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Förderung aus dem Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) (2021 – 2027)

Wenn Sie als Arbeitgeberin oder Arbeitgeber mit Entlassungen oder drohendem Stellenabbau infolge tiefgreifender Strukturveränderungen in der Weltwirtschaft oder aufgrund von globalen Finanz- und Wirtschaftskrisen zu tun haben, können Sie unter bestimmten Umständen Fördermittel erhalten.

Quellendatum: 17.09.2026 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 60 % (Zuschuss) laut Text, ungeprüft

Kurzzusammenfassung

Im Mittelpunkt des Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung (EGF) stehen Arbeitsmarktmaßnahmen, deren Zweck es entweder ist, entlassenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern rasch wieder zu einem festen Arbeitsplatz zu verhelfen oder beim Erwerb der Kompetenzen, die beim Wechsel des Aufgabenbereichs im derzeitigen Unternehmen helfen, zu unterstützen.

Gefördert werden Personen, die ihre Arbeit im Zuge der Digitalisierung, der Automatisierung, des Übergangs zu einer CO2-armen Wirtschaft oder aufgrund anderer Neuerungen verlieren (klassische EGF-Förderung) oder drohen zu verlieren (neue EGF-Fördervariante), und zwar unabhängig von den Gründen für die Entlassung. Gefördert werden auch Selbstständige, Zeitarbeiterinnen und Zeitarbeiter oder befristet Beschäftigte.

Je nach EGF-Förderart steht entweder der Transferdienstleister im Zentrum (klassische Fördervariante) oder das betroffene Unternehmen (neue Fördervariante).

Mitfinanziert werden Maßnahmen wie:

  • Unterstützung bei der Arbeitssuche,
  • Coachings, Workshops und spezielle Bewerbungsunterstützung,
  • Weiterbildungen und Qualifizierungen,
  • Förderung von Existenzgründungen (bis zu 22.000 EUR pro Förderung) sowie
  • Prämien als Anreiz für die entlassenen Beschäftigten (zum Beispiel Sprinterprämie, Mobilitätsprämie, Qualifizierungsprämie).

Die Maßnahmen unterscheiden sich je nach EGF-Fördervariante: Bei Arbeitnehmenden, die noch im Unternehmen beschäftigt sind, entfallen die letzten beiden Maßnahmen (Existenzgründungen und Prämien).

Die Förderdauer kann bis zu 24 Monate betragen. Aus dem EGF wird ein Zuschuss in Höhe von 60 % der Gesamtkosten gewährt. Die übrigen Mittel werden im Falle eines konkreten Entlassungsereignisses (klassische Förderung) im Wege der nationalen Kofinanzierung durch die Bundesregierung zur Verfügung gestellt. Bei der neuen Fördervariante übernimmt das interessierte Unternehmen die Kofinanzierung in Höhe von 40 %.

Um finanzielle Mittel aus dem EGF zu erhalten, reicht das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) als EGF-Verwaltungsbehörde einen Antrag bei der Europäischen Kommission ein.

Über Einzelfragen informieren die Bundesagentur für Arbeit oder das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gerne individuell.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind die Mitgliedstaaten, in denen einzelne Regionen oder Unternehmen besonders schwer vom globalisierungsbedingten Strukturwandel sowie der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind. (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
  • Branchen: breit gefasst (8 Branchen laut Quelle).
  • Fördergebiet: bundesweit.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel – der Text nennt je nach Fall unterschiedliche Höchstbeträge (22.000 €); maßgeblich sind Programmtext und Richtlinie.

Beispielszenarien

Entlassungswelle nach Werksschließung

In einem Unternehmen und dessen Zuliefererbetrieben kommt es innerhalb von 4 Monaten zu mindestens 200 Entlassungen. Der Mitgliedstaat stellt daraufhin bei der Europäischen Kommission einen Antrag auf EGF-Mittel, um die entlassenen Beschäftigten bei Arbeitssuche, Coachings und Weiterbildungen zu unterstützen. Aus dem EGF wird ein Zuschuss von bis zu 60 % der Gesamtkosten gewährt, der Rest wird national kofinanziert.

Existenzgründung nach Entlassung

Eine entlassene Beschäftigte aus einem von Strukturwandel betroffenen Unternehmen möchte sich selbstständig machen. Im Rahmen der EGF-Förderung kann die Existenzgründung mit bis zu 22.000 EUR unterstützt werden. Zusätzlich kommen Prämien wie eine Mobilitäts- oder Qualifizierungsprämie als Anreiz in Betracht.

