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Heimatprojekte mit Schwerpunkt Digitalisierung insbesondere zur Stärkung regionaler Identität in Bayern (Heimat-Digital-Förderrichtlinie – HDRFöR)
Wenn Sie in Bayern digitale Heimatprojekte verwirklichen, die vor allem die regionale Identität stärken, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.
Quellendatum: 06.02.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Durchführung von innovativen Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung, die sich positiv auf die räumliche Entwicklung Bayerns auswirken und insbesondere der Stärkung der regionalen Identität dienen.
Sie erhalten die Förderung unter anderem für Projekte zur
- Förderung und Sicherung gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern,
- Ermöglichung der digitalen Teilhabe und digitalen Chancengleichheit in allen Regionen Bayerns,
- Förderung interkommunaler und interregionaler Kooperationen,
- Verbesserung der Attraktivität von Verdichtungsraum und ländlichem Raum,
- Erhöhung der Profilbildung nach innen und außen sowie der Wahrnehmung aller Teilräume sowie
- Sicherung der Daseinsvorsorge.
Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten.
Der Zuschuss kann je nach Art und geografischer Lage des Projekts um bis zu 40 Prozent auf insgesamt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten erhöht werden.
Der Zuschusshöchstbetrag ist auf EUR 300.000 je Vorhaben gedeckelt.
Die zuwendungsfähigen Ausgaben eines Projekts müssen
- bei kommunalen Gebietskörperschaften mehr als EUR 25.000 und
- bei allen sonstigen Antragstellenden mehr als EUR 10.000
betragen.
Sie müssen Eigenmittel von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben einbringen.
Reichen Sie Ihre Projektskizze bitte vor Beginn der Maßnahmen schriftlich oder per E-Mail beim Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat ein. Vorher müssen Sie in Beratungsgespräch mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der örtlich zuständigen Regierung führen. Ihren Förderantrag richten Sie dann an die jeweils zuständige Regierung. Wenn die zuwendungsfähigen Kosten Ihres Projekts höchstens EUR 50.000 betragen, müssen Sie Ihren Antrag bis zum 30.9. des dem geplanten Projektstart vorausgehenden Jahres einreichen.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Landkreis in Oberfranken baut digitale Heimatplattform auf
Antragsteller: Ein ländlich geprägter Landkreis in Oberfranken stellt den Antrag.
Ausgangslage: Angebote zu Kultur, Ehrenamt, Daseinsvorsorge und regionaler Geschichte sind im Landkreis verstreut und online kaum auffindbar. Das schwächt die Wahrnehmung der Region nach innen und außen.
Vorhaben: Der Landkreis entwickelt gemeinsam mit seinen Gemeinden eine digitale Heimatplattform, die regionale Angebote und Geschichte bündelt. Das Projekt verfolgt einen fachübergreifenden Ansatz und soll die digitale Teilhabe sowie die interkommunale Zusammenarbeit stärken. Es muss innovativ sein und zu Landesentwicklungsprogramm und Regionalplan passen.
Förderung: Gefördert werden können innovative Heimatprojekte mit Schwerpunkt Digitalisierung als Zuschuss. Der Regelsatz liegt bei bis zu 50 %; je nach Art und geografischer Lage des Projekts kann er auf bis zu 90 % erhöht werden. Bei angenommenen zuwendungsfähigen Ausgaben von 100.000 Euro kann der Landkreis einen Zuschuss von bis zu 90.000 Euro erhalten. Der Zuschuss ist auf bis zu 300.000 Euro je Vorhaben gedeckelt; die Regierung entscheidet über die Bewilligung.
Eigenanteil: Der Landkreis trägt in diesem Beispiel einen Eigenanteil von 10.000 Euro und muss die Gesamtfinanzierung des Projekts sicherstellen. Welche Kosten nicht förderfähig sind, nennt der Programmtext nicht.
Was ein Betrieb davon hat: Ein Betrieb aus dem Landkreis kann die Plattform nutzen, um sich als Teil der Region zu zeigen, etwa als Arbeitgeber oder Anbieter vor Ort. Zudem profitiert er von einer attraktiveren Region bei der Gewinnung von Fachkräften.
