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Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF)

Wenn Sie neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für Pflegebedürftige einrichten, Kurzzeitpflegeplätze schaffen oder mit Einzelprojekten zur Verbesserung der Pflege beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 03.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Bayern unterstützt Sie beim Aufbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene sowie bei der Umsetzung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege.

Sie erhalten die Förderung für

  • Maßnahmen zum weiteren und möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene,
  • die Schaffung von neue Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Pflegeeinrichtungen und
  • Einzelprojekte, die Änderungen in der Versorgungsstruktur von Pflegebedürftigen erwarten lassen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben, je nach Art Ihres Vorhabens maximal zwischen EUR 25.000 und EUR 100.000 je Projekt.

Bei Kurzzeitpflegeplätzen ist der Förderhöchstbetrag auf EUR 100,00 je nicht belegtem Tag und bis zu EUR 10.000 je Platz und Jahr begrenzt.

Die Bagatellgrenze liegt je nach Vorhaben bei EUR 5.000 oder EUR 2.500.

Anträge für Wohngemeinschaften und Kurzzeitpflegeplätze richten Sie bitte an das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP).

Anträge für Einzelprojekte reichen Sie bitte beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention ein.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Verein in Regensburg gründet ambulant betreute Wohngemeinschaft für Pflegebedürftige

Antragsteller: Ein gemeinnütziger Verein aus Regensburg beantragt als Initiator einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.

Ausgangslage: In der Region fehlen Wohnformen, in denen pflegebedürftige Erwachsene selbstbestimmt und gemeinschaftlich leben können. Viele Angehörige suchen eine Alternative zum Pflegeheim.

Vorhaben: Der Verein baut eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene nach dem Pflege- und Wohnqualitätsgesetz (PfleWoqG) auf. Er erstellt dafür ein Konzept zu Ziel und Zweck, Planungsstand, Räumlichkeiten, Personalausstattung und Qualifikation des Personals. Darin legt er auch dar, wie die Selbstbestimmung der Bewohner gesichert wird.

Förderung: Gefördert werden Maßnahmen zum Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften mit einem Zuschuss von bis zu 90 % der förderfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro kann der Verein bis zu 18.000 Euro erhalten. Je nach Art des Vorhabens gilt ein Höchstbetrag zwischen 25.000 Euro und 100.000 Euro je Projekt; die Bewilligungsstelle entscheidet.

Eigenanteil: In dieser Beispielrechnung trägt der Verein 2.000 Euro selbst. Was nicht förderfähig ist: Der Programmtext nennt dazu nichts.

Was ein Betrieb davon hat: Ein ambulanter Pflegedienst aus der Region kann als Partner die Betreuung der Bewohner übernehmen. So gewinnt er neue Kundschaft in einer dauerhaften Versorgungsform.

Weg zum Antrag:

  1. Konzept mit Ziel, Planungsstand, Räumlichkeiten, Personal und Sicherung der Selbstbestimmung erstellen
  2. Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege (LfP) einreichen
  3. Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens Initiatoren neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften in Bayern, Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege und Träger stationärer Einrichtungen der Pflege und Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Bayern.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Initiative gründet ambulant betreute Wohngemeinschaft

Ein Initiatorenkreis in Regensburg plant eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene. Für das Vorhaben legt er ein Konzept mit Angaben zu Räumlichkeiten, Personal und zur Sicherstellung der Selbstbestimmung der Bewohner vor. Über den Antrag beim Bayerischen Landesamt für Pflege kann ein Zuschuss von bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben gewährt werden, wobei die Bewilligungsstelle über die Höhe im Einzelfall entscheidet.

Pflegeeinrichtung schafft neue Kurzzeitpflegeplätze

Ein Träger einer vollstationären Pflegeeinrichtung in Niederbayern weist einen Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen in seinem Landkreis nach und verpflichtet sich zur Schaffung der vorgeschriebenen Anzahl an Plätzen. Der Zuschuss ist bei nicht belegten Tagen auf bis zu 100 Euro je Tag und höchstens 10.000 Euro je Platz und Jahr begrenzt. Der Antrag wird beim Bayerischen Landesamt für Pflege gestellt.

