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Gigabitmitfinanzierung
Wenn Ihr Vorhaben zum Ausbau gigabitfähiger Netze bereits vom Bund gefördert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Mitfinanzierung durch das Land Baden-Württemberg erhalten.
Quellendatum: 02.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Baden-Württemberg gewährt eine Mitfinanzierung im Rahmen des Bundesprogramms zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland (Gigabit-RL 2.0).
Sie bekommen die Förderung für Ihre Ausgaben
- zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen von Nr. 3.1 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0,
- zur Realisierung eines Betreibermodells im Rahmen von Nr. 3.2 der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Das Land erhöht den je nach Art des Vorhabens gewährten Fördersatz des Bundes auf einen Gesamtfördersatz von 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Dementsprechend beträgt die Höhe des Landeszuschusses 40 Prozent, 30 Prozent oder 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte online über das Service-Portal Baden-Württemberg ein.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft in Baden-Württemberg. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Baden-Württemberg.
Rechenbeispiel
Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 40 % höchstens 20.000 €.
Je nach Fall liegt die Quote niedriger (Spanne ab 20 %).
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Gemeinde beantragt Mitfinanzierung zur Wirtschaftlichkeitslücke
Eine Gemeinde in Baden-Württemberg hat für ihr Ausbauvorhaben bereits einen Zuwendungsbescheid nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 erhalten. Zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei einem privatwirtschaftlichen Betreiber beantragt sie zusätzlich die Mitfinanzierung des Landes. Die Bewilligungsbehörde prüft das Vorhaben anhand des Kriterienkatalogs, unter anderem zum Nachholbedarf und zur interkommunalen Zusammenarbeit.
Landkreis realisiert ein Betreibermodell
Ein Landkreis setzt im Rahmen der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 ein Betreibermodell zum Ausbau gigabitfähiger Netze um und legt hierfür den Zuwendungsbescheid des Bundes vor. Das Land erhöht den Fördersatz des Bundes auf einen Gesamtfördersatz von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, wobei der Landeszuschuss je nach Vorhabenart bis zu 40 Prozent, bis zu 30 Prozent oder bis zu 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben beträgt. Über die endgültige Höhe entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde.
Kommunales Unternehmen ohne Beratungskosten
Ein Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft reicht seinen Antrag online über das Service-Portal Baden-Württemberg ein und stützt sich dabei auf den bereits erteilten Bundesbescheid. Ausgaben für externe Planungs- oder Beratungsleistungen zur Vorbereitung oder Durchführung der Maßnahme werden dabei nicht gefördert.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gebietskörperschaften und Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft in Baden-Württemberg.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Maßnahme wird bereits nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert. Sie können einen entsprechenden Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr oder des von ihm beauftragten Projektträgers vorlegen.
- Die zuständige Bewilligungsbehörde prüft und bepunktet die Förderfähigkeit Ihres Vorhabens mittels eines Kriterienkatalogs. Der Katalog enthält folgende Kriterien:
- „Nachholbedarf“: hoher Anteil weißer Flecken,
- „Synergienutzung“: verbleibende Versorgungslücken nach bereits realisiertem oder zugesichertem marktwirtschaftlichem bzw. gefördertem Ausbau,
- „Digitale Teilhabe im ländlichen Raum“: Einwohnerdichte,
- „Interkommunale Zusammenarbeit“: gemeindeübergreifende Zusammenarbeit.
Nicht gefördert wird die Beauftragung von externen Planungs- oder Beratungsleistungen zur Vorbereitung oder bei der Durchführung einer Maßnahme im Rahmen von Wirtschaftlichkeitslücken oder Betreibermodellen.
Antragsverfahren
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg vom 27. Juli 2023, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 7 vom 26. Juli 2023, S. 315.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (VwV Gigabitmitfinanzierung)
Vom 27. Juli 2023 – Az.: IM7-1611-35/13/58 „
[“]
1 Zuwendungsziel und Rechtsgrundlagen
1.1 Zweck der Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift ist die Unterstützung eines technologieneutralen und zukunftsfähigen Gigabitausbaus in Baden-Württemberg. Daher wird mit dieser Verwaltungsvorschrift die Mitfinanzierung der nach der Richtlinie des Bundes „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ (Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0) geförderten Gigabitprojekte geregelt.
