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Förderung der internationalen Beziehungen und regionalen Partnerschaften

Wenn Sie Projekte zur Verbesserung der internationalen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 15.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Projekten, die Sie im Rahmen der internationalen Beziehungen und regionalen Partnerschaften durchführen.

Die Förderung erhalten Sie vor allem für

  • grenzüberschreitende Begegnungen und Veranstaltungen,
  • Studien- und Informationsreisen,
  • Ausstellungen und
  • Publikationen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, normalerweise maximal EUR 1.500. Bei Projekten mit inhaltlicher Beteiligung der Staatskanzlei beträgt die Höhe des Zuschusses maximal EUR 5.000.

Ihren Antrag richten Sie bitte bis 6 Wochen vor Beginn Ihres Vorhabens an die Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Verein in Greifswald organisiert Begegnung mit Partnerregion

Antragsteller: Ein eingetragener Verein mit Sitz in Greifswald beantragt die Förderung.

Ausgangslage: Der Verein pflegt seit Längerem Kontakte in eine Region, mit der das Land Mecklenburg-Vorpommern eine formale Partnerschaft unterhält. Für ein gemeinsames Treffen fehlen ihm die Mittel.

Vorhaben: Der Verein richtet eine grenzüberschreitende Begegnung mit Gästen aus der Partnerregion aus. Dazu gehören eine Veranstaltung und eine kleine Ausstellung zur Zusammenarbeit beider Regionen. Das Projekt dient der Pflege der Partnerschaft des Landes.

Förderung: Gefördert werden unter anderem grenzüberschreitende Begegnungen, Veranstaltungen und Ausstellungen mit einem Zuschuss von bis zu 80 % der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 2.000 Euro kann der Verein bis zu 1.500 Euro erhalten, denn normalerweise gilt ein Höchstbetrag von 1.500 Euro. Die Staatskanzlei entscheidet über den Antrag.

Eigenanteil: Der Verein trägt in diesem Beispiel 500 Euro selbst; laut Programmtext muss ein Teil der Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln finanziert werden. Was nicht gefördert wird: Der Programmtext nennt dazu nichts.

Was ein Betrieb davon hat: Betriebe aus der Region können an der Begegnung oder Ausstellung teilnehmen und so Kontakte in die Partnerregion knüpfen.

Weg zum Antrag:

  1. Prüfen, ob das Projekt der Entwicklung oder Pflege einer Partnerschaft des Landes dient
  2. Antrag bis 6 Wochen vor Beginn des Vorhabens bei der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern einreichen
  3. Bescheid abwarten – die Staatskanzlei entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Körperschaften, eingetragene Vereine, Verbände und Stiftungen sowie sonstige nicht kommerzielle Organisationen und Einrichtungen mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Verein organisiert grenzüberschreitende Begegnung

Ein eingetragener Verein mit Sitz in Schwerin beantragt einen Zuschuss für eine grenzüberschreitende Begegnungsveranstaltung im Rahmen einer regionalen Partnerschaft des Landes. Gefördert werden bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, normalerweise höchstens 1.500 Euro. Der Verein muss mindestens 10 Prozent der Ausgaben aus eigenen Mitteln finanzieren.

Stiftung plant Projekt mit Staatskanzlei

Eine Stiftung mit Sitz in Rostock plant eine Studienreise mit inhaltlicher Beteiligung der Staatskanzlei. In diesem Fall beträgt der Zuschuss höchstens 5.000 Euro der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben. Den Antrag reicht die Stiftung bis 6 Wochen vor Beginn des Vorhabens bei der Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern ein.