Einrichtung begleitet Projekt zur Pflegeversorgung

Eine Institution, die zur wissenschaftlichen Begleitung von Pflegeprojekten geeignet ist, reicht beim Bayerischen Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention ein Einzelprojekt ein, das Änderungen in der Versorgungsstruktur von Pflegebedürftigen erwarten lässt. Das Projekt muss in der Praxis umsetzbar sein und dem anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen. Je nach Art des Vorhabens beträgt der Zuschuss bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch einen Betrag zwischen 25.000 und 100.000 Euro je Projekt.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

Antragsberechtigt sind je nach Art des Vorhabens

  • Initiatoren neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften in Bayern,
  • Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege und
  • Träger stationärer Einrichtungen der Pflege und Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten.

Je nach Art Ihres Vorhabens gelten im Einzelnen folgende Voraussetzungen:

Bei Wohngemeinschaften:

  • Es handelt sich um eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft für pflegebedürftige Erwachsene nach Artikel 2 Absatz 3 Satz 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG).
  • Sie legen ein Konzept für Ihr Vorhaben vor, aus dem unter anderem Ziel und Zweck des Projektes, Planungsstand, Räumlichkeiten, Personalausstattung und die Qualifikation des Personals hervorgehen. Darüber hinaus müssen Sie darlegen, wie Sie die Selbstbestimmung der Bewohner sicherstellen.

Bei Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege:

  • Sie geben eine Verpflichtungserklärung ab, dass Sie die jeweils vorgeschriebene Anzahl von Kurzzeitplätzen schaffen.
  • Sie müssen nachweisen, dass in Ihrem Landkreis oder in Ihrer kreisfreien Stadt ein Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen besteht.

Bei Einzelprojekten zur Verbesserung der Rahmenbedingungen in der Pflege:

  • Ihr Projekt muss in der Praxis umsetzbar sein und dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen.

Antragsverfahren

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 5. April 2023, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 182 vom 19. April 2023.

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege (Förderrichtlinie Pflege – WoLeRaF)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 5. April 2023, Az. 43c-G8300-2022/7768-1

Vorbemerkung

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO), Zuwendungen zur Förderung neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene sowie zur Förderung von Vorhaben zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege, soweit die Leistungen innerhalb des Freistaates Bayern erbracht werden. Hierunter zu verstehen sind:

a) Maßnahmen zum weiteren und möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene,

b) Maßnahmen zur Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege und

c) Maßnahmen, die der Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege dienen.

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Teil 1
Allgemeine Beschreibung der Zuwendungsbereiche

1. Ambulant betreute Wohngemeinschaften

1.1 Zweck der Zuwendung

Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen von pflegebedürftigen Menschen erfordern eine alternative Wohn-, Pflege- und Betreuungsform für ein würdevolles Altern. Ambulant betreute Wohngemeinschaften tragen dem überwiegenden Wunsch von pflegebedürftigen Menschen Rechnung, ihr Leben in der vertrauten Umgebung „zu Hause“ verbringen zu können. Diesen Bedürfnissen entsprechend ist Zweck der Zuwendung, den weiteren, möglichst flächendeckenden Auf- und Ausbau neuer ambulant betreuter Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Menschen ab Volljährigkeit voranzutreiben.

1.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist der Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Eine neue ambulant betreute Wohngemeinschaft im Sinne dieser Richtlinie sind Wohngemeinschaften, die erstmalig initiiert werden.

1.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind Initiatorinnen und Initiatoren einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft.

1.4 Zuwendungsvoraussetzungen

1.4.1 Förderfähig sind neue ambulant betreute Wohngemeinschaften für pflegebedürftige Erwachsene im Sinne des Art. 2 Abs. 3 Satz 3 des Pflege- und Wohnqualitätsgesetzes (PfleWoqG).

1.4.2 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller ein ausgewogenes Konzept der ambulant betreuten Wohngemeinschaft vorlegt, aus dem

a) Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen in der ambulant betreuten Wohngemeinschaft, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals,

b) die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit,

c) die Sicherstellung der Selbstbestimmung der Mieterinnen und Mieter (Gremium der Selbstbestimmung),

d) die konkrete Ausgestaltung von Leistungen und Gegenleistungen, die Einbindung vorhandener Ressourcen insbesondere durch bürgerschaftliches Engagement sowie die aktive Rolle der Angehörigkeit sowie der gesetzlichen Vertreterinnen und Vertreter und

e) die Einhaltung der Kriterien der von der Koordinationsstelle Pflege und Wohnen veröffentlichten Eckpunkte

hervorgehen.