1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach
a) den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften des Ministeriums für Finanzen zur Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (VV-LHO),
b) der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 vom 31. März 2023 (Gigabit-RL 2.0),
c) der Rahmenregelung der Bundesrepublik Deutschland zur Unterstützung des flächendeckenden Aufbaus von Gigabitnetzen in „grauen Flecken“ vom 13. November 2020 (Gigabit-RR)
in der jeweils geltenden Fassung.
1.3 Die Zuwendungen werden ohne Rechtspflicht im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen durch die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt.
1.4 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, bei der Antragstellung zu prüfen und zu erklären, ob beziehungsweise inwieweit für das Projekt weitere Fördermittel durch ihn, Begünstigte oder Dritte in Frage kommen oder beantragt werden.
2 Gegenstand der Zuwendung
2.1 Gefördert werden Ausgaben des Zuwendungsempfängers
a) zur Schließung der Wirtschaftlichkeitslücke bei privatwirtschaftlichen Betreibern von Breitbandinfrastrukturen im Rahmen von Nummer 3.1 Gigabit-RL 2.0 und
b) zur Realisierung eines Betreibermodells im Rahmen von Nummer 3.2 Gigabit-RL 2.0.
2.2 Die Förderung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers für die Beauftragung von externen Planungs- oder Beratungsleistungen nach Nummer 3.3 Gigabit-RL 2.0, die zur Vorbereitung oder bei der Durchführung einer Maßnahme nach Nummer 2.1 beauftragt werden, ist ausgeschlossen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind in Baden-Württemberg befindliche Gebietskörperschaften und Unternehmen in ausschließlich öffentlicher Trägerschaft gemäß Nummer 4.1 Gigabit-RL 2.0.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift kann nur bewilligt werden für Maßnahmen, die nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gefördert werden und für die ein entsprechender Zuwendungsbescheid des Bundesministeriums für Digitales und Verkehr beziehungsweise des von ihm beauftragten Projektträgers ergangen ist.
4.2 Nummer 5.7 Gigabit-RL 2.0 findet grundsätzlich entsprechend Anwendung. Hiervon kann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgewichen werden.
4.3 Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt als erteilt, wenn das Bundesministerium für Digitales und Verkehr beziehungsweise der von ihm beauftragte Projektträger einen Zuwendungsbescheid erlassen oder seinerseits auf Antrag im Verfahren nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn erteilt hat.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilsfinanzierung als nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt.
5.2 Die zuständige Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im jeweiligen Einzelfall über die konkrete Förderhöhe. Der nach Nummer 6.8 Gigabit-RL 2.0 jeweilig gewährte Fördersatz des Bundes wird durch die Mitfinanzierung des Landes auf einen Gesamtfördersatz von 90 Prozent der vom Bund festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben erhöht. Dementsprechend beträgt die Zuwendungshöhe des Landes 40, 30 oder 20 Prozent der vom Bund festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3 Werden neben der Gesamtförderquote von Bund und Land im Sinne von Nummer 5.2 weitere Fördermittel aus anderen Förderprogrammen gewährt, so reduziert sich der Landesförderanteil so weit, dass die Gesamtförderquote von 90 Prozent der vom Bund festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben nicht überschritten wird.
5.4 Der Barwert der aus dem geförderten Gegenstand nach Nummer 3.2 Gigabit-RL 2.0 entstehenden Einnahmen, die bis zum Ende der Zweckbindungsfrist erlöst werden, reduziert die zuwendungsfähigen Ausgaben des Zuwendungsempfängers anteilig bezogen auf den Landesanteil der Förderung.
6 Verfahren
6.1 Bewilligungsbehörde ist das Innenministerium.
6.2 Die Zuwendung ist online über das Serviceportal Baden-Württemberg zu beantragen.
6.3 Es findet die Anlage 3 zur VV Nr. 5.1 zu § 44 BHO – Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gebietskörperschaften und Zusammenschlüsse von Gebietskörperschaften (ANBest-Gk) Anwendung.
7 Mitteilungs- und Dokumentationspflichten
7.1 Sämtliche Änderungen des Förderprojektes, insbesondere auch Änderungen und Konkretisierungen des Zuwendungsbescheides des Bundes sowie Widerrufs- und Rücknahmeentscheidungen des Bundes, sind der Bewilligungsbehörde unverzüglich anzuzeigen.
7.2 Die Förderung ist mit einer Dokumentationspflicht verbunden. Die Grundlage stellen, soweit nichts anderes bestimmt wird, die GIS-Nebenbestimmungen des Bundes in der jeweiligen Fassung dar.
