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Richtlinie Integrationsfonds
Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Teilhabe von Geflüchteten am gesellschaftlichen Leben verbessert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 28.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Vorhaben zur gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten.
Die Förderung erhalten Sie vor allem für
- lokal angestoßene Vorhaben und Projekte, darunter Information und Unterstützung von Bürgern und Geflüchteten, Orientierungsangebote, Koordinierung ehrenamtlicher Initiativen und Angebote zur gemeinsamen Teilhabe in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit, sowie
- übergreifende integrationsfördernde Vorhaben und Projekte wie Alphabetisierungskurse für Asylbewerber mit individueller Bleibeperspektive, Maßnahmen zu Gewinnung, Einsatz und Weiterbildung von ehrenamtlichen Integrationsbegleitern in den Kommunen und Maßnahmen zur Stärkung der interkulturellen Kompetenzen von ehrenamtlichen Mitarbeitern.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Bagatellgrenze beträgt EUR 1.000.
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens bis zum 31.10. des vorangehenden Jahres an das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Amt in Westmecklenburg koordiniert ehrenamtliche Integrationsangebote für Geflüchtete
Antragsteller: Ein Amt im Landkreis Ludwigslust-Parchim, in dessen Gemeinden Geflüchtete sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber leben, stellt den Antrag.
Ausgangslage: Im Amtsbereich engagieren sich mehrere ehrenamtliche Initiativen für Geflüchtete, arbeiten aber unabgestimmt nebeneinander. Gemeinsame Angebote mit der einheimischen Bevölkerung gibt es kaum.
Vorhaben: Das Amt lässt die ehrenamtlichen Initiativen koordinieren und bietet Orientierungs- und Informationsangebote für Geflüchtete und Bürger an. Zusätzlich entstehen gemeinsame Sport- und Freizeitangebote, an denen die Aufnahmegesellschaft beteiligt wird. Einen Teil des Zuschusses leitet das Amt an einen örtlichen Sportverein als Letztempfänger weiter.
Förderung: Gefördert werden lokal angestoßene Vorhaben zur gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten mit einem Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro kann das Amt in dieser Beispielrechnung bis zu 18.000 Euro erhalten. Einen Höchstbetrag nennt der Text nicht, die Bagatellgrenze liegt bei EUR 1.000; die Bewilligungsstelle entscheidet.
Eigenanteil: Das Amt trägt in diesem Beispiel einen Eigenanteil von 2.000 Euro. Alphabetisierungskurse wären nur förderfähig, wenn sie auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit individueller Bleibeperspektive begrenzt sind und der Bund seine Kurse für diesen Personenkreis nicht geöffnet hat.
Was ein Betrieb davon hat: Ein örtlicher Betrieb kann sich als Partner an Freizeit- oder Orientierungsangeboten beteiligen und so Kontakt zu Geflüchteten knüpfen, etwa als mögliche künftige Arbeitskräfte. Eine eigene Förderung erhält der Betrieb dabei nicht.
Weg zum Antrag:
- Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern planen und Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten
- Antrag vor Beginn des Vorhabens bis zum 31.10. des vorangehenden Jahres beim Landesamt für Gesundheit und Soziales einreichen
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
- Bei Bewilligung Mittel gegebenenfalls an Vereine oder Initiativen als Letztempfänger weiterleiten
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind normalerweise kreisfreie Städte, Landkreise große kreisangehörige Städte, Ämter und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern, in denen Geflüchtete sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber leben. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Gemeinde koordiniert ehrenamtliche Integrationsarbeit
Eine Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern beantragt einen Zuschuss für die Koordinierung ehrenamtlicher Initiativen und Orientierungsangebote für Geflüchtete. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben. Die Gemeinde kann den Zuschuss an einen Verein vor Ort als Letztempfänger weiterleiten.
Landkreis fördert Alphabetisierungskurse für Asylbewerber
Ein Landkreis stellt einen Antrag für Alphabetisierungskurse, die auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit individueller Bleibeperspektive begrenzt sind. Eine Förderung ist hier nur möglich, solange der Bund entsprechende Kurse für diesen Personenkreis nicht geöffnet hat. Der Antrag muss vor Vorhabensbeginn bis zum 31.10. des vorangehenden Jahres beim Landesamt für Gesundheit und Soziales eingereicht werden.
