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Nachhaltige Modernisierung von Ländlichen Wegen (VwV MoLWe)
Wenn Sie als Gemeinde oder Verwaltungsgemeinschaft die land- und forstwirtschaftlichen Wege in Ihrer Region nachhaltig modernisieren möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss des Landes Baden-Württemberg bekommen.
Quellendatum: 02.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Baden-Württemberg fördert die Modernisierung von zentralen land- und forstwirtschaftlichen Wegen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximal EUR 100.00.
Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 10.000.
Ihren Antrag richten Sie vor Beginn der Maßnahme über die zuständige untere Flurbereinigungsbehörde an das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Baden-Württemberg.
Rechenbeispiel
Bei 2.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 40 % höchstens 100 €.
Der Text nennt einen Höchstbetrag von 100 €; er ist in der Rechnung berücksichtigt.
Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Gemeinde modernisiert Hauptwirtschaftsweg
Eine Gemeinde beantragt für einen zentralen Hauptwirtschaftsweg, der in ihrer mit der unteren Flurneuordnungsbehörde abgestimmten Wegenetzkonzeption enthalten ist, einen Zuschuss beim Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg. Sie weist die fehlende Tragfähigkeit des Weges nach und stellt den Antrag vor Beginn der Maßnahme über die zuständige untere Flurbereinigungsbehörde. Gefördert werden bis zu 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, höchstens jedoch der im Programm genannte Höchstbetrag.
Verwaltungsgemeinschaft plant interkommunalen Weg
Eine Verwaltungsgemeinschaft in Baden-Württemberg beantragt einen Zuschuss für einen interkommunalen Weg, der mehrere Gemarkungen verbindet. Der Weg ist Teil der abgestimmten Wegenetzkonzeption, und die Erforderlichkeit der Modernisierung wird nachgewiesen. Über die Förderung entscheidet das Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg.
Reparatur nach Vernachlässigung nicht förderfähig
Eine Gemeinde möchte einen Verbindungsweg zu einem Einzelgehöft instand setzen, der wegen jahrelang vernachlässigter Unterhaltung beschädigt ist. Da es sich um eine Reparatur aufgrund vernachlässigter Unterhaltung handelt, ist diese Maßnahme laut Programmtext von der Förderung ausgeschlossen. Die Gemeinde muss die Kosten in diesem Fall selbst tragen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Als förderfähige zentrale Wege gelten Hauptwirtschaftswege, multifunktionale Wege, interkommunale Wege sowie Verbindungswege zu Einzelgehöften.
- Die beantragten Wege sind in einer von der Gemeinde erstellten und mit der unteren Flurneuordnungsbehörde abgestimmten Wegenetzkonzeption enthalten.
- Sie weisen die Erforderlichkeit der Modernisierung oder die fehlende Tragfähigkeit/nicht ausreichende Breite des zu fördernden Weges nach.
Nicht gefördert werden
- Reparaturen von Wegen aufgrund vernachlässigter Unterhaltung,
- Kosten für Aufwendungen für Gemeindeverbindungsstraßen sowie
- nicht investive Maßnahmen.
Antragsverfahren
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 9. Februar 2018, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 3 vom 28. März 2018, S. 173; zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz vom 24. Februar 2020, Gemeinsames Amtsblatt des Landes Baden-Württemberg Nr. 12 vom 29. Dezember 2021, S. 552.
Rechtsgrundlage
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz über die nachhaltige Modernisierung von Ländlichen Wegen (VwV MoLWe)
Vom 9. Februar 2018 – Az.: 46-8907.60 –
[Zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Ländlichen Raum und Verbraucherschutz
Vom 24. November 2021 – Az.: 46-8907.60 „]
1 Zuwendungsziel, Rechtsgrundlagen
1.1 Zuwendungsziel
Ziel dieses Förderprogramms ist eine nachhaltige Verbesserung (Modernisierung) von zentralen land- und forstwirtschaftlichen Wegen. Zentrale Wege im Sinne dieser Vorschrift sind:
“ Hauptwirtschaftswege,
? multifunktionale Wege,
? interkommunale Wege,
? Verbindungswege zu Einzelgehöften.
Unter Modernisierung ist die Herstellung der Funktionsfähigkeit von Wegen in Bezug auf nicht ausreichende Breite und fehlender Tragfähigkeit gemeint.
1.2 Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen für die Förderung nach dieser Verwaltungsvorschrift sind:
? Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) vom 19. Oktober 1971(GBI. S.428), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 1. Dezember 2015 (GBl. S. 1030, 1031) und die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften (VV) des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft zur Landeshaushaltsordnung (VVLHO) vom 10. Dezember 2009 (GABl. S. 441)
? Verwaltungsverfahrensgesetz für Baden-Württemberg (Landesverwaltungsverfahrensgesetz – LVwVfG) in der Fassung vom 12 April 2005 (GBL S.350), geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S.809, 811).
in der jeweils geltenden Fassung.
Ein Rechtsanspruch auf Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen.
2 Zweck der Zuwendung und Fördermöglichkeiten
2.1 Zuwendungszweck
Zur nachhaltigen Entwicklung und Verbesserung der mit der Land- und Forstwirtschaft verbundenen Infrastruktur kann der ländliche Wegebau zur Unterstützung der Kommunen gefördert werden.
2.2 Gegenstand der Förderung
2.2.1 Zuwendungsfähige Kosten
Zuwendungsfähig sind die Aufwendungen für die Modernisierung von zentralen Wegen nach Nummer 1.1. Die zur Bauausführung notwendigen weiteren Maßnahmen, insbesondere Ausgleichsmaßnahmen, sind ebenfalls förderfähig.
