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Infrakredit Energie
Wenn Sie kommunale Infrastrukturmaßnahmen zur Senkung des Energieverbrauchs planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Darlehen erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Die LfA Förderbank Bayern gewährt in Zusammenarbeit mit der KfW Bankengruppe Darlehen für kommunale Infrastrukturinvestitionen zur Senkung des Energieverbrauchs.
Sie können mit dem Darlehen Vorhaben
- zur allgemeinen Energieeinsparung sowie
- zur Umstellung auf erneuerbare Energieträger
finanzieren.
Sie erhalten die Förderung als zinsverbilligtes Darlehen.
Der Finanzierungsanteil beträgt bei Darlehensbeträgen
- ab EUR 2 Millionen bis zu 50 Prozent,
- unter EUR 2 Millionen bis zu 100 Prozent
Ihrer förderfähigen Investitionskosten.
Die Höhe des Darlehens beträgt maximal EUR 4 Millionen.
Bitte beachten Sie: Sie dürfen pro Kalenderjahr Darlehenszusagen in Höhe von maximal EUR 150 Millionen aus dem dem KfW-Programm IKK – Investitionskredit Kommunen (einschließlich der aus diesem refinanzierten Darlehen) bekommen.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme an die LfA Förderbank Bayern.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind bayerische kommunale Gebietskörperschaften, rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften, die jeweils wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können, ein Risikogewicht von null haben und an denen natürliche oder insolvenzfähige juristische Personen nicht beteiligt sind. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Bayern.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel – der Text nennt je nach Fall unterschiedliche Höchstbeträge (4.000.000 €, 150.000.000 €); maßgeblich sind Programmtext und Richtlinie.
Beispielszenarien
Gemeinde saniert Straßenbeleuchtung energetisch
Eine bayerische Gemeinde plant die Umstellung ihrer Straßenbeleuchtung zur Senkung des Energieverbrauchs und beantragt dafür bei der LfA Förderbank Bayern ein zinsverbilligtes Darlehen. Bei einem Darlehensbetrag unter 2 Millionen Euro liegt der Finanzierungsanteil bei bis zu 100 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Voraussetzung ist unter anderem eine nachgewiesene Energieeinsparung von mindestens 20 Prozent.
Zweckverband stellt Anlage auf erneuerbare Energie um
Ein kommunaler Zweckverband in Bayern will eine Anlage auf erneuerbare Energieträger umstellen und beantragt hierfür ein Darlehen bei der LfA Förderbank Bayern. Statt eines Einsparnachweises reicht in diesem Fall eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens. Das Darlehen wird vorhabensbezogen vergeben, die Höhe beträgt maximal 4 Millionen Euro.
Eigenbetrieb finanziert energetische Infrastrukturmaßnahme
Ein rechtlich unselbstständiger Eigenbetrieb einer bayerischen Gebietskörperschaft plant eine Infrastrukturmaßnahme zur Energieeinsparung und beantragt ein Darlehen bei der LfA Förderbank Bayern. Die energetische Sanierung kommunaler Gebäude selbst ist von der Förderung ausgeschlossen, ebenso Vorhaben mit EEG-Vergütung. Bei einem Darlehensbetrag ab 2 Millionen Euro liegt der Finanzierungsanteil bei bis zu 50 Prozent der förderfähigen Investitionskosten.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind bayerische
- kommunale Gebietskörperschaften,
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie
- kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften, die jeweils wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können, ein Risikogewicht von null haben und an denen natürliche oder insolvenzfähige juristische Personen nicht beteiligt sind.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Das Darlehen wird vorhabensbezogen vergeben.
- Ihre Investitionsmaßnahmen – außer bei Umstellung auf erneuerbare Energieträger – führen zu einer Energieeinsparung von mindestens 20 Prozent.
- Sie lassen die mit der Maßnahme erreichbare jährliche Energieeinsparung von einer oder einem fachkundigen Dritten (zum Beispiel ein externes Planungsbüro oder Anlagenherstellende) oder Sachverständigen nachweisen. Bei Vorhaben zur Umstellung auf erneuerbare Energieträger genügt als Nachweis eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens.
