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Förderung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter (SeLA)
Wenn Sie neue Unterstützungs- und Wohnformen umsetzen wollen, die älteren Menschen ein selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld ermöglichen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss als Anschubfinanzierung erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern unterstützt Sie bei der Umsetzung neuer Unterstützungs- und Wohnformen für ältere Menschen, um ihnen ein selbstbestimmtes Leben im Alter zu Hause oder wie zu Hause zu ermöglichen.
Sie bekommen die Förderung für
- seniorengerechte Quartierskonzepte,
- von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen,
- Wohnberatungsstellen,
- gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter,
- sonstige innovative ambulante Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.
Sie erhalten eine Förderung für Personal- und Sachkosten beziehungsweise Honorarkosten für Koordinationskräfte, Öffentlichkeitsarbeit und die seniorengerechte Ausstattung der Gemeinschaftsräume.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss zur Anschubfinanzierung.
Die Höhe der Förderung beträgt je nach Art Ihres Projekts zwischen mindestens EUR 10.000 und höchstens EUR 80.000. Die Förderhöchstsumme ist auf 90 Prozent Ihrer tatsächlichen Ausgaben begrenzt.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales. Stichtage sind jährlich der 31.3., 30.6., 30.9. und 31.12. Für die Abwicklung des Förderverfahrens ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zuständig.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Verein in Bamberg baut ehrenamtliche Nachbarschaftshilfe für Senioren auf
Antragsteller: Ein gemeinnütziger Verein aus Bamberg beantragt die Förderung als Projektinitiator.
Ausgangslage: In einem Stadtteil leben viele ältere Menschen allein und brauchen im Alltag kleine Hilfen. Bisher gibt es dort kein organisiertes Angebot, das ihnen das Wohnen zu Hause erleichtert.
Vorhaben: Der Verein baut eine von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfe auf. Eine Koordinationskraft gewinnt Ehrenamtliche, vermittelt Hilfen und macht das Angebot über Öffentlichkeitsarbeit bekannt. Ein Gemeinschaftsraum wird seniorengerecht ausgestattet.
Förderung: Gefördert werden Personal- bzw. Honorarkosten der Koordinationskraft, Öffentlichkeitsarbeit und die seniorengerechte Ausstattung des Gemeinschaftsraums als Zuschuss zur Anschubfinanzierung, mit bis zu 90 % der tatsächlichen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro kann der Verein bis zu 45.000 Euro erhalten. Je nach Projektart liegt die Förderung laut Text zwischen mindestens 10.000 Euro und höchstens 80.000 Euro; die Bewilligungsstelle entscheidet.
Eigenanteil: In dieser Beispielrechnung trägt der Verein 5.000 Euro selbst. Was nicht gefördert wird: Der Programmtext nennt dazu nichts.
Was ein Betrieb davon hat: Ein örtlicher ambulanter Pflegedienst kann mit der Nachbarschaftshilfe zusammenarbeiten und seine Kundschaft im Alltag besser unterstützt wissen. Ein Handwerks- oder Einrichtungsbetrieb kann als Auftragnehmer die seniorengerechte Ausstattung des Gemeinschaftsraums übernehmen.
Weg zum Antrag:
- Konzept erstellen mit Ziel und Zweck, geplanten Strukturen, bürgerschaftlichem Engagement, Entwicklungsperspektive und Nachhaltigkeit
- Befürwortung des Projekts durch die örtliche Kommune einholen
- Antrag vor Beginn der Maßnahme zu einem der Stichtage beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales einreichen
- Abwicklung über das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Projektinitiatoren, die neue Unterstützungs- und Wohnformkonzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter umsetzen. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Bayern.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Nachbarschaftshilfe für ältere Menschen aufbauen
Ein Verband für bürgerschaftliches Engagement in Franken beantragt einen Zuschuss zur Anschubfinanzierung einer Nachbarschaftshilfe für ältere Menschen. Gefördert werden Personal- und Sachkosten sowie Honorarkosten für Koordinationskräfte, die Förderhöhe liegt zwischen mindestens 10.000 Euro und höchstens 80.000 Euro, begrenzt auf bis zu 90 Prozent der tatsächlichen Ausgaben. Voraussetzung ist ein Konzept mit Angaben zu Zielen, Strukturen, bürgerschaftlichem Engagement, Entwicklungsperspektive und Nachhaltigkeit sowie die Befürwortung durch die örtliche Kommune.
