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Errichtung, Aufrechterhaltung und Betrieb unabhängiger psychiatrischer Beschwerdestellen (upB-Förderrichtlinie – upB-FöR)

Wenn Sie Maßnahmen zur Errichtung, Aufrechterhaltung und zum Betrieb einer unabhängigen psychiatrischen Beschwerdestelle (upB) für Hilfesuchende durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss bekommen.

Quellendatum: 18.02.2021 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: keine Angabe im Text

Kurzzusammenfassung

Der Freistaat Bayern unterstützt den flächendeckenden Ausbau unabhängiger Beschwerdestellen, die Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen (Hilfesuchende) leicht erreichbar, kostenlos und auf Wunsch anonym bei Fragen, Anregungen und Beschwerden, insbesondere auch im Verhältnis zwischen diesen und Einrichtungen der stationären oder ambulanten psychiatrischen Versorgung, zur Verfügung stehen und auch vermittelnd tätig werden.

Sie bekommen die Förderung für Maßnahmen zur Errichtung, Aufrechterhaltung und zum Betrieb unabhängiger psychiatrischer Beschwerdestellen (upB).

Sie bekommen die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu EUR 10.000 je upB und Jahr. Für die Erstausstattung kann zusätzlich ein Festbetrag von bis zu EUR 2.000 je upB gewährt werden.

Richten Sie bitte Ihren Antrag vor Beginn der zu fördernden Maßnahme bis spätestens 31.10. eines Jahres für das Folgejahr an das Bayerische Landesamt für Pflege.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind unabhängige psychiatrische Beschwerdestellen (upB). (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Bayern.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.

Beispielszenarien

Neue Beschwerdestelle in bisher unversorgtem Klinikgebiet

Ein Verband der organisierten Selbsthilfe psychisch kranker Menschen richtet in einem bayerischen Versorgungsgebiet, in dem bislang keine upB ansässig ist, eine unabhängige psychiatrische Beschwerdestelle ein. Für die Errichtung beantragt er beim Bayerischen Landesamt für Pflege einen Zuschuss von bis zu EUR 10.000 je upB und Jahr sowie zusätzlich einen Festbetrag von bis zu EUR 2.000 für die Erstausstattung. Die ehrenamtlich Tätigen sind Mitglieder eines bayerischen Selbsthilfeverbands und werden für ihre Aufgabe weitergebildet.

Laufender Betrieb einer bestehenden Beschwerdestelle

Ein Trägerverein einer bereits bestehenden unabhängigen psychiatrischen Beschwerdestelle beantragt vor Beginn des Förderjahres, bis spätestens 31.10., die Fortführung des Zuschusses für Aufrechterhaltung und Betrieb. Er verpflichtet sich, Anfragen von Hilfesuchenden innerhalb von 48 Stunden zu beantworten und dafür ausreichend ehrenamtliches Personal einzusetzen. Ob der Zuschuss von bis zu EUR 10.000 je upB und Jahr bewilligt wird, entscheidet das Bayerische Landesamt für Pflege.

Weiterbildung ehrenamtlicher Mitarbeiter einer Beschwerdestelle

Ein Landesverband der Angehörigen psychisch kranker Menschen betreibt eine upB und schult seine ehrenamtlich tätigen Mitarbeiter regelmäßig für die Beratungsarbeit. Diese Weiterbildungsverpflichtung ist Voraussetzung für die Förderung durch den Freistaat Bayern. Der Verband stellt seinen Antrag jährlich bis zum 31.10. für das Folgejahr beim Bayerischen Landesamt für Pflege.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind unabhängige psychiatrische Beschwerdestellen (upB).

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Bei Errichtung Ihrer neuen upB ist im Versorgungsgebiet einer Klinik für Erwachsenen- sowie Kinder- und Jugendpsychiatrie in Bayern noch keine weitere upB ansässig.
  • Sie oder mindestens eine der für Sie ehrenamtlich tätigen Personen sind Mitglied in einem der bayerischen Verbände der organisierten Selbsthilfe psychisch kranker Menschen oder deren Angehöriger (vor allem der Bayerische Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BayPE) und der Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e.V. – LApK).
  • Sie verpflichten sich,
    • die für Sie ehrenamtlich tätigen Personen für die Arbeit in Ihrer upB weiterzubilden,
    • eine Rückmeldung nach Eingang einer Anfrage eines Hilfesuchenden innerhalb von 48 Stunden zu gewährleisten und das dazu nötige ehrenamtliche Personal einzusetzen.