Von der Förderung ausgeschlossen sind
- Vorhaben, denen eine Vergütung nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zugrunde liegt,
- die energetische Sanierung beziehungsweise Neuerrichtung kommunaler Gebäude sowie
- der Erwerb von Grundstücken.
Sind gegen Sie als Antragstellerin und Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt, beantragt, zugelassen oder eingeleitet, ist eine Förderung nicht möglich.
Nicht gefördert werden Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen
- kommunale Gebietskörperschaften,
- deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe oder
- kommunale Zweckverbände
eine wirtschaftliche Tätigkeit im EU-beihilferechtlichen Sinne ausüben.
Nicht unterstützt wird die Finanzierung von Vorhaben, die der Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften entsprechen.
Antragsverfahren
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 2. Mai 2024; Rundschreiben Nr. 16 der LfA Förderbank Bayern vom 30. April 2024.
Rechtsgrundlage
Merkblatt „Infrakredit Energie“
(Vergabegrundsätze entsprechend Antragsvordruck 112 Tz. 11 Erklärung des Antragstellers)
Merkblatt der LfA Förderbank Bayern vom 2. Mai 2024
Der „Infrakredit Energie“ wird aus Haushaltsmitteln des Freistaats Bayern, die aus dem Gewinn der LfA stammen, zinsverbilligt und zinsgünstig aus dem KfW-Programm „IKK – Investitionskredit Kommunen“ refinanziert.
1 Darlehensnehmerkreis
Antragsberechtigt sind bayerische
- kommunale Gebietskörperschaften,
- rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe von kommunalen Gebietskörperschaften sowie
- kommunale Zweckverbände und Verwaltungsgemeinschaften, die jeweils wie kommunale Gebietskörperschaften behandelt werden können und die gemäß Artikel 115 (2) in Verbindung mit Artikel 114 (2) der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 über Aufsichtsanforderungen an Kreditinstitute und Wertpapierfirmen (Capital Requirements Regulation – CRR) nach dem Standardansatz ein Risikogewicht von Null haben.
Ausgenommen sind solche kommunalen Zweckverbände, an denen natürliche oder insolvenzfähige juristische Personen beteiligt sind.
Sind gegen den Antragsteller Zwangsvollstreckungsmaßnahmen beabsichtigt, beantragt, zugelassen oder eingeleitet, ist eine Darlehenszusage durch die LfA nicht möglich.
2 Verwendungszweck
Die Darlehen werden vorhabensbezogen vergeben. Vorhaben, die eine Förderung nach dem „Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG)“ bzw. dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) erhalten, können nicht gefördert werden. Mitfinanziert werden Investitionen in die kommunale Infrastruktur zur allgemeinen Energieeinsparung und Umstellung auf erneuerbare Energieträger. Die Investitionsmaßnahmen – außer bei Umstellung auf erneuerbare Energieträger – müssen zu einer Energieeinsparung von mindestens 20% führen.
Die energetische Sanierung bzw. Neuerrichtung kommunaler Gebäude sowie der Erwerb von Grundstücken sind nicht förderfähig.
Die Vorgaben des Merkblatts „Ausschlussliste der LfA Förderbank Bayern für Programmkredite und Bürgschaften“ sind zu beachten.
3 Nachweis der Energieeffizienz
Bei Antragstellung ist die „Bestätigung zum Antrag Infrakredit Energie – Allgemeine Energieeinsparung“ (LfA-Vordruck Nr. 488) einzureichen. Sie ist von einem fachkundigen Dritten (z.B. externes Planungsbüro oder Anlagenhersteller) oder einem Sachverständigen (auch verwaltungsinterne Person einer Kommune) unter Angabe der mit der Maßnahme erreichbaren jährlichen Energieeinsparung durchzuführen.
Bei Vorhaben zur Umstellung auf erneuerbare Energieträger genügt als Nachweis eine detaillierte Beschreibung des Vorhabens.
Die Bestätigung ist unter www.lfa.de im Geschäftsfeld Infrastruktur bzw. Download Anträge abrufbar.
