtstra?ger ist, beziehungsweise die Region auf NUTS 2-Ebene, wenn der Begu?nstigte eine natu?rliche Person ist
- Postleitzahl des Projekts oder andere angemessene Standortindikatoren
- Art der Intervention fu?r das Projekt gema?ß Artikel 73 Absatz 2 Buchstabe g der Verordnung (EU) 2021/1060
Die Zuwendungsempfa?nger erkla?ren sich weiterhin damit einverstanden, dass sie zur Sicherstellung der Recht- und Ordnungsma?ßigkeit der Ausgaben und zur Verhu?tung und Aufdeckung von Betrug die nach Artikel 69 Absatz 2 und Artikel 72 Absatz 1 Buchstabe e der Allgemeinen Strukturfondsverordnung (EU) 2021/1060 zu erhebenden Daten des Anhangs XVII der Verordnung (EU) 2021/1060 im dafu?r eingerichteten IT-System OLAF (https://www.esf.de/portal/DE/ ESF-Plus-2021-2027/Bundesprogramm/Betrugspraevention/Kontakt/inhalt.html) erfassen. Diese Daten umfassen teilweise sensible beziehungsweise perso?nliche Daten zur Person oder zum Unternehmen und, falls vorhanden, zu allen wirtschaftlichen Eigentu?mern und allen Auftragnehmenden und deren wirtschaftlichen Eigentu?mern und Vertra?gen. Um den geltenden Datenschutzvorschriften zu genu?gen, mu?ssen die Vorgaben der ESF-Verwaltungsbeho?rde (BMAS) zur Erfu?llung der Informationspflicht nach Artikel 14 DSGVO umgesetzt werden.
6.5 Kommunikation
Mit ihrem Antrag verpflichten sich die Antragstellenden dazu, den Anforderungen an die Informations- und Publizita?tsmaßnahmen der Begu?nstigten im Hinblick auf Sichtbarkeit und Transparenz gema?ß Artikel 46 Buchstabe a, Artikel 47 sowie Artikel 50 in Verbindung mit Anhang IX der Verordnung (EU) 2021/1060 zu entsprechen und auf eine Fo?rderung des Programms/Projekts durch den ESF Plus sowie das EXIST-Programm des BMWK hinzuweisen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Einschaltung eines Projekttra?gers und Anforderung von Unterlagen
Mit der Abwicklung des Fo?rderprogramms hat das BMWK den Projekttra?ger
Forschungszentrum Ju?lich GmbH
Projekttra?ger Ju?lich (PtJ)
Gescha?ftsstelle Berlin Lu?tzowstraße 109
10785 Berlin
(im Folgenden „Projekttra“ger?) beauftragt.
Der Projekttra?ger gibt auf Anfrage weitere Informationen und unterstu?tzt bei der Antragstellung (E-Mail: ptj-exist-forschungstransfer@fz-juelich.de).
Fo?rderrichtlinien, Merkbla?tter, Nebenbestimmungen und Hinweise zur Antragstellung ko?nnen unter der Internetadresse http://www.exist.de und https://foerderportal.bund.de („Formularschrank fu“r Fo?rdervordrucke des Bundes?) abgerufen werden.
Die vollsta?ndigen Unterlagen sind in elektronischer Form u?ber das Portal easy-Online beim Projekttra?ger einzureichen.
Informationen zum ESF Plus in Deutschland ko?nnen unter http://www.esf.de abgerufen werden.
7.1.2 Antragstellung fu?r Fo?rderphase I
Die Antragstellung auf Fo?rderung erfolgt bei dem in Nummer 7.1.1 genannten Projekttra?ger durch Vorlage aussage- und beurteilungsfa?higer Projektantra?ge.
Die Einreichung von Projektantra?gen ist kontinuierlich mo?glich. Die Pru?fung und Begutachtung der Projektantra?ge erfolgt jeweils ab 31. Ma?rz, ab 31. August und ab 30. November eines Kalenderjahrs. Das Begutachtungsergebnis wird jeweils innerhalb von drei Monaten nach diesen Terminen mitgeteilt.