Weg zum Antrag:
- Beratungsgespräch mit dem Bayerischen Staatsministerium der Finanzen und für Heimat und der örtlich zuständigen Regierung führen
- Projektskizze vor Beginn der Maßnahmen schriftlich oder per E-Mail beim Staatsministerium einreichen
- Förderantrag an die zuständige Regierung richten
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Landkreise, Bezirke, kreisfreie Städte, Vereine und Stiftungen, steuerbegünstigte Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn mindestens ein Mitglied oder Gesellschafter ein Landkreis, Bezirk oder eine kreisfreie Stadt ist. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Bayern.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Landkreis stärkt digitale Heimatprojekte
Ein Landkreis in Oberbayern beantragt einen Zuschuss für ein innovatives Heimatprojekt mit Schwerpunkt Digitalisierung, das die regionale Identität stärken soll. Gefördert werden bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten, die im Fall kommunaler Gebietskörperschaften mehr als 25.000 Euro betragen müssen. Der Landkreis bringt Eigenmittel von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben ein.
Verein plant interkommunale Kooperation digital
Ein Verein in der Oberpfalz reicht eine Projektskizze für ein digitales Vorhaben zur Förderung interkommunaler Kooperation ein. Der Zuschuss kann je nach Art und geografischer Lage des Projekts auf insgesamt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten erhöht werden, der Zuschusshöchstbetrag ist auf bis zu 300.000 Euro je Vorhaben gedeckelt. Vor der Antragstellung führt der Verein ein Beratungsgespräch mit dem zuständigen Ministerium und der örtlichen Regierung.
Kreisfreie Stadt sichert Daseinsvorsorge digital
Eine kreisfreie Stadt in Bayern beantragt Fördermittel für ein Projekt zur Sicherung der Daseinsvorsorge mit digitalem Schwerpunkt. Die zuwendungsfähigen Ausgaben liegen über 25.000 Euro, und die Stadt stellt die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sicher. Der Antrag wird an die jeweils zuständige Regierung gerichtet, nachdem die Projektskizze vorab eingereicht wurde.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Landkreise, Bezirke, kreisfreie Städte,
- Vereine und Stiftungen,
- steuerbegünstigte Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), Gesellschaften mit beschränkter Haftung sowie
- Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn mindestens ein Mitglied oder Gesellschafter ein Landkreis, Bezirk oder eine kreisfreie Stadt ist.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihr Vorhaben muss
- innovativ sein,
- einen fachübergreifenden Ansatz verfolgen,
- einen Schwerpunkt im Bereich Digitalisierung aufweisen,
- mit den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern und der einschlägigen Regionalplänen sowie mit vorhandenen regionalen Entwicklungsstrategien übereinstimmen.
- Sie müssen die Gesamtfinanzierung Ihres Projekts sicherstellen.
Antragsverfahren
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 20. November 2020, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 703 vom 2. Dezember 2020; geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat vom 22. Februar 2023, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 116 vom 15. März 2023.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Förderung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung insbesondere zur Stärkung regionaler Identität in Bayern (Heimat-Digital-Regional-Förderrichtlinie – HDRFöR)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 20. November 2020, Az. 55-L 9514.1-2
[geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat
vom 22. Februar 2023, Az. 55-L 9514.1-2]
Im Sinne des Art. 23 und des Art. 44 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften gewährt der Freistaat Bayern Zuwendungen für die Umsetzung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1. Zweck der Zuwendung
Die Förderung hat das Ziel, innovative Heimatprojekte mit Schwerpunkt Digitalisierung zu unterstützen. Heimatprojekte wirken sich positiv auf die räumliche Entwicklung Bayerns aus und dienen insbesondere der Stärkung der regionalen Identität. Im Einzelnen sollen die Zuwendungen dazu beitragen,
a) gleichwertige Lebens- und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern zu fördern und zu sichern (Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Verfassung),
b) digitale Teilhabe und digitale Chancengleichheit in allen Regionen Bayerns zu ermöglichen,
c) interkommunale und interregionale Kooperationen zu fördern,
d) die Attraktivität von Verdichtungsraum und ländlichem Raum zu stärken,
e) die Profilbildung nach innen und außen sowie die Wahrnehmung aller Teilräume zu erhöhen,
f) Daseinsvorsorge zu sichern.