4 Darlehensbedingungen
4.1 Konditionen
Die LfA vergünstigt den Zinssatz des „IKK – Investitionskredit Kommunen“ der KfW für die erste Zinsbindungsperiode.
Für das Darlehen kommt der am Tag der Auszahlung (2 Bankarbeitstage vor Wertstellung) geltende Programmzinssatz, der auch negativ sein kann, zur Anwendung. Es besteht kein Anspruch auf den am Tag des Abrufs geltenden Zinssatz.
Der Zinssatz wird für 10 Jahre bzw. im 5-jährigen Laufzeittyp für 5 Jahre festgeschrieben. Bei Darlehen mit einer Laufzeit, die über die Zinsbindungsfrist hinaus geht, unterbreitet die LfA vor Ende der Zinsbindungsfrist dem Darlehensnehmer ein Prolongationsangebot.
Der Programmzinssatz orientiert sich an den Kapitalmarktzinsen und wird an jedem Bankarbeitstag aktualisiert.
Die Darlehenskonditionen sind unter www.lfa.de im Geschäftsfeld Infrastruktur abrufbar.
Zins- und Tilgungstermine sind der 31.03., 30.06., 30.09 und der 30.12. Für Darlehenszusagen vor dem 01.03.2022 gelten abweichend die Zins- und Tilgungstermine 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. Während der tilgungsfreien Jahre erfolgen lediglich Zinszahlungen auf die ausgezahlten Darlehensbeträge. Nach Ablauf der tilgungsfreien Jahre erfolgt die Tilgung in gleich hohen vierteljährlichen Raten und einer gegebenenfalls abweichenden Schlussrate.
Außerplanmäßige Tilgungen können gegen Zahlung eines von der LfA in Rechnung zu stellenden Vorfälligkeitsentgeltes vorgenommen werden, wenn die LfA zustimmt.
Das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers nach § 489 Abs. 1 BGB wird ausgeschlossen.
4.2 Darlehenslaufzeiten
Die Darlehenslaufzeit beträgt 30 Jahre mit bis zu 5 tilgungsfreien Anlaufjahren, 20 Jahre mit bis zu 3 tilgungsfreien Anlaufjahren 10 Jahre mit bis zu 2 tilgungsfreien Anlaufjahren oder 5 Jahre mit bis zu 1 tilgungsfreien Anlaufjahr.
4.3 Finanzierungsanteil und Darlehenshöchstbetrag
Bei Darlehensbeträgen bis 2 Mio. EUR kann der Finanzierungsanteil bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben betragen.
Der Finanzierungsanteil beträgt bei Darlehensbeträgen über 2 Mio. EUR maximal 50% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben.
Der Darlehenshöchstbetrag beträgt 4 Mio. EUR.
5 Weitere Bewilligungsgrundsätze
5.1 Vorhabensbeginn
Die Anträge sind vor Beginn des Vorhabens bei der LfA zu stellen. Als Vorhabensbeginn gilt der Abschluss eines dem Vorhaben zuzurechnenden Vertrags. Planungs- und Projektierungsaufträge gelten nicht als Vorhabensbeginn.
5.2 Darlehensvergabe
Die Darlehensvergabe ist an die bei Kommunaldarlehen üblichen formalen Voraussetzungen gebunden.
6 Mehrfachförderung
Eine Kumulierung mit anderen Finanzierungshilfen ist zulässig, sofern die Summe aus Krediten, Zuschüssen und Zulagen die Summe der Aufwendungen nicht übersteigt.
Für Vorhaben, die mit Mitteln aus dem „Infrakredit Energie“ gefördert werden, können keine zusätzlichen Mittel aus dem „IKK – Investitionskredit Kommunen“ der KfW (einschließlich der aus diesem refinanzierte Darlehen) beantragt werden.
7 Antragsverfahren
Die Darlehensvergabe erfolgt ausschließlich als Direktdarlehen. Darlehensanträge sind bei der LfA Förderbank Bayern einzureichen. Sie können vorab per Fax übersandt werden, müssen aber unverzüglich rechtlich verbindlich im Original unterzeichnet nachgereicht werden.
