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Integration von Migranten

Wenn Sie Projekte zur besseren Integration von Migrantinnen und Migranten durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 28.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei bedarfsgerechten und regionalen Integrationsvorhaben, die zu einer besseren Teilhabe von Menschen mit Migrationshintergrund beitragen.

Sie erhalten die Förderung für folgende Vorhaben:

  • Projekte der migrationsspezifischen einschließlich der psychosozialen Beratung, die vorhandene Strukturen der Migrationserstberatung ergänzen,
  • Projekte zur Verbesserung der Kommunikation, Verständigung und gesellschaftlichen Integration und
  • Projekte zur Stärkung der Partizipation der Migrantinnen und Migranten sowie die Unterstützung von Vereinen und Initiativen von Migranten bei der Entwicklung von Hilfen zur Selbsthilfe sowie die verstärkte Einbeziehung von Migrantinnen und Migranten in das bürgerschaftliche Engagement von Vereinen, Verbänden und Parteien.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 31.10. des vorangehenden Jahres an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Verein in Rostock bietet psychosoziale Beratung für Migrantinnen an

Antragsteller: Ein gemeinnütziger rechtsfähiger Verein mit Sitz in Rostock beantragt die Förderung.

Ausgangslage: Viele zugewanderte Menschen in Rostock brauchen Unterstützung bei seelischen Belastungen und Alltagsfragen. Die vorhandene Migrationserstberatung kann diesen Bedarf nicht vollständig abdecken.

Vorhaben: Der Verein richtet ein ergänzendes Angebot der migrationsspezifischen und psychosozialen Beratung für Migrantinnen und Migranten mit dauerhaftem Aufenthalt ein. Die Beratung führt eine staatlich anerkannte Sozialpädagogin durch. Die Stadt Rostock bestätigt den Bedarf für das Projekt.

Förderung: Gefördert werden Projekte der migrationsspezifischen und psychosozialen Beratung, die die Migrationserstberatung ergänzen. Der Zuschuss beträgt normalerweise bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro kann der Verein einen Zuschuss von bis zu 40.000 Euro erhalten; die Bewilligungsstelle entscheidet.

Eigenanteil: Die übrigen 10.000 Euro trägt der Verein selbst, gegebenenfalls zusammen mit einer Beteiligung der kreisfreien Stadt. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die vorrangig oder ausschließlich vereinsinterner Arbeit dienen oder bereits andere Landeszuschüsse erhalten.

Was ein Betrieb davon hat: Ein Betrieb in Rostock mit zugewanderten Beschäftigten kann diese auf das Beratungsangebot hinweisen. Stabilere Lebensumstände können die Integration am Arbeitsplatz erleichtern.

Weg zum Antrag:

  1. Bedarfsbestätigung beim Landkreis oder bei der kreisfreien Stadt einholen
  2. Eignung der Fachkräfte nachweisen, etwa durch staatliche Anerkennung als Sozialpädagogin
  3. Antrag vor Beginn des Vorhabens bis zum 31.10. des vorangehenden Jahres beim Landesamt für Gesundheit und Soziales einreichen
  4. Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Vereine, Verbände und Organisationen mit Sitz oder zumindest einer dauerhaften Zweigstelle in Mecklenburg-Vorpommern als Erstempfänger. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Verein ergänzt Migrationserstberatung um psychosoziale Angebote

Ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern beantragt einen Zuschuss für ein Projekt der migrationsspezifischen und psychosozialen Beratung, das vorhandene Strukturen der Migrationserstberatung ergänzt. Der zuständige Landkreis bestätigt zuvor den Bedarf für das Projekt. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, der Eigenanteil zusammen mit der Beteiligung des Landkreises muss mindestens 20 Prozent betragen.

Organisation fördert Partizipation von Migrantenvereinen

Eine Organisation in Rostock beantragt Mittel für ein Projekt zur Stärkung der Partizipation von Migrantinnen und Migranten und zur Unterstützung von Migrantenvereinen bei der Entwicklung von Hilfen zur Selbsthilfe. Der Antrag richtet sich vor Beginn des Vorhabens an das Landesamt für Gesundheit und Soziales. Die Maßnahme muss durch geeignete Fachkräfte durchgeführt werden, die Förderung erfolgt als Zuschuss von bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.

