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Maßnahmen und Projekte gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes

Wenn Sie Maßnahmen zur Pflege des Kulturgutes von Vertriebenen und Geflüchteten planen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 09.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 75 % (Zuschuss) laut Text, ungeprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Vorhaben, die das Kulturgut von Vertriebenen und Flüchtlingen bewahren helfen, und bei der wissenschaftlichen Forschung dazu.

Die Förderung erhalten Sie für

  • kulturelle Veranstaltungen, Ausstellungen oder Maßnahmen zur Pflege des Brauchtums,
  • Anschaffungen für Museen, Bibliotheken, Archive und ähnliche Einrichtungen sowie Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt des Bestandes,
  • wissenschaftliche Projekte zur Vertreibung und Eingliederung von Vertriebenen und Spätaussiedlern,
  • Veranstaltungen und Einzelmaßnahmen zur Eingliederung von Spätaussiedlern.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Die Bagatellgrenze beträgt EUR 2.000.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte jeweils bis zum 15.11. für das folgende Jahr beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind Vereine, Verbände und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kulturgut mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern pflegen. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern.

Rechenbeispiel

Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 75 % höchstens 37.500 €.

Die Quote ist automatisch aus dem Text gelesen und noch nicht einzeln gegengelesen.

Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.

Beispielszenarien

Verein bewahrt Kulturgut von Vertriebenen

Ein Verein mit Sitz in Schwerin plant eine Ausstellung zur Pflege des Brauchtums von Vertriebenen und Flüchtlingen. Er beantragt beim Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern einen Zuschuss von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben. Der Antrag muss bis zum 15.11. für das folgende Jahr eingereicht werden.

Museum ergänzt Bestand zu Vertreibungsgebieten

Ein Museum in Rostock, das Kulturgut der Vertreibungs- und Fluchtgebiete pflegt, plant eine Anschaffung zur Pflege und zum Erhalt seines Bestandes. Als juristische Person mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern stellt es einen Förderantrag, sofern die Ausgaben die Bagatellgrenze von 2.000 Euro überschreiten. Über die Bewilligung entscheidet das zuständige Ministerium.

Forschungseinrichtung untersucht Eingliederung von Spätaussiedlern

Ein Verband mit Sitz in Greifswald plant ein wissenschaftliches Projekt zur Eingliederung von Spätaussiedlern. Gefördert werden kann ein Zuschuss von bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben, wenn das Vorhaben einen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern hat. Vorhaben mit hauptsächlich touristischem, geselligem oder politischem Charakter sind von der Förderung ausgeschlossen.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind

  • Vereine,
  • Verbände und
  • juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts,

die Kulturgut mit Sitz in Mecklenburg-Vorpommern pflegen.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Maßnahme muss den folgenden Zwecken dienen:
    • Erhaltung des Kulturgutes der Vertreibungs- und Fluchtgebiete,
    • Austausch und Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge,
    • Wissenschaft und Forschung hinsichtlich der Eingliederung von Vertriebenen,
    • Kontaktpflege zu Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen in den Herkunftsgebieten.
  • Ihr Vorhaben muss einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern haben und normalerweise in Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden.
  • Sie müssen Ihren (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben.
  • Sie müssen mit Ihrem Vorhaben einer gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen sowie den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes Rechnung tragen.

Von der Förderung ausgeschlossen sind Vorhaben mit hauptsächlich touristischem, geselligem oder politischem Charakter.

Antragsverfahren

Richtlinie des Justizministeriums vom 20. August 2015, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 34 vom 31. August 2015, S. 518; zuletzt geändert durch Bekanntmachung des Justizministeriums vom 4. Dezember 2020, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 53 vom 21. Dezember 2020, S. 616.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für Maßnahmen und Projekte gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes

Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums
Vom 20. August 2015 – III 325 - 6096/02/000 „
VV Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 630 - 299
[zuletzt geändert durch Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums
Vom 4. Dezember 2020 – III 380 - 349-00000-2013/004-025 “]

