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Holzrücken mit Pferden
Wenn Sie Maßnahmen zur schonenden Waldbewirtschaftung planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei traditionellen und umweltverträglichen Holzernteverfahren mit Rückepferden im Wald. Dabei rücken Sie durch den Einsatz von Pferden Holz an Wegen und maschinenbefahrbaren Rückegassen im Wald.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt EUR 4,00 je Erntefestmeter, mindestens jedoch EUR 250,00 je Kalenderjahr.
Ihren Antrag richten Sie bitte bis zum 1.10. des jeweiligen Kalenderjahres an den Landesforst Mecklenburg-Vorpommern.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Sie als privates Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, das Holzrücken mit Pferden als Dienstleistung anbietet. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
- Branchen laut Quelle: Land-, Forst- und Fischwirtschaft.
- Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Dienstleister rückt Holz mit Pferden
Ein privates Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern bietet Holzrücken mit Pferden als Dienstleistung an und führt diese Arbeiten auf Waldflächen im Land durch. Für die Erntefestmeter des Kalenderjahres beantragt es beim Landesforst Mecklenburg-Vorpommern einen Zuschuss von EUR 4,00 je Erntefestmeter, mindestens jedoch EUR 250,00 je Kalenderjahr. Den Antrag reicht es bis zum 1.10. des jeweiligen Kalenderjahres ein.
Kleinstunternehmen beantragt jährlichen Mindestzuschuss
Ein Kleinstunternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern rückt in geringem Umfang Holz mit Pferden an Wegen und maschinenbefahrbaren Rückegassen. Da die berechnete Summe je Erntefestmeter unter dem Mindestbetrag liegt, erhält es mindestens EUR 250,00 je Kalenderjahr als Zuschuss. Über die Bewilligung entscheidet der Landesforst Mecklenburg-Vorpommern nach Prüfung des fristgerecht gestellten Antrags.
Traditionelle Holzernte für mehrere Waldflächen
Ein Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern setzt Rückepferde auf mehreren Waldflächen im Land ein und bietet diese Dienstleistung Waldbesitzern an. Für die im Kalenderjahr gerückten Erntefestmeter reicht es bis zum 1.10. einen Antrag beim Landesforst Mecklenburg-Vorpommern ein und erhält bei Bewilligung einen Zuschuss von EUR 4,00 je Erntefestmeter, mindestens jedoch EUR 250,00 je Kalenderjahr.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Antragsberechtigt sind Sie als privates Unternehmen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, das Holzrücken mit Pferden als Dienstleistung anbietet.
- Sie müssen die Holzrückung mit Pferden auf Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern durchführen.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 23. Februar 2017, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 10 vom 13. März 2017, S. 148; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt vom 20. Februar 2020, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 14 vom 30. März 2020, S. 138.
Rechtsgrundlage
Förderung des Holzrückens mit Pferden in Mecklenburg-Vorpommern
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Vom 23. Februar 2017 – VI 210-2 VV Meckl.-Vorp. GI. Nr. 630-327
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt
Vom 20. Februar 2020 – VI 210-2 VV]
Das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zur finanziellen Unterstützung und Förderung traditioneller und umweltverträglicher Holzernteverfahren gewährt das Land Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen für den Einsatz von Rückepferden im Wald.
1.2 Die Zuwendungen werden gewährt nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften, insbesondere der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P). Ein Rechtsanspruch auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist das traditionelle Verfahren des Rückens oder Vorlieferns von Holz durch den Einsatz von Pferden an Wegen und maschinenbefahrbaren Rückegassen im Wald.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind private Unternehmer jeglicher Rechtsform mit (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, die das Holzrücken mit Pferden als Dienstleistung anbieten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
Die Zuwendungen werden nur für die Holzrückung mit Pferden auf Waldflächen in Mecklenburg-Vorpommern gewährt. Die Förderung der Holzrückung mit Pferden außerhalb des Waldes ist ausgeschlossen.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen
5.1 Die Zuwendung wird im Wege einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses gewährt.
5.2 Die Höhe der Zuwendung beträgt 4 Euro je Erntefestmeter, mindestens 250 Euro je Kalenderjahr.
5.3 Grundlage der Berechnung sind die nachgewiesenen Holzmengen, die mittels Rückepferd im Wald gerückt oder vorgeliefert wurden. Der Nachweis erfolgt durch Abrechnung des Zuwendungsempfängers gemäß Nummer 7.3 Satz 2.
