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Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätigen Personen (Förderrichtlinie Fortbildung – Fortbildung-FöR)
Wenn Sie Fortbildungen für Fachpersonal, ehrenamtliche Helfende und Angehörige im Bereich Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 16.07.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern unterstützt Ihr Fortbildungsangebot für Personen, die in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätig sind.
Sie bekommen die Förderung für Fortbildungsmaßnahmen, die dem Fachpersonal, ehrenamtlichen Helfenden und Angehörigen zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung spezifischer Fachkenntnisse dienen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Sie erhalten einen Festbetrag von höchstens EUR 50,00 pro Fortbildungseinheit. Die Höhe des Zuschusses darf Ihre tatsächlich jeweils entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.
Sie müssen Eigenmittel in Höhe von 10 Prozent Ihrer Ausgaben einbringen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte bis spätestens zum 31.10. für das Folgejahr für den
- Bereich Behindertenhilfe an das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS),
- Bereich psychiatrische Versorgung an die jeweils zuständige Regierung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege, deren Mitgliedsorganisationen in Bayern, auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieterinnen/Fortbildungsanbieter. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Bayern.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Wohlfahrtsverband plant Fortbildungsprogramm für Fachpersonal
Ein Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege in Bayern beantragt einen Zuschuss für ein Fortbildungsprogramm im Bereich Behindertenhilfe. Er legt ein Konzept vor und führt die Maßnahme für mindestens 8 Teilnehmende durch. Er erhält einen Festbetrag von höchstens 50 Euro pro Fortbildungseinheit, wobei der Zuschuss die tatsächlich entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen darf.
Fachlich anerkannter Verband schult ehrenamtliche Helfende
Ein auf Landesebene wirkender Verband in München reicht bis zum 31.10. für das Folgejahr ein Fortbildungsprogramm zur psychiatrischen Versorgung ein, das sich an ehrenamtliche Helfende und Angehörige richtet. Für die Maßnahme bringt er Eigenmittel in Höhe von 10 Prozent seiner Ausgaben ein. Den Antrag richtet er an die jeweils zuständige Regierung.
Fortbildungsanbieter reicht Konzept beim ZBFS ein
Ein sonstiger Fortbildungsanbieter erarbeitet für eine geplante Fortbildungsmaßnahme im Bereich Behindertenhilfe ein eigenes Konzept und legt es mit dem Fortbildungsprogramm dem Zentrum Bayern Familie und Soziales vor. Die Maßnahme richtet sich an Fachpersonal und wird für mindestens 8 Teilnehmende durchgeführt. Über die Bewilligung des Zuschusses entscheidet die zuständige Stelle.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege,
- deren Mitgliedsorganisationen in Bayern,
- auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und
- sonstige Fortbildungsanbieterinnen/Fortbildungsanbieter.
Die Förderung ist an bestimmte Voraussetzungen geknüpft:
- Sie legen für Ihren Antrag ein Fortbildungsprogramm mit einer Auflistung aller geplanten Maßnahmen vor.
- Sie erarbeiten für jede geplante Fortbildungsmaßnahme ein Konzept.
- Sie führen die geplante Fördermaßnahme für mindestens 8 Teilnehmende durch.
Antragsverfahren
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Familie, Arbeit und Soziales vom 7. Januar 2021, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 41 vom 20. Januar 2021.
Rechtsgrundlage
Förderrichtlinie Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätigen Personen (Förderrichtlinie Fortbildung – Fortbildung-FöR)
Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit und Pflege und für Familie, Arbeit und Soziales
vom 7. Januar 2021, Az. 27h-G8096-2020/75-29 und II4/6438.01-1/6
Der Freistaat Bayern gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen zur Fortbildung in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung. Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.
1. Zweck der Zuwendung
Die Förderung dient der Unterstützung von Maßnahmen im Sinne der Nr. 2 zur Fortbildung der in den Bereichen Behindertenhilfe und psychiatrische Versorgung tätigen Personen.
2. Gegenstand der Förderung
Förderfähig sind Fortbildungsmaßnahmen, die zur Vermittlung, Erweiterung, Vertiefung und Weiterentwicklung der spezifischen Fachkenntnisse der in den benannten Bereichen Tätigen – insbesondere Fachpersonal, ehrenamtliche Helferinnen und Helfer und Angehörige – erforderlich sind. Dies gilt sowohl für Präsenzveranstaltungen als auch für entsprechende E-Learning-Fortbildungen.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Spitzenverbände der freien Wohlfahrtspflege und deren Mitgliedsorganisationen in Bayern sowie auf Landesebene wirkende oder andere fachlich anerkannte Verbände und sonstige Fortbildungsanbieter.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Antragsteller legen eine Auflistung aller geplanten Fortbildungsmaßnahmen im Sinne der Nr. 2 vor (Fortbildungsprogramm). Für jede Fortbildungsmaßnahme sind Konzeption und Ziel auszuweisen. Zur Durchführung von Erfolgskontrollen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu Art. 7 BayHO sind die Zuwendungsempfänger verpflichtet, die für eine Erfolgskontrolle notwendigen Daten den Bewilligungsbehörden zeitnah zur Verfügung zu stellen.
