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Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ)
Wenn Sie ein Freiwilliges Ökologisches Jahr für junge Menschen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 12.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds bei Maßnahmen, mit denen Sie das ökologische Engagement von jungen Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres wecken.
Die Förderung erhalten Sie für Projekte zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) in Mecklenburg-Vorpommern in den Bereichen
- Natur- und Umweltschutz,
- Land- und Forstwirtschaft,
- Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie
- Jugendbildungs- und Übernachtungsstätten mit ökologischer Ausrichtung.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 557,00 je Teilnehmenden und Monat zum Beginn der Projektjahre 2016/2017 und erhöht sich alle 2 Jahre jeweils um 3,5 Prozent.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Träger beantragt Zuschuss für FÖJ-Plätze
Ein als FÖJ-Träger zugelassener Verband mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern beantragt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales einen Zuschuss zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres. Er betreut mindestens 40 Jugendliche in Einsatzstellen in Mecklenburg-Vorpommern und erhält dafür EUR 557,00 je Teilnehmenden und Monat, ausgehend vom Beginn der Projektjahre 2016/2017.
Bildungsstätte mit ökologischer Ausrichtung als Träger
Eine Jugendbildungs- und Übernachtungsstätte mit ökologischer Ausrichtung in Mecklenburg-Vorpommern stellt vor Beginn ihres Vorhabens einen Antrag auf Förderung. Sie muss sicherstellen, dass die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes während der Projektdurchführung eingehalten werden. Der Einsatz von Freiwilligen in der eigenen Organisation ist von der Förderung ausgeschlossen.
Kommune organisiert FÖJ in Land- und Forstwirtschaft
Eine Kommune in Mecklenburg-Vorpommern ist als Träger des FÖJ nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen und beantragt einen Zuschuss für ein Projekt im Bereich Land- und Forstwirtschaft. Die Förderhöhe je Teilnehmendem und Monat erhöht sich alle 2 Jahre um 3,5 Prozent gegenüber dem Ausgangswert der Projektjahre 2016/2017.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen als Träger des FÖJ nach den Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen sein.
- Sie müssen sicherstellen, dass die Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) während der Durchführung des Projektes eingehalten werden.
- Sie müssen Ihr Projekt in Einsatzstellen in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und mindestens 40 Jugendliche betreuen.
Von der Förderung ausgeschlossen ist der Einsatz von Freiwilligen in Ihrer eigenen Organisation.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz vom 9. August 2016.
Rechtsgrundlage
Grundsätze zur Förderung des Freiwilligen Ökologischen Jahres
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
vom 09. August 2016
Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:
1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds (ESF) nach Maßgabe
a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates
? der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320),
? der Verordnung (EU) Nr. 1304/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über den Europäischen Sozialfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1081/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 470) und
? der hierzu erlassenen Durchführungsverordnungen und Delegierten Verordnungen sowie
b) des von der Europäischen Kommission am 23. Oktober 2014 genehmigten Operationellen Programms ESF Mecklenburg-Vorpommern 2014–2020 (CCI-Code 2014DE05SFOP009),
c) dieser Verwaltungsvorschrift,
d) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften
Zuwendungen zur Durchführung des Freiwilligen Ökologischen Jahres (FÖJ) in Mecklenburg-Vorpommern mit dem Ziel der Förderung des ökologischen Engagements von jungen Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres. Darüber hinaus soll der Zugang zum lebenslangen Lernen, der Steigerung der Fähigkeiten und Kompetenzen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen verbunden mit dem zusätzlichen Angebot zur Berufsorientierung in unterschiedlichen Einrichtungen des Umwelt- und Naturschutzes sowie der Land- und Forstwirtschaft inklusive KMU, gefördert werden.
Einsatzstellen sollen so gewählt werden, dass sie den Zielen einer beruflichen Orientierung im Bereich des Umwelt- und Naturschutzes und den entsprechenden Berufsfeldern dienen.
1.2 Ein Anspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2. Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung sind Projekte zur Durchführung des FÖJ in Mecklenburg-Vorpommern in den Bereichen des Natur- und Umweltschutzes, der Land- und Forstwirtschaft, der Bildung für nachhaltige Entwicklung sowie in Jugendbildungs- und Übernachtungsstätten mit ökologischer Ausrichtung nach den Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG).
3. Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts.
4. Zuwendungsvoraussetzung
4.1 Der Zuwendungsempfänger muss als Träger des Freiwilligen Ökologischen Jahres nach den Bestimmungen des JFDG in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen sein.
4.2 Der Zuwendungsempfänger muss erklären, dass die Bestimmungen des JFDG während der Durchführung des Projektes eingehalten werden.
4.3 Die Förderung setzt voraus, dass der Zuwendungsempfänger
einen Sitz in Mecklenburg-Vorpommern hat,
mindestens 40 Jugendliche betreut,
das Projekt in Einsatzstellen in Mecklenburg-Vorpommern ausgeübt wird,
Freiwillige nicht in der eigenen Organisation einsetzt.
