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Maßnahmen für die Umsetzung und Begleitung des behindertenpolitischen Maßnahmenpaketes
Wenn Sie eine Maßnahme für die Umsetzung und Begleitung des behindertenpolitischen Maßnahmenpaketes im Land Brandenburg durchführen möchten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Förderung erhalten.
Quellendatum: 24.07.2025 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Sie können einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung schriftlich vor dem Beginn der Maßnahme beim LASV einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch der Antragstellenden auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Maßnahmen und Projekte mit denen bereits begonnen wurde, sind von der Förderung ausgeschlossen.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt laut Klassifikation der Quelle: Verband / Vereinigung. (Klassifikation)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Brandenburg.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Verband plant Projekt zum Maßnahmenpaket
Ein Verband im Land Brandenburg möchte eine Maßnahme zur Umsetzung und Begleitung des behindertenpolitischen Maßnahmenpaketes durchführen. Er reicht dafür vor Beginn der Maßnahme einen schriftlichen Antrag mit allen erforderlichen Anlagen beim LASV ein. Ob eine Zuwendung gewährt wird, entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
Vorzeitiger Beginn schließt Förderung aus
Eine Vereinigung hat mit einer geplanten Maßnahme bereits begonnen, bevor der Antrag gestellt wurde. Damit ist eine Förderung ausgeschlossen, da Maßnahmen und Projekte, mit denen bereits begonnen wurde, laut Programmtext nicht gefördert werden.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Sie müssen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung mit allen erforderlichen Anlagen einreichen. Zuwendungen sind freiwillige Leistungen des Landes. Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Mit der Maßnahme darf noch nicht begonnen worden sein.
Ablauf
Sie reichen einen Antrag auf Gewährung einer Zuwendung mit allen erforderlichen Anlagen vor Beginn der Maßnahme ein.
Nach Prüfung Ihres Antrages erhalten Sie einen Zuwendungsbescheid (sofern Ihr Antrag nicht abgelehnt werden muss). Bitte lesen Sie sich den Bescheid und die auf der ersten Seite genannten Anlagen genau durch.
Alle allgemeingültigen Anlagen und Formulare stehen Ihnen auf der LASV-Internetseite zur Verfügung. Es treffen immer nur die auf der ersten Seite des Zuwendungsbescheides genannten Anlagen für Sie zu. Besondere Anlagen werden Ihnen gesondert übergeben oder Sie finden diese auf den entsprechenden weiterführenden Seiten unserer Homepage.
Unterlagen
Erforderliche Unterlagen
- Konzeption
- Satzung, Gesellschaftsvertrag
- Auszug aus dem Vereinsregister, Verzeichnis der Vertretungsberechtigten, Nachweis der Vollmacht nach § 30 BGB
- Freistellungsbescheid des Finanzamtes
Die Bewilligungsbehörde behält sich vor, weitere Nachweise einzufordern.
Rechtsgrundlage
§§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) und die dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften
vom: 21.04.1999
(GVBl.I/99, [Nr. 07], S. 106)
zuletzt geändert durch: Artikel 14 des Gesetzes vom 28.06.2006
(GVBl.I/06, [Nr. 07], S. 74, 85)
Weblink zu Landeshaushaltsordnung
Allgemeine Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P, ANBest-G)
Schlagwörter: behindertenpolitisches maßnahmenpaket umsetzung gesundheit soziales menschen mit behinderung
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/behindertenpolitisches-massnahmenpaket-861407.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV)
- Ebene
- Land (Brandenburg)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Brandenburg
- Förderberechtigte
- Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Menschen mit Behinderung
- Kennung
- 99400412017000
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg (LASV)
Lipezker Straße 45
03048 Cottbus
Tel. +49 355 2893-0
Fax +49 331 27548-4548
post@lasv.brandenburg.de
lasv.brandenburg.de/lasv/de/
Weiterführende Links
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