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Förderung der Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in der öffentlichen Abwasserbeseitigung (RiLi Abwasser/WRRL)
Wenn Sie in die kommunale Abwasserbeseitigung investieren, um den Nährstoff- und Schadstoffeintrag in Gewässer zu reduzieren, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 18.03.2021 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Brandenburg fördert Investitionen im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung, die zu einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung mit einer Reduzierung des Nährstoff- und Schadstoffeintrags beitragen.
Sie erhalten die Förderung für
- die Ertüchtigung im Sinne eines technischen Ausbaus (Aufrüstung) von Kläranlagen zum verbesserten Rückhalt von Stickstoff, Phosphor und organischen Frachten,
- Kapazitätserweiterung von Kläranlagen,
- Neubau von Kläranlagen,
- Herstellung einer Überleitung von Abwasser auf eine Kläranlage mit höherem Nährstoffrückhalt,
- Neubau von Ausgleichsbecken auf Kläranlagen sowie
- Neubau oder Sanierung von Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasserabflüssen aus dem Trennsystem.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Ausbaugröße der Kläranlage und beträgt
- 80 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen für unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner,
- 70 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen für 10.000 bis 49.999 Einwohnerinnen und Einwohner,
- 60 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen für 50.000 bis 99.999 Einwohnerinnen und Einwohner,
- 50 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen ab 100.000 Einwohnerinnen und Einwohner,
Bei Neubau oder Sanierung von Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasserabflüssen erhalten Sie bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
Sie erhalten einen Zuschuss von maximal EUR 500.000. Dies gilt nicht für den Neubau von Kläranlagen. Die Bagatellgrenze liegt bei EUR 50.000.
Richten Sie Ihren Antrag bitte formgebunden und vor Beginn der Maßnahme an die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Abwasserzweckverband in der Uckermark rüstet kleine Kläranlage auf
Antragsteller: Ein kommunaler Zweckverband als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung in der Uckermark stellt den Antrag.
Ausgangslage: Die Kläranlage des Verbands ist für unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner ausgelegt und hält Phosphor und Stickstoff nicht ausreichend zurück. Eine wasserrechtliche Zulassung fordert, die Stoffeinträge in das Gewässer zu reduzieren.
Vorhaben: Der Verband rüstet die bestehende Kläranlage technisch auf, um Stickstoff, Phosphor und organische Frachten besser zurückzuhalten. Die Lösung wählt er nach einem dynamischen Kostenvergleich mehrerer Alternativen.
Förderung: Gefördert wird die technische Aufrüstung der Kläranlage mit einem Zuschuss von bis zu 80 %, weil die Anlage für unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner ausgelegt ist. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 250.000 Euro kann der Verband bis zu 200.000 Euro erhalten. Der Zuschuss beträgt höchstens 500.000 Euro, die Bagatellgrenze liegt bei 50.000 Euro; die Bewilligungsstelle entscheidet.
Eigenanteil: In der Beispielrechnung trägt der Verband 50.000 Euro selbst. Zu nicht förderfähigen Kosten: Der Programmtext nennt dazu nichts.
Was ein Betrieb davon hat: Örtliche Betriebe nutzen eine leistungsfähigere Abwasserentsorgung in der Region. Bau- und Technikfirmen können als Auftragnehmer an der Aufrüstung beteiligt sein.
Weg zum Antrag:
- Wasserrechtliche Zulassung, Sanierungsanordnung oder Ordnungsverfügung sowie fachtechnische Stellungnahmen, Genehmigungsplanung und Zulassungen bereitstellen
- Bei mehreren Alternativen die optimale Variante per dynamischer Kostenvergleichsrechnung ermitteln
- Formgebundenen Antrag vor Beginn der Maßnahme bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) einreichen
- Bescheid abwarten – die ILB entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Brandenburg.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Aufgabenträger rüstet Kläranlage nach
Ein Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung in Brandenburg beantragt einen Zuschuss für die Ertüchtigung einer Kläranlage für unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner, um Stickstoff, Phosphor und organische Frachten besser zurückzuhalten. Er legt eine wasserrechtliche Zulassung vor, die die Reduzierung von Stoffeinträgen fordert. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten, wobei die Bewilligungsstelle über den Zuschuss entscheidet.