5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
Die Zuwendung wird auf Basis von standardisierten Einheitskosten als Projektförderung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses als Festbetragsfinanzierung für die Finanzierung der Ausgaben für die Teilnehmervergütung, Personalausgaben der pädagogischen Betreuer des Trägers, Sachausgaben sowie indirekte Ausgaben des Trägers gewährt. Eine Einheit ist ein Monat, in dem ein junger Mensch am FÖJ teilnimmt (Teilnehmermonat).
Die Höhe der Zuwendungen liegt bei 557 EUR je Teilnehmer und Monat.
Die Pauschale erhöht sich zum Beginn der Projektjahre 2016/2017, 2018/2019 und 2020/2021 jeweils um 3,5 vom Hundert.
6. Sonstige Zuwendungsbestimmungen
6.1 Die Zuwendungen nach dieser Verwaltungsvorschrift sind Subventionen im Sinne des § 264 des Strafgesetzbuches. Gemäß § 2 des Subventionsgesetzes M-V sind diejenigen Tatsachen im Bewilligungsbescheid zu bezeichnen, die für die Bewilligung, Gewährung, Rückforderung, Weitergewährung oder das Belassen einer Subvention oder eines Subventionsvorteils erheblich sind.
6.2 Die Bewilligung einer Zuwendung ist mit der Auflage zu verbinden, dass der Zuwendungsempfänger spätestens mit der zweiten Mittelanforderung die Einwilligungserklärungen der Personen, deren personenbezogene Daten zur Durchführung des geförderten Projektes verarbeitet werden, gemäß den einschlägigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen der Bewilligungsbehörde zur Verfügung stellt.
6.3 Die Zuwendungsempfänger sind durch den Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten, der Landesregierung oder einem von ihr beauftragten Dritten auch außerhalb der Nachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den Europäischen Sozialfonds sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung und die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.
6.4 Der Zuwendungsbescheid ist mit der Auflage zu versehen, dass der Zuwendungsempfänger die Einsatzstellen verpflichtet, taggenaue Teilnehmerlisten zu führen, die von den Teilnehmenden zu unterzeichnen sind. Die Daten sind durch den Zuwendungsempfänger zu einer Monatsübersicht zusammenzufassen und im Rahmen des unter Nummer 7.3 beschriebenen Auszahlungsverfahrens der Bewilligungsbehörde zur Verfügung zu stellen.
7. Verfahren
7.1 Antragsverfahren:
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
7.2 Bewilligungsverfahren:
Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt für die Dauer eines FÖJ durch schriftlichen Bescheid. Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren:
Im Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass
die erste Auszahlung der Zuwendung abweichend von Nummer 1.4 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) für drei Monate als Vorschuss in Höhe von 25% des Zuwendungsbetrages erfolgt.
die zweite und jede folgende Mittelanforderung unter Verwendung der über ISAP-iDE erstellten Erklärung sowie der beigefügten Zahlungsanforderung erfolgt. Mit jeder Mittelanforderung ist ein Nachweis über die bis dahin tatsächlich nachgewiesenen Teilnehmermonate vorzulegen.
mit den Mittelanforderungen die aktuelle Belegung der Plätze nachzuweisen ist. Der Zuwendungsempfänger verpflichtet die Einsatzstellen, taggenaue teilnehmerbezogene Anwesenheitslisten zu führen und durch die Teilnehmer bestätigen zu lassen. Anschließend erfolgt eine monatliche Zusammenfassung dieser Anwesenheitslisten durch den Zuwendungsempfänger.
Voraussetzung für die Auszahlung der monatlichen Pauschale ist, dass
der Zuwendungsempfänger der Bewilligungsbehörde die in Nummer 6.2 genannten Einwilligungserklärungen zur Verfügung gestellt hat und
der betreffende junge Mensch in einem Abrechnungsmonat an mindestens sechs Tagen am FÖJ teilgenommen hat. Als Anwesenheit gilt auch Urlaub und nachgewiesene Krankheit.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren:
Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass die dem Zuwendungszweck entsprechende Verwendung der Zuwendung abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes vorzulegen ist. Der Nachweis besteht aus der Zusammenfassung der monatlichen Anwesenheitslisten des letzten noch nicht abgerechneten Zeitraumes und einem Sachbericht.
Ein gesonderter Zwischennachweis zum Ende des Haushaltsjahres ist abweichend von den Nummern 6.1 und 6.7 ANBest-P nicht erforderlich.
7.5 Zu beachtende Vorschriften:
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 LHO, soweit nicht in diesen Fördergrundsätzen Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
8. In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Fördergrundsätze treten am 01. September 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Schlagwörter: Freiwilliges Ökologisches Jahr Engagement Naturschutz
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/foerderung-des-freiwillig-oekologischen-jahres.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz
- Ebene
- Land (Mecklenburg-Vorpommern)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Mecklenburg-Vorpommern
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung; Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Bürgerschaftliches Engagement; Kinder, Jugendliche und Familien
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Friedrich-Engels-Platz 5 – 8
18055 Rostock
Tel. +49 385 588-59000
Fax +49 385 509-59000
poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de
www.lagus.mv-regierung.de/
Weiterführende Links
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