6 Sonstige Zuwendungsbestimmung
Vorhaben, die vor Bewilligung der Zuwendung begonnen wurden, sind von der Förderung ausgeschlossen.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag in der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Form gewährt. Anträge sind bis zum 1. Oktober des jeweiligen Kalenderjahres zu stellen. Der Antrag ist in der Bewilligungsbehörde einzureichen. Im Antrag ist die im jeweiligen Kalenderjahr anfallende Gesamtmenge an Holz anzugeben, die mit Pferden im Wald voraussichtlich gerückt oder vorgeliefert wird. Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen: De-minimis-Erklärung (gemäß Formblatt der Bewilligungsbehörde), Nachweis über den (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern, Datenschutzerklärung (gemäß Formblatt der Bewilligungsbehörde).
7.2 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist der Vorstand der Landesforstanstalt Mecklenburg-Vorpommern, Fritz-Reuter-Platz 9, 17139 Malchin. Über den Antrag entscheidet die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid.
7.3 Auszahlungs- und Verwendungsnachweisverfahren
Die Auszahlung der bewilligten Mittel ist gemäß § 44 Nummer 7.7 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern mit dem von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Formular vorzunehmen (Verwendungsnachweis). Mit der Mittelanforderung sind die Rechnungen in Zweitschrift oder Kopie vorzulegen, aus denen die mit Pferden gerückten oder vorgelieferten Holzmengen im Wald ersichtlich sind. Abweichend von den Nummern 1.4 und 6 ANBest-P ist der Verwendungsnachweis in der von der Bewilligungsbehörde vorgegebenen Form bis zum 30. November des jeweiligen Kalenderjahres einzureichen. Dem Verwendungsnachweis sind Rechnungen nach Satz 2 und Kontoauszüge beizufügen, die den Eingang der Rechnungsbeträge bestätigen. Teilauszahlungen sind nicht möglich. Der Verwendungsnachweis ist in der Bewilligungsbehörde einzureichen. Die Bewilligungsbehörde veranlasst die Auszahlung der Zuwendung an den Zuwendungsempfänger nach Prüfung des Verwendungsnachweises.
8 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift abweichende Bestimmungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
9 Prüfrechte
Das Finanzministerium, das Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt, die Bewilligungsbehörde und der Landesrechnungshof haben das Recht, die Einhaltung der Bestimmungen durch Besichtigung vor Ort und Stelle sowie durch Einsichtnahme in die Bücher, Belege und sonstigen Unterlagen zu prüfen oder durch Beauftragte prüfen zu lassen.
10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft.
Schlagwörter: Holzrücken Pferde Wald Rückepferde Waldbewirtschaftung
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/holzruecken-mit-pferden.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Klimaschutz, Landwirtschaft, ländliche Räume und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern
- Ebene
- Land (Mecklenburg-Vorpommern)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Mecklenburg-Vorpommern
- Förderberechtigte
- Unternehmen
- Förderbereich
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung; Umwelt- und Naturschutz
- Branche
- Land-, Forst- und Fischwirtschaft
- Unternehmensgröße
- Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
- Unternehmensalter
- nicht relevant
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Landwirtschaft und ländliche Entwicklung
- Forstwirtschaft
- Umwelt- und Naturschutz
- Naturschutz und Landschaftspflege
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landesforst Mecklenburg-Vorpommern
Fritz-Reuter-Platz 9
17139 Malchin
Tel. 03994 2350
Fax 03994 235400
zentrale@lfoa-mv.de
www.wald-mv.de/
Weiterführende Links
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