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Fortbildung der in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung tätigen Personen (ForAHP-FöR)

Wenn Sie Fortbildungen für Fachpersonal in der Altenpflege oder für professionell tätige Personen, Angehörige und ehrenamtliche Helfende in der Hospiz- und Palliativversorgung anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 16.01.2021 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: keine Angabe im Text

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Bayern unterstützt Ihr Fortbildungsangebot für Personen, die in der Altenpflege sowie in der Hospiz- und Palliativversorgung tätig sind.

Sie bekommen die Förderung für Fortbildungsmaßnahmen für

  • professionelles Fachpersonal in der Altenpflege, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse erforderlich sind,
  • professionell tätige Personen, Angehörige und ehrenamtliche Helfende zur Begleitung Schwerstkranker und Sterbender.

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Sie bekommen je nach Art der Maßnahme einen Festbetrag von bis zu EUR 24,00 pro Fortbildungseinheit.

Sie müssen Eigenmittel in Höhe von 10 Prozent Ihrer Ausgaben einbringen.

Richten Sie bitte Ihren Antrag bis spätestens zum 31.10. für das Folgejahr an das Bayerische Landesamt für Pflege (LfP).

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, deren Mitgliedsorganisationen in Bayern, auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieterinnen/Fortbildungsanbieter. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Bayern.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.

Beispielszenarien

Wohlfahrtsverband plant Fortbildungsreihe für Pflegekräfte

Ein Mitgliedsverband der freien Wohlfahrtspflege in Bayern beantragt einen Zuschuss für Fortbildungen zur Vertiefung fachlicher Kenntnisse von Altenpflegepersonal. Er legt dazu ein Fortbildungsprogramm mit Kosten- und Finanzierungsplan vor und führt die Maßnahme mit mindestens 8 und höchstens 25 Teilnehmenden durch. Gefördert wird je nach Art der Maßnahme ein Festbetrag von bis zu 24 Euro pro Fortbildungseinheit, ein Eigenanteil von 10 Prozent der Ausgaben ist einzubringen.

Fortbildungsanbieter schult Hospizhelfende

Ein Fortbildungsanbieter in München erarbeitet ein Konzept für eine Schulung von ehrenamtlichen Helfenden zur Begleitung Schwerstkranker und Sterbender. Der Antrag mit Fortbildungsprogramm und Finanzierungsplan geht bis zum 31.10. für das Folgejahr an das Bayerische Landesamt für Pflege. Über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet die zuständige Stelle.

Landesverband bündelt Angebote für Palliativfachkräfte

Ein auf Landesebene wirkender Verband bietet Fortbildungen für professionell tätige Personen in der Hospiz- und Palliativversorgung an, die ihre Tätigkeit in Bayern ausüben. Die Teilnehmendenzahl liegt zwischen 8 und 25 Personen je Maßnahme. Der Zuschuss wird als Festbetrag je Fortbildungseinheit gewährt, wobei der Verband einen Eigenanteil von 10 Prozent der Ausgaben trägt.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
  • deren Mitgliedsorganisationen in Bayern,
  • auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und
  • sonstige Fortbildungsanbieterinnen/Fortbildungsanbieter.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Sie legen für Ihren Antrag ein Fortbildungsprogramm mit einer Auflistung aller geplanten Maßnahmen und einen Kosten- und Finanzierungsplan mit den vorgesehenen Teilnehmerbeiträgen vor.
  • Sie erarbeiten für jede geplante Fortbildungsmaßnahme ein Konzept.
  • Sie führen die geplante Fördermaßnahme mit mindestens 8 Teilnehmenden durch, die im Freistaat Bayern ihre Tätigkeit ausüben. Die maximale Teilnehmendenzahl beträgt 25 Personen.

Antragsverfahren

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 21. Dezember 2020, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 21 vom 13. Januar 2021.

