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Abbau von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum (WohnraumanpassungsR)
Wenn Sie barrierereduzierende Baumaßnahmen planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 03.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Brandenburg unterstützt Sie bei baulichen Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung von bestehendem Wohnraum durch Abbau von Barrieren.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, jedoch höchstens
- EUR 12.000 je Wohnung für bauliche Maßnahmen, die der nachträglichen behindertengerechten Anpassung des Wohnraums durch Abbau von Barrieren dienen, und
- EUR 14.000 je Wohnung für den nachträglichen Einbau von Rampen und anderen höhenüberwindenden Hilfsmitteln sowie die Schaffung barrierefreier Zugänge.
Reichen Sie Ihren Antrag bitte formgebunden und mit den geforderten Berechtigungsnachweisen vor Beginn der Maßnahme bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) ein.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Hauseigentümerin in Cottbus baut ihr Bad barrierearm um
Antragsteller: Eine Eigentümerin von selbst genutztem Wohneigentum in Cottbus stellt den Antrag.
Ausgangslage: Zu ihrem Haushalt gehört eine schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von mindestens 80. Das bestehende Bad mit Duschwanne und schmaler Tür ist für sie kaum noch nutzbar.
Vorhaben: Die Eigentümerin lässt das Bad nachträglich behindertengerecht anpassen und dabei Barrieren abbauen, etwa durch eine bodengleiche Dusche und eine breitere Tür. Grundlage der Planung sind die Anforderungen der DIN 18040-2. Der barrierefreie Zugang zum Gebäude muss gewährleistet sein.
Förderung: Gefördert werden bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung von Wohnraum durch Abbau von Barrieren. Der Zuschuss kann bis zu 90 % der förderfähigen Kosten betragen, höchstens jedoch 12.000 Euro je Wohnung. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 10.000 Euro kann die Eigentümerin einen Zuschuss von bis zu 9.000 Euro erhalten; die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) entscheidet.
Eigenanteil: Die Eigentümerin trägt in diesem Beispiel einen Eigenanteil von 1.000 Euro. Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme ausschließlich durch Leistungen Dritter, etwa der Pflegeversicherung, finanziert wird.
Weg zum Antrag:
- Angemessenheit und Dringlichkeit der Maßnahme von der zuständigen Stelle bestätigen lassen
- Antrag formgebunden mit den geforderten Berechtigungsnachweisen vor Beginn der Maßnahme bei der ILB einreichen
- Bescheid abwarten – die ILB entscheidet über die Förderung
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Sie als Eigentümerin/Eigentümer, Erbbauberechtigte/Erbbauberechtigter und sonstige Verfügungsberechtigte/sonstiger Verfügungsberechtigter, als Vermieterin/Vermieter oder Mieterin/Mieter von Mietwohnungen und Eigentümerin/Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum. (Satz aus dem Programmtext)
Das Programm richtet sich an Privatpersonen; für einen Betrieb ist es in der Regel nicht direkt beantragbar.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Brandenburg.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Eigentümerin baut Badezimmer barrierefrei um
Eine Eigentümerin von selbst genutztem Wohneigentum in Potsdam lebt mit einer schwerbehinderten Person im Haushalt, deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt. Sie beantragt vor Beginn der Maßnahme bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg einen Zuschuss für den Abbau von Barrieren in der Wohnung. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 12.000 Euro je Wohnung, wobei sie sich mit mindestens 10 Prozent an den Gesamtausgaben beteiligen muss.
Vermieter schafft barrierefreien Zugang zum Haus
Ein Vermieter einer Mietwohnung in Cottbus lässt einen barrierefreien Zugang sowie eine Rampe einbauen, damit ein Haushalt mit einer schwerbehinderten Person die Wohnung nutzen kann. Die zuständige Stelle bestätigt zuvor die Angemessenheit und Dringlichkeit der Maßnahme, und die Anforderungen der DIN 18040-2 werden zugrunde gelegt. Der Zuschuss beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, höchstens jedoch 14.000 Euro je Wohnung, und der Vermieter verpflichtet sich, die Wohnung mindestens 10 Jahre einer berechtigten Person zur Nutzung zu überlassen.
