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Förderung zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs
Das Land Baden-Württemberg fördert Projekte, durch die der Umschlag des Güterverkehrs klimafreundlicher wird. Unterstützung gibt es unter anderem für neue Fahrzeuge, Krananlagen und Gleisanschlüsse.
Quellendatum: 25.10.2024 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Die Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs wird vom Ministerium für Verkehr auf Grundlage von § 2 Nr. 15 des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetzes (LGVFG) erlassen. Mit der Richtlinie werden investive Maßnahmen gefördert, die mittelbar oder unmittelbar dem Güterumschlag auf klimafreundliche Transportmittel dienen. Grundsätzlich sind damit auch Vorhaben förderfähig, die aus der Förderung des Bundes (Anschlussförderrichtlinie, KV-Förderrichtlinie) ausgeschlossen sind. Mögliche Fördergegenstände sind in Anlage 1 der Richtlinie aufgeführt.
Die Richtlinie richtet sich sowohl an Unternehmen als auch an juristische Personen des öffentlichen Rechts, wie zum Beispiel Kommunen. Voraussetzung für die Gewährung einer Zuwendung ist eine Einsparung von mindestens einer Tonne CO? jährlich pro 100.000 EUR Fördersumme. Die CO?-Einsparung muss durch eine Berechnung nachgewiesen werden (siehe Anlage 2).
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, kommunale Zusammenschlüsse, kommunale und öffentliche Unternehmen oder Unternehmen in privater Rechtsform, soweit sie das Vorhaben nach Nr. 2.1 in Baden-Württemberg durchführen. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Baden-Württemberg.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Kommune modernisiert Gleisanschluss für Güterumschlag
Eine Kommune in Baden-Württemberg beantragt Fördermittel für den Ausbau eines Gleisanschlusses, um den Güterumschlag auf klimafreundliche Transportmittel zu verlagern. Voraussetzung ist eine CO2-Einsparung von mindestens einer Tonne jährlich pro 100.000 Euro Fördersumme, die durch eine Berechnung nachgewiesen werden muss. Über die Bewilligung entscheidet die zuständige Stelle.
Unternehmen investiert in neue Krananlage
Ein Unternehmen in privater Rechtsform mit Sitz in Baden-Württemberg plant die Anschaffung einer neuen Krananlage für den Umschlag im Güterverkehr. Das Vorhaben muss in Baden-Württemberg durchgeführt werden und eine nachgewiesene CO2-Einsparung erbringen. Auch Vorhaben, die von der Bundesförderung ausgeschlossen sind, können hier grundsätzlich förderfähig sein.
Kommunales Unternehmen beschafft klimafreundliche Fahrzeuge
Ein kommunales Unternehmen beantragt Zuschüsse für neue Fahrzeuge, die den Güterumschlag klimafreundlicher gestalten sollen. Die geforderte CO2-Einsparung wird anhand der vorgegebenen Berechnung in Anlage 2 nachgewiesen. Die Rechtsgrundlagen für die Bewilligung ergeben sich aus der Förderrichtlinie.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen Rechts, kommunale Zusammenschlüsse, kommunale und öffentliche Unternehmen oder Unternehmen in privater Rechtsform, soweit sie das Vorhaben nach Nr. 2.1 in Baden-Württemberg durchführen. Rechtsgrundlagen für die Bewilligung der Zuwendung können Nr. 1.2. der Förderrichtlinie entnommen werden.
Ablauf
Die Fördermittel beantragen Sie bitte elektronisch per E-Mail bei der Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW): SGV-Foerderung-BW. Es wird empfohlen, vor der Einreichung des Förderantrags ein Beratungsgespräch mit dem Kompetenzzentrum Güterverkehr der NVBW durchzuführen.
Im Rahmen des Landesgemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (LGVFG) ist vom Ministerium für Verkehr ein Programm aufzustellen. Daher stellt der Förderantrag gleichzeitig einen Antrag auf Programmaufnahme dar. Der Antrag ist bis zum 31. Oktober eines Jahres bei der NVBW einzureichen. Das Programm wird am 31. März des Folgejahres vom Ministerium für Verkehr in Zusammenarbeit mit der NVBW aufgestellt. Vollständige Förderanträge, die die Zuwendungsvoraussetzungen erfüllen, werden bei der Bewilligung der Fördermittel anhand des Antragseingangs berücksichtigt bis zur Ausschöpfung der Haushaltsmittel. Sofern die Haushaltsmittel zum Zeitpunkt der Programmaufstellung noch nicht ausgeschöpft sind, ist auch eine unterjährige Programmaufnahme und Bewilligung möglich.
Die Bewilligung (Erlass des Zuwendungsbescheides) erfolgt durch das Ministerium für Verkehr nach der Programmaufnahme.
Hinweise zum Verfahren
Eine Antragstellung ist bei Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln laufend möglich, wobei der Antrag bis zum 31. Oktober eines jeden Jahres bei der NVBW einzureichen ist.
Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
Ausgefüllte Anlage 3 sowie die dort erläuterten, weiteren Unterlagen.
Bearbeitungsdauer
Bei Vorliegen von vollständigen Antragsunterlagen ist mit einer Bearbeitungszeit von 3 bis 6 Wochen zu rechnen.
Rechtsgrundlage
Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs
vom: 24.04.2024
Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg (VM)
Der Antrag ist bis zum 31. Oktober eines Jahres bei der NVBW einzureichen.
Anlage 1 – „Mögliche Fördergegenstände nach Nr. 2.1“ zur Förderrichtlinie zur Dekarbonisierung des Güterverkehrs
Schlagwörter: Klimafreundliche Lieferinfrastruktur Emissionsfreie Lieferfahrzeuge Intermodale Verkehrsanlagen Bahnanschlüsse Eisenbahninfrastruktur
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Baden-Wuerttemberg/rili-zur-dekarbonisierung-gueterverkehr.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Verkehr Baden-Württemberg
- Ebene
- Land (Baden-Wuerttemberg)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Baden-Württemberg
- Förderberechtigte
- Kommune; Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Digitalisierung; Infrastruktur; Mobilität; Regionalförderung; Smart Cities und Regionen
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Existenzgründung und -festigung
- Festigungsinvestitionen
- Forschung und Innovation (themenspezifisch)
- Mobilität und Verkehr; Schifffahrt und Meerestechnik
- Infrastruktur
- Verkehr
- Regionalförderung
- Öffentliche Infrastruktur
- Unternehmensfinanzierung
- Betriebliche Investitionen; Kooperationen und Netzwerke
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg (NVBW)
NVBW - Nahverkehrsgesellschaft Baden-Württemberg mbH
Wilhelmsplatz 11
70182 Stuttgart
SGV-Foerderung-BW@nvbw.de
www.nvbw.de/
Weiterführende Links
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