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Förderung von Eigenwohnraum im Rahmen des Bayerischen Zinsverbilligungsprogramms

Wenn Sie als Haushalt mit niedrigem bis durchschnittlichem Einkommen ein Haus oder eine Wohnung bauen oder kaufen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein zinsverbilligtes Darlehen erhalten.

Quellendatum: 03.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 33,3 % (Darlehen) laut Text, ungeprüft

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Bayern unterstützt Haushalte, die keinen angemessenen Wohnraum finden und auf Unterstützung angewiesen sind, beim Bau oder Kauf eines Einfamilienhauses, Zweifamilienhauses oder einer Eigentumswohnung.

Sie erhalten die Förderung für

  • die Schaffung von Wohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung eines Gebäudes oder
  • den Kauf eines neu gebauten oder eines vorhandenen Wohnraums,

den Sie selbst nutzen.

Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.

Die Höhe des Darlehens beträgt maximal ein Drittel der Gesamtkosten des selbst genutzten Wohnraums. Die Bagatellgrenze liegt bei 15.000 EUR.

Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die für Sie zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, deren Gesamteinkommen die in Artikel 11 Absatz 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt. (Satz aus dem Programmtext)

Das Programm richtet sich an Privatpersonen; für einen Betrieb ist es in der Regel nicht direkt beantragbar.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Bayern.

Rechenbeispiel

Bei 50.000 € Investition ließen sich bis zu 33,3 %, also höchstens 16.665 €, über das Darlehen finanzieren. Das Darlehen wird nach den Bedingungen der Bank bzw. des Förderinstituts zurückgezahlt – es ist kein Zuschuss.

Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.

Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.

Beispielszenarien

Familie baut Eigenheim mit niedrigem Einkommen

Eine Familie mit einem Gesamteinkommen unterhalb der maßgeblichen Einkommensgrenze plant den Neubau eines Einfamilienhauses in Bayern. Sie beantragt bei der zuständigen Kreisverwaltungsbehörde vor Baubeginn ein zinsverbilligtes Darlehen in Höhe von maximal einem Drittel der Gesamtkosten des selbst genutzten Wohnraums. Den Eigenanteil von 20 Prozent der Gesamtkosten bringt die Familie selbst auf.

Kauf einer Eigentumswohnung mit Zinsverbilligung

Eine Privatperson mit durchschnittlichem Einkommen möchte eine bestehende Eigentumswohnung erwerben und selbst bewohnen. Da die veranschlagten Gesamtkosten angemessen sind und die Kosten eines vergleichbaren Neubaus nicht übersteigen, stellt sie einen Antrag auf das zinsverbilligte Darlehen bei der Kreisverwaltungsbehörde. Die Bagatellgrenze von 15.000 EUR wird dabei berücksichtigt.

Selbstgenutzte Wohnung im Zweifamilienhaus

Ein Haushalt erwirbt ein Zweifamilienhaus und nutzt eine der beiden Wohnungen selbst. Für diese selbst genutzte, angemessen große und abgeschlossene Wohnung beantragt der Haushalt das zinsverbilligte Darlehen; für die zweite, nicht selbst genutzte Wohnung ist keine Förderung möglich. Die Verkäuferin der Immobilie ist mit dem Haushalt nicht in gerader Linie verwandt.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind Privatpersonen, deren Gesamteinkommen die in Artikel 11 Absatz 1 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Wohnung muss angemessen groß und abgeschlossen sein. In einem Zweifamilienhaus können Sie die Förderung nur für die Wohnung erhalten, die Sie selbst nutzen.
  • Sie erbringen einen Eigenanteil von 20 Prozent der Gesamtkosten.
  • Mit der Verkäuferin oder dem Verkäufer der Immobilie dürfen Sie nicht in gerader Linie verwandt sein.
  • Bei einem Zweiterwerb, also dem Kauf einer Bestandsimmobilie, müssen die veranschlagten Gesamtkosten angemessen sein und dürfen die Kosten eines vergleichbaren Neubaus nicht übersteigen.
  • Es gelten die sonstigen technischen Förderungsvoraussetzungen der Wohnungsbauförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023).