Verband verbessert Kommunikation und gesellschaftliche Integration

Ein rechtsfähiger Verband mit Zweigstelle in Schwerin beantragt einen Zuschuss für ein Projekt zur Verbesserung der Kommunikation, Verständigung und gesellschaftlichen Integration von Migrantinnen und Migranten. Die kreisfreie Stadt bestätigt den Bedarf für das Vorhaben, das Personal muss über eine staatlich anerkannte sozialpädagogische Qualifikation verfügen. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die vorrangig der verbandsinternen Arbeit dienen oder bereits Gegenstand anderer Landeszuschüsse sind.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind gemeinnützige rechtsfähige Vereine, Verbände und Organisationen mit Sitz oder zumindest einer dauerhaften Zweigstelle in Mecklenburg-Vorpommern als Erstempfänger.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Zielgruppe Ihrer Maßnahme sind Migrantinnen und Migranten mit einem auf Dauer angelegten Aufenthalt sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber und geduldete Flüchtlinge, falls es ungeachtet ihres zunächst vorübergehenden Aufenthaltes geboten ist.
  • Der Landkreis oder die kreisfreie Stadt, auf dessen oder deren Gebiet Sie das Projekt durchführen, muss den Bedarf für das Projekt bestätigen.
  • Sie müssen die Maßnahme durch geeignete Fachkräfte durchführen lassen. Für Projekte der migrationsspezifischen Beratung sowie zur sprachlichen und beruflichen Integration sind Qualifikationen des Personals als Sozialpädagogin und Sozialpädagoge oder Sozialarbeiterin und Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung oder dem Nachweis einer gleichwertigen pädagogischen Qualifizierung erforderlich.
  • Ihr Eigenanteil und die Beteiligung der Landkreise oder kreisfreien Städte müssen zusammen mindestens 20 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben ausmachen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Maßnahmen, die vorrangig oder ausschließlich verbands- oder vereinsinterner Arbeit dienen oder Gegenstand anderer Landeszuschüsse sind.

Antragsverfahren

Richtlinie vom 3. Dezember 2013, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 50 vom 16. Dezember 2013, S. 854; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung vom 17. Dezember 2018, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 53 vom 31. Dezember 2018, S. 731.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Projektförderung für die Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Arbeit, Gleichstellung und Soziales
Vom 3. Dezember 2013 – IX 400 - 83-431 „
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 246
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung
Vom 17. Dezember 2018 – IX 400 - OGVVV- 2018/005-17 “
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 217 - 1]

Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt in Umsetzung der Konzeption der Landesregierung zur Förderung der Integration von Migrantinnen und Migranten in Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung von Projekten für die Integration und Partizipation von Migrantinnen und Migranten.

Ziel ist die Förderung der Integration und der gleichberechtigten Teilhabe von Migrantinnen und Migranten in allen Lebensbereichen und deren aktive Partizipation am gesellschaftlichen Leben sowie die Förderung des Zusammenlebens von Menschen unterschiedlicher kultureller und religiöser Prägung und Zugehörigkeit. Dabei ist die Stärkung der Selbsthilfepotenziale und Selbstorganisation von Migrantinnen und Migranten von besonderer Bedeutung.

1.2 Zielgruppe der Integrationsförderung unter Einbeziehung der Aufnahmegesellschaft sind Migrantinnen und Migranten mit einem auf Dauer angelegten Aufenthalt. Personen, deren Aufenthalt auf Dauer angelegt ist, sind:

a) Migrantinnen und Migranten, die eine Niederlassungserlaubnis oder eine Aufenthaltserlaubnis nach dem Aufenthaltsgesetz besitzen,

b) Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU,

c) Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler sowie deren Familienangehörige nach dem Bundesvertriebenengesetz,

d) eingebürgerte Migrantinnen und Migranten.

In die Integrationsförderung werden auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber sowie geduldete Flüchtlinge einbezogen, soweit es ungeachtet ihres zunächst vorübergehenden Aufenthaltes geboten ist.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden könne bedarfsgerechte, regionale und nachhaltige Maßnahmen zur Integration von Migrantinnen und Migranten und zur Stärkung des Zusammenhalts.

2.2 Förderfähig können sein Integrationsangebote nach § 45 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes, insbesondere:

a) Projekte der migrationsspezifischen einschließlich der psychosozialen Beratung, die vorhandene Strukturen der Migrationserstberatung ergänzen,

b) Projekte zur Verbesserung der Kommunikation, Verständigung und gesellschaftlichen Integration und

c) Projekte zur Stärkung der Partizipation der Migrantinnen und Migranten sowie die Unterstützung von Vereinen und Initiativen von Migrantinnen und Migranten bei der Entwicklung von Hilfen zur Selbsthilfe sowie die verstärkte Einbeziehung von Migrantinnen und Migranten in das bürgerschaftliche Engagement von Vereinen, Verbänden und Parteien.