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Förderung der Fortbildung in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung tätigen Personen (ForAHP-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 21. Dezember 2020, Az. 43c-G8300-2020/3428-1-GG

Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO) und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für Maßnahmen zur Fortbildung in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1. Zweck der Zuwendung

Die Förderung dient der Unterstützung von Maßnahmen zur Fortbildung der in der Altenpflege und der Hospiz- und Palliativversorgung tätigen Personen in Bayern.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der in der Altenpflege professionell tätigen Personen erforderlich sind. Im Bereich der Hospiz- und Palliativversorgung werden Fortbildungsmaßnahmen zur Begleitung Schwerstkranker und Sterbender sowohl für professionell tätige Personen als auch für Angehörige und ehrenamtliche Helfer gefördert.

2.2 Zur Stärkung der Fach-, Sozial- und Personalkompetenz in der Langzeitpflege werden insbesondere folgende Maßnahmen gefördert:

a) Fortbildungen in der „Gerontopsychiatrischen Pflege“

b) Fortbildungen zur Stärkung der pflegerischen Fachkompetenz in der Langzeitpflege

c) Fortbildungen für „Neue Pflegemodelle“ – Umsetzung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse im Pflegebereich

d) Fortbildungen zur Interdisziplinären/regionalen Zusammenarbeit – Care- und Casemanagement

e) Fortbildungen zur Gewinnung und Organisation von ehrenamtlichen Mitarbeitern

f) Deutschkurse für ausländische Fach- und Hilfskräfte sowie Auszubildende

g) Fortbildungen zur Fachsprache Pflege

h) Fortbildungen in der Sozialen Betreuung

i) Weiterbildung zur „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Pflege“ und „Fachkraft für Gerontopsychiatrische Betreuung“.

2.3 Gefördert werden auch Fortbildungsmaßnahmen mit u.a. folgenden Schwerpunktthemen:

a) Betriebliche Gesundheitsförderung

b) Freiheitsentziehende Maßnahmen/Alternativenprüfung

c) Interkulturelle Altenpflege/Queer Care

d) Gewalt in der Pflege

e) Hygiene/Hygienemanagement/Aufgaben eines Pandemiebeauftragten

f) Palliative Care (u.a. Sterbebegleitung)

g) Nationale Expertenstandards zu den Themen Dekubitusprophylaxe, Sturzprophylaxe, Schmerzmanagement, Entlassungsmanagement, Kontinenzförderung, Pflege von Menschen mit chronischen Wunden, Ernährungsmanagement, Beziehungsgestaltung in der Pflege von Menschen mit Demenz, Erhaltung und Förderung der Mobilität, Erhaltung der Mundgesundheit.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Voraussetzung für eine Förderung ist die Vorlage eines Fortbildungsprogramms mit der Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen sowie eines Kosten- und Finanzierungsplanes mit den vorgesehenen Teilnehmerbeiträgen. Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen. Es werden Maßnahmen mit mindestens acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern, die im Freistaat Bayern ihre Tätigkeit ausüben, gefördert. Bei höherer Teilnehmerzahl müssen mindestens 60% aller Teilnehmer, jedoch mindestens acht die Voraussetzungen nach Nr. 2.1 erfüllen. Die maximale Teilnehmerzahl beträgt 25 Personen. Eine Förderung bis maximal 30 Teilnehmer ist im Einzelfall und bei Vorlage einer Begründung möglich.

4.2 Fortbildungsmaßnahmen, die nachweislich ersatzweise für nicht durchgeführte Maßnahmen angeboten werden, müssen vor Beginn der Bewilligungsbehörde mitgeteilt werden.

4.3 Zu jeder Fortbildungseinheit (FE) ist ein Bericht zur Erfolgskontrolle auf Basis einer schriftlichen Befragung der Teilnehmer zu erstellen.

5. Art, Dauer und Höhe der Zuwendung

5.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendung wird als Zuschuss im Rahmen einer Projektförderung in Form der Festbetragsfinanzierung gewährt.