Das Justizministerium erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt

  • nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift,

  • der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften Zuwendungen für die Förderung der Pflege des Kulturgutes der Vertriebenen und Flüchtlinge und zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung gemäß § 96 des Bundesvertriebenengesetzes (nachfolgend BVFG genannt) in der Fassung der Bekanntmachung vom 10. August 2007 (BGBl. I S. 1902), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. September 2013 (BGBl. I S. 3554) geändert worden ist, die

  • der Erhaltung des Kulturgutes der Vertreibungs- und Fluchtgebiete,

  • des Austausches und der Weiterentwicklung der Kulturleistungen der Vertriebenen und Flüchtlinge,

  • der Wissenschaft und Forschung bei der Erfüllung von Aufgaben, die sich aus der Eingliederung von Vertriebenen ergeben,

  • der Kontaktpflege zu Institutionen, Organisationen und Einzelpersonen in den Herkunftsgebieten dienen.

1.2 Ein Anspruch der Antragstellerin oder des Antragstellers auf Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet das Justizministerium als Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden

  • kulturelle Veranstaltungen wie der „Tag der Heimat“, Ausstellungen oder Maßnahmen zur Pflege des Brauchtums,

  • Anschaffungen für Museen, Bibliotheken, Archive und ähnliche Einrichtungen sowie Maßnahmen zur Pflege und zum Erhalt des Bestandes dieser Einrichtungen, soweit sie den Zielen des § 96 BVFG dienen,

  • wissenschaftliche Projekte, die sich mit Vertreibung und der Eingliederung von Vertriebenen, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern befassen,

  • Veranstaltungen und Einzelmaßnahmen zur Eingliederung von Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedlern wie die Vermittlung von landeskundlichem Wissen (u.a. der Besuch von Vorträgen, Ausstellungen, Museen, historisch bedeutsamen Sehenswürdigkeiten) und sonstige Veranstaltungen, die die Eingliederung fördern.

2.2 Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen, die anderweitig aus Landesmitteln gefördert werden oder überwiegend touristischen, geselligen oder politischen Charakter haben. Bei Maßnahmen, die neben kulturellen auch andere Inhalte betreffen, muss der kulturelle Anteil eindeutig überwiegen. Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen mit überwiegend kommerziellem Charakter. Maßnahmen, die nicht in Mecklenburg-Vorpommern stattfinden, sind regelmäßig nicht zuwendungsfähig. Ausnahmen für überregionale Veranstaltungen, die dem Zuwendungszweck besonders dienen, sind möglich.

3 Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger sind Vereine, Verbände und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, die Kulturgut nach § 96 BVFG mit Sitz im Land Mecklenburg-Vorpommern pflegen.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Zuwendungen werden für Maßnahmen bewilligt,

  • die dem unter Nummer 1.1 genannten Zuwendungszweck entsprechen,

  • die einen räumlichen oder inhaltlichen Bezug zu Mecklenburg-Vorpommern aufweisen,

  • deren Antragstellerinnen und Antragsteller ihren (Wohn-)Sitz in Mecklenburg-Vorpommern haben,

  • die einer gleichberechtigten Teilhabe von Männern und Frauen Rechnung tragen,

  • die den Anforderungen des Landesbehindertengleichstellungsgesetzes und einer gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft Rechnung tragen (Inklusion).

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung in der Regel als Anteilsfinanzierung oder in Ausnahmefällen als Festbetragsfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt.

Eine Festbetragsfinanzierung kommt in Betracht bei Zuwendungen an Landesverbände und bei Maßnahmen mit internationaler, bundesweiter oder landesweiter Beteiligung.

5.2 Eine Förderung von Maßnahmen durch das Land gemäß Nummer 2 soll in der Regel nur bei einer Finanzierungsbeteiligung der Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger in Höhe von 25 Prozent erfolgen. Der Eigenanteil kann auch unter Beteiligung Dritter aufgebracht werden.

5.3 Zuwendungen können nur bewilligt werden für Maßnahmen, die noch nicht begonnen wurden. Ausnahmen sind in Einzelfällen auf Antrag möglich.

5.4 Aus einer einmaligen Förderung erwächst kein Anspruch auf eine weitergehende oder anteilige Förderung im Folgejahr.

5.5 Bei einer Anteilfinanzierung fördert das Land Maßnahmen nach Nummer 2 mit bis zu 75 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben.