8 Auszahlung und Verwendungsnachweis
8.1 Auszahlungsanträge können beim Land eingereicht werden, sobald über den jeweiligen Auszahlungsantrag beim Bund entschieden wurde. Näheres regelt der Zuwendungsbescheid des Landes.
8.2 Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nach Entscheidung des Bundes über die jeweilige Mittelanforderung beim Land einen Mittelabruf entsprechend des Projektfortschrittes zu beantragen.
8.3 Der Verwendungsnachweis ist gemäß Nummer 6.1 ANBest-Gk innerhalb von einem Jahr nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch ein Jahr nach Ablauf des Bewilligungszeitraums bei der Bewilligungsbehörde einzureichen.
8.4 Abweichend von Nummer 6 ANBest-Gk besteht der Verwendungsnachweis aus
a) einer Mehrfertigung des an die Bewilligungsbehörde für die Förderung nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 gerichteten Verwendungsnachweises,
b) einem Nachweis der Schlusszahlung des Bundes.
9 Zweckbindungsfrist und Rückforderung
9.1 Die Zweckbindungsfrist richtet sich nach der im Bundesbescheid festgesetzten Zweckbindungsfrist.
9.2 Die Zuwendung nach dieser Verwaltungsvorschrift kann ganz oder zum Teil zurückgefordert werden, wenn die dem Zuwendungsempfänger gewährte Zuwendung nach der Gigabit-Richtlinie des Bundes 2.0 ganz oder teilweise entfällt oder zurückgefordert wird. Darüber hinaus ist das Land berechtigt, die Zuwendung nach den §§ 48 ff. des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes zurückzuverlangen.
9.3 Nummer 7.8 Gigabit-RL 2.0 gilt entsprechend. Hiervon kann im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens abgewichen werden.
9.4 Der Landesrechnungshof ist gemäß §§ 91, 100 LHO zur Prüfung berechtigt.
10 Übergangsregelung
10.1 Auf Maßnahmen mit einem Zuwendungsbescheid des Bundes, der auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 22. Oktober 2015, 1. Novelle vom 3. Juli 2018 in überarbeiteter Version vom 18. August 2020 ergangen ist, findet die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Förderung aus der Richtlinie zur Unterstützung des Breitbandausbaus in der Bundesrepublik Deutschland vom 30. Januar 2019 (GABl. S. 73) weiter Anwendung.
10.2 Auf Maßnahmen mit einem Zuwendungsbescheid des Bundes, der auf Grundlage der Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 26. April 2021, geändert am 27. Dezember 2022, ergangen ist, findet die Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums zur Mitfinanzierung der Bundes-Richtlinie „Förderung zur Unterstützung des Gigabitausbaus der Telekommunikationsnetze in der Bundesrepublik Deutschland“ vom 10. September 2021 (GABl. S. 426), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Dezember 2022 (GABl. S. 973) geändert worden ist, weiter Anwendung.
11 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten tritt die VwV Gigabitmitfinanzierung vom 10. September 2021 (GABl. S. 426), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 29. Dezember 2022 (GABl. S. 973) geändert worden ist, außer Kraft.
Schlagwörter: Infrastrukturförderung Investitionsförderung Bundesförderprogramm Breitbandanschluss Glasfaser
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Baden-Wuerttemberg/gigabitmitfinanzierung.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 40 % (Zuschuss), Spanne ab 20 %
„Dementsprechend beträgt die Höhe des Landeszuschusses 40 Prozent, 30 Prozent oder 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, korrigiert – Landeszuschuss 20–40 %; 90 % ist Gesamtfördersatz zusammen mit Bundesförderung.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Bei der Prüfung blieb ein Zweifel offen (siehe Notiz); deshalb ohne Abzeichen.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Ebene
- Land (Baden-Wuerttemberg)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Baden-Württemberg
- Förderberechtigte
- Kommune
- Förderbereich
- Digitalisierung; Infrastruktur; Smart Cities und Regionen
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Infrastruktur
- Information und Kommunikation
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Ministerium des Inneren, für Digitalisierung und Kommunen Baden-Württemberg
Willy-Brandt-Straße 41
70173 Stuttgart
Tel. 0711 2313738, 2313736
breitband@im.bwl.de
www.im.baden-wuerttemberg.de
Weiterführende Links
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