Quartierskonzept für selbstbestimmtes Wohnen im Alter
Eine öffentliche Einrichtung in Niederbayern entwickelt ein seniorengerechtes Quartierskonzept und reicht dafür vor Beginn der Maßnahme einen Antrag beim Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales ein. Die Laufzeit solcher Quartierskonzepte kann maximal 4 Jahre betragen, die Abwicklung übernimmt das Zentrum Bayern Familie und Soziales. Die Kommune muss das Projekt befürworten, bevor die Förderung als Anschubfinanzierung gewährt werden kann.
Wohnberatungsstelle für ältere Bürger einrichten
Ein Verein plant eine Wohnberatungsstelle, die älteren Menschen ein Leben im häuslichen Umfeld erleichtern soll, und stellt dafür einen Antrag zu einem der Stichtage 31.3., 30.6., 30.9. oder 31.12. Gefördert werden unter anderem die seniorengerechte Ausstattung von Gemeinschaftsräumen sowie Öffentlichkeitsarbeit. Die Laufzeit des Projekts beträgt normalerweise maximal 2 Jahre, sofern die notwendigen Konzeptunterlagen und die Befürwortung der Kommune vorliegen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Projektinitiatoren, die neue Unterstützungs- und Wohnformkonzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter umsetzen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen ein Konzept vorlegen, aus dem folgende Informationen hervorgehen:
- Ziel und Zweck des Vorhabens,
- die geplanten Strukturen, also der Stand der Planung, die Räumlichkeiten, die Organisation, die Personalausstattung sowie die Qualifikation des Personals,
- das bürgerschaftliche Engagement,
- die Entwicklungsperspektive sowie
- die Nachhaltigkeit.
- Die Befürwortung des Projekts durch die örtliche Kommune muss vorliegen.
- Die Laufzeit der Projekte beträgt normalerweise maximal 2 Jahre, bei seniorengerechten Quartierskonzepten maximal 4 Jahre.
Antragsverfahren
Bekanntmachung vom 29. Dezember 2014, Allgemeines Ministerialblatt Nr. 1 vom 30. Januar 2015, S. 54; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales vom 11. Dezember 2020, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 803 vom 23. Dezember 2020.
Rechtsgrundlage
Richtlinie für die Förderung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter (SeLA)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Arbeit und Soziales, Familie und Integration
vom 29. Dezember 2014 Az.: III2/6573.01-1/2
[zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Familie, Arbeit und Soziales
vom 11. Dezember 2020, Az. III1/6573.01-1/7]
Der Freistaat Bayern gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinie und der allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere der Artikel 23 und 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für die Umsetzung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter in Bayern.
Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Abschnitt I
Allgemeine Beschreibung des Zuwendungsbereichs
1. Zweck der Zuwendung
Der demografische Wandel, sich ändernde Familienstrukturen und die Heterogenität der individuellen Lebenslagen älterer Menschen erfordern neue Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter. Die kommunalen Seniorenpolitischen Gesamtkonzepte bilden die Basis für neue Verantwortungsgemeinschaften im Sinne von „Sorgenden Gemeinschaften“. Flexible Assistenzleistungen, ambulante Wohn- und Betreuungsformen tragen dem überwiegenden Wunsch älterer Menschen Rechnung, ihr Leben auch im Fall von Hilfebedürftigkeit zu Hause oder zumindest wie zu Hause verbringen zu können.
Diesen Bedürfnissen entsprechend ist es Zweck der Zuwendung, die Umsetzung neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben zu Hause, aber auch für ein Leben wie zu Hause in Bayern voran zu bringen.
Dies entspricht dem Grundsatz „ambulant vor stationär“.
2. Gegenstand der Förderung und Zuwendungsvoraussetzungen
2.1 Gegenstand der zeitlich befristeten Förderung sind Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter:
- seniorengerechte Quartierskonzepte,
- von bürgerschaftlichem Engagement getragene Nachbarschaftshilfen,
- Wohnberatungsstellen,
- gemeinschaftsorientierte Wohnformen im Alter,
- sonstige innovative ambulante Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter.