Zweckverband saniert Niederschlagswasseranlage
Ein kommunaler Zweckverband in Brandenburg beantragt einen Zuschuss für die Sanierung einer Anlage zur Behandlung von Niederschlagswasserabflüssen aus dem Trennsystem. Gefördert werden bis zu 60 Prozent der förderfähigen Kosten, der Zuschuss beträgt höchstens 500.000 Euro. Der Antrag wird formgebunden und vor Beginn der Maßnahme bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg gestellt.
Gemeinde plant Überleitung des Abwassers
Eine Gemeinde als Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung prüft mittels dynamischer Kostenvergleichsrechnung, ob eine Überleitung des Abwassers auf eine Kläranlage mit höherem Nährstoffrückhalt die optimale Variante ist. Für eine Kläranlage für 10.000 bis 49.999 Einwohnerinnen und Einwohner beantragt sie anschließend einen Zuschuss von bis zu 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Voraussetzung ist unter anderem die Vorlage aller notwendigen fachtechnischen Stellungnahmen und behördlichen Zulassungen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen eine wasserrechtliche Zulassung, Sanierungsanordnung oder Ordnungsverfügung vorlegen, die die Reduzierung von Stoffeinträgen in die Gewässer fordert.
- Sie müssen zur Antragstellung alle notwendigen fachtechnischen Stellungnahmen, Genehmigungsplanungen und behördlichen Zulassungen vorlegen.
- Wenn es mehrere Alternativen zur Umsetzung der Maßnahme gibt, müssen Sie die optimale Variante mittels dynamischer Kostenvergleichsrechnungen ermitteln.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz vom 9. Januar 2024, Amtsblatt für Brandenburg Nr. 3 vom 24. Januar 2024, S. 42; Informationen der ILB, Stand März 2024.
Rechtsgrundlage
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg zur Förderung von Maßnahmen zur Umsetzung der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie in der öffentlichen Abwasserbeseitigung (RiLi Abwasser/WRRL)
vom 9. Januar 2024
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Förderung auf Grundlage dieser Richtlinie sowie nach Maßgabe insbesondere folgender Regelungen in der jeweils geltenden Fassung:
- §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung (LHO) sowie die zu diesen Regelungen erlassenen Verwaltungsvorschriften (VV/VVG);
- Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz – WHG);
- Brandenburgisches Wassergesetz (BbgWG).
Die Förderung richtet sich auf Investitionen im Bereich der kommunalen Abwasserbeseitigung, für die ein besonderes Landesinteresse im Sinne des § 23 LHO besteht. Das besondere Interesse liegt im Erreichen des guten Zustands beziehungsweise des guten Potenzials der Gewässer im Sinne der Europäischen Wasserrahmenrichtlinie1) (WRRL). Dementsprechend richten sich die förderfähigen Vorhaben vorrangig darauf, die Einträge von Nähr- und Schadstoffen in Gewässer weiter zu reduzieren. Die Förderung verfolgt das Ziel einer nachhaltigen Gewässerbewirtschaftung gemäß § 6 WHG und dient der Erfüllung wasserwirtschaftlich vorrangiger Aufgaben des Landes im Sinne der §§ 27 ff., 82 bis 84 WHG.
Ein Rechtsanspruch der oder des Antragstellenden auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsstelle aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Ertüchtigung im Sinne eines technischen Ausbaus (Aufrüstung) von Kläranlagen zum verbesserten Rückhalt von Stickstoff, Phosphor und organischen Frachten zum Beispiel durch
- eine zusätzliche Denitrifikationsstufe,
- Phosphatfällung oder Phosphatflockung,
- Anpassungen der Mess-, Steuer- und Regelungstechnik oder
- Umbau oder Nachrüstung einzelner verfahrenstechnischer Elemente von Kläranlagen.
2.2 Kapazitätserweiterung von Kläranlagen, sofern hierbei zugleich deren Nährstoffrückhalt dauerhaft verbessert wird.
2.3 Neubau von Kläranlagen, wenn
a. die behördlich angeforderte Verbesserung des Nährstoffrückhalts an einer bestehenden Kläranlage im baulichen Zustand oder aus verfahrenstechnischen Gründen nicht möglich ist oder unwirtschaftlich wäre oder
b. dies für eine dauerhaft ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich ist und hierfür keine zumutbaren Alternativen bestehen.