7.1.3 Antragstellung fu?r Fo?rderphase II
Sechs Monate vor Ablauf von Fo?rderphase I beziehungsweise drei Monate vor Auslaufen von Projekten im EXIST-Gru?ndungsstipendium, die die im Modellversuch definierten Anforderungen erfu?llen, kann der Antrag auf Fo?rderphase II vorgelegt werden. Eine Antragstellung ist spa?testens bis zu sechs Monate nach Auslaufen der ersten Fo?derphase mo?glich.
Eine unmittelbare Antragstellung fu?r Fo?rderphase II ist nicht mo?glich.
7.2 Bewilligungsverfahren
Der Projekttra?ger nimmt eine Bewertung der Projektantra?ge hinsichtlich der formalen und inhaltlichen Anforderungen an Entwicklungsprojekte im Sinne dieser Fo?rderrichtlinie einschließlich der Erfolgsaussichten des Projekts und der vorgesehenen Gru?ndungsaktivita?ten vor, gegebenenfalls unter Beteiligung externer Gutachterinnen und Gutachter. Die Bewertung mu?ndet in einer Empfehlung zum weiteren Vorgehen.
Im negativen Fall ist das Antragsverfahren abgeschlossen, im positiven Fall wird es fortgefu?hrt und mu?ndet in einem Votum der vom BMWK berufenen Expertenjury.
Die Fo?rderung setzt einen positiven Ausgang der Antragspru?fung und ein positives Votum der Expertenjury, der die Antragstellenden ihr Gru?ndungsprojekt pra?sentieren, voraus. Auf Grundlage der Bewertung sowie des Votums der Expertenjury wird vom BMWK nach abschließender Antragspru?fung u?ber eine Fo?rderung entschieden.
Bei Antra?gen fu?r die Fo?rderphase II kann auf eine Befassung der Expertenjury verzichtet werden, sofern die Projektziele in Fo?rderphase I erreicht wurden.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Auszahlung von Bundesmitteln in Fo?rderphase I erfolgt gema?ß den Besonderen Nebenbestimmungen fu?r ESF Plus-Zuwendungen im Anforderungsverfahren.
Die Anforderung der Zuwendung in Fo?rderphase II richtet sich nach den anfallenden Kosten. Der Zuwendungsgeber leistet jeweils nach Vorlage einer Scha?tzung der Kosten fu?r ein Kalendervierteljahr eine Zahlung in Ho?he seines Anteils gewo?hnlich sechs Wochen vor Ablauf des betreffenden Kalendervierteljahres. Bei der Vorlage der Scha?tzung fu?r das na?chste Kalendervierteljahr sind die im vorangegangenen Kalendervierteljahr tatsa?chlich entstandenen Kosten abzurechnen. U?ber- und Unterzahlungen aus dem vorangegangenen Kalendervierteljahr werden bei der Zahlung fu?r das laufende Kalendervierteljahr ausgeglichen. Sofern sich fu?r ein Kalendervierteljahr eine Mittelanforderung eru?brigt, hat die beziehungsweise der Zuwendungsempfa?nger dennoch fu?r das vorangegangene Kalendervierteljahr eine Abrechnung vorzulegen. Der Zuschuss ist jeweils anteilig mit den vorgesehenen eigenen und sonstigen Mitteln des Zuwendungsempfa?ngers in Anspruch zu nehmen.
7.4 Verwendungsnachweis
Die dem Fo?rderziel und Zuwendungszweck gema?ß Nummer 1 dieser Fo?rderrichtlinie entsprechende Verwendung des Zuschusses in der Fo?rderphase I ist vom Zuwendungsempfa?nger innerhalb von drei Monaten nach Laufzeitende nachzuweisen. Dem Nachweis sind ein Businessplan sowie ein Bericht zur Zielerreichung des Gru?ndungsprojekts, bei Nichtfortfu?hrung des Gru?ndungsprojekts ein Schlussbericht beizufu?gen.