5.6 Zuwendungen des Landes werden grundsätzlich nur gewährt, wenn der Zuwendungsbetrag mindestens 250 EUR beträgt. Über begründete Ausnahmefälle entscheidet die Bewilligungsbehörde.

5.7 Zuwendungsfähig sind nur die im direkten Zusammenhang mit der Maßnahme entstehenden Personal- und Sachausgaben sowie Ausgaben für die Beschaffung von Gegenständen bis 5.000 EUR, soweit sie direkt dem kulturellen Zweck zu Gute kommen. Zu den Sachausgaben zählen unter anderem Büro- und Arbeitsmaterial, Honorare, Telefon, Porto, Reisekosten gemäß Landesreisekostengesetz, Ausgaben für die Ausgestaltung von Sitzungen (zum Beispiel Jurysitzungen), wenn sie im Zusammenhang mit der Maßnahme entstehen, anteilige Miet- und Betriebskosten.

5.8 Der zu erbringende Eigenanteil kann auch als unbare Leistung in Form von eigenen Arbeits- und Sachleistungen erbracht werden. Maßgeblich für den Wert der eigenen Arbeitsleistung ist der jeweils durchschnittliche Bruttoverdienst in der Branche für die Arbeitsstunden, die ein Unternehmen für die Durchführung der beauftragten Maßnahme angesetzt hätte, wenigstens aber den Mindestlohn nach dem Vergabegesetz Mecklenburg-Vorpommern.

5.9 Bei Maßnahmen, bei denen eine Kommune als koordinierender Zuwendungsgeber auftritt, können sich die zuwendungsfähigen Personalausgaben aus dem Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst ableiten.

6 Verfahren

6.1 Antragsverfahren

6.1.1 Die Zuwendung wird auf schriftlichen Antrag gewährt. Der Antrag ist formgebunden und vollständig bei der Bewilligungsbehörde einzureichen. Dem Antrag sind die im Antragsformular aufgeführten Unterlagen beizufügen. Der Vordruck ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich. Anträge, in denen die Gesamtfinanzierung nicht erkennbar sichergestellt ist, sind abzulehnen. Anträge, denen die erforderlichen begründeten Unterlagen nicht beiliegen, sind als nicht prüffähig anzusehen. Wenn die konkrete Aufforderung zur Nachlieferung unter angemessener Fristsetzung erfolglos blieb, ist eine Förderung allein aus diesem Grunde abzulehnen.

6.1.2 Die Anträge auf eine Förderung sollen für das Jahr 2015 bis zum 30. September 2015 beim Justizministerium vorliegen. Für Maßnahmen der folgenden Jahre soll der Antrag jeweils bis zum 15. November für das Folgejahr beim Justizministerium vorliegen.

6.2 Bewilligungsverfahren

Bewilligungsbehörde ist das Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern, Puschkinstraße 19–21, 19055 Schwerin. Über den Antrag entscheidet die Bewilligungsbehörde durch schriftlichen Bescheid.

6.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Zuwendungsempfänger hat einen Verwendungsnachweis gemäß Muster 7a der Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern zu erbringen, soweit nicht der Zuwendungsbescheid etwas anderes bestimmt. Tätigkeits- oder Geschäftsberichte sowie Presseberichte sind dem Verwendungsnachweis beizufügen.

6.4 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie für den Nachweis und die Prüfung der Verwendung und die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendung gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in dieser Verwaltungsvorschrift Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2015 in Kraft und am 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Schlagwörter: Kultur Vertreibung Spätaussiedler Flüchtling Flucht Kulturschatz

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/massnahmen-projekte-bundesvertriebenengesetz.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 75 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 75 Prozent der förderfähigen Gesamtausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
automatisch gelesen, ungeprüft
Gelesen am
20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Ebene
Land (Mecklenburg-Vorpommern)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Kultur, Medien und Sport
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Kultur, Medien und Sport
Kunst und Kultur

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Ministerium für Justiz, Gleichstellung und Verbraucherschutz Mecklenburg-Vorpommern
Justizministerium Mecklenburg-Vorpommern
Puschkinstraße 19–21
19055 Schwerin
Tel. 0385 5880
Fax 0385 5883450
poststelle@jm.mv-regierung.de
www.regierung-mv.de/Landesregierung/jm

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