2.4 Herstellung einer Überleitung von Abwasser auf eine Kläranlage mit höherem Nährstoffrückhalt, wenn
a. die bestehende Kläranlage stillgelegt wird oder
b. die Abwasserüberleitung für eine dauerhaft ordnungsgemäße Abwasserbeseitigung erforderlich ist und hierfür keine zumutbaren Alternativen bestehen.
Die Vorhaben nach Nummer 2.4 sind nur dann förderfähig, wenn sich die Gesamtlösung zugleich auch als die wirtschaftlich günstigste Variante erweist. Rückbaumaßnahmen sind in diesem Zusammenhang förderfähig.
2.5 Neubau von Ausgleichsbecken auf Kläranlagen.
2.6 Neubau oder Sanierung von Anlagen zur Behandlung von Niederschlagswasserabflüssen aus dem Trennsystem, sofern
a. die Niederschlagswasserabflüsse von mindestens 2 Hektar der Flächengruppe V3 oder mindestens 5 Hektar der Flächengruppe V2 gemäß Anhang A des Arbeitsblatts DWA-A 102-22) stammen oder
b. die Anforderungen zum Stoffrückhalt immissionsbezogen anhand des Merkblatts DWA-M 102-33) ermittelt wurden oder
c. die Niederschlagswasserbehandlung mit einem Retentionsbodenfilter vorgenommen wird.
Bei Vorhaben nach Nummer 2.1 oder Nummer 2.2 sind Sanierungsmaßnahmen nur in dem Umfang förderfähig, in dem sie zur Umsetzung des Vorhabens unabdingbar sind. Verfahrenstechnisch beziehungsweise technologisch zusammengehörige Komponenten werden hierbei als eine Einheit betrachtet.
3 Zuwendungsempfangende
Zur Antragstellung berechtigt sind die Aufgabenträger der öffentlichen Abwasserbeseitigung im Land Brandenburg.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Zuwendung kann nur gewährt werden, wenn
- eine vorliegende wasserrechtliche Zulassung oder Sanierungsanordnung beziehungsweise Ordnungsverfügung die Reduzierung von Stoffeinträgen in die Gewässer verlangt und
- das zu fördernde Vorhaben zu deren Umsetzung erforderlich ist.
Für Vorhaben gemäß Nummer 2.3 Buchstabe b hat anstelle dessen die zuständige Wasserbehörde das Erfordernis gemäß § 66 Absatz 1 Satz 3 BbgWG festzustellen und zu bescheinigen.
4.2 Mit dem Antrag sind alle notwendigen fachtechnischen Stellungnahmen nachzuweisen.
4.3 Mit dem Antrag sind die Genehmigungsplanungen und die in diesem Zusammenhang notwendigen behördlichen Zulassungen nachzuweisen. Liegen Letztere zum Zeitpunkt der Antragstellung noch nicht vollständig vor, so ist nachzuweisen, dass die jeweils zuständige Behörde diese in Aussicht gestellt hat (positive Genehmigungsprognose).
4.4 Bestehen mehrere Alternativen zur Umsetzung des Vorhabens, ist die optimale Variante mittels dynamischer Kostenvergleichsrechnungen4) zu ermitteln. Eine Erklärung hierzu ist dem Förderantrag beizulegen. Es wird nach den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit gefördert (siehe VV zu § 7 LHO).
4.5 Im Zuge der Prüfung des Antrages holt die Bewilligungsstelle das fachliche Votum des Richtliniengebers (Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz – MLUK) zum Antragsgegenstand ein.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Finanzierungsart: Anteilfinanzierung
5.3 Form der Zuwendung: Zuweisung/Zuschuss
5.4 Bemessungsgrundlage
5.4.1 Förderfähige Kosten
Förderfähig sind diejenigen investiven Kosten, die zur Umsetzung des zu fördernden Vorhabens erforderlich sind.
5.4.2 Zuwendungshöhe
Der Fördersatz bei Vorhaben gemäß den Nummern 2.1 bis 2.5 richtet sich nach der Ausbaugröße der kommunalen Kläranlage (in EW)5), an der das Vorhaben durchgeführt werden soll. Der Fördersatz beträgt regelmäßig:
- 80 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen unter 10.000 EW;
- 70 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen von 10.000 EW bis 49.999 EW;
- 60 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen von 50.000 EW bis 99.999 EW;
- 50 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen ab 100.000 EW.