Mieter beantragt Zuschuss trotz Doppelfinanzierung ausgeschlossen
Ein Mieter in Frankfurt (Oder) möchte barrierereduzierende Baumaßnahmen in seiner Wohnung durchführen lassen, da ein Haushaltsmitglied schwerbehindert ist. Da die Maßnahme jedoch ausschließlich durch Leistungen Dritter wie der Pflegeversicherung finanziert werden soll, ist eine Förderung nach der Richtlinie in diesem Fall ausgeschlossen. Für eine Bewilligung müsste er sich stattdessen mit mindestens 10 Prozent an den Gesamtausgaben beteiligen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als
- Eigentümerin/Eigentümer, Erbbauberechtigte/Erbbauberechtigter und sonstige Verfügungsberechtigte/sonstiger Verfügungsberechtigter,
- als Vermieterin/Vermieter oder Mieterin/Mieter von Mietwohnungen und
- Eigentümerin/Eigentümer von selbst genutztem Wohneigentum.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Die Wohnungen müssen von Haushalten bewohnt werden, zu denen schwerbehinderte Personen gehören, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausstattung des Wohnraumes erforderlich macht und deren Grad der Behinderung mindestens 80 beträgt.
- Die zuständige Stelle muss die Angemessenheit und Dringlichkeit Ihrer Maßnahme bestätigen.
- Es ist der barrierefreie Zugang zu den Gebäuden zu gewährleisten, zudem sind die Anforderungen der DIN 18040-2 zugrunde zu legen.
- Als Antragstellerin/Antragsteller müssen Sie sich an der Deckung der Gesamtausgaben in angemessener Höhe beteiligen, mindestens jedoch mit 10 Prozent.
- Eine Mietwohnung müssen Sie für mindestens 10 Jahre einer/einem Berechtigten zur Nutzung überlassen.
Eine Förderung ist ausgeschlossen, wenn die Maßnahme ausschließlich durch Leistungen Dritter (zum Beispiel von der Hauptfürsorgestelle, Berufsgenossenschaften, Pflegeversicherung oder anderer Versicherungen) finanziert wird.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung vom 12. Februar 2024, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 8 vom 28. Februar 2024, S. 130.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Förderung des Abbaus von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum (WohnraumanpassungsR)
vom 12. Februar 2024
[?]
1 Förderzweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt aufgrund des Artikels 47 der Verfassung des Landes Brandenburg nach Maßgabe dieser Richtlinie sowie der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Zuschüsse zur behindertengerechten Anpassung durch Abbau von Barrieren bei vorhandenem Wohnraum.
Ziel ist die Verbesserung der Wohnsituation, insbesondere der Nutzungs- und Zugangsmöglichkeiten, in vorhandenen Mietwohnungen und in selbst genutztem Wohneigentum im Bestand für schwerbehinderte Menschen, um ihnen ein weitestgehend selbstbestimmtes Leben in vertrauter Umgebung zu ermöglichen. Damit wird ein Beitrag zur Integration von schwerbehinderten Personen in ihr gewohntes Lebensumfeld geleistet.
1.2 Rechtsgrundlagen sind
- das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg (VwVfGBbg),
- die Landeshaushaltsordnung (LHO), einschließlich der dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV) sowie
- die Verordnung (EU) Nr. 2023/2831 der Kommission vom 13. Dezember 2023 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L vom 15.12.2023) in der jeweils geltenden Fassung (im Folgenden: De-minimis-Verordnung).
