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Überbrückungshilfen für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende
Wenn Sie ein Gewerbe betreiben und Nachteile durch Straßenbaumaßnahmen haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 08.10.2026 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Berlin gewährt Ihnen als Gewerbetreibende oder Gewerbetreibenden Überbrückungshilfen, wenn Sie von besonders umfangreichen und lange andauernden Straßenbaumaßnahmen des Landes Berlin beeinträchtigt werden und dadurch existenzgefährdende Umsatzrückgänge erleiden.
Bei Maßnahmen privater Ver- und Entsorgungsunternehmen oder privater Dienstleister sowie reine Hochbaumaßnahmen haben Sie keinen Anspruch auf Überbrückungshilfe.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses hängt vom Einzelfall ab. Berücksichtigt wird Ihre wirtschaftliche Gesamtsituation einschließlich Ihrer Ehe- / Lebenspartnerin beziehungsweise Ihres Ehe- / Lebenspartners.
Die Überbrückungshilfe soll 35.000 EUR für 12 Monate Bauzeit nicht übersteigen.
Sie erhalten keinen pauschalen Ausgleich von Umsatzrückgängen.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 20.10.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, zum Beispiel bei Gesellschaften in der Form einer GmbH die einzelnen Personen der Betriebsgesellschaft. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branchen laut Quelle: Dienstleistungen, Gastgewerbe und Tourismus, Handel, Handwerk, Kultur- und Kreativwirtschaft, Land-, Forst- und Fischwirtschaft und 1 weitere.
- Fördergebiet: Berlin.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Für dieses Programm liegen noch keine Beispielszenarien vor.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind natürliche Personen, zum Beispiel bei Gesellschaften in der Form einer GmbH die einzelnen Personen der Betriebsgesellschaft.
Angestellte eines Gewerbebetriebes sind nicht antragsberechtigt.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihr Umsatzrückgang muss existenzgefährdend sein. Das heißt, als Betroffene oder Betroffener können Sie aus den verbliebenen Einnahmen der Geschäftstätigkeit Ihren Lebensunterhalt nicht mehr decken. Eigene Rücklagen und finanzielle Reserven müssen Sie zuerst ausschöpfen. Weitere Einkünfte oder privates Vermögen dürfen Ihnen nicht zur Verfügung stehen.
- Es muss ausgeschlossen sein, dass die Beeinträchtigungen durch Ihr eigenes Verhalten beziehungsweise eigene Möglichkeiten vermieden oder gemildert werden können.
- Sie müssen den Gewerbebetrieb bereits vor Beginn der Baumaßnahme seit mindestens 6 Monaten an dem betroffenen Standort betrieben haben.
- Die Straßenbaumaßnahmen müssen unmittelbar vom Land Berlin durchgeführt werden oder wegen der Beteiligung an den Leitungsbetrieben und mehrerer Dienststellen vom Land Berlin koordiniert werden.
Antragsverfahren
Richtlinie der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe vom 12. November 2021, Amtsblatt für Berlin Nr. 58 vom 30. Dezember 2021, S. 5629.
Ablauf
Reichen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden bei der Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe ein.
Rechtsgrundlage
Richtlinien für die Gewährung von Überbrückungshilfen für straßenbaugeschädigte Gewerbetreibende in Berlin (Richtlinien Überbrückungshilfen-Billigkeitsleistungen für Gewerbetreibende 2026)
vom: 10.02.2026
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Schlagwörter: Straßenbaumaßnahmen Gewerbetreibende Baustelle Werkstatt Laden
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Berlin/strassenbaugeschaedigte-gewerbetreibende.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
- Ebene
- Land (Berlin)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Berlin
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Förderbereich
- Unternehmensfinanzierung
- Branche
- Dienstleistungen; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Land-, Forst- und Fischwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Regionalförderung
- Gewerbliche Wirtschaft
- Unternehmensfinanzierung
- Konsolidierung und Stabilisierung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Senatsverwaltung für Wirtschaft, Energie und Betriebe
Geschäftsstelle des Ausschusses für Räumungsbetroffene
Martin-Luther-Straße 105
10825 Berlin
Tel. +49 30 9013-7877
Fax +49 30 9013-7900
post@senweb.berlin.de
www.berlin.de/sen/wirtschaft/
Weiterführende Links
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