Bei Vorhaben gemäß Nummer 2.4 ist die Größenklasse derjenigen Anlage maßgebend, auf die das Abwasser aufgeleitet wird.
Der Fördersatz bei Vorhaben gemäß Nummer 2.6 beträgt 60 Prozent der förderfähigen Kosten.
Die Obergrenze von Zuwendungen beträgt 500.000 Euro. Diese Obergrenze gilt nicht für Vorhaben gemäß Nummer 2.3.
5.4.3 Bagatellgrenze
Es können nur Zuwendungen bewilligt werden, die mindestens 50.000 Euro betragen (Bagatellgrenze).
5.4.4 Nicht förderfähige Ausgaben
Nicht gefördert werden Ausgaben für:
- Straßen- und Wegebau, soweit er nicht der unmittelbaren Erfüllung des zu fördernden Vorhabens dient oder nicht zur Wiederherstellung des alten Zustandes erforderlich ist;
- Kostenbeteiligung für Straßen- und Wegebau im Zusammenhang mit deren grundhaftem Ausbau oder Neubau;
- Instandhaltung von Gebäuden;
- Betrieb, Unterhaltung und Reparatur von Maschinen und Anlagen;
- Außenanlagen und Sicherungsmaßnahmen, sofern sie nicht zur unmittelbaren Durchführung des zu fördernden Vorhabens erforderlich sind;
- Beschaffung von Kraftfahrzeugen und Geräten;
- Grunderwerbskosten und Grunderwerbsnebenkosten;
- Leistungen auf der Grundlage von pauschalen Verträgen beziehungsweise pauschalen Leistungsangeboten;
- Eigenleistungen;
- Leistungen gemäß der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI-Leistungen), Vermessung und Bestandsdokumentation;
- Finanzierungskosten;
- Leistungen, die in Form neuer Kostenpositionen nach Erteilung des Zuwendungsbescheides anfallen.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendung kann an Dritte weitergeleitet werden, sofern sich die Zuwendungsempfangenden dieser zur Aufgabenwahrnehmung unmittelbar bedienen. Die Weiterleitung an die Letztempfangenden kann auf dem öffentlich-rechtlichen oder dem privatrechtlichen Wege erfolgen.
6.2 Die Zuwendung kann widerrufen werden, wenn die geförderten
- Grundstücke, Bauten und baulichen Anlagen innerhalb von zwölf Jahren ab Fertigstellung,
- technischen Einrichtungen, Maschinen und Geräte innerhalb von fünf Jahren ab Lieferung an die oder den Zuwendungsempfangenden
veräußert oder nicht mehr dem Zuwendungszweck entsprechend verwendet werden.
6.3 Der Landesrechnungshof, das Fachministerium, deren beauftragte Dritte und alle an der Zuwendung beteiligten öffentlichen Mittelgebenden sind berechtigt, bei den Zuwendungsempfangenden – und wenn Mittel an Dritte weitergeleitet wurden, auch bei diesen – zu prüfen.
6.4 In Bezug auf die Anwendung der vergaberechtlichen Vorschriften gelten die einschlägigen Festlegungen in den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) beziehungsweise den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden (ANBest-G) gemäß § 44 LHO in Verbindung mit § 55 LHO.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Anträge für Vorhaben sind formgebunden (Vordrucke der Bewilligungsstelle) und vollständig über das ILB-Kundenportal bei der Bewilligungsstelle einzureichen. Mit dem Antrag sind alle notwendigen behördlichen Zulassungen und fachtechnischen Stellungnahmen nachzuweisen. Die Antragsunterlagen inklusive der dazugehörigen Vordrucke, Erklärungen und Hinweise werden von der Bewilligungsstelle bereitgestellt.
Die Anträge können fortlaufend über das ILB-Kundenportal eingereicht werden. Die Bearbeitung erfolgt in der Reihenfolge des Vorliegens der vollständigen Antragsunterlagen.
