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Förderung der allgemeinen und politischen Weiterbildung

Wenn Sie in Mecklenburg-Vorpommern Projekte der allgemeinen und politischen Weiterbildung durchführen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 09.04.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Mecklenburg-Vorpommern unterstützt Sie bei Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung. Sie erhalten die Förderung für die Planung, Organisation und Durchführung verschiedener Projekte.

Das können im Einzelnen sein:

  • Seminare und Vortragsveranstaltungen,
  • interaktive Onlineangebote,
  • Workshops und Workcamps,
  • Führungen durch Ausstellungen oder Gedenkstätten, politische und historische Stadtrundgänge,
  • Projekte an Schulen gemäß Paragraf 2 Absatz 1 Weiterbildungsförderungsgesetz oder
  • andere geeignete Maßnahmen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Bildungswerk in Rostock bietet Seminare und Stadtrundgänge zur Demokratie

Antragsteller: Ein anerkanntes Bildungswerk in freier Trägerschaft mit Sitz in Rostock beantragt die Förderung.

Ausgangslage: Das Bildungswerk bietet ganzjährig allgemeine und politische Weiterbildung an. Es möchte mehr Menschen für Fragen der Demokratie und der Landesgeschichte erreichen.

Vorhaben: Das Bildungswerk plant, organisiert und führt eine Reihe von Seminaren und Vortragsveranstaltungen durch. Dazu kommen politische und historische Stadtrundgänge in Rostock sowie ein interaktives Onlineangebot. Der Teilnehmendenkreis ist offen, die Maßnahmen finden in Mecklenburg-Vorpommern statt.

Förderung: Gefördert werden die zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben für Planung, Organisation und Durchführung, als Zuschuss von bis zu 90 %. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 20.000 Euro kann das Bildungswerk bis zu 18.000 Euro erhalten. Einen Höchstbetrag nennt der Programmtext nicht; die Bewilligungsstelle entscheidet.

Eigenanteil: In dieser Beispielrechnung trägt das Bildungswerk 2.000 Euro selbst. Was nicht förderfähig ist, nennt der Programmtext nicht.

Was ein Betrieb davon hat: Beschäftigte eines Betriebs können an den offenen Seminaren und Stadtrundgängen teilnehmen. Ein Betrieb kann zudem als Partner auftreten, etwa als Veranstaltungsort.

Weg zum Antrag:

  1. Voraussetzungen klären: Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung nach Paragraf 6 Weiterbildungsförderungsgesetz
  2. Bedingungen der Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur prüfen
  3. Antrag bei der zuständigen Stelle einreichen
  4. Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft gemäß Paragraf 6 Weiterbildungsförderungsgesetz. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Mecklenburg-Vorpommern.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Weiterbildungseinrichtung organisiert politische Seminarreihe

Eine anerkannte Einrichtung der Weiterbildung in freier Trägerschaft in Rostock beantragt einen Zuschuss für Seminare und Vortragsveranstaltungen zur politischen Bildung. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Die Einrichtung bietet die Maßnahmen ganzjährig und kontinuierlich an und führt sie in Mecklenburg-Vorpommern durch.

Gedenkstättenführungen als Weiterbildungsangebot

Ein Weiterbildungsträger in Schwerin plant Führungen durch eine Gedenkstätte sowie einen historischen Stadtrundgang als Teil seines Bildungsangebots. Für die Planung, Organisation und Durchführung kann ein Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben beantragt werden. Voraussetzung ist unter anderem die Offenheit des Teilnehmendenkreises.

Workcamp einer freien Bildungseinrichtung

Eine anerkannte Weiterbildungseinrichtung in freier Trägerschaft organisiert ein Workcamp in Mecklenburg-Vorpommern. Die Einrichtung erhält dafür einen Zuschuss von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben. Sie muss dabei den Zielen und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Landesverfassung entsprechen.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft gemäß Paragraf 6 Weiterbildungsförderungsgesetz.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Als geförderte Einrichtung müssen Sie
    • ganzjährig und kontinuierlich Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung vorhalten und anbieten,
    • mit Ihrer Arbeit den Zielen und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern entsprechen,
    • die Offenheit des Teilnehmendenkreises gewährleisten (ausgenommen sind Maßnahmen an Ganztagsschulen),
    • die Maßnahmen grundsätzlich selbst in Mecklenburg-Vorpommern durchführen.

Antragsverfahren

Richtlinie des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur vom 21. Oktober 2019, Amtsblatt für Mecklenburg-Vorpommern Nr. 44 vom 4. November 2019, S. 923.

