Programme · Land · Bayern
Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe
Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Verbesserung der Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement in der offenen Erziehungshilfe beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 02.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Finanzierung von professionellen fachlichen Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen für ehrenamtliche Mitarbeitende, die im Rahmen der offenen Erziehungshilfe bei der Erziehung in der Familie, bei der Kinderbetreuung und bei den Hilfen für Familien in Not- und Krisensituationen tätig sind.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt für das angestellte Fachpersonal grundsätzlich bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.
Anträge stellen Sie bitte vor Beginn der Maßnahme und unter Verwendung der Antragsformulare bis zum 1.4. eines jeden Jahres bei der Regierung von Oberbayern. Wenn Sie zum ersten Mal einen Antrag stellen, müssen Sie ihn bis zum 31.12. des Vorjahres einreichen.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, die einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Bayern.
Rechenbeispiel
Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 50 % höchstens 25.000 €.
Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Wohlfahrtsverband finanziert Fachkraft für Ehrenamtsbetreuung
Ein anerkannter Träger der freien Jugendhilfe in Oberbayern beantragt einen Zuschuss zur Finanzierung einer angestellten Fachkraft, die ehrenamtliche Mitarbeitende in der offenen Erziehungshilfe berät und unterstützt. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben für das Fachpersonal, einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent bringt der Träger selbst auf. Der Antrag wird vor Beginn der Maßnahme und mit den vorgesehenen Formularen bei der Regierung von Oberbayern eingereicht.
Angegliederter Verein plant überregionales Vorhaben
Ein rechtsfähiger, gemeinnütziger Verein, der einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert ist, plant eine längerfristig angelegte Maßnahme zur Verankerung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe. Da das Vorhaben überregionale Bedeutung hat, wird es vorrangig berücksichtigt. Die eingesetzte Fachkraft verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Diplomsozialpädagoge und über einschlägige Berufserfahrung von mindestens einem Jahr.
Spitzenverband beantragt Zuschuss zum ersten Mal
Ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege stellt erstmals einen Antrag auf Förderung von Beratungs- und Unterstützungsmaßnahmen für ehrenamtliche Kräfte in der Kinderbetreuung und bei Hilfen für Familien in Krisensituationen. Da es sich um einen Erstantrag handelt, muss dieser bereits bis zum 31.12. des Vorjahres bei der Regierung von Oberbayern eingehen. Über die Bewilligung und die Höhe des Zuschusses entscheidet die Regierung von Oberbayern.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite, einzeln gegengelesen. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
- die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie
- rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, die einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihre Maßnahmen sind längerfristig angelegt und geeignet, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien zu verankern.
- Sie bekommen die Förderung vorrangig für Vorhaben, die überregionale Bedeutung haben oder der Weiterentwicklung des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendhilfe dienen.
- Ihre zu fördernden Fachkräfte müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagogin und -pädagoge (FH) beziehungsweise Diplompsychologin und -psychologe (Universität) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen.
- Sie erbringen einen angemessenen Eigenanteil an den Gesamtkosten, normalerweise in Höhe von mindestens 10 Prozent.
Antragsverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 22. April 2021, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 323 vom 12. Mai 2021; Informationen der Regierung von Oberbayern, Stand Oktober 2023.
Rechtsgrundlage
Förderung des ehrenamtlichen Engagements in der Erziehungshilfe
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 22. April 2021, Az. V2/6523-1/23
Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Art. 23, 44 Bayerische Haushaltsordnung und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Allgemeine Beschreibung des Förderbereichs
1.1 Zweck der Förderung
Die staatlichen Fördermittel sind dazu bestimmt, die Rahmenbedingungen für ehrenamtliches Engagement zu verbessern. Insbesondere im Rahmen der Förderung der Erziehung in der Familie, bei der Kinderbetreuung und bei den Hilfen für Familien in Not- und Krisensituationen werden aktive und engagierte Mitbürgerinnen und Mitbürger tätig, die in besonderer Weise dazu beitragen, zwischenmenschliche Beziehungen und solidarisches Handeln in der Gemeinschaft zu stärken. Diese ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden von fachkundigen Beratungskräften und durch die in diesen Bereichen tätigen anerkannten Träger der freien Jugendhilfe unterstützt. Der Staat unterstreicht mit seiner Förderung die Bedeutung der ehrenamtlichen Tätigkeit in der Jugendhilfe sowie die Verpflichtung des Jugendamtes, mit der freien Jugendhilfe partnerschaftlich zusammenzuarbeiten und die Zusammenschlüsse ehrenamtlich Tätiger zu unterstützen und zu beraten. Im Hinblick auf die Aufgabenstellungen des Staates erstreckt sich die Förderung vorrangig auf Angebote, die überregionale Bedeutung haben oder die geeignet sind, einen Beitrag für die Weiterentwicklung des ehrenamtlichen Engagements in der Jugendhilfe zu leisten.
1.2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die professionelle fachliche Beratung und Unterstützung der ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die im Aufgabenbereich der offenen Erziehungshilfe tätig sind.
1.3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, die anerkannten Träger der freien Jugendhilfe sowie rechtsfähige und gemeinnützige Vereine, wenn sie einem anerkannten Träger der Jugendhilfe angegliedert sind.