Antragsverfahren

Bekanntmachung vom 3. Januar 2005, Allgemeines Ministerialblatt 2005, S. 9; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 1. Dezember 2023, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 630 vom 20. Dezember 2023.

Rechtsgrundlage

Bayerisches Zinsverbilligungsprogramm zur Förderung von Eigenwohnraum

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern
vom 3. Januar 2005, Az. IIC1-4764.6-002/04
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr
vom 1. Dezember 2023, Az. 31-4764-1-4]

Im Auftrag des Freistaats Bayern fördert die Bayerische Landesbodenkreditanstalt (BayernLabo) die Schaffung und den Erwerb von Eigenwohnraum durch zinsverbilligte Darlehen. Für die Förderung, auf die kein Rechtsanspruch besteht, gelten die nachstehenden Richtlinien und die allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung.

1. Zweck der Förderung

Die Förderung soll die Bildung von Wohneigentum für Haushalte im Sinn des Art. 2 Abs. 2 des Bayerischen Wohnraumförderungsgesetzes (BayWoFG) ermöglichen.

2. Zuwendungsempfänger

Durch die Förderung können nur Haushalte begünstigt werden, deren Einkommen die in Art. 11 Abs. 1 BayWoFG bestimmten Einkommensgrenzen nicht übersteigt.

3. Gegenstände der Förderung

Gegenstände der Förderung sind

? das Schaffen von Eigenwohnraum durch Neubau, Änderung oder Erweiterung von Gebäuden,

? der Erst- und Zweiterwerb von Eigenwohnraum

in der Form von Einfamilienhäusern, Zweifamilienhäusern und Eigentumswohnungen. In einem Zweifamilienhaus kann nur die für den Antragsteller vorgesehene Wohnung gefördert werden.

4. Sachliche Fördervoraussetzungen

4.1 Die Nrn. 4.1 bis 4.4 sowie die Nrn. 5.1 und 5.2 der Wohnraumförderungsbestimmungen 2023 (WFB 2023), Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 13. April 2023 (BayMBl. Nr. 206), gelten entsprechend.

4.2 Die allgemeinen technischen Anforderungen nach Nr. 7 der WFB 2023 sollen in aller Regel erfüllt sein. Nr. 46 WFB 2023 ist entsprechend anzuwenden. Die Förderung des Erwerbs von Eigenwohnraum ist ausgeschlossen, wenn Verkäufer und Käufer in gerader Linie verwandt sind.

5. Art der Förderung

Die Förderung erfolgt mittels eines Kapitalmarktdarlehens der BayernLabo, das

a) für einen Zeitraum von zehn oder 15 Jahren zinsverbilligt und nach Maßgabe von Nr. 8.3 getilgt wird oder

b) für die Dauer von 30 Jahren zinsverbilligt und nach dem ersten tilgungsfreien Jahr innerhalb des verbleibenden Verbilligungszeitraums in gleich hohen monatlichen Raten vollständig getilgt wird (Volltilgerdarlehen).

Eine Aufteilung des Darlehens mit unterschiedlichen Zinsbindungszeiträumen ist nicht möglich. Werden zur Finanzierung des Vorhabens neben Darlehen nach Satz 1 Buchst. a keine Fördermittel aus dem Bayerischen Wohnungsbauprogramm eingesetzt, kann im Rahmen der verfügbaren Mittel eine weitere Zinsverbilligung gewährt werden.

6. Umfang der Förderung

6.1 Der Darlehensbetrag darf ein Drittel der Gesamtkosten des selbstgenutzten Wohnraums nicht überschreiten.

6.2 Bei Eigenwohnraum im Zweifamilienhaus sind die Gesamtkosten nach dem Verhältnis der Wohnflächen aufzuteilen. Der Förderung sind die Kosten zugrunde zu legen, die auf die Wohnung entfallen, die für den Antragsteller vorgesehen ist.