Die Belege (insbesondere Antrag, Fo?rderbescheide, Verwendungsnachweise, Abrechnungsbelege, Abschlussberichte) sind durch den Zuwendungsempfa?nger zu Pru?fzwecken im Original oder als beglaubigte Kopie mindestens fu?nf Jahre (gerechnet ab dem 31. Dezember des Jahres, in dem der letzte Verwendungsnachweis vorgelegt wurde) aufzubewahren, sofern nicht aus steuerlichen, nationalen oder anderen EU-rechtlichen Vorschriften eine la?ngere Aufbewahrungsfrist bestimmt ist.
Ausgaben, die auf Grundlage von Pauschalen gema?ß Nummer 6.2.3 BNBest-P-ESF-Bund und Nummer 6.4.1 BNBest- Gk-ESF-Bund abgerechnet werden, sind in einer Summe in der Belegliste aufzufu?hren. Der Zuwendungsempfa?nger besta?tigt, dass Ausgaben fu?r den Zweck, fu?r den die Pauschale gewa?hrt wurde, tatsa?chlich angefallen sind und die Einhaltung der sparsamen und wirtschaftlichen Mittelverwendung gewahrt wurde.
Soweit die Verwendungsbesta?tigung nicht erbracht wird, kann die Bewilligungsbeho?rde den Zuwendungsbescheid nach § 49 Absatz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) mit Wirkung auch fu?r die Vergangenheit ganz oder teilweise widerrufen und die Zuwendung, auch wenn sie bereits verwendet worden ist, zuru?ckfordern.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Fu?r die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie fu?r den Nachweis und die Pru?fung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheids und die Ru?ckforderung der gewa?hrten Zuwendung gelten die §§ 48 bis 49a VwVfG, die §§ 23, 44 BHO und die hierzu erlassenen Allgemeinen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in diesen Fo?rderrichtlinien Abweichungen von den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zugelassen worden sind. Der Bundesrechnungshof ist gema?ß § 91 BHO zur Pru?fung berechtigt. Zusa?tzlich pru?fberechtigt sind die Europa?ische Kommission, der Europa?ische Rechnungshof, das Europa?ische Amt fu?r Betrugsbeka?mpfung (OLAF), die Europa?ische Staatsanwaltschaft (EUStA), die ESF-Verwaltungsbeho?rde und die ESF- Pru?fbeho?rde des Bundes sowie ihre zwischengeschalteten Stellen gema?ß Nummer 7.4 BNBest-P-ESF-Bund, BNBest- P-Kosten-ESF-Bund.
7.5.1 Fo?rderphase I
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Ausgabenbasis sind die Besonderen Nebenbestimmungen fu?r Zuwendungen zur Projektfo?rderung im Rahmen des ESF-Bundesprogramms fu?r den Europa?ischen Sozialfonds Plus in der Fo?rderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-ESF-Bund).
Fu?r HGF und FhG gilt: Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis werden grundsa?tzlich die Besonderen Nebenbestimmungen fu?r Zuwendungen zur Projektfo?rderung auf Kostenbasis im Rahmen des ESF-Bundesprogramms fu?r den ESF Plus in der Fo?rderperiode 2021 bis 2027 (BNBest-P-Kosten-ESF-Bund) mit Einschra?nkungen, die im Zuwendungsbescheid geregelt werden.
7.5.2 Fo?rderphase II
Bestandteil eines Zuwendungsbescheids auf Kostenbasis sind die Allgemeinen Nebenbestimmungen fu?r Zuwendungen auf Kostenbasis an Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft fu?r Forschungs- und Entwicklungsprojekte (AN- Best-P-Kosten) in Verbindung mit den weiteren Nebenbestimmungen (siehe Anlage A).
8 Subventionserhebliche Tatsachen
Die subventionserheblichen Tatsachen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuchs in Verbindung mit § 2 des Sub- ventionsgesetzes sind im Antrag bezeichnet. Die Besta?tigung der antragstellenden Einrichtung u?ber deren Kenntnisnahme erfolgt in Schriftform.
9 Geltungsdauer
Diese Fo?rderrichtlinie tritt am Tag der Vero?ffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2029. Sie ersetzt die Fo?rderrichtlinie – Fo?rderung von forschungsintensiven Unternehmensgru?ndungen (EXIST-Forschungstransfer) im Rahmen des Fo?rderprogramms „Existenzgru“ndungen aus der Wissenschaft? vom 11. April 2023 (BAnz AT 18.04.2023 B2).
