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Förderung im Bayerischen Netzwerk Pflege

Wenn Sie eine Familienpflegestation, eine Fachstelle für pflegende Angehörige oder einen Pflegestützpunkt betreiben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen Zuschüsse zu den Personal- und/oder Sachausgaben erhalten.

Quellendatum: 03.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: keine Angabe im Text

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Bayern unterstützt die Familienpflege, die Angehörigenarbeit und Pflegestützpunkte im Bayerischen Netzwerk Pflege.

In der Familienpflege erhalten Sie die Förderung für Aufwendungen in Ihrer Familienpflegestation. Dies sind vor allem

  • der Einsatz von qualifizierten Fachkräften,
  • die regionale Vernetzung,
  • die Vorhaltung,
  • die Einsatzleitung und
  • die Supervision/Praxisberatung.

Bei Fachstellen für pflegende Angehörige erhalten Sie die Förderung vor allem für

  • psychosoziale, auch längerfristige Begleitung von pflegenden Angehörigen und allen nicht erwerbsmäßigen Betreuungs- und Pflegepersonen,
  • Information, Beratung und Begleitung, vor allem von Angehörigen von Menschen mit unterschiedlichen Demenzformen,
  • Initiierung und Durchführung von Angeboten zur Unterstützung im Betreuungs- und Pflegesetting (zum Beispiel Angehörigengruppen (auch online-live-basiert), ehrenamtlichen Helferkreisen, Betreuungsgruppen, Schulungen für pflegende Angehörige),
  • Verbesserung der Zusammenarbeit von älteren pflegebedürftigen Menschen, Angehörigen sowie mit allen am Betreuungs- und Pflegenetzwerk beteiligten Personen,
  • Aktivierung des persönlichen Umfelds,
  • Öffentlichkeitsarbeit, vor allem zum Thema Demenz.

Sie bekommen eine Förderung auch für Pflegestützpunkte, die folgende Aufgaben erfüllen:

  • örtliche Anlaufstelle für Rat- und Hilfesuchende, wo Informationen zu möglichen Sozialleistungen und weiteren Hilfsangeboten sowie kostenlose und neutrale Beratung in sämtlichen pflegerischen Belangen angeboten werden,
  • regionale Vernetzung mit allen relevanten Akteuren und Koordination von wohnortnahen Hilfs- und Unterstützungsangeboten.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft

  • in der Familienpflege jährlich maximal 9.000 EUR,
  • in der Angehörigenarbeit jährlich maximal 35.000 EUR,
  • in einem Pflegestützpunkt jährlich maximal 20.000 EUR.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind bei Familienpflegestationen und bei Fachstellen für pflegende Angehörige: Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, freigemeinnützige Stiftungen sowie private Anbieter; bei Fachstellen für pflegende Angehörige zudem Kommunen, wenn oben genannte Träger nicht zur Verfügung stehen, bei Pflegestützpunkten: Kommunen (Bezirke, Landkreise … (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Bayern.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.

Beispielszenarien

Wohlfahrtsverband betreibt Familienpflegestation

Ein Verband der freien Wohlfahrtspflege stellt Fachkräfte für den Einsatz in seiner Familienpflegestation bereit und arbeitet mit Jugendamt, Sozialamt und Krankenkasse zusammen. Für die vollzeitbeschäftigte Fachkraft beantragt der Verband bei der zuständigen Kommune einen Zuschuss, der jährlich höchstens 9.000 EUR beträgt. Ob die Förderung bewilligt wird, entscheidet die zuständige Stelle.

Fachstelle unterstützt pflegende Angehörige

Eine freigemeinnützige Stiftung betreibt in einer Region Bayerns eine Fachstelle für pflegende Angehörige, führt Hausbesuche durch und bietet Angehörigengruppen sowie Schulungen an. Für die dort tätige Fachkraft kann ein jährlicher Zuschuss von höchstens 35.000 EUR beantragt werden. Die Stiftung stellt den Antrag bei der zuständigen Kommune.