1.5 Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung

1.5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

1.5.2 Umfang der Zuwendung

Zuwendungsfähige Ausgaben, die durch den Aufbau einer neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft entstehen, sind

a) Personal- und Sachausgaben für eine sozialpädagogische Fachkraft oder eine Fachkraft mit vergleichbarer Berufsausbildung im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, insbesondere für die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Hierzu zählen auch Personal- und Sachausgaben für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen ambulant betreuten Wohngemeinschaft. Zuwendungsfähig sind höchstens die Ausgaben, wie sie für vergleichbare staatliche Beschäftigte entstehen würden. Dabei sind die Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 9 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) zuwendungsfähig. Die Höhe der zuwendungsfähigen Personalausgaben bemisst sich nach den Personalausgabenhöchstsätzen, die von dem für Finanzen zuständigen Staatsministerium jährlich herausgegeben werden;

b) notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung;

c) notwendige Ausgaben für die Öffentlichkeitsarbeit und

d) notwendige Ausgaben für erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume im Innenbereich, insbesondere für die Küche und Ess- und Wohnbereich sowie für die Gemeinschaftsflächen im Außenbereich, insbesondere für die Terrasse und Balkon sowie die den besonderen Bedürfnissen oder dem Schutz der Mieterinnen und Mieter dienen.

1.5.3 Dauer der Zuwendung

1.5.3.1 Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 24 Monate. Die zuwendungsfähigen Ausgaben sind frühestens sechs Monate vor Bezugsfertigkeit der ambulant betreuten Wohngemeinschaft förderfähig.

1.5.3.2 Die Zuwendung wird einmalig als Anschubfinanzierung bewilligt.

1.5.4 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 40.000 Euro, maximal 25.000 Euro für die Ausgaben nach Nr. 1.5.2 Buchst. a bis c und maximal 15.000 Euro nach Nr. 1.5.2 Buchst. d sowie höchstens 90% der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben.

2. Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen in vollstationären Einrichtungen der Pflege

2.1 Zweck der Zuwendung

Das Erste Pflegestärkungsgesetz hat die Unterstützung der häuslich Pflegenden erweitert und in diesem Zusammenhang auch die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Kurzzeitpflege verbessert. Kurzzeitpflege kann danach insbesondere in Anspruch genommen werden, um eine Krisensituation in der häuslichen Pflege zu bewältigen oder im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt eine bedarfsgerechte Versorgung sicherzustellen. Kurzzeitpflege soll dem häuslich Pflegenden aber auch ermöglichen, sich eine Auszeit von der Pflege zu nehmen. Zweck der Zuwendung ist es, Träger von vollstationären Pflegeeinrichtungen von den mit der Bereitstellung von Kurzzeitpflegeplätzen einhergehenden besonderen finanziellen Risiken zu entlasten und Hemmnisse bei der Schaffung von Kurzzeitpflegeplätzen abzubauen.

2.2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist die dauerhafte Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in Kurzzeitpflegeplätze sowie die Schaffung und der Betrieb fester Kurzzeitpflegeplätze in vollstationären Einrichtungen der Pflege.

2.3 Zuwendungsempfänger

Träger vollstationärer Einrichtungen der Pflege, die einen Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI) sowie eine Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI nachweisen können.

2.4 Zuwendungsvoraussetzungen

2.4.1 Gefördert wird die Neuschaffung von dauerhaften Kurzzeitpflegeplätzen oder die Umwandlung von Langzeitpflegeplätzen in dauerhafte Kurzzeitpflegeplätze in einer vollstationären Einrichtung der Pflege für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren ab Bekanntgabe des Zuwendungsbescheids.

2.4.2 Voraussetzung für eine Förderung ist

a) die Vorlage einer Verpflichtungserklärung über die Schaffung einer entsprechenden Anzahl von Kurzzeitplätzen gemäß Nr. 2.4.1; die Verpflichtungserklärung ist dem Antrag beizufügen,

b) der Nachweis über den im entsprechenden Landkreis oder den in der entsprechenden kreisfreien Stadt bestehenden Bedarf an Kurzzeitpflegeplätzen; die Bestätigung des Bedarfs erfolgt seitens der Kreisverwaltungsbehörden mittels eines den Antragsunterlagen zugehörigen Formblatts; das Formblatt ist dem Antrag beizufügen und

c) die Vorlage des zum Zeitpunkt der Antragstellung gültigen Versorgungsvertrags gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie der entsprechenden Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI (Tagessatz).