5.2 Höhe der Zuwendung

Die allgemeine Förderpauschale für Maßnahmen nach Nr. 2.2 beträgt 21,00 Euro/FE. Für Maßnahmen nach Nr. 2.3 beträgt die Förderpauschale 24,00 Euro/FE. Soweit Teilnehmerbeiträge erhoben werden, sind diese zu berücksichtigen und ermäßigen gegebenenfalls die Zuwendung. Es muss ein Eigenanteil in Höhe von mindestens 10% erbracht werden.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen gemäß Nrn. 2.2 und 2.3 (Raummiete, Referentenkosten, Fahrtkosten, Material usw.). Für Referentenhonorare können Stundensätze bis zu maximal 100,00 Euro je Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) anerkannt werden.

5.4 Dauer der Zuwendung

Der Bewilligungszeitraum umfasst ein Kalenderjahr.

6. Mehrfachförderung

Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern, des Bundes oder der Europäischen Union in Anspruch genommen werden. Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.

7. Antrags- und Bewilligungsverfahren

7.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege (LfP).

7.2 Der vollständige Antrag ist unter Verwendung des im Internetauftritt des Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege sowie der Bewilligungsbehörde erhältlichen Vordrucks mit den dort genannten Unterlagen bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Kalenderjahres einzureichen. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der fristgerechten Antragstellung allgemein als erteilt.

7.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach Eingang des Verwendungsnachweises über die Bewilligung der Zuwendung.

7.4 Die Bewilligungsbehörde prüft für jeden Einzelfall die Freistellung der Fördermaßnahme von der Anmeldepflicht bei der Kommission. Die Bewilligungsbehörde prüft in diesem Fall, ob die Voraussetzungen der Verordnung (EU) Nr. 360/2012 (sogenannte DAWI-De-minimis-Verordnung), des Beschlusses 2012/21/EU (sogenannter DAWI-Freistellungsbeschluss) oder der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 (sogenannte allgemeine De-minimis-Verordnung) vorliegen. Sofern eine DAWI-De-minimis-Beihilfe beziehungsweise De-minimis-Beihilfe in Betracht kommt, hat der Antragsteller eine De-minimis-Erklärung gegenüber der Bewilligungsbehörde abzugeben. Dem Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise der De-minimis-Verordnung eine De-minimis-Bescheinigung ausgehändigt. Diese ist vom Antragsteller zehn Jahre lang aufzubewahren und auf Anforderung der Europäischen Kommission, der Bundesregierung, der Landesverwaltung oder der bewilligenden Stelle innerhalb von einer Woche oder einer in der Anforderung festgesetzten längeren Frist vorzulegen. Der Antragsteller wird bei Vorliegen der Voraussetzungen der DAWI-De-minimis-Verordnung beziehungsweise des DAWI-Freistellungsbeschlusses mit der jeweiligen Dienstleistung von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse betraut. Wird die Bescheinigung innerhalb der Frist nicht vorgelegt, entfällt rückwirkend die Bewilligungsvoraussetzung und die Beihilfen zuzüglich Zinsen werden zurückgefordert.

8. Verwendungsnachweis

8.1 Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 1. März des Folgejahrs bei der Bewilligungsbehörde vorzulegen. Mit dem Verwendungsnachweis ist ein Kosten- und Finanzierungsplan einzureichen.

8.2 Der dem Verwendungsnachweis beizufügende Sachbericht muss folgende Angaben enthalten:

  • Nachweis über die Anwesenheit der Teilnehmerinnen und Teilnehmer,
  • die Anzahl der Fortbildungseinheiten,
  • ein Bericht über den wesentlichen Inhalt der Fortbildung und
  • einen Bericht zur Erfolgskontrolle der jeweiligen Fortbildungseinheiten.

9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Schlagwörter: Weiterbildung Fachpersonal Anghörige Ehrenamtliche Helfer Schwerstkranke Sterbende

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/fortbildung-altenpflege-taetige-personen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

Förderhöhe: keine Angabe im Text.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Ebene
Land (Bayern)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Bayern
Förderberechtigte
Bildungseinrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Aus- und Weiterbildung; Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Aus- und Weiterbildung
Weiterbildung von Arbeitnehmern
Gesundheit und Soziales
Senioren und Pflege

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg
Tel. 09621 96692524
fortbildung-altenpflege@lfp.bayern.de
www.lfp.bayern.de

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