Die geförderten Projekte müssen mit den Zielen und Grundsätzen der Landesentwicklung zur räumlichen Entwicklung und Ordnung Bayerns sowie mit regionalen Entwicklungsstrategien übereinstimmen. Sie sollen dazu beitragen, lebenswerte Heimat in allen bayerischen Landesteilen zu erhalten und zu gestalten sowie die Stärkung des Heimatbewusstseins und der Heimatverbundenheit der Bürger zu unterstützen.
2. Gegenstand der Förderung
Gefördert wird die Durchführung von Heimatprojekten mit Schwerpunkt Digitalisierung, die einen innovativen Charakter sowie einen fachübergreifenden Ansatz aufweisen und die Entwicklung Bayerns dem Zuwendungszweck entsprechend unterstützen. Bei den Projekten kann es sich um Vorhaben im Rahmen von Förderprogrammen der Europäischen Union oder des Bundes handeln, die einer Kofinanzierung bedürfen.
3. Zuwendungsempfänger
Antrags- und zuwendungsberechtigt sind Landkreise, Bezirke, kreisfreie Städte, Vereine, Stiftungen sowie steuerbegünstigte Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung. Antrags- und zuwendungsberechtigt sind darüber hinaus auch andere Rechtsträger des öffentlichen oder privaten Rechts, wenn mindestens ein Mitglied oder Gesellschafter ein Landkreis, Bezirk oder kreisfreie Stadt ist.
4. Zuwendungsvoraussetzungen
Eine Förderung nach dieser Richtlinie kommt nur in Betracht, wenn folgende weitere Voraussetzungen erfüllt sind:
a) Übereinstimmung der Projekte mit den Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern und der einschlägigen Regionalpläne,
b) Übereinstimmung der Projekte mit vorhandenen regionalen Entwicklungsstrategien,
c) keine Überschneidung mit bereits bestehenden Fachförderprogrammen,
d) die zuwendungsfähigen Ausgaben betragen je Projekt grundsätzlich mehr als 25.000 Euro, falls der Antragsteller eine kommunale Gebietskörperschaft ist, oder grundsätzlich mehr als 10.000 Euro für alle sonstigen Antragsteller,
e) Sicherstellung der Gesamtfinanzierung,
f) Einreichung eines Förderantrages unter Verwendung des auf www.regionen.bayern.de verlinkten Online-Verfahrens oder der dort abrufbaren Unterlagen.
Bei Kofinanzierung eines Projekts, das von der Europäischen Union oder dem Bund gefördert wird, ist die Vorlage der Genehmigung des Projekts durch die für die jeweilige EU- oder Bundesförderung zuständige Bewilligungsbehörde formelle Voraussetzung für die Bewilligung einer Förderung nach dieser Richtlinie.
5. Art und Umfang der Förderung
5.1 Art der Förderung
Die Zuwendung wird als Projektförderung im Wege der Anteilfinanzierung auf Basis der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben, die für die Vorbereitung und Umsetzung des geförderten Projekts im Bewilligungszeitraum erforderlich sind:
a) Personalausgaben für Mitarbeitende bis zur Höhe der TV-L-Entgeltgruppe eines vergleichbaren Staatsbediensteten, höchstens bis zur TV-L-Entgeltgruppe 13. Darüber hinausgehende Personalausgaben sind nicht zuwendungsfähig. Zuwendungsfähig sind das Bruttogehalt samt Arbeitgeberanteilen zur Sozialversicherung sowie sonstige tarifvertraglich oder kraft betrieblicher Übung zustehende Gratifikationen. Personal, das nur zum Teil für ein gefördertes Projekt tätig ist, erbringt den Nachweis der projektbezogenen Tätigkeit durch Stundenlisten;
b) Fahrt- und Übernachtungsausgaben entsprechend dem Bayerischen Reisekostengesetz (BayRKG), den Allgemeinen Verwaltungsvorschriften zum Bayerischen Reisekostengesetz (VV-BayRKG), der Bayerischen Auslandsreisekostenverordnung (BayARV) und der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über die Festsetzung der Auslandstage- und Auslandsübernachtungsgelder (VV-BayARV). Für Dienstfahrten mit einem eigenen PKW ist ein Fahrtenbuch zu führen;
c) Ausgaben für Bewirtung bei öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in angemessenem Umfang;
d) Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit in angemessenem Umfang. Ausgenommen von der Förderfähigkeit ist jede Form der Öffentlichkeitsarbeit, die sich auf Projekte zur bodenrechtlichen Neuordnung im Sinne des § 1 des Flurbereinigungsgesetzes bezieht;
e) Ausgaben für externe Beratungs- und Dienstleistungen zu marktüblichen Preisen;
f) Investitionen in digitale Güter zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel Apps, Websites, andere Online-Angebote);
g) Ausgaben für sonstige Leistungen durch Dritte und sonstige Investitionen zu marktüblichen Preisen (zum Beispiel bewegliche Sachen, Werkverträge, Nutzungsüberlassung).