Zum Zeitpunkt der Antragstellung darf für die beantragten Plätze noch keine Verpflichtung für „Fix plus x“ im Sinne des LPSK-Beschlusses vom 12. Oktober 2017 gegenüber der Pflegekasse erklärt worden sein.

2.5 Art, Umfang, Höhe und Dauer der Zuwendung

2.5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

2.5.2 Umfang, Höhe und Dauer der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt bis zu 90% des Tagessatzes und maximal 100 Euro je nichtbelegtem Tag bis zu einer Höchstgrenze in Höhe von 10.000 Euro je Platz und Jahr. Der Bewilligungszeitraum beträgt höchstens 36 Monate.

2.6 Auszahlung der Zuwendung

Auszahlungen können halbjährlich für den vorangegangen Halbjahreszeitraum der Bewilligung beantragt werden. Dabei ist dem Auszahlungsantrag jeweils der Nachweis über nicht belegte Tage eines jeden einzelnen Platzes im Abrechnungszeitraum anhand einer kalendarischen Dokumentation, ein Sachbericht über Bestrebungen, die Kurzzeitpflegeplätze bestmöglich zu belegen, ein für den Abrechnungszeitraum gültiger Versorgungsvertrag gemäß §§ 72 ff. SGB XI sowie die entsprechende Vergütungsvereinbarung gemäß § 85 SGB XI beizufügen.

3. Einzelprojekte zur Verbesserung der Lebensqualität und der Rahmenbedingungen in der Pflege

3.1 Zweck der Zuwendung

Die Betreuung und Versorgung in stationären Einrichtungen der Pflege kommt für Pflegebedürftige in Betracht, wenn die Voraussetzungen für eine ambulante oder teilstationäre Pflege nicht gegeben sind oder die Besonderheiten der individuellen Pflegesituation eine ambulante oder teilstationäre Pflege nicht ermöglichen. Vordringlicher Wunsch der Pflegebedürftigen bleibt aber die ambulante oder teilstationäre Pflege. Stationäre, teilstationäre und ambulante Versorgungsformen müssen deshalb weiterentwickelt, die Rahmenbedingungen den sich ändernden soziostrukturellen Gegebenheiten und damit einhergehend auch den pflegerischen Anforderungen angepasst werden. Zweck der Zuwendung ist es, notwendige konzeptionelle Änderungen in der Versorgungsstruktur umzusetzen, die durch den demografischen Wandel sowie durch die sich ändernden sozialen und pflegerischen Strukturen bedingt sind. Das Ziel ist dabei, die besonderen Bedürfnisse Pflegebedürftiger abzubilden.

3.2 Gegenstand der Förderung

Maßnahmen, die Änderungen in der Versorgungsstruktur von Pflegebedürftigen erwarten lassen.

3.2.1 Entwicklung oder Fortentwicklung von richtungsweisenden Konzepten, deren Einführung, die Begleitung der Umsetzung und deren Evaluierung.

3.2.2 Projektmanagement, Koordination und Organisation sowie gegebenenfalls zu beschaffende Ausrüstungsgegenstände bei der Umsetzung und Einführung von innovativen und gegebenenfalls modellhaften Projekten aufgrund neu entwickelter Konzepte.

3.2.3 Wissenschaftliche Begleitung bei der Umsetzung von innovativen und gegebenenfalls modellhaften Projekten.

3.2.4 Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere die Durchführung von Fachtagungen und Symposien.

3.2.5 Die unter den Nrn. 3.2.1 bis 3.2.4 genannten Maßnahmen sind auch kumulativ förderfähig.

3.3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind insbesondere Träger von stationären Einrichtungen der Pflege, Initiatorinnen und Initiatoren von ambulant betreuten Wohngemeinschaften im Sinne des Art. 2 Abs. 3 PfleWoqG sowie Institutionen, die geeignet sind, Projekte zur Verbesserung der Rahmenbedingungen und Lebensqualität in der Pflege wissenschaftlich zu begleiten.

3.4 Zuwendungsvoraussetzungen

3.4.1 Projekte müssen in der Praxis umsetzbar sein und dem jeweils anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse entsprechen. Die Projekte müssen dokumentiert und ausgewertet werden. Soweit sinnvoll, soll das Projekt wissenschaftlich begleitet werden sowie die Dokumentation der Projekte einen Leitfaden enthalten, der in der Regel veröffentlicht wird. Dies soll sicherstellen, dass Interessierte, die nicht an dem Projekt beteiligt sind, von den gewonnenen Erkenntnissen profitieren können.

