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Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ)

Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ) für junge Menschen anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 28.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: keine Angabe im Text

Kurzzusammenfassung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie mit Mitteln des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) bei der Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (FSJ).

Die Förderung erhalten Sie für Projekte in den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, in Einrichtungen der Kindertagesförderung, Denkmalpflege, Kultur, Demokratie, Flüchtlingsarbeit, des Sports oder in Jugendbildungs- und Übernachtungsstätten nach den Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG).

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 185,00 je Monat, an dem ein junger Mensch am FSJ teilnimmt. Beachten Sie bitte, dass für eine Förderung nur Teilnehmendenmonate mit einer Teilnahme von mindestens 6 Tagen am FSJ berücksichtigt werden.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn Ihres Vorhabens beim Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.

Beispielszenarien

Träger organisiert FSJ in der Jugendhilfe

Ein als FSJ-Träger zugelassener Verband in Mecklenburg-Vorpommern beantragt beim Landesamt für Gesundheit und Soziales einen Zuschuss für ein FSJ-Projekt in der Kinder- und Jugendhilfe. Für jeden jungen Menschen, der mindestens 6 Tage im Monat teilnimmt, erhält er EUR 185,00 je Teilnehmendenmonat. Der Antrag wird vor Beginn des Vorhabens gestellt.

Kommune bietet FSJ in Kindertagesstätte an

Eine Kommune in Mecklenburg-Vorpommern ist als Träger nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz zugelassen und beantragt eine Förderung für ein FSJ in einer Einrichtung der Kindertagesförderung. Sie erhält je Teilnehmendenmonat mit mindestens 6 Tagen Teilnahme EUR 185,00 als Zuschuss. Die Bestimmungen des JFDG müssen während der Durchführung eingehalten werden.

Kultureinrichtung setzt FSJ-Stellen um

Eine öffentliche Kultureinrichtung mit Sitz in Rostock ist als FSJ-Träger zugelassen und beantragt einen Zuschuss für die Durchführung eines Freiwilligen Sozialen Jahres im Bereich Kultur. Für jeden teilnehmenden jungen Menschen wird je Monat mit mindestens 6 Teilnahmetagen ein Betrag von EUR 185,00 gewährt. Die jungen Menschen selbst stellen keinen Antrag, sie nehmen als Teilnehmende am FSJ teil.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind juristische Personen des öffentlichen und des privaten Rechts.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Sie müssen als Träger des FSJ nach den Bestimmungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG) in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen sein.
  • Sie müssen sicherstellen, dass die Bestimmungen des JFDG während der Durchführung des Projektes eingehalten werden.

Antragsverfahren

Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport vom 17. Oktober 2022, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 45 vom 7. November 2022, S. 635.

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Gesundheit und Sport
Vom 17. Oktober 2022 – IX 210 – IX-366-00000-2021/020 ?
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 – 425

Das Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Landesrechnungshof folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt mit Hilfe des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) nach Maßgabe

a) der einschlägigen Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates

  • der Verordnung (EU) 2021/1060 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 mit gemeinsamen Bestimmungen für den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds Plus, den Kohäsionsfonds, den Fonds für einen gerechten Übergang und den Europäischen Meeres-, Fischerei- und Aquakulturfonds sowie mit Haushaltsvorschriften für diese Fonds und für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds, den Fonds für die innere Sicherheit und das Instrument für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 159, L 261, S. 58, L 450, S. 158) und
  • der Verordnung (EU) 2021/1057 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Europäischen Sozialfonds Plus (ESF+) und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 1296/2013 (ABl. L S. 231 vom 30.6.2021, S. 21, L 421, S. 75),

b) des von der Europäischen Kommission am 24. Juni 2022 genehmigten ESF+ Programms 2021–2027 Mecklenburg-Vorpommern (CCI-Code 2021DE05SFPR009),

c) des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern (LHO) und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften (VV zu § 44 LHO) und

d) dieser Verwaltungsvorschrift

Zuwendungen zur Durchführung des Freiwilligen Sozialen Jahres (nachfolgend FSJ genannt) mit dem Ziel der Förderung von gesellschaftlichem Engagement und Erhöhung der individuellen Berufs- oder Studienwahlkompetenz von jungen Menschen bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

1.2 Ein Anspruch des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Zuwendung

Zuwendungen können gewährt werden für Projekte zur Durchführung des FSJ in Mecklenburg-Vorpommern in den Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe, Einrichtungen der Kindertagesförderung, Denkmalpflege, Kultur, Demokratie, Flüchtlingsarbeit, des Sports oder in Jugendbildungs- und Übernachtungsstätten nach den Regelungen des Jugendfreiwilligendienstegesetzes (JFDG).

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger sind juristische Personen des Privatrechts oder des öffentlichen Rechts.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Der Zuwendungsempfänger muss als Träger des FSJ nach den Bestimmungen des JFDG in Mecklenburg-Vorpommern zugelassen sein.

4.2 Der Zuwendungsempfänger muss erklären, dass die Bestimmungen des JFDG während der Durchführung des Projektes eingehalten werden.

5 Zuwendungsart, Finanzierungsart, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendung wird im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung auf der Basis von Einheitskosten in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses oder einer nicht rückzahlbaren Zuweisung gewährt.