1.3 Ein Rechtsanspruch auf Gewährung der Fördermittel besteht nicht. Die Bewilligungsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
1.4 Ausnahmen
Über Ausnahmen von dieser Richtlinie entscheidet die Bewilligungsstelle. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung des Ministeriums für Infrastruktur und Landesplanung (MIL). Ausnahmeentscheidungen, die über den Einzelfall hinaus von Bedeutung sind, ergehen im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen und für Europa.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung ist die Finanzierung der Kosten für bauliche Maßnahmen zur nachträglichen behindertengerechten Anpassung des Wohnraums durch Abbau von Barrieren unter Zugrundelegung der Anforderungen der DIN 18040-2. Der barrierefreie Zugang zu den Gebäuden ist zu gewährleisten. Teilmaßnahmen können im Einzelfall gefördert werden, wenn die Gesamtheit der Maßnahmen nach der DIN 18040-2 bei Verbleib der berechtigten Person/Personen in der bestehenden Wohnung nicht erforderlich, nicht zumutbar oder technisch nicht durchführbar ist. Förderfähig sind insbesondere folgende Maßnahmen:
- Verbreiterung der Wohnungseingangs- sowie sonstiger Türen innerhalb der Wohnung
- Entfernung von Türschwellen
- Einbau automatischer Türöffner für Haus- und Wohnungstüren im Zusammenhang mit anderen Teilmaßnahmen
- Einbau von Notruf- oder Gegensprechanlagen
- bauliche Veränderungen in Küche und Bad zum Abbau von Barrieren
- bedarfsgerechte Umrüstung von Bedienungs-, Halte-, Stütz- und Hebevorrichtungen in der Wohnung
- Schaffung von Rollstuhlabstellplätzen, insbesondere im Eingangsbereich des Wohngebäudes; bei Mietwohnungen nur im Zusammenhang mit anderen Teilmaßnahmen
- Sicherungsmaßnahmen an Fenstern und Türen von Erdgeschosswohnungen, einschließlich der Rollläden.
2.2 Als bauliche Maßnahme zur behindertengerechten Anpassung durch Abbau von Barrieren zählen auch der ausschließliche nachträgliche Einbau höhenüberwindender Hilfsmittel, insbesondere rollstuhlgerechter Senkrecht-/Schrägaufzüge und die Schaffung barrierefreier Zugänge durch den Bau von Rampen. Voraussetzung ist, dass die entsprechende Wohnung, soweit möglich und zumutbar, nach der DIN 18040-2 gestaltet ist oder wird.
Der Einbau von Treppensitzliften ist nicht förderfähig. Verfügt der vorhandene Wohnraum bereits über einen Treppensitzlift, sind Maßnahmen, die unmittelbar damit im Zusammenhang stehen, ebenfalls nicht förderfähig.
3 Förderempfängerinnen oder Förderempfänger
3.1 Förderempfängerinnen oder Förderempfänger sind Eigentümerinnen oder Eigentümer, Erbbauberechtigte oder sonstige Verfügungsberechtigte als Vermieterin oder Vermieter, Mieterin oder Mieter von Mietwohnungen und Eigentümer oder Eigentümerinnen von selbst genutztem Wohneigentum.
3.2 Beihilfenrechtliche Vorschriften
Sind Förderempfängerinnen oder Förderempfänger ein Unternehmen im Sinne des Artikels 107 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), ist Folgendes zu beachten:
Die nach dieser Richtlinie gewährten Förderungen erfolgen auf der Grundlage der De-minimis-Verordnung.
Ausgenommen von der Förderung sind Zuwendungen im Anwendungsbereich des Artikels 1 Absatz 1 der De-minimis-Verordnung.
Der Gesamtbetrag der einem einzigen Unternehmen von einem Mitgliedstaat gewährten De-minimis-Beihilfen darf in einem Zeitraum von drei Jahren 300.000 Euro nicht übersteigen.
Die Zuwendung darf dabei die nach den beihilfenrechtlichen Vorschriften der Europäischen Union maximal zulässige Beihilfenintensität oder den maximal zulässigen Beihilfenbetrag bei Kumulierung verschiedener Förderungen nicht überschreiten. Auf die Kumulierungsvorschrift des Artikels 5 der De-minimis-Verordnung wird verwiesen.
Die Zuwendungen nach Nummer 5.4 der Richtlinie werden nach der De-minimis-Verordnung gewährt.
4 Fördervoraussetzungen
4.1 Eigenleistung
Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat sich an der Deckung der Gesamtausgaben in angemessener Höhe zu beteiligen. Die Höhe der Eigenleistung soll mindestens 10 Prozent der Gesamtausgaben betragen. Leistungen Dritter, die als Zuschuss gewährt werden, können als Eigenleistung anerkannt werden.
4.2 Berechtigter Personenkreis
Berechtigt zur Nutzung der geförderten Wohnungen sind Haushalte, zu denen schwerbehinderte Personen gehören, deren Art und Schwere der Behinderung eine besondere bauliche oder technische Ausgestaltung des Wohnraums erforderlich macht und deren Grad der Behinderung (GdB) grundsätzlich mindestens 80 beträgt. Hierzu zählen insbesondere Personen mit einer Gehbehinderung (Merkzeichen aG beziehungsweise Merkzeichen G), Personen mit progressiv verlaufenden chronischen Erkrankungen, Personen mit Heimdialyse sowie blinde (Merkzeichen Bl) und gehörlose (Merkzeichen Gl) Personen. In begründeten Einzelfällen kann die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) eine Ausnahme hinsichtlich des GdB befürworten.