3.4.2 Der Antragsteller hat mit dem Antrag das Ziel seines Projekts zu skizzieren (Projektskizze). Weiter sind Ziel und Zweck des Vorhabens, der innovative und gegebenenfalls modellhafte Ansatz, der geplante Projektumfang und die Dauer des Vorhabens zu erläutern.

3.5 Art, Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung

3.5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.

3.5.2 Umfang der Zuwendung

Zuwendungsfähig sind Personal- und Sachausgaben, die im Zusammenhang mit dem jeweils geförderten Projekt anfallen. In Eigenleistung erbrachte Personalanteile sind anhand von Einzelstundennachweisen zu belegen. Bauliche Maßnahmen sind nicht Gegenstand der Förderung.

3.5.3 Dauer der Zuwendung

Der Bewilligungszeitraum umfasst maximal 36 Monate.

3.5.4 Höhe der Zuwendung

Die Zuwendung beträgt je Projekt bis zu 100.000 Euro, höchstens 90% der erforderlichen zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Zuwendung ist auf volle zehn Euro zu runden.

4. Verhältnis zu anderen Leistungen

Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes, der Europäischen Union und der Kommunen in Anspruch genommen werden. Zur Vermeidung einer Doppel- oder Überförderung ist die Zuwendung nach dieser Richtlinie zu kürzen, wenn die Gesamtzuwendung 90% der zuwendungsfähigen Ausgaben übersteigt.

Teil 2
Verfahren

5. Antrags- und Bewilligungsverfahren

5.1 Antragsverfahren

Der Antrag ist unter Verwendung der im Internetauftritt des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege erhältlichen Vordrucke vollständig einzureichen. Dem Antrag nach den Nrn. 1 und 3 ist ein Finanzierungsplan für die beantragten Ausgaben sowie bei Maßnahmen nach Nr. 1 ein mittelfristiger Finanzierungsplan (fünf Jahre) beizufügen. Zuständig für die Antragsentgegennahme ist beziehungsweise sind

a) bei Maßnahmen nach den Nrn. 1 und 2: das Landesamt für Pflege (LfP)

b) bei Maßnahmen nach Nr. 3: das Staatsministerium für Gesundheit und Pflege.

5.2 Durchführung des Bewilligungsverfahrens

Bewilligungsbehörde ist das LfP.

5.3 Bagatellgrenze

Zuwendungen können nur beantragt werden, soweit die zuwendungsfähigen Ausgaben nach den Nrn. 1 und 3 mindestens 5.000 Euro und nach der Nr. 2 mindestens 2.500 Euro betragen.

6. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis ist in Form einer Verwendungsbestätigung gemäß VV Nr. 10.3 zu Art. 44 BayHO zu erbringen. Die Verwendungsbestätigung ist spätestens sechs Monate nach Ende des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorzulegen.

7. Sonstiges

7.1 Sachlich zuständig für die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen ist die Bewilligungsbehörde.

7.2 Die Bewilligungsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege in besonders gelagerten Einzelfällen Ausnahmen von den in der Richtlinie getroffenen Festlegungen zulassen.

7.3 Im Rahmen von Veröffentlichungen und in öffentlicher Kommunikation im Zusammenhang mit dem Förderprogramm sowie in direkter Kommunikation mit Antragstellern ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass Zuwendungen aus dem Programm freiwillige Leistungen darstellen und nur insoweit bewilligt werden können, als dafür Haushaltsmittel zur Verfügung stehen, und deshalb ein Zuwendungsantrag unter Umständen wegen Überzeichnung des Förderprogramms nicht bewilligt werden kann.

Teil 3
Schlussbestimmungen

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Bekanntmachung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2023 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.

Schlagwörter: Anschubfinanzierung ambulante Dienste Pflege-WG Altenhilfe Offene Altenhilfe

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/foerderung-neuer-ambulant-betreuter-wohngemein.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 90 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Ausgaben, je nach Art Ihres Vorhabens maximal zwischen EUR 25.000 und EUR 100.000 je Projekt.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis zu 90 % mit Höchstbeträgen je Vorhabenart.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Ebene
Land (Bayern)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Bayern
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Kinder, Jugendliche und Familien

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg
Tel. 09621 96692541
poststelle@lfp.bayern.de
www.lfp.bayern.de

Weiterführende Links

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