5.2 Eine Einheit ist ein Monat, in dem ein junger Mensch am FSJ teilnimmt (Teilnehmendenmonat).

5.3 Die Höhe des Festbetrages beträgt 185 Euro je Teilnehmendenmonat. Berücksichtigungsfähig ist ein Teilnehmendenmonat mit einer Teilnahme von mindestens sechs Tagen am FSJ.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, taggenaue Anwesenheitslisten zu führen, die von den Teilnehmenden und Einsatzstellen nach Ablauf jedes Kalendermonats mit Unterschrift für den Monat zu bestätigen sind. Die Daten der Anwesenheitslisten sind durch den Zuwendungsempfänger zu einer Monatsübersicht zusammenzufassen.

6.2 Mit dem Zuwendungsbescheid ist der Zuwendungsempfänger zu verpflichten, das durch das Land zur Abwicklung der Zuwendung kostenfrei zur Verfügung gestellte IT-System zu verwenden.

6.3 Der Zuwendungsempfänger ist mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, die Informations- und Sichtbarkeitsvorschriften gemäß Artikel 50 der Verordnung (EU) 2021/1060 einzuhalten und auf eine Förderung des Vorhabens durch den ESF+ hinzuweisen.

6.4 Weiterhin ist der Zuwendungsempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten, den zuständigen Ministerien, der Bewilligungsbehörde oder einem von diesen beauftragten Dritten auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung im Rahmen des Begleitsystems für den ESF+ sowie im Rahmen von Forschungs- und Begleitprojekten Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Zuwendung und für die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind.

6.5. Mit dem Zuwendungsbescheid sind Prüfrechte für folgende Institutionen vorzusehen:

  • Europäischer Rechnungshof,
  • Europäische Kommission,
  • Europäisches Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF),
  • Europäische Staatsanwaltschaft,
  • Landesrechnungshof Mecklenburg-Vorpommern,
  • Prüfbehörde des Landes Mecklenburg-Vorpommern für den ESF,
  • Gemeinsame Verwaltungsbehörde,
  • ESF-Fondsverwaltung,
  • für die Umsetzung fachlich zuständiges Ministerium sowie
  • für die Umsetzung zuständige Bewilligungsbehörde.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der formgebundene Antrag ist an die Bewilligungsbehörde zu richten. Die Antragsformulare werden von der Bewilligungsbehörde auf deren Internetseite unter www.lagus.mv-regierung.de zur Verfügung gestellt. Dem Antragsverfahren wird ein Verfahren zur Bedarfsermittlung vorangestellt, auf dessen Grundlage die Haushaltsmittel verteilt werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Platz 5–8, 18055 Rostock. Die Bewilligung der Zuwendungen erfolgt durch schriftlichen Bescheid.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

7.3.1 Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) die Zuwendung nur insoweit und nicht eher angefordert werden darf, als sie für bereits absolvierte und anhand der Anwesenheitslisten nachgewiesene Teilnehmendenmonate benötigt wird,

b) sich der Zuwendungsempfänger mit jeder Mittelanforderung in elektronischer Form über den Umfang der bisher geleisteten Einheiten zu erklären hat,

c) bei der Ermittlung des Auszahlungsbetrags die geprüfte Erklärung nach Buchstabe b berücksichtigt wird.

7.3.2 Darüber hinaus sind die nach Nummer 6.1 zu führenden Monatsübersichten mit einem Bestätigungsvermerk im Original sowie die Anwesenheitslisten in Kopie einzureichen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Durch den Zuwendungsbescheid ist zu bestimmen, dass

a) die Verwendung der Zuwendung gegenüber der Bewilligungsbehörde nachzuweisen ist (Verwendungsnachweis),

b) der Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 5.3.6.1 der VV zu § 44 LHO innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Bewilligungszeitraums der Bewilligungsbehörde vorliegen muss,

c) der Verwendungsnachweis aus einem Sachbericht und einem zahlenmäßigen Nachweis besteht,

d) der Sachbericht Auskunft über die Verwendung der Zuwendung sowie das erzielte Ergebnis im Einzelnen geben muss und insbesondere darüber Auskunft zu geben hat, inwiefern die Bestimmungen des JFDG eingehalten wurden.

e) der zahlenmäßige Nachweis abweichend von Nummer 5.3.6.4 der VV zu § 44 LHO aus der Erklärung nach Maßgabe von Nummer 7.3.1 Buchstabe b für bereits abgerechnete Zeiträume sowie für den bis dahin noch nicht abgerechneten Projektzeitraum besteht,

f) auf die Vorlage einer Belegliste verzichtet wird,

g) ich die Bewilligungsbehörde die Vorlage zusätzlicher Nachweisunterlagen vorbehält.

7.5 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die VV zu § 44 LHO, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. August 2022 in Kraft und am 31. August 2029 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift tritt die Richtlinie zur Förderung des Freiwilligen Sozialen Jahres vom 18. August 2016 (AmtsBl. M-V S. 931) außer Kraft.

Schlagwörter: Jugendfreiwilligendienst Engagement FSJ Orientierung Gesellschaft sozial

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/freiwilliges-soziales-jahr-mv.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

Förderhöhe: keine Angabe im Text.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Ebene
Land (Mecklenburg-Vorpommern)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte
Bildungseinrichtung; Kommune; Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Bürgerschaftliches Engagement; Kinder, Jugendliche und Familien

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Friedrich-Engels-Platz 5 – 8
18055 Rostock
Tel. +49 385 588-59000
Fax +49 385 509-59000
poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de
www.lagus.mv-regierung.de/

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