2.3 Nicht förderfähig sind Maßnahmen, die vorrangig oder ausschließlich verbands- oder vereinsinterner Arbeit dienen oder Gegenstand anderer Landeszuschüsse sind.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfänger (Erstempfänger) können gemeinnützige rechtsfähige Vereine, Verbände und Organisationen mit Sitz oder zumindest einer dauerhaften Zweigstelle in Mecklenburg-Vorpommern sein. Eine Weiterleitung der Zuwendung an Dritte (Letztempfänger) kann zugelassen werden. Die näheren Bestimmungen zur Weiterleitung werden dem Erstempfänger mit dem Zuwendungsbescheid auferlegt.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Gefördert werden können Projekte in Mecklenburg-Vorpommern. Zuwendungsempfänger, die ihren Sitz außerhalb des Landes haben, müssen gewährleisten, dass die Zuwendung ausschließlich in Mecklenburg-Vorpommern eingesetzt wird.

4.2 Im Interesse einer sinnvollen Koordination regionaler Ressourcen soll der Antragsteller im Antrag erklären, dass die Projekte in einem migrationsspezifischen Netzwerk abgestimmt worden sind.

4.3 Der Bedarf für das Projekt soll von Seiten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, auf dessen oder deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, bestätigt worden sein.

4.4 Die Durchführung des Projektes muss durch geeignete Fachkräfte erfolgen. Für Projekte der migrationsspezifischen Beratung sowie zur sprachlichen Integration sind Qualifikationen des Personals als Sozialpädagoginnen oder Sozialpädagogen oder Sozialarbeiterinnen oder Sozialarbeiter mit staatlicher Anerkennung oder dem Nachweis einer gleichwertigen pädagogischen Qualifizierung erforderlich. Für Projekte der psychosozialen Beratung ist eine Fachkraft mit Approbation als psychologische Psychotherapeutin oder psychologischer Psychotherapeut oder einem psychologischen Abschluss erforderlich. Bewerberinnen und Bewerber für andere als die in Satz 2 und 3 genannten Projekte müssen über einen einschlägigen Berufsabschluss oder über Erfahrungen aus mehrjähriger Beratungstätigkeit in der sozialen Arbeit in Verbindung mit einer nachzuweisenden beratungsspezifischen Weiterbildung verfügen.

4.5 Eine Landesförderung setzt grundsätzlich einen angemessenen Eigenanteil des Zuwendungsempfängers und eine Beteiligung des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, auf dessen oder deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, von zusammen mindestens 20 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben voraus. Drittmittel können auf den Eigenanteil des Zuwendungsempfängers und den Anteil der Kommunen angerechnet werden, wenn die Finanzierung anderweitig nicht gesichert werden kann.

4.6 Die Projektauswahl erfolgt unter Berücksichtigung folgender Kriterien:

  • Kooperation vor Ort beziehunsgweise regional,
  • Zielgruppenansprache,
  • Stärkung interkultureller Kompetenzen,
  • Einbeziehung von Migrantenorganisationen,
  • geschlechterparitätische Berücksichtigung,
  • regionale Ausgewogenheit auch mit Blick auf die Entwicklung von Angeboten im ländlichen Raum,
  • kommunale Mitfinanzierung.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung nach Abstimmung mit anderen Zuwendungsgebern in Höhe von bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projektes benötigt werden (zuwendungsfähige Gesamtausgaben), ausgereicht.

Ausnahmsweise kann eine Vollfinanzierung bewilligt werden, wenn ein herausragendes Landesinteresse an der Maßnahme besteht und die Erfüllung des Zwecks in dem notwendigen Umfang nur bei Übernahme sämtlicher zuwendungsfähiger Ausgaben durch das Land möglich ist.

Aus einer einmaligen Förderung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende oder anteilige Förderung im Folgejahr.

5.2 Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die für die Durchführung des Projektes erforderlich sind.

5.2.1 Zuwendungsfähig sind Personalausgaben nach dem geltenden Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TVL) oder nach vergleichbaren Vergütungsregelungen höchstens bis zur Höhe der Entgeltgruppe E 10 zuzüglich des Beitrages zur gesetzlichen Unfallversicherung und des Arbeitgeberanteils zur Sozialversicherung nach den gesetzlichen Vorschriften.