Landkreis richtet Pflegestützpunkt ein

Ein Landkreis betreibt einen Pflegestützpunkt als Anlaufstelle für Rat- und Hilfesuchende und koordiniert wohnortnahe Unterstützungsangebote mit anderen Trägern und Beratungsstellen. Für die anteilig finanzierte Fachkraft im Pflegestützpunkt kann der Landkreis einen Zuschuss von jährlich höchstens 20.000 EUR beantragen. Einzelne Pflegebedürftige oder Angehörige treten hier nicht als Antragsteller auf, sondern nutzen das Angebot des Pflegestützpunkts.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • bei Familienpflegestationen und bei Fachstellen für pflegende Angehörige: Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen, freigemeinnützige Stiftungen sowie private Anbieter; bei Fachstellen für pflegende Angehörige zudem Kommunen, wenn oben genannte Träger nicht zur Verfügung stehen,
  • bei Pflegestützpunkten: Kommunen (Bezirke, Landkreise und kreisfreie Städte).

Um die Förderung für eine Familienpflegestation zu bekommen, müssen Sie vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es stehen Fachkräfte mit mindestens 50 Prozent der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers in der Familienpflege zur Verfügung.
  • Sie arbeiten mit anderen sozialen Diensten sowie Behörden/Stellen (vor allem Jugendamt, Sozialamt, Krankenkasse) zusammen.
  • Ihre Familienpflegestation ist zur Abrechnung mit den Krankenkassen zugelassen.
  • Sie haben einen Zuschussantrag an die zuständigen Kommunen gestellt.

Um die Förderung für eine Fachstelle für pflegende Angehörige zu bekommen, müssen Sie vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es steht eine Fachkraft mit mindestens 50 Prozent der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers in der Angehörigenarbeit zur Verfügung.
  • Sie arbeiten mit anderen sozialen Diensten sowie den Beratungsstellen (insbesondere den Pflegestützpunkten) und Behörden/Stellen in der jeweiligen Region zusammen.
  • Die Fachstelle für pflegende Angehörige ist regelmäßig erreichbar und nach außen als solche erkennbar.
  • Sie führen Hausbesuche durch.
  • Sie haben einen Zuschussantrag an die zuständigen Kommunen gestellt.

Um die Förderung für einen Pflegestützpunkt zu bekommen, müssen Sie vor allem folgende Voraussetzungen erfüllen:

  • Es steht eine von der Kommune (anteilig) finanzierte Fachkraft mit mindestens 50 Prozent der tarifvertraglichen Arbeitszeit einer Vollzeitkraft des Trägers im Pflegestützpunkt zur Verfügung.
  • Sie arbeiten vor allem mit den Trägern in der Betreuung, Unterstützung und Pflege von Menschen mit Pflegebedarf sowie den Beratungsstellen (insbesondere den Fachstellen für pflegende Angehörige) sowie mit den Behörden/Stellen in der jeweiligen Region zusammen.

Hinweise zum Verfahren

Richten Sie Ihren Antrag bitte jeweils bis spätestens 31. Dezember für das Folgejahr an das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP).

Rechtsgrundlage

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege über die Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“
vom: 07.01.2015 (AllMBl. S. 56), zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 11.07.2025 (BayMBl. Nr. 311)

Weblink zur Förderrichtlinie (externer Link)

Schlagwörter: Krisenhilfe Familienhilfe Beratungsnetzwerk Pflegestützpunkt Familienpflegestation pflegende Angehörige

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/foerderung-im-bayerischen-netzwerk-pflege.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

Förderhöhe: keine Angabe im Text.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Ebene
Land (Bayern)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Bayern
Förderberechtigte
Kommune; Öffentliche Einrichtung; Privatperson; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Senioren und Pflege

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg
Tel. +49 9621 9669-0
poststelle@lfp.bayern.de
www.lfp.bayern.de

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