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Förderung für waldbauliche Maßnahmen (WALDFÖPR 2025)
Sie möchten Ihren Wald fit für den Klimawandel machen oder Schadflächen wiederaufforsten? Der Freistaat Bayern unterstützt Ihre waldbaulichen Maßnahmen mit finanziellen Zuschüssen.
Quellendatum: 16.02.2026 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Der Freistaat Bayern fördert Sie bei der Bewirtschaftung Ihres Waldes, um gesunde und klimastabile Mischwälder zu schaffen oder zu erhalten. Unterstützt werden Maßnahmen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen.
Sie erhalten Zuschüsse für die Begründung von Waldbeständen durch Pflanzung oder Saat. Eine Förderung erhalten Sie für:
- die Erstaufforstung neuer Flächen,
- die Wiederaufforstung nach Schäden,
- die Verjüngung alter Bestände,
- die Pflege junger Bestände,
- Maßnahmen zur natürlichen Verjüngung, etwa durch Zäune.
Zusätzlich werden Investitionen in den Waldschutz, wie die Aufarbeitung von Schadholz (beispielsweise bei Borkenkäferbefall) oder die Vorbeugung von Waldbränden, unterstützt.
Maßnahmen zur Bodenpflege, wie die Bodenschutzkalkung oder bodenschonende Holzbringung mit Seilbahnen oder Pferden, werden ebenfalls bezuschusst.
Wichtig ist, dass Ihr Vorhaben forstfachlich notwendig ist und Sie standortheimische, klimarobuste Baumarten verwenden.
Die Förderung erfolgt meist als Festbetrag (Pauschale pro Stück/Hektar), in bestimmten Fällen (zum Beispiel Waldbrandprävention) als Anteilfinanzierung.
Beachten Sie, dass Sie Pflanzen und Material erst nach Erhalt des Bescheids bestellen sollten, um den vorzeitigen Maßnahmenbeginn nicht zu verletzen (Ausnahme: Fachplan liegt vor).
Eine Kumulierung mit anderen Förderungen ist nur eingeschränkt möglich.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG), Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Flächen, auf denen Wald neu begründet werden soll, sowie Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branchen laut Quelle: Land-, Forst- und Fischwirtschaft.
- Fördergebiet: Bayern.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Waldbesitzer forstet Schadfläche wieder auf
Ein Waldbesitzer in Niederbayern lässt eine durch Borkenkäferbefall entstandene Schadfläche wiederaufforsten und pflanzt standortheimische, klimarobuste Baumarten. Er beantragt den Zuschuss erst nach Erhalt des Bewilligungsbescheids, da die Maßnahme sonst als vorzeitiger Beginn gilt. Über die genaue Förderhöhe entscheidet die Bewilligungsstelle.
Forstwirtschaftlicher Zusammenschluss organisiert Pflege junger Bestände
Ein forstwirtschaftlicher Zusammenschluss in Oberfranken beantragt als Träger einer überbetrieblich durchgeführten Maßnahme die Förderung für die Pflege junger Bestände auf Flächen mehrerer beteiligter Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer. Die einzelnen Waldbesitzer selbst stellen dabei keinen eigenen Antrag. Die Förderung erfolgt in diesem Fall meist als Festbetrag pro Hektar.
Kommune investiert in Waldbrandvorbeugung
Eine Gemeinde in Bayern, die Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes bewirtschaftet, beantragt einen Zuschuss zur Vorbeugung von Waldbränden. Da es sich hierbei um eine Anteilfinanzierung handeln kann, muss die Kommune einen Eigenanteil einplanen. Der Bund und der Freistaat Bayern selbst sind von dieser Förderung ausgeschlossen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind
- Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG),
- Eigentümerinnen und Eigentümer sowie Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter von Flächen, auf denen Wald neu begründet werden soll, sowie
- Trägerinnen und Träger überbetrieblich durchgeführter Maßnahmen. Dies können beteiligte Waldeigentümerinnen und Waldeigentümer, kommunale Körperschaften sowie forstwirtschaftliche Zusammenschlüsse sein.
Folgende Bedingungen müssen erfüllt sein:
- Sie sind Waldbesitzer, forstwirtschaftlicher Zusammenschluss oder Kommune (kein Staatsforst).
- Sie dürfen mit der Maßnahme erst beginnen, wenn der Bewilligungsbescheid vorliegt (Ausnahme: Gefahr im Verzug bei sofortigem Antrag).
- Die Maßnahme muss forstfachlich notwendig sein und standortgemäße Baumarten verwenden (zum Beispiel Mindestanteil Laubholz).
- Der Zuschuss muss mindestens 700,00 EUR betragen (in Ausnahmen 300,00 EUR).
- Es gelten jährliche Höchstgrenzen (beispielsweise 50 Hektar für Aufforstungen).
- Die Fläche muss in Bayern liegen und als Wald im Sinne des Bayerischen Waldgesetzes (BayWaldG) gelten.
Von der Förderung ausgeschlossen sind der Bund, der Freistaat Bayern und juristische Personen, deren Kapitalvermögen sich zu mindestens 25 Prozent in Händen von Bund oder Ländern befindet.
Ablauf
Die Antragstellung erfolgt digital. Sie stellen den Antrag online über das Serviceportal iBALIS (siehe weiterführende Links).
Das zuständige Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) prüft Ihren Antrag. Sie erhalten einen Zuwendungsbescheid.
Erst jetzt führen Sie die Maßnahme durch (beachten Sie die Ausnahme bei Gefahr im Verzug).
Nach Abschluss der Maßnahme reichen Sie den Verwendungsnachweis über das Serviceportal iBALIS (siehe weiterführende Links) ein. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Prüfung auf Ihr Konto.
Hinweise zum Verfahren
Anträge können bis zum 01.12.2027 gestellt werden.
Für viele Maßnahmen gilt eine Zweckbindungsfrist von 5 Jahren nach Abnahme.
Unterlagen
Erforderliche Unterlagen für die Antragstellung:
- Elektronischer Antrag via iBALIS (erfordert Betriebsnummer und PIN),
- bei bestimmten Vorhaben ein Forstbetriebsgutachten oder fachliche Stellungnahmen,
- Nachweise über Ausgaben (Rechnungen) bei Anteilfinanzierung,
- Lieferscheine für Pflanzen/Saatgut (Herkunftsnachweis),
- Einverständniserklärung des Eigentümers (falls Antragsteller nur Bewirtschafter ist).
Rechtsgrundlage
Richtlinie für Zuwendungen zu waldbaulichen Maßnahmen im Rahmen eines forstlichen Förderprogramms (WALDFÖPR 2025)
vom: 21.05.2025
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Az. F2-7752.1-1/377
Schlagwörter: Mischwälder Naturnähe Klimawandel klimatolerant Kulturbegründung Erstaufforstung Wiederaufforstung Waldrandgestaltung Naturverjüngung Kulturpflege Waldschäden
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Bayern/waldbauliche-massnahmen-waldfoepr.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
- Ebene
- Land (Bayern)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Bayern
- Förderberechtigte
- Kommune; Privatperson; Unternehmen; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Branche
- Land-, Forst- und Fischwirtschaft
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Forstwirtschaft
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus
Ludwigstraße 2
80539 München
Tel. +49 89 2182-0
Fax +49 89 2182-2677
poststelle@stmelf.bayern.de
www.stmelf.bayern.de/index.html
Weiterführende Links
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