4.2 Die Bewilligungsbehörden gemäß Nr. 6 entscheiden je nach Förderbereich im Einvernehmen mit dem Staatsministerium für Gesundheit und Pflege oder dem Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales, welche Fortbildungsmaßnahmen für welche Zielgruppen gefördert werden. Die Bewilligungsbehörden setzen die Mindestteilnehmerzahl und die förderfähigen Bereiche gegebenenfalls im Einzelfall fest. Maßnahmen mit weniger als acht Teilnehmerinnen und Teilnehmern werden grundsätzlich nicht gefördert.
5. Art und Umfang der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähig sind Sachausgaben für die Durchführung der Fortbildungsmaßnahmen, wie beispielsweise Raummiete, Referentenhonorare, Fahrtkosten und Material. Für Referentenhonorare können Stundensätze bis zu maximal 50 Euro je Fortbildungseinheit (FE = 45 Minuten) anerkannt werden. Ein höherer Stundensatz ist insbesondere bei selbstständigen Referenten im Einzelfall förderfähig, wenn die Überschreitung des Stundenhöchstsatzes im Förderantrag besonders begründet wird.
5.3 Pro Fortbildungseinheit wird ein Pauschalbetrag gewährt, der maximal 50 Euro betragen kann. Die Pauschalbeträge pro Fortbildungseinheit werden für jeden Förderbereich gesondert festgesetzt.
5.4 Die Zuwendung darf die dem Träger in der geförderten Maßnahme tatsächlich jeweils entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen. Vom Zuwendungsempfänger sind grundsätzlich Eigenmittel in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben einzubringen. Erhobene Teilnehmerbeiträge sind entsprechend zu berücksichtigen und ermäßigen gegebenenfalls den Zuwendungsbetrag.
5.5 Der Zuwendungsempfänger kann für ausgefallene förderfähige Fortbildungsmaßnahmen bei der Bewilligungsbehörde Ersatzmaßnahmen anmelden.
6. Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den gleichen Zweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich. Auch in diesen Fällen ist vom Zuwendungsempfänger ein angemessener Eigenanteil in Höhe von mindestens 10% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben zu erbringen. Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
7. Bewilligungsbehörden
Bewilligungsbehörde für den Bereich Behindertenhilfe ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales, für den Bereich der psychiatrischen Versorgung die jeweils örtlich zuständige Regierung. Die Bewilligungsbehörden sind ebenfalls zuständig für die Prüfung der Verwendungsnachweise, die Rücknahme oder den Widerruf von Zuwendungsbescheiden und die Rückforderung von Zuwendungen.
8. Antrags- und Bewilligungsverfahren
8.1 Der vollständige Antrag mit dem Fortbildungsprogramm ist bis spätestens 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorgehenden Jahres bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr. Die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmenbeginn gilt mit der fristgerechten Antragstellung allgemein als erteilt.
8.2 Im Bereich der Behindertenhilfe entscheidet die Bewilligungsbehörde nach Eingang des Durchführungsnachweises über die Bewilligung der Zuwendung.
9. Verwendungsnachweis
9.1 Der Verwendungsnachweis ist bei der Bewilligungsbehörde bis spätestens 1. März des dem Bewilligungszeitraum folgenden Jahres vorzulegen.
9.2 Ein einfacher Verwendungsnachweis wird zugelassen. Der Sachbericht besteht aus der Auflistung der durchgeführten und bewilligten Maßnahmen, den unterschriebenen Anwesenheitslisten der Teilnehmerinnen und Teilnehmer bei Präsenzveranstaltungen, der Anzahl der Fortbildungseinheiten und einem Bericht über den wesentlichen Inhalt der Fortbildung. Auf Nr. 4.1 Satz 3 wird verwiesen.
10. Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Die jeweiligen Bewilligungsbehörden sind Verantwortliche im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO – insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 und Art. 14 DSGVO – werden von den jeweiligen Bewilligungsbehörden erfüllt.
11. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Schlagwörter: Fortbildung Soziale Berufe Bayern ehrenamtliche Helfer Fachpersonal Angehörige
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/fortbildung-behindertenhilfe-psychatrische-versorg.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
- Ebene
- Land (Bayern)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Aus- und Weiterbildung; Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Aus- und Weiterbildung
- Weiterbildung von Arbeitnehmern
- Gesundheit und Soziales
- Senioren und Pflege
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS)
Hegelstraße 2
95447 Bayreuth
Tel. 0921 6053380
Fax 0921 6053933
Fortbildung-Behindertenhilfe@zbfs.bayern.de
www.zbfs.bayern.de/
Weiterführende Links
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