Amt unterstützt Sport- und Kulturangebote
Ein Amt in Mecklenburg-Vorpommern beantragt Mittel für Angebote zur gemeinsamen Teilhabe von Geflüchteten und Bürgern in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit. Die Förderung wird als Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben gewährt. Das Amt leitet die Mittel an eine Initiative vor Ort weiter, die die Angebote als Letztempfänger durchführt.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind normalerweise
- kreisfreie Städte,
- Landkreise
- große kreisangehörige Städte,
- Ämter und Gemeinden
in Mecklenburg-Vorpommern, in denen Geflüchtete sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber leben.
Als Antragstellerin und Antragsteller können Sie den Zuschuss an Vereine, Stiftungen, andere Körperschaften sowie Initiativen und natürliche Personen als Letztempfänger weiterleiten.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Zielgruppe sind vor allem anerkannte Geflüchtete sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber, wobei die Aufnahmegesellschaft einbezogen wird.
- Sie müssen Ihr Vorhaben in Mecklenburg-Vorpommern durchführen und dabei die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachten.
- Eine Förderung für Alphabetisierungskurse erhalten Sie nur dann, wenn diese auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit individueller Bleibeperspektive begrenzt sind und solange der Bund seine Alphabetisierungskurse für diesen Personenkreis nicht geöffnet hat.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung vom 2. August 2017, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 33 vom 21. August 2017, S. 580; geändert durch Bekanntmachung des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung vom 17. Dezember 2018, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 53 vom 31. Dezember 2018, S. 731.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten und des Zusammenlebens in den kreisfreien Städten, Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern (Richtlinie Integrationsfonds)
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung
Vom 2. August 2017 – IX 350 - 835 -
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 337
[geändert durch Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Soziales, Integration und Gleichstellung
Vom 17. Dezember 2018 – IX 400 - OGVVV- 2018/005-17 ?
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 217 - 1]
Das Ministerium für Soziales, Integration und Gleichstellung erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt zur Förderung der gesellschaftlichen Integration von Geflüchteten und des Zusammenlebens in den kreisfreien Städten, Landkreisen, großen kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden in Mecklenburg-Vorpommern nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift und der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern Zuwendungen zur Förderung von Vorhaben und Projekten für die Integration von Geflüchteten.
1.2 Vorrangiges Ziel ist die Unterstützung von Vorhaben und Projekten, die in besonderer Weise geeignet sind, die gesellschaftliche Integration und das Zusammenleben im Land zu fördern. Daneben soll die Teilhabe von Geflüchteten in allen Bereichen des gesellschaftlichen Lebens verbessert, ihnen die humanistischen und demokratischen Werte unserer Gesellschaft vermittelt, Vorbehalte gegenüber Flüchtlingen abgebaut und damit der gesellschaftliche Zusammenhalt gestärkt werden. Dem liegt das Grundverständnis zu Grunde, dass Integration ein gesamtgesellschaftlicher Prozess ist, der bei der Gestaltung sowohl Zugewanderte als auch Einheimische mit einbezieht.
1.3 Zielgruppe der Förderung sind insbesondere anerkannte Geflüchtete und auch Asylbewerberinnen und Asylbewerber unter Einbeziehung der Aufnahmegesellschaft.
1.4 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. Aus einer einmaligen Förderung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende Förderung.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gefördert werden können in den kommunalen Gebietskörperschaften insbesondere folgende Maßnahmen:
2.1.1 lokal initiierte Vorhaben und Projekte wie:
a) Information und Unterstützung von Bürgern und Geflüchteten (zum Beispiel Bürgerinformationen im Zeitungsformat oder mit anderen geeigneten Medien mit gebietsbezogener lokaler Wirkung, Informationsangebote zur Gleichstellung von Frauen und Männern),
b) Orientierungsangebote (zum Beispiel zur Vermittlung von Rechten und Pflichten von Mietern, Umgang mit Nachbarn, Mülltrennung),
c) Koordinierung ehrenamtlicher Initiativen,
d) Begegnung und Kommunikation zur Stärkung der Kultur des Miteinanders (zum Beispiel International Café),
e) Angebote zur gemeinsamen Teilhabe in den Bereichen Sport, Kultur und Freizeit (zum Beispiel Tag der offenen Tür und Schnuppertage bei der Freiwilligen Feuerwehr und anderen Vereinen),
f) Patenschaftsprojekte für Familien, Frauen und Jugendliche,
g) Angebote zur Förderung der Mobilität (zum Beispiel Fahrradwerkstätten),
h) Stärkung der Gesundheitskompetenz (zum Beispiel Vortragsveranstaltungen zu Sport und Gesundheit, gemeinsames Kochen, Sportveranstaltungen),
i) gemeinsame Angebote im Umgang mit digitalen sozialen Medien für Einheimische und Flüchtlinge,
j) Angebote zur Konfliktvermeidung (Prävention);
2.1.2 übergreifende integrationsfördernde Vorhaben und Projekte wie:
a) Alphabetisierungskurse für Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit individueller Bleibeperspektive,
b) Maßnahmen zur Gewinnung, Einsatz und Weiterbildung von ehrenamtlichen Integrationsbegleitern in den Kommunen (Vor-Ort-Unterstützung der Integrationslotsen),
c) Maßnahmen zur Stärkung der interkulturellen Kompetenzen von ehrenamtlichen Mitarbeitern der kreisfreien Städte, Landkreise, kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden, ortsansässiger Vereine und Initiativen.