Verband bereitet Ausstellung zu Partnerregion vor

Ein Verband mit Sitz in Greifswald beantragt Fördermittel für eine Ausstellung, die die Entwicklung und Pflege einer vom Land abgeschlossenen Partnerschaft unterstützen soll. Die Bewilligungsstelle prüft, ob das Projekt den Schwerpunkten der internationalen Zusammenarbeit des Landes entspricht. Der Verband trägt mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben selbst.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • öffentlich-rechtliche Körperschaften,
  • eingetragene Vereine,
  • Verbände und Stiftungen sowie
  • sonstige nicht kommerzielle Organisationen und Einrichtungen

mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihr Projekt im Rahmen der regionalen partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern muss der Entwicklung und Pflege der vom Land formal mit anderen Regionen abgeschlossenen oder angebahnten Partnerschaften dienen.
  • Planen Sie ein Projekt außerhalb der regionalen partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern, müssen Sie dabei die Schwerpunkte der internationalen Zusammenarbeit und die damit verbundenen Interessen des Landes berücksichtigen.
  • Sie müssen mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben aus eigenen Mitteln finanzieren.

Antragsverfahren

Richtlinie der Ministerpräsidentin – Staatskanzlei vom 21. März 2018, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 14 vom 9. April 2018, S. 214.

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Förderung von Projekten im Rahmen der internationalen Beziehungen und regionalen Partnerschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern

Verwaltungsvorschrift der Ministerpräsidentin – Staatskanzlei
Vom 21. März 2018 – StK 120 ?
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 352

Die Ministerpräsidentin – Staatskanzlei erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe

  • dieser Verwaltungsvorschrift und
  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern

Zuwendungen für Projekte im Rahmen der internationalen Beziehungen und regionalen Partnerschaften des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

1.2 Projekte im Rahmen der regionalen partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen der Entwicklung und Pflege der vom Land formal mit anderen Regionen abgeschlossenen oder angebahnten Partnerschaften dienen.

1.3 Projekte außerhalb der regionalen partnerschaftlichen Beziehungen des Landes Mecklenburg-Vorpommern müssen geeignet sein, den Schwerpunkten der internationalen Zusammenarbeit und den damit verbundenen Interessen des Landes Rechnung zu tragen.

1.4 Ein Rechtsanspruch des Antragstellers auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.5 Die Staatskanzlei behält sich vor, die Antragsteller auf andere für das Vorhaben geeignete Fördermöglichkeiten des Landes zu verweisen.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung können insbesondere folgende Arten von Projekten sein:

a) grenzüberschreitende Begegnungen und Veranstaltungen,

b) Studien- und Informationsreisen,

c) Ausstellungen und

d) Publikationen.

3 Zuwendungsempfänger

Zuwendungen können erhalten:

a) öffentlich-rechtliche Körperschaften,

b) eingetragene Vereine, Verbände und Stiftungen,

c) sonstige nicht-kommerzielle Organisationen und Einrichtungen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Die Zuwendungsempfänger müssen ihren Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben. In Ausnahmefällen können auch Projekte von Zuwendungsempfängern mit Sitz außerhalb des Landes gefördert werden, sofern an dem Projekt überwiegend Einwohnerinnen und Einwohner aus Mecklenburg-Vorpommern teilnehmen.

4.2 Mindestens 10 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben sind von dem Zuwendungsempfänger aus eigenen Mitteln zu finanzieren. Sie können auch durch andere nicht-öffentliche Mittel, zum Beispiel Teilnehmerbeiträge, Sponsorengelder und Spenden, dargestellt werden.

4.3 Sofern erstmals ein Antrag bei der Staatskanzlei gestellt wird, ist dem Antrag eine Kopie der Satzung oder des Statuts beizulegen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Gewährt werden nicht rückzahlbare Zuschüsse als Projektförderung im Rahmen einer Anteilfinanzierung. Zuschüsse können bis zu einer Höhe von höchstens 1.500 Euro je Projekt bewilligt werden. Sie sollen 80 Prozent der gemäß Nummer 5.3 als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben nicht überschreiten. Die Bewilligungsbehörde kann bei Gewährleistung der in Nummer 4.2 genannten Zuwendungsvoraussetzung bei Projekten mit inhaltlicher Beteiligung der Staatskanzlei eine höhere Förderung bis höchstens 5.000 Euro festlegen.