1.4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Maßnahmen des Zuwendungsempfängers müssen auf ein längerfristiges Wirken angelegt und geeignet sein, das ehrenamtliche Engagement in der Erziehungshilfe zum Wohle der jungen Menschen und ihrer Familien wirksam zu verankern. Die Fachkräfte, für die eine staatliche Zuwendung beantragt wird, müssen über eine abgeschlossene Fachausbildung als Diplomsozialpädagoge/Diplomsozialpädagogin (FH) beziehungsweise Diplompsychologe/Diplompsychologin (Univ.) und über eine mindestens einjährige einschlägige Berufserfahrung verfügen. Ausnahmen hinsichtlich der beruflichen Ausbildung bedürfen der Zustimmung des Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales. Der Zuwendungsempfänger muss die Gewähr für eine ordnungsgemäße Geschäftsführung bieten und in der Lage sein, die bestimmungsgemäße Verwendung der Mittel nachzuweisen.
1.5 Art und Umfang der Förderung
1.5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
1.5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind die Ausgaben für hauptamtliches (voll- oder teilzeitbeschäftigtes) Fachpersonal. Die zuwendungsfähigen Ausgaben für das Fachpersonal werden nach Personalkostenpauschalen entsprechend § 2 der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz bemessen. Für Aushilfskräfte, die wegen Urlaub, Mutterschutz, Erziehungsurlaub oder Krankheit dieses Fachpersonals benötigt werden, sind die anteiligen Personalausgaben zuschussfähig.
1.5.3 Umfang der Förderung
Die Zuwendung beträgt für das angestellte Fachpersonal grundsätzlich bis zu 50 % der zuwendungsfähigen Ausgaben.
1.5.4 Besserstellungsverbot
Der Zuwendungsempfänger darf seine Beschäftigten nicht besserstellen als vergleichbare Staatsbedienstete (Nr. 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung – ANBest-P).
1.5.5 Eigenmittel und Finanzierungsbeteiligungen Dritter
Der Träger hat sich in angemessenem Umfang mit Eigenmitteln – im Regelfall mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben – an der Finanzierung des Projekts zu beteiligen. Geld- und Sachspenden sowie Bußgelder werden als Eigenmittel im Finanzierungsplan anerkannt. Dies gilt nicht für Geldleistungen, die von Dritten aus Rechtsgründen erbracht werden oder für nachträglich, gegebenenfalls auch in der Form von Spenden, von Auftragnehmern gewährte Preisnachlässe.
1.6 Mehrfachförderungen
Eine Förderung nach diesen Fördergrundsätzen entfällt, wenn das im Projekt tätige Fachpersonal bereits im Rahmen einer anderen staatlichen Fördermaßnahme oder aus Mitteln des Bundes beziehungsweise der Europäischen Union bezuschusst wird.
2. Verfahren
2.1 Bewilligungsbehörde
Bewilligungsbehörde ist die Regierung von Oberbayern. Die Bewilligungsbehörde ist ebenfalls zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen. Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.
2.2 Antrag
Der Antrag eines freien Trägers ist mit den Antragsunterlagen bis zum 1. April eines jeden Jahres bei der Regierung von Oberbayern einzureichen. Bei erstmaliger Antragstellung muss der Antrag bis spätestens 31. Dezember des Vorjahres bei der Bewilligungsstelle eingehen; die Zustimmung zum vorzeitigen Vorhabenbeginn ist ab Antragseingang allgemein erteilt. Sofern die Maßnahme einen örtlichen Bezug hat und in die Gesamt- und Planungsverantwortung des örtlichen Jugendamtes fällt, ist eine Stellungnahme des Jugendamtes zur Förderungswürdigkeit erforderlich. Insbesondere muss daraus Art und Umfang der Zusammenarbeit zwischen dem Jugendamt und dem Träger im Hinblick auf das Projekt hervorgehen. Die Regierung von Oberbayern übersendet dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales die Förderungsvorschläge (zweifach) bis zum 1. Mai eines Jahres. Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales entscheidet über die Förderungsvorschläge und teilt der Regierung von Oberbayern die Haushaltsmittel zur Bewilligung zu.
2.3 Bewilligung
Die Regierung von Oberbayern bewilligt unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Bestimmungen und der Fördergrundsätze die Zuwendungen und zahlt die Zuschüsse aus, sobald die Voraussetzungen hierfür erfüllt sind. Dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ist ein Abdruck des Bewilligungsbescheides zur Kenntnisnahme zu übersenden.
2.4 Nachweis und Prüfung der Verwendung
Der Verwendungsnachweis, der aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht (Nr. 6.2 ANBest-P), muss bis spätestens 31. März des Folgejahres bei der Regierung von Oberbayern eingereicht werden. Diese prüft die Verwendungsnachweise in eigener Zuständigkeit und Verantwortung. Von den im Zusammenhang mit dem Verwendungsnachweis eingereichten Sachberichten ist jeweils eine Fertigung an das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales weiterzuleiten.
3. Inkrafttreten; Außerkrafttreten
Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Schlagwörter: Erziehungshilfe Ehrenamt Familien Kinder Jugendliche
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/ehrenamtliches-engagement-erziehungshilfe.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 50 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt für das angestellte Fachpersonal grundsätzlich bis zu 50 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- automatisch gelesen, ungeprüft
- Gelesen am
- 20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
- Ebene
- Land (Bayern)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Bürgerschaftliches Engagement; Kinder, Jugendliche und Familien
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Regierung von Oberbayern
Maximilianstraße 39
80538 München
Tel. 089 21760
Fax 089 21762914
foerderverfahren.soziales@reg-ob.bayern.de
www.regierung.oberbayern.bayern.de/
Weiterführende Links
Passt das zu Ihrem Vorhaben? Der Check gleicht Ihre Angaben mit den Klassifikatoren dieses und aller anderen Programme ab.