3 Zuwendungsempfänger
3.1 Zuwendungsempfänger können kreisfreie Städte, Landkreise sowie kreisangehörige Städte, Ämter und Gemeinden Mecklenburg-Vorpommerns sein, in denen Geflüchtete sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber leben. Kreisangehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden, in denen keine Geflüchtete sowie Asylbewerberinnen und Asylbewerber leben, können ausnahmsweise aus besonderen Gründen Fördermittel gewährt werden.
3.2 Kreisfreie Städte, Landkreise, kreisangehörige Städte, Ämter und Gemeinden können als Erstempfänger die Mittel an Vereine, Stiftungen, andere Körperschaften sowie Initiativen und natürliche Personen als Letztempfänger weiterleiten. Initiativen müssen eine natürliche Person als Verantwortlichen benennen.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Gefördert werden können Vorhaben und Projekte in Mecklenburg-Vorpommern. Die Durchführung von Vorhaben und Projekten außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern kann in begründeten Einzelfällen gefördert werden.
4.2 Eine Landesförderung setzt grundsätzlich einen Eigenanteil von mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben voraus. Im Falle der Weiterleitung (Nummer 3.2) kann der zu erbringende Eigenanteil durch den Erstempfänger ganz oder teilweise finanziert werden.
4.3 Eine Förderung von Alphabetisierungskursen erfolgt nur, wenn sie auf Asylbewerberinnen und Asylbewerber mit individueller Bleibeperspektive begrenzt sind. Eine Förderung von Alphabetisierungskursen entfällt, sobald der Bund seine Alphabetisierungskurse für diesen Personenkreis öffnet.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Es werden ausschließlich Vorhaben und Projekte gefördert, deren zuwendungsfähige Gesamtausgaben 1.000 Euro nicht unterschreiten.
5.2 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von grundsätzlich bis zu 90 Prozent der Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Vorhabens oder Projektes benötigt werden (zuwendungsfähige Gesamtausgaben), ausgereicht.
5.3 Zuwendungsfähig sind die Personal- und Sachausgaben, die für die Durchführung des Vorhabens oder Projektes erforderlich sind. Leistungen von natürlichen Personen, soweit sie selbst Zuwendungsempfänger sind, gehören nicht zu den zuwendungsfähigen Ausgaben.
5.4 Bei der Abrechnung von Reiseausgaben sind Ausgaben bis zur Höhe der nach dem Landesreisekostengesetz anzuerkennenden Beträge zuwendungsfähig.
5.5 Nicht zuwendungsfähig sind insbesondere Ausgaben für investive Wirtschaftsgüter, bauliche Investitionen, Mitgliedsbeiträge, Präsente, Verpflegung und Ausgaben für Feierlichkeiten sowie sämtliche Ausgaben, die aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Grundlage von anderen Leistungsträgern, insbesondere Kommunen und Sozialversicherungsträgern, zu finanzieren sind. Nicht zuwendungsfähig sind außerdem Ausgaben für den sich aus der Integrationsaufgabe ergebenden erhöhten Verwaltungs- und Betreuungsaufwand der Landkreise und kreisfreien Städte; hierzu zählen insbesondere Aufwendungen für die so genannten Integrationslotsen.
6 Verfahren
6.1 Verteilung der Fördermittel (Regionalbudget)
Den kreisfreien Städten sowie den Landkreisen zusammen mit den ihnen angehörigen Städten, Ämtern und Gemeinden steht ein rechnerischer Förderanteil an den vom Land für den Integrationsfonds zur Verfügung gestellten Mitteln entsprechend den Daten zu Asylbewerberinnen und Asylbewerbern im Verfahren, asylberechtigt anerkannten Personen, Personen mit Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Absatz 4 des Asylgesetzes und subsidiär Schutzberechtigter nach § 4 Absatz 1 des Asylgesetzes zur Verfügung (Regionalbudget). Grundlage der Berechnung sind die Daten aus dem Ausländerzentralregister zum Stichtag 31. Oktober des Vorjahres. Mittel einzelner Regionalbudgets, die bis zum 31. Juli des jeweiligen Jahres nicht durch die kreisfreien Städte, Landkreise, kreisangehörigen Städte, Ämter und Gemeinden beantragt wurden, werden auf diejenigen Anträge verteilt, die wegen ausgeschöpfter Regionalbudgets bis dahin nicht berücksichtigt werden konnten.