Fo?rderantra?ge ko?nnen bis zum 31. Dezember 2027 gestellt werden.
Weitere Nebenbestimmungen fu?r Fo?rderphase II
1 Ergebnisse und Nutzung
Ergebnisse im Sinne dieser Nebenbestimmungen sind alle Erkenntnisse, Erfindungen, entwickelten Gegensta?nde, Verfahren und Rechenprogramme, die bei der Durchfu?hrung des Projekts entstehen und in Form von Aufzeichnungen, Versuchsanordnungen, Modellen und Baumustern (Prototypen) aller Entwicklungs- und Fertigungsphasen, branchenu?blich verfu?gbar sind.
Die Ergebnisse geho?ren der/dem Zuwendungsempfa?nger (ZE), sie/er hat das Recht auf deren ausschließliche Nutzung.
Erzielt die/der ZE wa?hrend des Bewilligungszeitraums Ertra?ge aus der Verwertung der Ergebnisse oder Teilen davon durch U?bertragung von Schutzrechten, Vergabe von Lizenzen oder Vera?ußerung sonstiger Kenntnisse und Unterlagen, so ist der Zuwendungsgeber (ZG) im Verha?ltnis der Zuwendung zum Gesamtaufwand bis zur Ho?he der Zuwendung daran zu beteiligen. Wird der Betrag nicht unverzu?glich an den ZG abgefu?hrt, ist er ab Zahlungseingang des Ertrags in Ho?he von acht Prozentpunkten u?ber dem Basiszinssatz nach § 247 des Bu?rgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ja?hrlich zu verzinsen. Die Verwertung, die Weitergabe oder der Verkauf von Forschungs- und Entwicklungs-Ergebnissen wa?hrend des Bewilligungszeitraums bedarf der vorherigen Zustimmung des ZG.
Einnahmen der/des ZE nach dem Bewilligungszeitraum durch den Abschluss von Vertra?gen, die die Verwertung der Ergebnisse oder Teile davon zum Gegenstand haben, zum Beispiel durch U?bertragung von Schutzrechten und/oder Knowhow, der Vergabe von Lizenzen, von sonstigen Kenntnissen oder Unterlagen, verbleiben bei der/beim ZE.
Die/der ZE hat die Vorschriften des Gesetzes u?ber Arbeitnehmererfindungen zu beachten.
Der ZG hat in allen Fa?llen eines besonderen o?ffentlichen Interesses an den Ergebnissen und den urheberrechtlich geschu?tzten Teilen der Ergebnisse ein nicht ausschließliches, u?bertragbares Benutzungs- und Nutzungsrecht.
2 Nachtra?gliche Erma?ßigung der Kosten durch Investitionszulage
Erga?nzende Regelung zu Nummer 2 ANBest-P-Kosten
Nimmt die/der ZE Investitionszulagen fu?r Gegensta?nde in Anspruch, die ausschließlich fu?r das Projekt beschafft oder hergestellt wurden und die wa?hrend der Laufzeit des Projekts voll abgeschrieben werden sollen, hat die/der ZE die Investitionszulage anteilig entsprechend der Fo?rderquote an den ZG abzufu?hren. Der zu zahlende Betrag ist unverzu?glich nach Eingang bei der/beim ZE an die Bundeskasse Halle unter Angabe des Kassenzeichens zu u?berweisen. Wird der Betrag nicht unverzu?glich an den ZG abgefu?hrt, ist er ab Eingang der Investitionszulage bei der/beim ZE mit acht Prozentpunkten u?ber dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen. Die vorstehenden Regelungen gelten auch fu?r Investitionszulagen, die erst nach Abschluss oder Abrechnung des Projekts eingehen.
3 Mitteilungspflichten
Erga?nzung zu Nummer 4 ANBest-P-Kosten
Fu?r fu?nf Jahre nach Abschluss der Fo?rderung in Fo?rderphase II (oder, sofern diese nicht in Anspruch genommen wurde, nach Fo?rderphase I) ist dem Projekttra?ger auf Anfrage ein Kurzbericht zum Stand der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens zu geben.