Zuwendungen zur Projektförderung dürfen nur für solche Vorhaben bewilligt werden, die noch nicht begonnen worden sind. Soweit mit der Antragstellung zugleich auch ein vorzeitiger Vorhabenbeginn beantragt wurde, dürfen die Antragstellenden mit der Durchführung der beantragten Vorhaben beginnen, sobald ihnen die Eingangsbestätigung des Antrages von der Bewilligungsstelle vorliegt. Aus der Zulassung des vorzeitigen Vorhabenbeginns leitet sich jedoch kein Anspruch auf eine Zuwendung ab. Dieser Vorhabenbeginn erfolgt auf eigenes Risiko des oder der Antragstellenden, da eine Zuwendung nur in Abhängigkeit der durchzuführenden Kontrollen und im Rahmen der bereitgestellten Haushaltsmittel gewährt werden kann.
Als Vorhabenbeginn gilt der Abschluss eines der Ausführung zugerechneten Lieferungs- oder Leistungsvertrages. Bei Baumaßnahmen gelten Planung, Baugrunduntersuchung, Grunderwerb und bauvorbereitende Maßnahmen (zum Beispiel Abbruch- und Planierarbeiten) nicht als Beginn des Vorhabens.
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsstelle ist die Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB).
Die Prüfung und Bewilligung der Anträge erfolgt in der Reihenfolge der Antragstellung. Maßgebend hierfür ist der Zeitpunkt, zu dem ein vollständiger und beurteilungsfähiger Antrag vorliegt. Die Bewilligungsstelle entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Die Zuwendungen dürfen nur soweit und nicht eher ausgezahlt werden, als sie voraussichtlich innerhalb von zwei Monaten nach Auszahlung für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden. Die Mittelanforderungen sind über das ILB-Kundenportal einzureichen.
Die Auszahlung der Mittel erfolgt im Vorschussprinzip gemäß Nummer 1.4 ANBest-P/ANBest-G zu § 44 LHO.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Der Verwendungsnachweis ist über das ILB-Kundenportal gegenüber der Bewilligungsstelle zu erbringen. Er besteht aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis (inklusive tabellerarischer Belegliste). Die Bewilligungsstelle prüft den Verwendungsnachweis.
7.5 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten neben den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften die VVG zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen worden sind.
8 Geltungsdauer
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2025.
1) Richtlinie 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik, umgesetzt in nationales Recht vor allem durch §§ 27 ff., 48, 82 ff. WHG.
2) Arbeitsblatt DWA-A 102-2 – Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer – Teil 2: Emissionsbezogene Bewertungen und Regelungen (in der jeweils aktuellen Fassung).
3) Merkblatt DWA-M 102-3 – Grundsätze zur Bewirtschaftung und Behandlung von Regenwetterabflüssen zur Einleitung in Oberflächengewässer – Teil 3: Immissionsbezogene Bewertungen und Regelungen (in der jeweils aktuellen Fassung).
4) Siehe hierzu die „Leitlinien zur Durchführung dynamischer Kostenvergleichsrechnungen“ der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e.V. (DWA) in der jeweils geltenden Fassung.
5) Die Ausbaugröße bezieht sich auf die Einwohnerwerte (EW), das heißt die organisch-biologisch abbaubare Belastung, die einem biochemischen Sauerstoffbedarf in fünf Tagen (BSB5) von 60 Gramm Sauerstoff pro Tag entspricht.
Schlagwörter: Abwasser Kläranlage Nährstoff Überdüngung Nährstofffracht
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Brandenburg/rili-abwasser-wrrl.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 80 % (Zuschuss), Spanne ab 50 %
„Die Höhe der Förderung richtet sich nach der Ausbaugröße der Kläranlage und beträgt … 80 Prozent der förderfähigen Kosten bei Kläranlagen für unter 10.000 Einwohnerinnen und Einwohner,“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Staffel nach Ausbaugröße 50–80 %, Niederschlagswasseranlagen 60 %.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz des Landes Brandenburg
- Ebene
- Land (Brandenburg)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Brandenburg
- Förderberechtigte
- Kommune; Öffentliche Einrichtung
- Förderbereich
- Infrastruktur; Umwelt- und Naturschutz
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Infrastruktur
- Energie und Umwelt
- Umwelt- und Naturschutz
- Öffentliche Infrastruktur
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB)
Babelsberger Straße 21
14473 Potsdam
Tel. 0331 6600
Fax 0331 6601234
kundencenter@ilb.de
www.ilb.de/
Weiterführende Links
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