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Förderung von ausländischen Studierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (AuslStudHSFöRL M-V)
Wenn Sie als Ausländerin oder Ausländer an einer staatlichen Hochschule in Mecklenburg-Vorpommern studieren und unverschuldet in finanzielle Not geraten sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen ein Jahr lang ein Stipendium erhalten.
Quellendatum: 09.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie als ausländische Studierende oder ausländischen Studierenden ab dem 4. Fachsemester, wenn Sie unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage gekommen sind.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss in Form von Stipendienzahlungen.
Sie erhalten bis zu 80 Prozent des Betrages, der nach dem Aufenthaltsgesetz zur Sicherung des Lebensunterhalts erforderlich ist für maximal 12 Monate.
Richten Sie Ihren Antrag bitte an das Akademische Auslandsamt Ihrer Hochschule.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind ausländische Studierende an Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Studentin gerät durch Krankheit in Notlage
Eine ausländische Studentin an einer staatlichen Hochschule in Rostock ist im 4. Fachsemester und durch eine schwere Krankheit unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Sie hat sich bereits anderweitig um finanzielle Unterstützung bemüht und legt eine fachliche Einschätzung ihres Prüfungsamtes vor. Sie beantragt beim Akademischen Auslandsamt ihrer Hochschule ein Stipendium in Höhe von bis zu 80 Prozent des nach dem Aufenthaltsgesetz erforderlichen Betrages für maximal 12 Monate.
Politische Krise im Heimatland führt zu Notlage
Ein ausländischer Student an einer Hochschule in Greifswald kann wegen einer politischen Krise in seinem Heimatland nicht mehr wie gewohnt finanziell unterstützt werden. Da er sich bereits an anderer Stelle um Hilfe bemüht hat und eine Einschätzung seines Professors zum erfolgreichen Studienabschluss vorlegt, richtet er seinen Antrag an das Akademische Auslandsamt seiner Hochschule. Ein Zweitstudium oder ein bereits laufendes Stipendium von anderer Stelle würde einer Förderung entgegenstehen.
Abgrenzung: Studienkolleg nicht förderfähig
Ein ausländischer Studierender an einem Studienkolleg in Mecklenburg-Vorpommern gerät ebenfalls unverschuldet in finanzielle Schwierigkeiten. Da die Förderung laut Richtlinie nicht an Studienkollegs vergeben wird, kann er kein Stipendium nach dieser Richtlinie beantragen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind ausländische Studierende an Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Ihre wirtschaftliche Notlage muss durch außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse wie eine Krankheit oder politische Krisen in Ihrem Heimatland entstanden sein.
- Bei Antragstellung müssen Sie nachweisen, dass Sie sich auch anderweitig um finanzielle Unterstützung bemüht haben.
- Sie können die Förderung nicht erhalten, wenn Sie
- an einem Studienkolleg studieren,
- ein Zweit- oder Zusatzstudium absolvieren oder
- ein Stipendium von anderer Stelle erhalten.
- Mit dem Antrag müssen Sie eine von einer verantwortlichen Person (Studienbüro, Prüfungsamt, Professor, Professorin oder andere) unterschriebene fachliche Einschätzung vorlegen, dass ein erfolgreicher Studienabschluss zu erwarten ist.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten vom 11. Dezember 2023, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 53 vom 27. Dezember 2023, S. 1122.
Rechtsgrundlage
Richtlinie zur Förderung von ausländischen Studierenden an den staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (AuslStudHSFöRL M-V)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten
Vom 11. Dezember 2023 – VIII 310 – 3155-06/001 ?
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 460
Das Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt Zuwendungen für Stipendienzahlungen und Mietzuschüsse an ausländische Studierende an den staatlichen Hochschulen des Landes Mecklenburg-Vorpommern (mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege). Die Zuwendung soll den ausländischen Studierenden, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage gekommen sind, die erfolgreiche Weiterführung des Studiums ohne Zeitverlust ermöglichen.