Antragsverfahren

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege vom 28. Dezember 2020, Bayerisches Ministerialblatt Nr. 68 vom 27. Januar 2021.

Rechtsgrundlage

Richtlinie für die Gewährung von Förderungen zur Errichtung, Aufrechterhaltung und zum Betrieb unabhängiger psychiatrischer Beschwerdestellen (upB-Förderrichtlinie – upB-FöR)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege
vom 28. Dezember 2020, Az. 27h-G8096-2020/40-106

Der Freistaat Bayern gewährt nach der Maßgabe dieser Richtlinie und den allgemeinen haushaltsrechtlichen Bestimmungen (insbesondere gemäß Art. 23, 44 der Bayerischen Haushaltsordnung – BayHO – und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften) Zuwendungen für Maßnahmen zur Errichtung, Aufrechterhaltung und zum Betrieb unabhängiger psychiatrischer Beschwerdestellen (upB). Die Zuwendungen werden ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel gewährt.

1. Zweck der Zuwendung

Menschen mit psychischen Erkrankungen finden oft aufgrund ihrer Erkrankung erschwert Zugang zu etablierten Beschwerdesystemen und zu den Beschwerdeverfahren der psychiatrischen Kliniken, Einrichtungen und Dienste. Daher sollen in Bayern flächendeckend unabhängige Beschwerdestellen eingerichtet werden, die Menschen mit psychischen Erkrankungen sowie deren Angehörigen (Hilfesuchenden) leicht erreichbar, kostenlos und auf Wunsch anonym ein offenes Ohr für ihre Anliegen bieten. Zweck der Förderung ist es, die Beschwerdepunkte der Hilfesuchenden einer Besserung und Klärung zuzuführen und somit deren Zufriedenheit in Bezug auf ihre individuelle Versorgung innerhalb des psychiatrischen Versorgungssystems zu erhöhen.

2. Gegenstand der Förderung

Förderfähig im Sinne dieser Richtlinie sind Maßnahmen zur Errichtung, Aufrechterhaltung und zum Betrieb von upB.

3. Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind upB, welche die Voraussetzungen der folgenden Nr. 4 erfüllen.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Voraussetzung für die Zuwendungsbewilligung ist die Erfüllung der nachstehenden Anforderungen an die upB:

4.1 In dem Versorgungsgebiet einer Klinik für Erwachsenenpsychiatrie und Kinder- und Jugendpsychiatrie in Bayern, in dem die upB ansässig wird, ist bisher noch keine weitere upB ansässig.

4.2 Die upB oder mindestens eine der für sie ehrenamtlich tätigen Personen ist Mitglied einer der bayerischen Verbände der organisierten Selbsthilfe psychisch kranker Menschen oder deren Angehöriger, wie insbesondere dem Bayerischen Landesverband Psychiatrie-Erfahrener e.V. (BayPE) und dem Landesverband Bayern der Angehörigen psychisch Kranker e.V. (LApK).

4.3 Die upB verpflichtet sich, die für sie ehrenamtlich tätigen Personen, die eine längerfristige Mitarbeit in einer upB anstreben, innerhalb von drei Jahren nach Aufnahme der Tätigkeit durch den Besuch der vom StMGP organisierten Schulungen zu den Bereichen Recht, Förderwesen, Psychiatrie, Sozialarbeit, kommunale Versorgungsstrukturen, Kommunikation und Beratungstätigkeit für die Arbeit in den upB weiterzubilden.

4.4 Im Namen der upB stehen ehrenamtlich tätige Personen persönlich, telefonisch oder schriftlich Hilfesuchenden als unabhängige Ansprechpartner bei Fragen, Anregungen und Beschwerden insbesondere auch im Verhältnis zwischen diesen und Einrichtungen der stationären oder ambulanten psychiatrischen Versorgung zur Verfügung und werden auf Wunsch auch vermittelnd tätig. Nach Eingang einer Anfrage eines Hilfesuchenden wird eine Rückmeldung der ehrenamtlich tätigen Personen innerhalb von 48 Stunden gewährleistet.

4.5 Zur Durchführung von Evaluationen im Sinne der Verwaltungsvorschrift Nr. 6 zu Art. 7 BayHO sind die upB verpflichtet, die für eine Erfolgskontrolle notwendigen Daten der Bewilligungsbehörde zeitnah zur Verfügung zu stellen.