Der Nachweis ist durch Vorlage des Schwerbehindertenausweises zu führen. Alternativ kann der Bescheid für die Anerkennung der Schwerbehinderung eingereicht werden.
4.3 Die Förderung kann gewährt werden, wenn die für die Behindertenberatung zuständige Stelle des Landkreises oder der kreisfreien Stadt die Angemessenheit und Dringlichkeit der beantragten Maßnahme bestätigt.
Bei Förderanträgen von Mieterinnen oder Mietern ist neben der Verpflichtungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters auch der Abschluss einer Vereinbarung über die Durchführung der baulichen Maßnahme entsprechend den Anlagen des Antrages erforderlich.
4.4 Bei Maßnahmen für höhenüberwindende Hilfsmittel nach Nummer 2.2 ist darüber hinaus die Bestätigung der Behörde gemäß Nummer 4.3 erforderlich,
- dass die zu fördernde Wohnung bereits der DIN 18040-2 entspricht beziehungsweise zeitgleich danach, soweit möglich und zumutbar, umgebaut wird (siehe Anlage zum Antrag)
- dass die einzubauenden Hilfsmittel den aktuellen technischen Anforderungen entsprechen.
4.5 Nicht förderfähig sind Ausgaben für Maßnahmen, mit denen vor Erteilung des Förderbescheides begonnen wurde. Als Vorhabenbeginn ist grundsätzlich der Abschluss eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- und Leistungsvertrages zu werten. Der Erwerb des Objektes, die Planung und eine Baugrundstücksuntersuchung gelten nicht als Vorhabenbeginn.
Auf schriftlichen Antrag kann die Bewilligungsstelle bestätigen, dass aus einem Vorhabenbeginn kein Grund zur Versagung des Förderbescheides hergeleitet wird (Unschädlichkeitsbestätigung).
In der Unschädlichkeitsbestätigung ist mitzuteilen, dass ein Vorhabenbeginn nicht zur Versagung des Förderbescheides führt, wenn alle anderen Fördervoraussetzungen gegeben sind, dass aber der Vorhabenbeginn auf eigenes Risiko erfolgt und die Unschädlichkeitsbestätigung keinen Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung begründet.
4.6 Die Förderung ist ausgeschlossen, wenn
- der Maßnahme bauordnungsrechtliche oder bau- und landesplanerische Belange entgegenstehen,
- die zu fördernde Maßnahme ausschließlich durch Leistungen Dritter (zum Beispiel der Hauptfürsorgestelle, von Berufsgenossenschaften, der Pflegeversicherung oder sonstiger Versicherungen) finanziert wird.
5 Art und Umfang, Höhe der Förderung
5.1 Förderart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Förderung: Zuschuss
5.4 Höhe der Förderung
Der Zuschuss beträgt bis zu
- 12.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.1
- 14.000 Euro je Wohnung für Maßnahmen nach Nummer 2.2.
Die gleichzeitige Durchführung von Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2 ist möglich. Die Gesamtfinanzierung der Maßnahme (einschließlich Eigenanteil) muss nachgewiesen werden.
Die Summe der insgesamt gewährten Förderungen darf die Höhe der anerkannten Gesamtkosten, abzüglich des Eigenleistungsanteils, nicht übersteigen.
5.5 Kombination mit anderen Förderprogrammen
Eine Kombination mit anderen Förderprogrammen des Landes und dem KfW-Programm „Altersgerecht Umbauen“ ist möglich.
6 Sonstige Förderbestimmungen
Die Antragsberechtigung liegt vor, wenn der Wohnraum bereits vom Haushalt genutzt wurde.