Drohender Stellenabbau im Unternehmen

Ein umstrukturierendes Unternehmen meldet dem Betriebsrat und der Bundesagentur für Arbeit einen unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau, von dem mindestens 200 Beschäftigte betroffen sind. Bei dieser neuen EGF-Fördervariante steht das Unternehmen im Zentrum der Maßnahmen, etwa Coachings und Qualifizierungen für die noch Beschäftigten. Das Unternehmen übernimmt dabei die Kofinanzierung in Höhe von bis zu 40 %.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die Mitgliedstaaten, in denen einzelne Regionen oder Unternehmen besonders schwer vom globalisierungsbedingten Strukturwandel sowie der globalen Finanz- und Wirtschaftskrise betroffen sind.

Für eine Förderung durch den EGF im Falle eines eingetretenen Entlassungsereignisses muss eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • innerhalb von 4 Monaten mindestens 200 Entlassungen in einem Unternehmen sowie dessen Zuliefererbetrieben,
  • innerhalb von 6 Monaten mindestens 200 Entlassungen in mehreren kleineren und mittleren Unternehmen der gleichen Wirtschaftsklasse in einem oder 2 aneinandergrenzenden Regionen,
  • innerhalb von 4 Monaten sind mindestens 200 Entlassungen in mehreren kleineren und mittleren Unternehmen unterschiedlicher Wirtschaftsklassen in einem Regierungsbezirk erfolgt,
  • weniger als 200 Entlassungen in kleinen und mittelständischen Unternehmen, wenn die Auswirkungen auf Beschäftigung und Wirtschaft schwerwiegend genug sind.

Sofern ein Stellenabbau unmittelbar bevorsteht, ist eine Förderung unter folgenden Voraussetzungen möglich:

  • Drohender (Massen-)Arbeitsplatzverlust: Mindestens 200 Beschäftigte müssen in einem einzigen umstrukturierenden Unternehmen von einem unmittelbar bevorstehenden Stellenabbau betroffen sein. Anknüpfungspunkt hierfür ist die Meldung der beabsichtigten Entlassung von der Arbeitgeberin oder vom Arbeitgeber an den Betriebsrat sowie die Zuleitung dieser Meldung an die Bundesagentur für Arbeit.

Bei kleinen Arbeitsmärkten ist ein Finanzbeitrag ? vor allem, wenn kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beteiligt sind, und vorbehaltlich einer angemessenen Begründung durch den antragstellenden Mitgliedstaat ? auch möglich, wenn nicht alle vorgenannten Kriterien erfüllt sind.

Antragsverfahren

Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021, Amtsblatt der Europäischen Union Nr. L 153 vom 3. Mai 2021, S. 48, Informationen der Bundesagentur für Arbeit, Stand März 2022.

Rechtsgrundlage

Verordnung (EU) 2021/691 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 über den Europäischen Fonds für die Anpassung an die Globalisierung zugunsten entlassener Arbeitnehmer (EGF) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1309/2013
zuletzt geändert am: 20.05.2026
ABl. L 153 vom 03.05.2021, S. 48

Weblink zur konsolidierten Fassung der Verordnung

Schlagwörter: Anpassung Globalisierung Strukturwandel Finanzkrise Wirtschaftskrise Arbeitssuche Aus-/Weiterbildung Coaching Unternehmensgründung Zuschuss

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/EU/europaeischer-fonds-anpassung-an-globalisierung.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 60 % (Zuschuss)

„Aus dem EGF wird ein Zuschuss in Höhe von 60 % der Gesamtkosten gewährt.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
automatisch gelesen, ungeprüft
Gelesen am
20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Europäische Kommission
Ebene
EU
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
bundesweit
Förderberechtigte
Privatperson; Unternehmen; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Arbeit; Existenzgründung und -festigung; Regionalförderung
Branche
Dienstleistungen; Freie Berufe; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Land-, Forst- und Fischwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
Unternehmensgröße
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
Unternehmensalter
nicht relevant
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Arbeit
Qualifizierung von Arbeitsuchenden
Existenzgründung und -festigung
Beratung und Schulung
Regionalförderung
Gewerbliche Wirtschaft

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS)
Wilhelmstraße 49
10117 Berlin
Tel. +49 30 185270
www.bmas.de/DE/Europa-und-die-Welt/Europaeisc...

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