Nicht zuwendungsfähig sind nachfolgende Ausgaben:
a) Laufende Ausgaben, insbesondere Zinsen, Mieten, Pachten, Leasingkosten, es sei denn, es handelt sich um laufende Ausgaben für Miete oder Leasing für die Anschaffung von Gegenständen nach Nr. 5.2 Satz 1, die unmittelbar dem Sachzweck des Projekts dienen;
b) Ausgaben für Weiterbildungs- und Schulungsmaßnahmen für das im Projekt tätige Personal, sofern diese nicht unmittelbar dem Projektziel dienen;
c) Ausgaben für Bau- und Sanierungsmaßnahmen sowie für Grunderwerb;
d) allgemeine Ausgaben, die zur Aufrechterhaltung des täglichen Geschäftsbetriebs notwendig sind, insbesondere für Büromaterialien und Arbeitsmittel.
5.3 Höhe der Förderung
5.3.1 Der Basisfördersatz beträgt bis zu 50% der unter Nr. 5.2 aufgeführten zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.2 Der Basisfördersatz erhöht sich jeweils
a) um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im ländlichen Raum befindet,
b) um bis zu 15 Prozentpunkte, sofern sich der räumliche Wirkungskreis des geförderten Projekts mehrheitlich im Raum mit besonderem Handlungsbedarf befindet und
c) um bis zu 10 Prozentpunkte, sofern es sich bei dem geförderten Projekt um ein interregionales oder interkommunales Projekt handelt.
Maßgeblich für die Berechnung der Förderquote sind die Festlegungen des Landesentwicklungsprogramms Bayern in der jeweils geltenden Fassung oder die durch den Ministerrat beschlossenen geänderten Gebietskulissen jeweils zu Beginn des Förderzeitraums.
5.3.3 Die Eigenmittel des Zuwendungsempfängers betragen mindestens 10% der zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.3.4 Die Zuwendung beträgt maximal 300.000 Euro pro Vorhaben.
5.4 Mehrfachförderung
5.4.1 Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für den Fördergegenstand eine Förderung im Rahmen anderer Programme der Europäischen Union, des Bundes oder des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden kann (Verbot der Mehrfachförderung). Erhaltene Mittel sind, soweit eine Doppelförderung nach Satz 1 vorliegt, zurückzuerstatten. In den Bewilligungsbescheid ist ein entsprechender Widerrufsvorbehalt aufzunehmen.
5.4.2 Abweichend davon können aus dieser Richtlinie Projekte kofinanziert werden, die aus einem EU- oder Bundesprogramm gefördert werden, sofern das EU- oder Bundesprogramm eine Landeskofinanzierung erfordert oder zulässt. Die Kofinanzierung nach dieser Richtlinie ist gegenüber der EU- oder Bundesförderung nachrangig. Der Mindesteigenanteil nach Nr. 5.3.3 ist zu beachten, sofern nicht das EU- oder Bundesprogramm einen höheren Eigenanteil vorschreibt.
6. Antragstellung
Vor Antragstellung ist ein Beratungsgespräch mit Vertretern des Bayerischen Staatsministeriums der Finanzen und für Heimat (Staatsministerium) und der örtlich zuständigen Regierung durchzuführen. Die örtlich zuständige Regierung ist die Bewilligungsbehörde. Anträge sind bei der Bewilligungsbehörde oder über das auf www.regionen.bayern.de verlinkte Online-Verfahren einzureichen. Betragen die zuwendungsfähigen Ausgaben maximal 50.000 Euro, ist der Antrag bis zum 30. September des dem geplanten Projektstart vorausgehenden Jahres einzureichen.