Die geförderte Wohnung ist mindestens über einen Zeitraum von zehn Jahren nach Gewährung der Förderung entsprechend dem Förderzweck zu nutzen (Zweckbindungszeitraum). Bei einer Mietwohnung ist die Förderempfängerin oder der Förderempfänger in diesem Zeitraum verpflichtet, die Wohnung einer oder einem Berechtigten im Sinne von Nummer 4.2 zur Nutzung oder Mitnutzung zu überlassen. Ist die Mieterin oder der Mieter die Förderempfängerin oder der Förderempfänger, ist für den Fall der vorzeitigen Beendigung des Mietverhältnisses die Vermieterin oder der Vermieter verpflichtet, die Wohnung für die Dauer der Zweckbindung nur Berechtigten nach Nummer 4.2 zu überlassen. Im Falle der Förderung von Teilmaßnahmen nach Nummer 2.1 kann die Bewilligungsstelle abweichende angemessene Bindungsfristen und gesonderte Auflagen im Förderbescheid festlegen.
Die Prüfung der Einhaltung der Zweckbestimmung obliegt der Bewilligungsstelle.
Jede Änderung oder die Aufgabe der Zweckbestimmung ist der Bewilligungsstelle unverzüglich anzuzeigen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Förderanträge sind unter Vorlage von Kostenvoranschlägen zur Durchführung der beantragten Maßnahmen, des Nachweises der Eigenleistung, der Nachweise gemäß Nummer 4.2 sowie der Bestätigung der Behörde gemäß Nummer 4.3 entsprechend den Anlagen zum Antrag bei der Bewilligungsstelle zu stellen.
Förderanträgen von Mieterinnen oder Mietern sind die von der Eigentümerin oder vom Eigentümer unterschriebene Vereinbarung über die Durchführung der baulichen Maßnahme sowie die Verpflichtungserklärung der Vermieterin oder des Vermieters entsprechend den Anlagen zum Antrag beizufügen.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg.
7.3 Auszahlungsverfahren
Der Zuschuss wird wie folgt auf ein von der Förderempfängerin oder dem Förderempfänger zu benennendes Konto ausgezahlt:
- 60 Prozent nach Baubeginn
- 40 Prozent nach Prüfung des Verwendungsnachweises über die Baumaßnahme.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Die Förderempfängerin oder der Förderempfänger hat innerhalb von sechs Monaten nach Bewilligung den Verwendungsnachweis zu führen. Dem Verwendungsnachweis sind die Belege (Rechnungen, Ausgangsbelege, Zahlungsnachweise) im Original beizufügen.
Die Bewilligungsstelle kann auf Antrag die Frist verlängern, wenn ihre Einhaltung aus Umständen nicht möglich ist, die die Förderempfängerin oder der Förderempfänger nicht zu vertreten hat.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Förderung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Förderbescheides und die Rückforderung der gewährten Förderungen gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
7.6 Entgelte
Für die mit der Zuschussgewährung verbundene Verwaltungstätigkeit wird von der Bewilligungsstelle ein einmaliges Entgelt in Höhe von 1 Prozent des bewilligten Zuschusses erhoben. Das Entgelt wird bei der Auszahlung des Zuschusses beziehungsweise der ersten Rate einbehalten.
7.7 Vordrucke
Soweit einheitliche Vordrucke vorgesehen sind, müssen sie verwendet werden.
8 Übergangsbestimmungen
Alle der Bewilligungsstelle vorliegenden und noch nicht entschiedenen Förderanträge aus Vorjahren können auf Grundlage dieser Richtlinie abschließend beschieden werden.
9 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft. Sie tritt am 31. Dezember 2025 außer Kraft.
Schlagwörter: Wohnungsbau Barrierefreiheit Behinderung Mietwohnung Eigentum
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/abbau-von-barrieren-bei-vorhandenem-wohnraum.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der förderfähigen Kosten, jedoch höchstens … EUR 12.000 je Wohnung für bauliche Maßnahmen, die der nachträglichen behindertengerechten Anpassung des Wohnraums durch Abbau von Barrieren dienen, und“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis zu 90 %, max. 12.000/14.000 EUR je Wohnung.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung
- Ebene
- Land (Brandenburg)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Brandenburg
- Förderberechtigte
- Privatperson
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales; Wohnungsbau und Modernisierung
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Menschen mit Behinderung
- Wohnungsbau und Modernisierung
- Modernisierung und Sanierung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Tel. +49 331 660-0
Fax +49 331 660-1234
postbox@ilb.de
www.ilb.de/
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