6.3 Ergibt sich nach den vorstehenden Bestimmungen ein rechnerischer Darlehensbetrag von weniger als 15.000 Euro, scheidet eine Förderung aus (Bagatellgrenze).

6.4 Der nach den Nrn. 6.1 und 6.2 ermittelte Darlehensbetrag ist auf volle 100 Euro zu runden.

6.5 Die Nrn. 45.1 bis 45.9 WFB 2023 sind entsprechend anzuwenden. Wird ergänzend ein Darlehen nach dem Teil 3 der WFB 2023 für dasselbe Objekt bewilligt (Kombiförderung), ist hinsichtlich dieses Darlehens Nr. 45.10 WFB 2023 zu beachten.

7. Eigenkapital

Die gesamte Eigenleistung soll – auch im Hinblick auf die Erfordernisse der Darlehenssicherung nach Nr. 8.6 – 20% der veranschlagten Gesamtkosten nicht unterschreiten. Wenn Finanzierungsdarlehen nicht oder nachrangig gesichert werden, kann eine Eigenleistung von mindestens 15% der Gesamtkosten als noch ausreichend angesehen werden; diese darf in aller Regel nicht in der Form der Selbsthilfe erbracht werden.

8. Bedingungen und Sicherung des Darlehens

8.1 Der aktuelle Zinssatz für das Darlehen – nominal und effektiv – kann bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde und bei der BayernLabo erfragt werden. Die BayernLabo kann das Darlehen nur mit dem Zinssatz anbieten, der aufgrund der Kapitalmarktzinsentwicklung zum Zeitpunkt ihres Darlehensangebotes maßgeblich ist.

8.2 Der Zinssatz für Darlehen nach Nr. 5 Satz 1 Buchst. a wird nach Ablauf der vereinbarten Zinsbindungsdauer an den Kapitalmarktzins angepasst. Zu diesem Zeitpunkt endet eine gewährte weitere Zinsverbilligung nach Nr. 5 Satz 3.

8.3 Die anfängliche Tilgung für Darlehen nach Nr. 5 Satz 1 Buchst. a beträgt 2% jährlich zuzüglich ersparter Zinsen, zu entrichten ab dem zweiten Jahr der Darlehenslaufzeit. Eine Herabsetzung der anfänglichen Tilgung dieser Darlehen auf 1% jährlich zuzüglich ersparter Zinsen ist möglich. Zu Beginn jedes neuen Zinsfestschreibungszeitraums kann die BayernLabo die Höhe der Darlehenstilgung neu festsetzen.

8.4 Der Auszahlungskurs beträgt 100%.

8.5 Mit Beginn des 13. Monats, vom Tag des Darlehensangebotes an gerechnet, sind für noch nicht ausgezahlte Darlehensbeträge monatlich 0,15% als Bereitstellungszinsen zu entrichten.

Die BayernLabo ist berechtigt, im Falle der Nichtabnahme des Darlehens oder von Darlehensteilen, vom Darlehensnehmer den Ersatz des ihr dadurch entstandenen Schadens zu verlangen.

Sondertilgungen in beliebiger Höhe können jeweils am Ende der Zinsfestschreibungsperiode geleistet werden.

8.6 Das Darlehen ist außerhalb des erststelligen Beleihungsraumes, aber innerhalb von 80% der veranschlagten Gesamtkosten, jedoch im Rang vor sonstigen Fördermitteln durch Grundschuld am Pfandobjekt zu sichern. Sofern es sich bei den im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Grundpfandrechten um Grundschulden handelt, muss sichergestellt werden, dass ein Aufrücken des Grundpfandrechts für das Darlehen entsprechend der Tilgung der im Rang vorgehenden oder gleichstehenden Darlehen erfolgt. Dem Darlehen dürfen im Rang keine Grundpfandrechte zur Sicherung einer Kaufpreisforderung oder werthaltige Lasten in Abteilung II des Grundbuchs vorgehen.