5. Art und Umfang der Zuwendung

5.1 Art und Höhe der Förderung

Die Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Zuwendung beträgt pro Kalenderjahr bis zu 10.000 Euro pro upB. Zur Sicherung der Funktionsfähigkeit kann für die Erstausstattung zusätzlich ein Festbetrag von bis zu 2.000 Euro pro upB gewährt werden. Die Zuwendung darf die tatsächlich entstehenden zuwendungsfähigen Ausgaben nicht übersteigen.

5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben

Zuwendungsfähig sind folgende Ausgaben für bestehende oder neu zu gründende upB:

5.2.1 Ausgaben zur Errichtung und zur Aufrechterhaltung, insbesondere Ausgaben für die Anschaffung notwendiger EDV- und Büroausstattung.

5.2.2 Betriebsausgaben, wie

  • Reisekosten;
  • projektbezogene Mietzahlungen für Beratungs- und Büroräume;
  • projektbezogene Zahlungen für Mietnebenkosten, Telekommunikation und Büromaterial;
  • Aufwandsentschädigungen für ehrenamtlich tätige Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der upB bis zu maximal 1.000 Euro pro Person und Kalenderjahr.

5.3 Wird die upB nicht ganzjährig unter Einhaltung der Zuwendungsvoraussetzungen nach den Nrn. 4.1 bis 4.4 betrieben, reduziert sich der Zuschuss zeitanteilig und wird nur für die vollen Kalendermonate des Betriebs gewährt.

5.4 Gesetzliche Leistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen. Eine Förderung entfällt, soweit für den gleichen Zuwendungszweck andere Mittel des Freistaates Bayern in Anspruch genommen werden. Eine Komplementärförderung mit Mitteln der Kommunen, des Bundes oder der Europäischen Union ist möglich, soweit eine Überkompensation ausgeschlossen bleibt.

6. Antrags- und Bewilligungsverfahren

6.1 Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Pflege.

6.2 Der Antrag auf Förderung ist unter Verwendung der von der Bewilligungsbehörde zur Verfügung gestellten Vordrucke vollständig bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum vorhergehenden Jahres einzureichen. Dem Antrag ist eine Projektbeschreibung sowie ein Kosten- und Finanzierungsplan beizufügen. Bewilligungszeitraum ist das jeweilige Kalenderjahr. Die erste Antragstellung ist in Ausnahme zu Satz 1 bis zu drei Monate vor der geplanten erstmaligen Inbetriebnahme möglich.

6.3 Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Einvernehmen mit dem StMGP, ob der nach Nr. 6.2 vorgelegte Projektantrag als upB gefördert wird. Die Auszahlung erfolgt auf Antrag durch die Bewilligungsbehörde. Formulare für Auszahlungsanträge werden von der Bewilligungsbehörde spätestens mit Erlass des Bescheides und auf Anfrage zur Verfügung gestellt.

7. Verwendungsnachweis

Der Verwendungsnachweis besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis und ist bei der Bewilligungsbehörde spätestens zum 30. Juni des Folgejahres einzureichen. Entsprechende Formulare für den Verwendungsnachweis werden von der Bewilligungsbehörde spätestens mit Erlass des Bescheides oder auf Anfrage zur Verfügung gestellt. Im Sachbericht ist unter Verwendung anonymisierter Daten schriftlich über den Umfang der Tätigkeit, die behandelten Problemfelder, die Situation der Hilfesuchenden zu berichten; zugleich sollen gegebenenfalls Verbesserungsvorschläge unterbreitet werden. Auf Nr. 4.5 wird verwiesen.

8. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2021 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2024 außer Kraft.

Schlagwörter: psychische Kranke Klinik Dienste Hilfe Vermittlung

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/ubp-foerderrichtlinie.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

Förderhöhe: keine Angabe im Text.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention
Ebene
Land (Bayern)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Bayern
Förderberechtigte
Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales; Infrastruktur
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Gesundheit
Infrastruktur
Gesundheit und Soziales

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Bayerisches Landesamt für Pflege (LfP)
Mildred-Scheel-Straße 4
92224 Amberg
Tel. 09621 96692575
upb@lfp.bayern.de
www.lfp.bayern.de

Weiterführende Links

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