7. Bewilligung
Der Bewilligungszeitraum beträgt maximal drei Jahre. Die nach Haushaltsjahren zugewiesenen Fördermittel unterliegen der Jährlichkeit. Zuwendungen dürfen nur für solche Projekte bewilligt werden, die noch nicht begonnen sind. Dem Zuwendungsbescheid sind folgende weitere Nebenbestimmungen beizufügen:
a) Zur fachlichen Begleitung des Projekts ist ein Lenkungsgremium einzurichten, das mindestens einmal jährlich einzuberufen ist. Dazu ist jeweils ein Vertreter des Staatsministeriums sowie der Bewilligungsbehörde einzuladen. Im Rahmen der Sitzung sollen die Mitglieder des Lenkungsgremiums über den Stand des Projekts informiert und Projektänderungen abgestimmt werden.
b) Jedes Projekt ist periodisch durch den Zuwendungsempfänger zu evaluieren. Die Indikatoren für die Evaluierung werden vor Antragstellung in Abstimmung mit dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde festgelegt und sind dazu geeignet, die Erreichung der Projektziele und des Zwecks der Zuwendung nach Nr. 1 zu bewerten. Eine Dokumentation des Projektfortschritts anhand eines Sachstandsberichtes sowie des Musters „Übersicht Evaluation“ ist dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde jeweils für das erste und zweite Halbjahr eines jeden Jahres des Bewilligungszeitraumes zu übermitteln.
c) Nach Abschluss der geförderten Maßnahme ist der Bewilligungsbehörde binnen sechs Monaten ein Verwendungsnachweis vorzulegen. Bei Überschreiten der Frist kann der Zuwendungsbescheid ganz oder teilweise widerrufen werden. Der Bayerische Oberste Rechnungshof ist gemäß Art. 91 BayHO berechtigt, bei den Zuwendungsempfängern zusätzlich zu prüfen.
d) Die Auszahlung des Restbetrages in Höhe von 20% der Zuwendung (Einbehalt) erfolgt nach der Prüfung des Verwendungsnachweises.
e) Bei Veröffentlichungen sowie im Rahmen von Präsentationen, die im Zusammenhang mit dem Projekt stehen, ist auf die Förderung durch das Staatsministerium in der Regel durch Logo und Förderhinweistext hinzuweisen.
f) Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, dem Staatsministerium und der Bewilligungsbehörde auf Anfrage Auskunft zu den geförderten Projekten zu erteilen.
g) Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) oder die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) sind zum Bestandteil des Bewilligungsbescheides zu erklären.
8. Auszahlung der Zuwendung
Die Auszahlung der zugewiesenen Zuwendung kann auf Antrag und bei Vorliegen der zuwendungsrechtlichen Voraussetzungen in der Regel maximal in zwei Teilbeträgen je Haushaltsjahr erfolgen. Jedem Auszahlungsantrag ist ein hinsichtlich des Projektfortschritts aussagekräftiger Sachstandsbericht beizulegen. Es dürfen nur Beträge beantragt und ausgezahlt werden, die voraussichtlich innerhalb von drei Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden.
9. Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Bekanntmachung tritt am 1. Januar 2021 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Schlagwörter: Heimatbewusstsein Heimatverbundenheit Brauchtum Regionalentwicklung Kultur
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/heimatprojekte-mit-schwerpunkt-digitalisierung.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss), Spanne ab 50 %
„Der Zuschuss kann je nach Art und geografischer Lage des Projekts um bis zu 40 Prozent auf insgesamt höchstens 90 Prozent der zuwendungsfähigen Kosten erhöht werden.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Basis 50 %, Aufschläge für ländlichen Raum/RmbH/Kooperation bis 90 %.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
- Ebene
- Land (Bayern)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderberechtigte
- Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Digitalisierung; Infrastruktur; Landwirtschaft und ländliche Entwicklung; Regionalförderung; Smart Cities und Regionen
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Infrastruktur
- Ländliche Entwicklung
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Ländliche Entwicklung
- Regionalförderung
- Ländliche Entwicklung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat
Bankgasse 9
90402 Nürnberg
Tel. 0911 98233557
regionen@stmfh.bayern.de
www.stmfh.bayern.de/
Weiterführende Links
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