Erstreckt sich das Vorhaben über mehrere Haushaltsjahre, ist vor Beginn des Vorhabens ein Erstantrag für das gesamte Vorhaben zu stellen. Für die folgenden Haushaltsjahre ist jeweils ein neuer Antrag zu stellen, der von der LfA jeweils neu geprüft wird.
Die Antragstellung erfolgt mit dem LfA-Vordruck 112 sowie dem unter Tz. 3 genannten Nachweis. Zweckverbände haben die veröffentlichte Verbandssatzung, die aufsichtsbehördliche Genehmigung sowie die aktuelle Stimmrechtverteilung in der Verbandsversammlung bei Antragstellung vorzulegen.
Für die Beantragung reichen die auf dem Antragsvordruck einzutragenden Angaben regelmäßig aus. Die LfA kann ggf. weitere Unterlagen für die Bearbeitung des Darlehensantrages beim Antragsteller anfordern.
Anträge sind zu richten an:
LfA Förderbank Bayern
Team Infrastrukturfinanzierung
Königinstr. 17
80539 München
per FAX unter: 089/21 24-25 61
Rückfragen unter: 089/21 24-15 05 oder infra@lfa.de
8 Abruf der Darlehensmittel
Die Darlehen werden wahlweise in einer Summe oder in 2 Teilbeträgen ausgezahlt. Die Mittel dürfen nur insoweit und nicht eher abgerufen werden, als sie innerhalb von 4 Monaten ab Wertstellung für Zahlungen im Rahmen des Verwendungszwecks benötigt werden.
Der erste Abruf kann frühestens erfolgen, nachdem mit dem Vorhaben begonnen wurde. Zudem sind im Vorfeld des Abrufs der LfA die folgenden rechtswirksam unterzeichneten und gesiegelten Unterlagen vorzulegen:
a) Vertretungsnachweis und Unterschriftenprobenblatt (Ausnahme: Bürgermeister sind gesetzlich vertretungsbefugt und müssen daher keine separate Unterschrift mittels Unterschriftenprobenblatt einreichen).
b) Sitzungsniederschrift über den Darlehensaufnahmebeschluss des Repräsentativorgans.
c) Beglaubigte Kopie der aufsichtsbehördlichen Genehmigung für die Aufnahme des Darlehens.
d) Lastschrifteinzugsermächtigung.
e) Annahmeerklärung (LfA-Vordruck 486).
Für die Prüfung der vertragsrelevanten Unterlagen, die per Post im Original bzw. als beglaubigte Kopien einzureichen sind, benötigt die LfA in der Regel 3 Bankarbeitstage.
Nach Abschluss der Prüfung der Unterlagen durch die LfA wird dem Darlehensnehmer in der Regel eine Bereitstellungsmitteilung zugesandt.
Die Abruffrist beträgt 12 Monate. Eine Verlängerung kann im Einzelfall vereinbart werden.
9 EU-Beihilfebestimmungen
Investitionsvorhaben in Bereichen, in denen kommunale Gebietskörperschaften, deren rechtlich unselbstständige Eigenbetriebe oder kommunale Zweckverbände eine im Widerspruch zum EU-Beihilferecht stehende wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, sind nicht förderfähig.
Schlagwörter: Energieverbrauch Infrastrukturinvestitionen Energieeinsparung
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/merkblatt-infrakredit-energie.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 100 % (Darlehen)
„EUR kann der Finanzierungsanteil bis zu 100% der förderfähigen Investitionskosten pro Vorhaben betragen.“
- Feld
- Rechtsgrundlage/Richtlinientext
- Prüfstatus
- automatisch gelesen, ungeprüft
- Gelesen am
- 20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Ebene
- Land (Bayern)
- Förderart
- Darlehen
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderberechtigte
- Kommune; Öffentliche Einrichtung
- Förderbereich
- Energieeffizienz und erneuerbare Energien; Infrastruktur; Smart Cities und Regionen
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Energieeffizienz und erneuerbare Energien
- Öffentliche Infrastruktur
- Infrastruktur
- Energie und Umwelt
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
LfA Förderbank Bayern
Königinstraße 17
80539 München
Tel. 089 21241505
Fax 089 21242561
infra@lfa.de
www.lfa.de/
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