4 Restwertausgleich Sonderbetriebsmittel
Erga?nzung zu Nummer 5.6 ANBest-P-Kosten
Nach Beendigung des Projekts, spa?testens mit dem Verwendungsnachweis, hat die/der ZE die weitere Verwendung von Sonderbetriebsmitteln anzugeben. Der ZG kann auf einen Restwertausgleich verzichten, wenn die Sonderbetriebsmittel weiter fu?r Innovationen verwendet werden. Verkaufserlo?se, die aus der Vera?ußerung von Sonderbetriebsmitteln erzielt werden, sind anteilig entsprechend der Fo?rderquote unverzu?glich an den ZG zuru?ckzuzahlen.
Entwicklungsgegensta?nde (Versuchsmuster, Prototypen und dergleichen) sind Ergebnisse des Projekts und als solche zu behandeln.
5 Vorkalkulatorischer Gemeinkostenzuschlag
Abweichende Regelung zu Nummer 6.1.4 ANBest-P-Kosten:
Reisekosten sind nicht als Einzelkosten fo?rderfa?hig, sie sind aus dem vorkalkulatorischen Gemeinkostenzuschlag nach Nummer 6.2 zu finanzieren.
Abweichende Regelung zu Nummer 6.2 ANBest-P-Kosten:
Die u?brigen durch das Projekt verursachten Kosten werden durch den vorkalkulatorischen Gemeinkostenzuschlag von bis zu 90 Prozent der Personaleinzelkosten abgegolten.
Liste der Unterlagen zum Antrag auf EXIST-Forschungstransfer
Alle Antragsunterlagen stehen unter
https://www.exist.de/EXIST/Redaktion/DE/Downloads/EXIST-Forschungstransfer/Antragsunterlagen-Phase-I-EXIST- Forschungstransfer.html zum Herunterladen zur Verfu?gung.
Die formgebundenen Antragsformulare „AZA“, „AZV“ und „AZK“ sind u?ber das Antragssystem easy-Online zu erstellen. Die vollsta?ndigen Unterlagen sind in elektronischer Form u?ber das Portal easy-Online und in Schriftform (ein Original) beim Projekttra?ger Ju?lich einzureichen.
Schlagwörter: Existenzgründer Existenzförderung Forschungszuschuss Pre-Seed Gründungsvorbereitung Seed Unternehmensstart technologieorientiert EXIST Europäischen Sozialfonds (ESF+) ESF+ technologieorientierte Unternehmensgründung Hochschulen außeruniversitäre Forschungseinrichtungen
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Bund/BMWi/exist-forschungstransfer-bund.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 100 % (Zuschuss), Spanne ab 90 %
nur Förderphase I (Hochschulen)
„die Höhe der Förderung bis zu 100 % Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben und“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Phase I Vollfinanzierung für Hochschulen (FhG/HGF u. a. 90 %); Phase II Festbetrag bis 180.000 EUR mit Eigenmitteln 1:3.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Bundesministerium für Wirtschaft und Energie (BMWE)
- Ebene
- Bund (BMWi)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- bundesweit
- Förderberechtigte
- Existenzgründer/in; Forschungseinrichtung; Hochschule; Unternehmen
- Förderbereich
- Existenzgründung und -festigung; Forschung und Innovation (themenoffen)
- Branche
- Dienstleistungen; Kultur- und Kreativwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
- Unternehmensgröße
- Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- 1 Jahr; 2 Jahre; 3 Jahre; jünger als 1 Jahr
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Existenzgründung und -festigung
- Betriebsmittel; Festigungsinvestitionen; Gründungsinvestitionen
- Forschung und Innovation (themenoffen)
- Gründung von Technologieunternehmen
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Projektträger Jülich (PtJ)
Lützowstraße 109
10785 Berlin
Tel. +49 30 20199-411
ptj-exist-forschungstransfer@fz-juelich.de
www.ptj.de/
Weiterführende Links
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