6.2 Antragsverfahren
6.2.1 Anträge auf eine Zuwendung für das kommende Jahr sind schriftlich unter Verwendung eines Antragsformulars, das beim Landesamt für Gesundheit und Soziales angefordert oder in elektronischer Form unter http://www.lagus.mv-regierung.de abgerufen werden kann, bis zum 31. Oktober des dem Bewilligigungszeitraum jeweils vorangehendes Jahres an das Landesamt für Gesundheit und Soziales zu richten.
6.2.2 Bei Anträgen nach Nummer 3.2 soll der Bedarf für das Projekt von Seiten des Landkreises oder der kreisfreien Stadt, auf dessen oder deren Gebiet das Projekt durchgeführt wird, bestätigt worden sein.
6.3 Bewilligungsverfahren
Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales.
6.4 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
6.4.1 Für Vorhaben und Projekte bis zu zuwendungsfähigen Gesamtausgaben von 7.500 Euro kann abweichend von Nummer 1.3 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften (ANBest-K) die Auszahlung frühestens drei Monate, bevor erstmalig Mittel für fällige Zahlungen im Rahmen des Zuwendungszwecks benötigt werden, erfolgen.
6.4.2 Für Vorhaben und Projekte mit darüber hinausgehenden zuwendungsfähigen Gesamtausgaben erfolgt die Auszahlung der Zuwendung gemäß Nummer 1.3 der ANBest-K.
6.4.3 Ein entsprechendes Verfahren kann im Falle einer Weiterleitung durch den Erstempfänger gegenüber dem Letztempfänger geregelt werden.
6.5 Verwendungsnachweisverfahren
6.5.1 Durch den Zuwendungsbescheid wird festgelegt, dass der Zuwendungsempfänger nach Nummer 3.1 seine Verpflichtung zur Verwendungsnachweisführung dadurch erfüllt, dass er die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung entsprechend Nummer 6 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften nachweist.
6.5.2 Im Falle der Weiterleitung nach Nummer 3.2 ist der Erstempfänger mit dem Zuwendungsbescheid zu verpflichten,
- den Letztempfänger zu verpflichten, die Verwendung der Zuwendung abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung innerhalb von drei Monaten nach Erfüllung des Zuwendungszwecks, spätestens jedoch nach Ablauf des dritten auf den Bewilligungszeitraum folgenden Montas, demm Erstempfänger gegenüber unter Verwendung der bei der Antragsbehörde erhältlichen Formulare nachzuweisen,
- den Verwendungszweck des Letztempfängers abweichend von Nummer 6.1 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an kommunale Körperschaften zu prüfen und
- innerhalb von sechs Monaten nach Ende des Bewilligungszeitraums einen Verwendungsnachweis, dem die Prüfvermerke und Kopien des Verwendungsnachweises des Letztempfängers beigefügt sind, gegenüber der Bewilligunsbehörde zu erbringen.
6.5.3 [aufgehoben]
6.6 Zu beachtende Vorschriften
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.
Schlagwörter: Asylbewerber Flüchtlinge Integration Geflüchtete Asyl Eingliederung Hilfe Willkommen
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/integration-mv.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Eigenanteil mindestens 10 %; reines Kommunalprogramm.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
bis zu 90 % (Darlehen)
„5.2 Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Festbetragsfinanzierung in Höhe von grundsätzlich bis zu 90 Prozent der Ausgaben, die bei Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Durchführung des Vorhabens oder Projektes benötigt werden (zuwendungsfähige Gesamtausgaben), ausgereicht.“
- Feld
- Rechtsgrundlage/Richtlinientext
- Prüfstatus
- automatisch gelesen, ungeprüft
- Gelesen am
- 20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Soziales, Gesundheit und Sport Mecklenburg-Vorpommern
- Ebene
- Land (Mecklenburg-Vorpommern)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Mecklenburg-Vorpommern
- Förderberechtigte
- Kommune
- Förderbereich
- Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Gesundheit und Soziales
- Bürgerschaftliches Engagement; Integration
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Landesamt für Gesundheit und Soziales
Friedrich-Engels-Platz 5 – 8
18055 Rostock
Tel. +49 385 588-59000
Fax +49 385 509-59000
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www.lagus.mv-regierung.de/
Weiterführende Links
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