[aufgehoben]

5.2.2 Sachausgaben können bis zur Höhe von 15 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden. In den Sachausgaben sind enthalten Ausgaben für die Anmietung von Büroräumen einschließlich Betriebskosten, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben für technische Geräte und Pflichtversicherungen, Fachliteratur, Sachausgaben für den erforderlichen Verwaltungsaufwand (Telefon, Porto, Büromaterialeien) sowie für sonstige Dienstleistungen des Zuwendungsempfängers mit unmittelbarem Bezug zum Fördergegenstand und Öffentlichkeitsarbeit, Ausgaben für Fort- und Weiterbildung und Reiseausgaben, soweit sie dem Zuwendungszweck dienen. Reisekosten können nach Maßgabe des Landesreisekostengesetzes in der jeweils geltenden Fassung gewährt werden. Pauschalierte Verwaltungsgemeinkosten, Mitgliedsbeträge sowie Ausgaben für Präsente, Verpflegung und Feierlichkeiten sind nicht zuwendungsfähig. Bei Projekten, zu deren Zielerreichung ein hoher Fahrkostenaufwand erforderlich ist, können in Ausnahmefällen Sachausgaben bis zur Höhe von 25 Prozent der Personalausgaben als zuwendungsfähig anerkannt werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Gegenüber den Zuwendungsempfängern, bei denen die Gesamtsumme aller gewährten Förderungen des Landes im Bereich der sozialen Arbeit 25.000 EUR überschreiten, besteht seitens des Landes die Erwartungshaltung, dass sie der Initiative Transparente Zivilgesellschaft beitreten und trägerinterne Wohlverhaltensregelungen vorhalten. Die Zuwendungsempfänger sind durch den Zuwendungsbescheid dazu zu verpflichten, durch Selbstevaluation zur Qualitätssicherung ihres Projektes beizutragen, die dafür erforderlichen quantitativen und qualitativen Daten zu erheben und mit dem Verwendungsnachweis aussagefähige statistische Angaben über die erreichten Ergebnisses des Projektes der bewilligungsbehörde vorzulegen. Der entsprechende Erhebungsvordruck ist Anlage des Verwendungsnachweises. Weitergehende Prüfungsrechte hinsichtlich der konkreten Verwendung der ausgezahlten Zuwendungen aus dem allgemeinen Zuwendungs- und Haushaltsrecht bleiben hiervon unberührt.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge auf eine Zuwendung für das kommende Jahr sind schriftlich unter Verwendung eines Antragsformulars, das beim Landesamt für Gesundheit und Soziales angefordert oder in elektronischer Form unter http://www.lagus.mv-regierung.de abgerufen werden kann, bis zum 31. Oktober des dem Bewilligungszeitraum jeweils vorangehenden Jahres an das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern zu richten.

Dem Antrag sind ein Finanzierungsplan sowie eine BedarfsBestätigung des jeweils zuständigen Landkreises oder der jeweiligen kreisfreien Stadt oder Gemeinde beizufügen. Aus dem Finanzierungsplan muss ersichtlich sein, in welcher Höhe der Zuwendungsempfänger zur Durchführung der Maßnahme sonstige Mittel oder Zuwendungen erhält. Überschneidungen der Förderung (Doppelförderung) sind auszuschließen.

Weitere Unterlagen können von der Bewilligungsbehörde zur Beurteilung des Fördervorhabens und zur Prüfung der Fördervoraussetzungen angefordert werden.

7.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Nachweis der .zweckentsprechenden Verwendung der Zuwendung erfolgt entsprechend Nr. 6.1 bis 6.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung.

7.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwal-tungsverfahrensgesetz.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Schlagwörter: Migranten Integration

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/integration-migration-mv.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 80 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt normalerweise bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Eigenanteil plus Kreisbeteiligung zusammen mindestens 20 %.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

bis zu 80 % (Darlehen)

„5.1 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung nach Abstimmung mit anderen Zuwendungsgebern in Höhe von bis zu 80 Prozent der Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Projektes benötigt werden (zuwendungsfähige Gesamtausgaben), ausgereicht.“
Feld
Rechtsgrundlage/Richtlinientext
Prüfstatus
automatisch gelesen, ungeprüft
Gelesen am
20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
Ebene
Land (Mecklenburg-Vorpommern)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte
Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Integration

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landesamt für Gesundheit und Soziales
Friedrich-Engels-Platz 5 – 8
18055 Rostock
Tel. +49 385 588-59000
Fax +49 385 509-59000
poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de
www.lagus.mv-regierung.de/

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