9. Verwendungsnachweis

Die Verwendung der Fördermittel ist nach Maßgabe der Nr. 48 WFB 2023 nachzuweisen.

10. Verfahren

10.1 Das Darlehen ist – gegebenenfalls zusammen mit Fördermitteln der Wohnraumförderung – vor Baubeginn oder vor Abschluss des Vertrages über den Erwerb bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde zu beantragen. Dabei ist der dort erhältliche Vordruck Stabau I a zu verwenden.

11.2 Die Kreisverwaltungsbehörde prüft die Fördervoraussetzungen und entscheidet über den Antrag. Dabei ist die BayernLabo einzubeziehen, wenn eine frühzeitige Beurteilung aus bankmäßiger Sicht geboten erscheint. Liegen die Fördervoraussetzungen vor, so erteilt die Kreisverwaltungsbehörde im Rahmen der verfügbaren Mittel den Bewilligungsbescheid und leitet ihn an die BayernLabo zu dessen umgehender Versendung zu.

10.3 Für die Ausreichung und Verwaltung der Darlehen ist die BayernLabo zuständig. Dieser obliegen dabei insbesondere die folgenden Aufgaben:

? bankmäßige Prüfung der Bonität des Bauherrn oder Erwerbers und der Lastenberechnung,

? Abschluss des Darlehensvertrages,

? Sicherung des Darlehens.

10.4 Ergeben sich bei der Prüfung Bedenken gegen die Lastenberechnung, Finanzierung oder Darlehenssicherung oder allgemein gegen die Förderfähigkeit des Vorhabens oder des Bauherrn (Erwerbers), hat die BayernLabo die Kreisverwaltungsbehörde zu benachrichtigen.

10.5 Das Darlehen wird in der Regel nach Baufortschritt ausgezahlt; das Nähere wird im Bewilligungsbescheid bestimmt.

11. Ausnahmen

Ausnahmen von diesen Richtlinien bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr. Bei Ausnahmen von Nr. 7 und Nr. 8.3 stellt es das Einvernehmen mit der BayernLabo her.

12. Schlussbestimmungen

12.1 Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

12.2 Mit Ablauf des 31. Dezember 2004 treten außer Kraft

? die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 22. Januar 2003 über die Richtlinien für das Ergänzungsprogramm zur Schaffung von Eigenwohnraum (AllMBl S. 28, StAnz Nr. 5), geändert mit Bekanntmachung vom 27. April 2004 (AllMBl S. 219),

? die Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 14. Februar 2003 über die Richtlinien für das Förderprogramm zum Erwerb vorhandenen Wohnraums zur Eigennutzung (AllMBl S. 61, StAnz Nr. 9), geändert mit Bekanntmachung vom 27. April 2004 (AllMBl S. 220), mit der Maßgabe, dass darauf beruhende Bewilligungen noch danach abzuwickeln sind.

Schlagwörter: Baukredit Immobilienfinanzierung Familien

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/bayerisches-zinsverbilligungsprogramm-zur-foerder.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 33,3 % (Darlehen)

„Die Höhe des Darlehens beträgt maximal ein Drittel der Gesamtkosten des selbst genutzten Wohnraums.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
automatisch gelesen, ungeprüft
Gelesen am
20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Ebene
Land (Bayern)
Förderart
Darlehen
Fördergebiet
Bayern
Förderberechtigte
Privatperson
Förderbereich
Wohnungsbau und Modernisierung
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Wohnungsbau und Modernisierung
Soziale Wohnraumförderung; Wohnungsbau und Erwerb

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

zuständige Bewilligungsstelle Bayern
www.freistaat.bayern/dokumente/behoerdeordner...

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