2.2 Voraussetzung für eine Förderung ist, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller
a) ein Konzept vorlegt, aus dem Ziel und Zweck des Vorhabens, die geplanten Strukturen, insbesondere Aussagen zum Stand der Planung, den Räumlichkeiten, der Organisation, der Personalausstattung sowie der Qualifikation des Personals, dem bürgerschaftlichen Engagement, die Entwicklungsperspektive sowie die Nachhaltigkeit hervorgehen,
b) einen Kosten- und Finanzierungsplan für die Gesamtfinanzierung, einen mittelfristigen Finanzierungsplan und
c) eine Befürwortung der örtlichen Kommune beifügt, sofern diese nicht selbst Antragstellerin ist.
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind Initiatoren neuer Konzepte für ein selbstbestimmtes Leben im Alter in Bayern.
4. Art und Umfang der Zuwendung
4.1 Art der Zuwendung
Die Förderung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung bewilligt.
4.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Zuwendungsfähige Ausgaben sind
a) Personal- und Sachausgaben für eine Fachkraft im Umfang von bis zu einer halben Stelle für den Aufbau, die Koordination und Organisation sowie kontinuierliche fachliche Begleitung. Hierzu zählen auch Personal- und Sachausgaben für Vorbereitungstätigkeiten zur Initiierung und zum Aufbau der neuen Konzepte. Bei der Wertigkeit der halben Stelle ist zu berücksichtigen, dass Beschäftigte des Zuwendungsempfängers nicht bessergestellt werden dürfen als Beschäftigte im öffentlichen Dienst.
b) notwendige Ausgaben für externe Beratungsleistungen zur Koordination und Organisation sowie zur vorübergehenden fachlichen Begleitung und
c) notwendige Ausgaben für Öffentlichkeitsarbeit und für die besonderen Bedürfnisse der älteren Menschen erforderliche Ausstattungsgegenstände für Gemeinschaftsräume.
4.3 Umfang, Dauer und Höhe der Zuwendung
4.3.1 Der Bewilligungszeitraum beträgt für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 1 maximal vier Jahre und für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstriche 2 bis 5 maximal zwei Jahre.
4.3.2 Die Zuwendung beträgt für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 1 bis zu 80.000 EUR, für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstrich 2 bis zu 10.000 EUR und für Projekte nach Nr. 2.1 Spiegelstriche 3 bis 5 bis zu 40.000 EUR. Die Zuwendung beträgt jedoch höchstens 90% der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.
5. Verhältnis zu anderen Leistungen
Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen.
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaats Bayern, des Bundes, der Pflegekassen oder der EU in Anspruch genommen werden.
Abschnitt II
Verfahren
6. Antrags- und Bewilligungsverfahren
6.1 Der Antrag ist vollständig und schriftlich oder elektronisch beim Staatsministerium für Arbeit und Soziales, Familie und Integration (StMAS) unter Verwendung der dort erhältlichen Vordrucke einzureichen.
6.2 Über die jeweils bis zum 31. März, 30. Juni, 30. September und 31. Dezember eingegangenen Anträge wird jeweils nach diesen Stichtagen entschieden. Reichen die Haushaltsmittel zum jeweiligen Stichtag nicht aus, alle Anträge, die die Fördervoraussetzungen erfüllen, zu bewilligen, wird eine Priorisierung vorgenommen.
6.3 Zuständige Behörde für das Förderverfahren ist das Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS).
7. Verwendungsnachweis
Ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß VV Nr. VVBAYHO 10.2 zu Art. 44 BayHO ist zugelassen.
8. Datenschutz
Bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sind die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere die Verordnung (EU) 2016/679 (EU-Datenschutzgrundverordnung – DSGVO) einzuhalten. Das ZBFS ist Verantwortlicher im Sinne von Art. 4 Nr. 7 DSGVO. Die Verpflichtungen aus der DSGVO (insbesondere die Betroffenenrechte und die Informationspflichten gemäß Art. 13 f. DSGVO) werden vom ZBFS erfüllt.
9. Inkrafttreten, Außerkraftteten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Schlagwörter: Selbstständigkeit Unterstützung Wohnalternativen
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/selbstbestimmtes-leben-im-alter.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss)
„Die Förderhöchstsumme ist auf 90 Prozent Ihrer tatsächlichen Ausgaben begrenzt.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Festbeträge 10.000–80.000 EUR, begrenzt auf 90 % der Ausgaben.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
- Ebene
- Land (Bayern)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Senioren und Pflege
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales (StMAS)
Winzererstraße 9
80797 München
Tel. 089 126101
Fax 089 12611122
Referat-III1@stmas.bayern.de
www.stmas.bayern.de/
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