2.2.2 Nicht zuwendungsfähige Kosten wie
? Die Reparatur von Wegen aufgrund vernachlässigter Unterhaltung,
? die Kosten für Aufwendungen für Gemeindeverbindungsstraßen,
? die Kosten für nicht investive Maßnahmen,
? die Kosten für gesetzlich vorgeschriebene Vorarbeiten,
? die Kosten für den Grunderwerb,
? die Kosten für die Ausschreibung und
? die Umsatzsteuer
sind von der Förderung ausgeschlossen.
2.2.3 Zuwendungsempfangende
Zuwendungsempfangende sind Gemeinden und Verwaltungsgemeinschaften nach § 59 GemO.
2.2.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Grundlage eines Antrags ist eine von der Gemeinde erstellte und mit der unteren Flurneuordnungsbehörde des jeweils zuständigen Landratsamtes abgestimmte Wegenetzkonzeption. Diese soll die derzeitige Wegenetzsituation darstellen sowie die Zielplanung, die auf ein zukunftsfähiges Wegenetz ausgerichtet ist, enthalten. Die beantragten Wege müssen in der Wegenetzkonzeption enthalten sein. Weitere Bestandteile des Antrags sind:
? der Nachweis über fehlende Tragfähigkeit/nicht ausreichende Breite und Darlegung des Modernisierungserfordernisses,
? ein Kostenanschlag und einen Finanzierungsplan mit plausiblen Kostenangaben,
? ein Nachweis über die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens,
? gegebenenfalls Vereinbarungen/Verträge mit den betroffenen Anliegern über eine möglicherweise notwendige Flächeninanspruchnahme,
? eine Erklärung, dass der Ausbau nach den Bestimmungen der jeweils geltenden Richtlinie für den ländlichen Wegebau (RLW) erfolgen wird.
? eine Erklärung, dass die zur Durchführung der Maßnahme notwendigen Mittel zur Verfügung stehen und die Maßnahme spätestens zwei Jahre nach der Bewilligung abgerechnet werden kann.
2.2.5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
Zuwendungen werden als Projektförderung in Form von Zuschüssen (Anteilsfinanzierung) gewährt.
Der Zuschusssatz beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, wobei die maximale Zuwendungshöhe 100.000 Euro beträgt. Beträge unter 10.000 Euro werden nicht bewilligt.
2.3 Sonstige Bestimmungen
2.3.1 Förderzeitraum
Der Förderzeitraum für die jeweilige Maßnahme wird im Zuwendungsbescheid festgelegt.
2.3.2 Eigenanteil der Zuwendungsempfangenden
Den nicht durch Zuschüsse gedeckten Kostenanteil trägt die Gemeinde beziehungsweise/der Gemeindeverband.
3 Antragsverfahren
3.1 Antragstellung
Die Antragsannahme erfolgt bei der jeweiligen unteren Flurbereinigungsbehörde. Das erforderliche Antragsformular (siehe Anlage) ist auf der Homepage des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung (LGL) bereitgestellt. Die Anträge werden durch die unteren Flurbereinigungsbehörde auf Vollständigkeit geprüft, fehlende Unterlagen gegebenenfalls nachgefordert und dem LGL zur Entscheidung über eine Förderung vorgelegt.
3.2 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die obere Flurneuordnungsbehörde. Sie erstellt nach Prüfung der Anträge im Rahmen der verfügbaren Haushaltsermächtigungen den entsprechenden Zuwendungsbescheid.
3.3 Verwendungsnachweis
Über die Verwendung der bewilligten Zuwendungen hat der Zuwendungsempfangende der oberen Flurneuordnungsbehörde über die untere Flurbereinigungsbehörde einen Verwendungsnachweis nach Maßgabe der ANBest-K vorzulegen.
3.4 Auszahlung und Verbuchung
Nach Prüfung des Verwendungsnachweises und gegebenenfalls Abzug beantragter nicht förderfähiger Kosten wird der zustehende Zuwendungsbetrag an die Gemeinde/den Gemeindeverband ausbezahlt.
Nummer 1.4 der ANBest-K findet keine Anwendung.
3.5 Prüfungsrechte
Die untere Flurbereinigungsbehörde ist berechtigt, zur Beurteilung des Antrags die Situation vor Ort in Bezug auf Nummer 2.2.4 zu begutachten. Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, die Projektausführung vor der Auszahlung der Zuwendung vor Ort in Augenschein zu nehmen.
4 Inkrafttreten, Geltungsdauer
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. Januar 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Schlagwörter: Infrastrukturförderung Nachhaltigkeit land- und forstwirtschaftlichen Wege
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Baden-Wuerttemberg/nachhaltige-modernisierung-laendliche-wege.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 40 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt 40 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, jedoch maximal EUR 100.00.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- automatisch gelesen, ungeprüft
- Gelesen am
- 20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg (MLR)
- Ebene
- Land (Baden-Wuerttemberg)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Baden-Württemberg
- Förderberechtigte
- Kommune
- Förderbereich
- Infrastruktur; Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Infrastruktur
- Ländliche Entwicklung
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Ländliche Entwicklung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landesamt für Geoinformation und Landentwicklung Baden-Württemberg
Büchsenstraße 54
70174 Stuttgart
Tel. 0711 959800
Fax 0711 959800700
poststelle@lgl.bwl.de
www.lgl-bw.de/
Weiterführende Links
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