Rechtsgrundlage

Richtlinien zur Förderung für die Durchführung von Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung

Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Vom 21. Oktober 2019 – VII-121-00000-2018/007-126 ?
VV Meckl.-Vorp. Gl.-Nr. 630 - 377

Das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofs folgende Verwaltungsvorschrift:

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Mecklenburg-Vorpommern gewährt nach Maßgabe

  • des § 9 Absatz 3 des Weiterbildungsförderungsgesetzes vom 20. Mai 2011 (GVOBI. M-V S. 342),

  • dieser Verwaltungsvorschrift und

  • des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften

Zuwendungen, die die Voraussetzungen zur Durchführung von Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern schaffen.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert werden Einrichtungen in freier Trägerschaft zur Planung, Organisation und Durchführung von Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung gemäß § 4 Nummer 1 und 2 des Weiterbildungsförderungsgesetzes, die insbesondere geeignet sind, zur Weiterentwicklung des lebensbegleitenden Lernens oder der Erhöhung der Qualität in diesem Bereich beizutragen.

2.2 Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung sind:

a) Seminare,

b) Vortragsveranstaltungen,

c) interaktive Onlineangebote,

d) Workshops,

e) Workcamps,

f) Führungen (Ausstellungen, Gedenkstätten, politische sowie historische Stadtrundgänge),

g) Projektarbeit an Schulen gemäß § 2 Absatz 1 Weiterbildungsförderungsgesetz oder

h) andere geeignete Maßnahmen

3 Zuwendungsempfänger

Gefördert werden anerkannte Einrichtungen der Weiterbildung in freier Trägerschaft gemäß § 6 Weiterbildungsförderungsgesetz.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungsempfänger erhalten Zuwendungen für Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung unter den folgenden Voraussetzungen:

a) es werden ganzjährig und kontinuierlich Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung vorgehalten und angeboten, und

b) die Einrichtung der Weiterbildung bietet dafür Gewähr, auf der Grundlage der Ziele und Wertvorstellungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu arbeiten.

4.2 Die Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung müssen die Voraussetzungen des Weiterbildungsförderungsgesetzes erfüllen. Hierzu gehören insbesondere:

a) die Offenheit des Teilnehmerkreises muss gewährleistet sein, ausgenommen hiervon sind Maßnahmen, die nach § 2 Absatz 1 des Weiterbildungsförderungsgesetzes an Ganztagsschulen durchgeführt werden,

b) die Maßnahmen sind grundsätzlich innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen; Maßnahmen, die außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern durchgeführt werden, sind gesondert zu begründen und haben sich ausschließlich an Einwohner des Landes Mecklenburg-Vorpommern zu richten und

c) die Maßnahmen sind grundsätzlich durch die geförderte Einrichtung der Weiterbildung selbst durchzuführen, bei Kooperationen mit anderen Einrichtungen sind in einer Kooperationsvereinbarung Art, Umfang und Finanzierung der jeweiligen Aufgaben festzulegen.

5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendungen

Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt.

Die zuwendungsfähigen Personalausgaben sind die Ausgaben für die im Projekt tätigen hauptamtlichen Projektmitar-beiterinnen und Projektmitarbeiter bis zur Entgeltgruppe 12, für Verwaltungsmitarbeiter bis zur Entgeltgruppe 7 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L). Der Bewilligung liegt für die Prüfung des Besserstellungsverbotes eine Vergleichsgruppierung nach dem TV-L in der jeweiligen Entgeltgruppe zu Grunde.

Zuwendungsfähig sind insbesondere die mit der Projektumsetzung in einem unmittelbaren Zusammenhang stehenden Ausgaben für die Anmietung von Büroräumen, einschließlich Betriebskosten, Instandhaltung und Wartung der Räume, Ersatzbeschaffungen, Ausgaben für technische Geräte, Fachliteratur, Sachausgaben für pädagogische Materialien und Öffentlichkeitsarbeit sowie Ausgaben für Fort- und Weiterbildung und Reisekosten. Bei der Abrechnung von Reisekosten sind Ausgaben bis zur Höhe der nach dem Landesreisekostengesetz in der jeweils geltenden Fassung anzuerkennenden Beträge zuwendungsfähig. Darüber hinaus wird eine Verwaltungspauschale in Höhe von 10 Prozent der förderfähigen Personalausgaben gewährt. Mit der Verwaltungspauschale sind sämtliche allgemeinen sowie nicht direkt dem Projekt zurechenbaren Verwaltungsausgaben (zum Beispiel Porto, Telefon, Büromaterialien, Geschäftsführung, externe Dienstleistung für Buchhaltung und Jahresabschlüsse) abgegolten.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

Der Zuwendungsempfänger ist zu verpflichten, dem Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur Mecklenburg-Vorpommern oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Mecklenburg-Vorpommern auch außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung und die Beantwortung der damit im Zusammenhang stehenden Fragen erforderlich sind, und Zutritt zu den Räumlichkeiten und Veranstaltungen zu gewähren. Er ist zu verpflichten, sämtliche Maßnahmen der allgemeinen und politischen Weiterbildung in angemessener Weise öffentlich anzukündigen. Bei Veröffentlichungen im Zusammenhang mit der Zuwendung ist in geeigneter Form auf die Förderung durch das Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur hinzuweisen.

7. Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Der Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist schriftlich und formgebunden bei der Bewilligungsbehörde zu stellen. Das Antragformular ist bei der Bewilligungsbehörde erhältlich oder kann im Internet unter der Seite http://www.lagus.mv-regierung.de/Förderungen/Förderungen des Landes abgerufen werden. Der Antrag ist zu begründen. Folgende Unterlagen sind beizubringen:

a) detaillierter Jahresarbeitsplan,

b) Finanzierungsplan,

c) Darstellung der einzelnen Maßnahmen (Inhalt, Arbeitszeitvolumen),

d) Erklärung über abgelehnte oder bewilligte Anträge auf Förderung der Maßnahmen durch andere Zuwendungsgeber und

e) eine Kopie der Vereinssatzung oder des Gesellschaftsvertrages oder einer Erklärung, ob der Zuwendungsgeber allgemein oder für das betreffende Vorhaben zum Vorsteuerabzug nach § 15 Umsatzsteuergesetz (UStG) berechtigt ist.

Die Anträge sind bis zum 30. September (Ausschlussfrist) für das folgende Jahr vorzulegen.

7.2 Bewilligungsverfahren

Die Bewilligungsbehörde ist das Landesamt für Gesundheit und Soziales, Friedrich-Engels-Straße 47, 19061 Schwerin. Die Bewilligung hat in Form eines schriftlichen Zuwendungsbescheides zu erfolgen. Die Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) sind zum Bestandteil des Zuwendungsbescheides zu erklären.

7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Die bewilligten Mittel werden nach den ANBest-P ausgezahlt. Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Zuwendungsbescheides auf Mittelanforderung ausgezahlt.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Abweichend von der Nummern 6.5 der ANBest-P ist ein Verwendungsnachweis mit Beleglisten zugelassen. Der Sachbericht muss eine Gegenüberstellung der mit dem Antrag mitgeteilten, geplanten und der tatsächlich durchgeführten Maßnahmen enthalten. Der Zuwendungsempfänger ist zu beauflagen, den Verwendungsnachweis abweichend von Nummer 6.1 der ANBest-P spätestens drei Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes bei der Bewilligungsbehörde in schriftlicher und elektronischer Form einzureichen.

8 Zu beachtende Vorschriften

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendungen sowie für den Nachweis, die Prüfung der Verwendung, die gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides und die Rückforderung der gewährten Zuwendungen gelten die Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern, soweit nicht in der Förderrichtlinie Abweichungen zugelassen sind, und das Landesverwaltungsverfahrensgesetz.

9 Übergangsregelung

Für Zuwendungsanträge, die bis zum Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift bewilligt wurden, sind die bisherigen Regelungen der Richtlinien zur Förderung der allgemeinen und politischen Weiterbildung vom 29. September 2002 (AmtsBl. M-V S. 1246) weiter anzuwenden.

10 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft und am 31. Dezember 2024 außer Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verwaltungsvorschrift treten die Richtlinien zur Förderung der allgemeinen und politischen Weiterbildung vom 29. September 2002 (AmtsBl. M-V S. 1246) außer Kraft.

Schlagwörter: lebenslanges Lernen Demokratie Bildungsarbeit Politik

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/Mecklenburg-Vorpommern/mv-allgemeine-und-politische-weiterbildung.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 90 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Zuzüglich Verwaltungspauschale 10 % der Personalausgaben.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

bis zu 90 % (Darlehen)

„Die Zuwendungen werden im Rahmen der Projektförderung als Anteilfinanzierung in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen in Höhe von bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Personal- und Sachausgaben gewährt.“
Feld
Rechtsgrundlage/Richtlinientext
Prüfstatus
automatisch gelesen, ungeprüft
Gelesen am
20.10.2026 (Regel 2026-09-27.4)

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Ebene
Land (Mecklenburg-Vorpommern)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Mecklenburg-Vorpommern
Förderberechtigte
Bildungseinrichtung
Förderbereich
Aus- und Weiterbildung; Kultur, Medien und Sport
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Aus- und Weiterbildung
Weiterbildung von Arbeitnehmern; Weiterbildung von Arbeitsuchenden
Kultur, Medien und Sport
Politische Bildung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landesamt für Gesundheit und Soziales (LAGuS)
Friedrich-Engels-Platz 5 – 8
18055 Rostock
Tel. +49 385 588-59000
Fax +49 385 509-59000
poststelle.zentral@lagus.mv-regierung.de
www.lagus.mv-regierung.de/

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