5.2 Bei den in dieser Verwaltungsvorschrift genannten Beträgen handelt es sich um Bruttobeträge.

5.3 Zuwendungsfähige Ausgaben sind:

a) Fahr- und Übernachtungskosten gemäß Landesreisekostengesetz;

b) Aufwendungen für Verpflegung;

c) Honorare

  • bis zu 75 Euro pro Veranstaltungstag und Tagungsoder Seminarleiterin oder Tagungs- und Seminarleiter,
  • bis zu 150 Euro pro Veranstaltungstag und Moderatorin und Moderator, Referentin und Referent, Künstlerin und Künstler sowie Dolmetscherin und Dolmetscher,
  • bis zu 35 Euro pro Tag unter Einhaltung der gesetzlichen Regelung zum Mindestlohn für Hilfskräfte zur Durchführung sowie Vor- oder Nachbereitung eines Projektes, sofern deren Einsatz unabdingbar ist;

Grundsätzlich nicht zuwendungsfähig sind Honorare für Personen, die neben ihrer Aufgabe im Rahmen des Projektes haupt- oder ehrenamtliche Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Vorstand, der Geschäftsführung oder einem vergleichbaren Leitungsorgan des Zuwendungsempfängers sind, sowie Personen, von denen aufgrund ihres Amtes oder ihrer Funktion eine unentgeltliche Tätigkeit erwartet werden darf;

d) Anmietung von Räumen und Technik einschließlich Reinigung, Bühnen- und Technikaufbau sowie Technikbetreuung;

e) projektbezogene Informationsmaterialien und Dokumentationen sowie deren Übersetzung, sofern diese durch Dritte erbracht werden;

f) eine Verwaltungspauschale von bis zu 5 Prozent der als zuwendungsfähig anerkannten Gesamtausgaben. Sofern durch Dritte mit Rechnungsübernahme die vollständige Begleichung von Ausgaben erfolgt, sind diese nicht zuwendungsfähig.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

Formgebundene Anträge auf Förderung sind spätestens sechs Wochen vor Beginn des Vorhabens in Form der Anlage 1 an die Bewilligungsbehörde zu richten. Ein Vorhaben gilt als begonnen, wenn hierfür rechtliche Verpflichtungen, wie zum Beispiel verbindliche Buchungen oder Vertragsabschlüsse, eingegangen werden. Das Antragsformular kann bei der Bewilligungsbehörde angefordert oder über das Regierungsportal des Landes unter http://www.regierung-mv.de/Landesregierung/stk/ heruntergeladen werden.

6.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt durch die Staatskanzlei. Die Staatskanzlei erteilt einen Bescheid. Der Bescheid kann Auflagen und Bedingungen enthalten.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist in Form der Anlage 2 zu erbringen. Für Zuwendungen bis zu einer Höhe von 1.000 Euro ist ein einfacher Verwendungsnachweis nach Anlage 3 zulässig.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwen-dungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7 Anlagen

Die Anlagen 1 bis 3 sind Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft.

Schlagwörter: Beziehungen Partnerschaften Regional International Zusammenarbeit grenzüberschreitend

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/internationale-beziehung-regio-partnerschaft.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 80 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben, normalerweise maximal EUR 1.500.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis 80 %, gedeckelt auf 1.500 EUR (mit Beteiligung der Staatskanzlei 5.000 EUR).
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Ebene
Land (Mecklenburg-Vorpommern)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Kultur, Medien und Sport
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Staatskanzlei Mecklenburg-Vorpommern
Schloßstraße 2–4
19053 Schwerin
Tel. 0385 58810342
Fax 0385 50910342
ref340@stk.mv-regierung.de
www.regierung-mv.de/Landesregierung/stk/

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