1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe
a) des § 3 Absatz 8 des Landeshochschulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Januar 2011 (GVOBl. M-V S. 18), das zuletzt durch das Gesetz vom 21. Juni 2021 (GVOBl. M-V S. 1018) geändert worden ist,
b) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern
c) der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und
d) dieser Verwaltungsvorschrift.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Zuwendung
Ausländischen Studierenden kann mit Beginn des vierten Fachsemesters, im Promotionsstudium sowie in einem ersten sich anschließenden Masterstudium eine Zuwendung gewährt werden, wenn sie in eine unverschuldete wirtschaftliche Notlage geraten sind und zu befürchten ist, dass sie ohne eine finanzielle Unterstützung des Landes ihr Studium abbrechen müssten. Durch die Unterstützung sollen für einen beschränkten Zeitraum der Lebensunterhalt und die Unterkunft der Studierenden gesichert werden.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger können ausländische Studierende der Hochschulen des Landes nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Landeshochschulgesetzes mit Ausnahme der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung, Polizei und Rechtspflege sein.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Zuwendungen können erhalten fachlich befähigte ausländische Studierende, die unverschuldet in eine wirtschaftliche Notlage geraten sind. Die unverschuldete wirtschaftliche Notlage muss durch außergewöhnliche Umstände oder Ereignisse hervorgerufen worden sein, zum Beispiel durch Krankheit des Studierenden oder politische Krisen im Heimatland.
4.2 Eine Zuwendung kann weiterhin nur gewährt werden, wenn keine anderweitigen Möglichkeiten zur Verfügung stehen. Die Antragstellenden haben ihr Bemühen um anderweitige finanzielle Unterstützung nachzuweisen.
4.3 Keine Zuwendung erhalten Studierende der Studienkollegs, Studierende, die ein Zweit- oder Zusatzstudium absolvieren, sowie Studierende, die ein Stipendium von anderer Stelle erhalten.
5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Die Zuwendung erfolgt in Form von Stipendienzahlungen und Mietzuschüssen bis zur Höhe von 80 Prozent des Betrages, der erforderlich ist, um den Lebensunterhalt im Sinne von § 2 Absatz 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes zu sichern.
5.3 Die Gesamtzuwendungsdauer darf zwölf Monate nicht überschreiten.
6 Zuwendungsbestimmungen
Die ausländischen Studierenden sind zu verpflichten, im Falle des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft diesen unverzüglich mitzuteilen und erhaltene Zuwendungen ab dem Zeitpunkt des Erwerbs der deutschen Staatsbürgerschaft an die Hochschule zurückzuzahlen. Ebenso sind alle Änderungen, die die Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 betreffen, unverzüglich dem Akademischen Auslandsamt mitzuteilen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die ausländischen Studierenden stellen einen Antrag beim Akademischen Auslandsamt ihrer jeweiligen Hochschule, in dem sie ihre finanzielle Notlage nachweisen. Mit dem Antrag ist eine von einer verantwortlichen Person (Studienbüro, Prüfungsamt, Professorinnen, Professoren oder andere) unterschriebene fachliche Einschätzung der bisherigen Studienleistungen vorzulegen, die den erfolgreichen Abschluss des Studiums erwarten lässt. Ein Muster dieses Antrags liegt den Auslandsämtern der Hochschulen vor.
7.2 Bewilligungsverfahren
Das Akademische Auslandsamt der jeweiligen Hochschule prüft die Voraussetzungen für eine Zuwendung und entscheidet durch Bescheid über den Antrag.
7.3 Verwendungsnachweisverfahren
7.3.1 Die Zuwendungsempfänger legen abweichend von Nummer 5.3.6.2 der VV zu § 44 LHO als Verwendungsnachweis einen Sachbericht vor. Der Nachweis ist beim Akademischen Auslandsamt spätestens einen Monat nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen.
7.3.2 Dem Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten sind halbjährlich zum 1. Januar und zum 1. Juli Listen gemäß Nummer 9.1 der VV zu § 44 der LHO zu übersenden.
7.4 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 der LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und am 31. Dezember 2028 außer Kraft.
Schlagwörter: BAföG Universität Vollzeitstudium Notlage Studienfinanzierung Ausländer
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/foerderung-ausl-studierende-hochschulen-meck-pomm.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Wissenschaft, Kultur, Bundes- und Europaangelegenheiten Mecklenburg-Vorpommern
- Ebene
- Land (Mecklenburg-Vorpommern)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Mecklenburg-Vorpommern
- Förderberechtigte
- Privatperson
- Förderbereich
- Aus- und Weiterbildung
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Aus- und Weiterbildung
- Studienförderung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
zuständiges Akademisches Auslandsamt
www.hochschulkompass.de/hochschulen/hochschul...
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