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Förderung der Ausbildung für die Familienpflege
Wenn Sie Ausbildungsplätze in der Familienpflege anbieten, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 29.11.2019 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Ausbildung für die Familienpflege in staatlich anerkannten Fachseminaren.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Bei Ausbildungen in Vollzeit erhalten Sie je Schülerin oder Schüler eine Pauschale von monatlich EUR 380,00. Bei Ausbildungen in Teilzeit erhalten Sie eine anteilige Förderung.
Richten Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der Maßnahme an die zuständige Bezirksregierung.
Sie müssen folgende Antragsfristen beachten:
- 1.11. des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres für alle laufenden Ausbildungen und für Ausbildungen, die in der 1. Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen,
- 1.6. des laufenden Jahres für Ausbildungen, die in der 2. Hälfte des Jahres beginnen.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind die Träger von staatlich anerkannten Fachseminaren für Familienpflege mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.
Rechenbeispiel
Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.
Beispielszenarien
Fachseminar beantragt Zuschuss für Vollzeitausbildung
Ein Träger eines staatlich anerkannten Fachseminars für Familienpflege in Nordrhein-Westfalen beantragt bei der zuständigen Bezirksregierung einen Zuschuss vor Beginn einer Ausbildung in Vollzeit. Je Schülerin oder Schüler wird eine Pauschale von monatlich 380,00 Euro gewährt. Voraussetzung ist unter anderem, dass die praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen erfolgt und kein ergänzendes Schulgeld erhoben wird.
Teilzeitausbildung anteilig gefördert
Ein Fachseminar für Familienpflege mit Sitz in Nordrhein-Westfalen bietet eine Ausbildung in Teilzeit an und stellt dafür einen Antrag auf Förderung. Die Förderung erfolgt anteilig zur Vollzeitpauschale. Der Antrag muss die geltenden Fristen beachten, etwa den 1.11. des vorhergehenden Jahres oder den 1.6. des laufenden Jahres, je nach Ausbildungsbeginn.
Begrenzte Kursgröße als Fördervoraussetzung
Ein Träger eines Fachseminars in Nordrhein-Westfalen plant einen Ausbildungskurs für Familienpflege mit bis zu 28 Auszubildenden. Gefördert werden können davon maximal 25 Schülerinnen und Schüler pro Kurs. Die Auszubildenden selbst stellen keinen Antrag; sie absolvieren ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind die Träger von staatlich anerkannten Fachseminaren für Familienpflege mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Die Zahl der Auszubildenden beträgt maximal 28 pro Kurs, es können maximal 25 Schülerinnen und Schüler pro Kurs gefördert werden.
- Die Auszubildenden leisten ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ab.
- Sie erheben weder ein ergänzendes Schulgeld, noch wird die Ausbildung aufgrund anderer Bestimmungen gefördert.
Antragsverfahren
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 29. Dezember 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 1 vom 10. Januar 2024, S. 2.
Rechtsgrundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung für die Familienpflege
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
– 401 – 0427 –
Vom 29. Dezember 2023
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und der Teile I und II der Verwaltungsvorschriften zu § 44 Landeshaushaltsordnung Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von Familienpflegerinnen und Familienpflegern.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel nach pflichtgemäßem Ermessen.
2 Gegenstand der Förderung
Gegenstand der Förderung ist die bedarfsgerechte Ausbildung für die Familienpflege in staatlich anerkannten Fachseminaren für Familienpflege an nach dieser Richtlinie geförderten Fachseminaren in Höhe des im jeweiligen Fördermonat geltenden Landesfördersatzes (Nummer 5.4) und nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten Fachseminare für Familienpflege mit Sitz der Fachseminare in NRW.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Eine Förderung erfolgt nur, wenn
a) die Ausbildung nicht auf Grund anderer Bestimmungen gefördert wird,
b) für die Ausbildungen in den Kursen, für die eine Landesförderung beantragt wird, kein Schulgeld erhoben wird,
c) die geförderten Auszubildenden ihre praktische Ausbildung bei einer Einrichtung in Nordrhein-Westfalen ableisten und
d) die Zahl der Schülerinnen und Schüler pro Kurs auf maximal 28 Auszubildende begrenzt ist.
4.2 Soweit nicht anders durch die oberste Landesbehörde bestimmt, darf die Zahl der nach Maßgabe dieser Richtlinie und aufgrund anderer Rechtsvorschriften geförderten Schülerinnen und Schüler pro Kurs 25 nicht übersteigen.
4.3 Die Festlegung von Qualitätsstandards durch die oberste Landesbehörde als Fördervoraussetzungen bleibt vorbehalten.
5 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung
5.1 Die Zuwendung erfolgt als Projektförderung.
5.2 Die Zuwendung wird in Form der Festbetragsfinanzierung als Zuweisung/Zuschuss gewährt.
5.3 Bemessungsgrundlage
Die Pauschale je Schülerin oder Schüler beträgt monatlich 380 Euro bei Ausbildungen in Vollzeit. Bei Ausbildungen in Teilzeit erfolgt eine anteilige Berechnung.
5.4 Ermittlung der jährlichen Zuwendung
Der Höchstbetrag der Zuwendung je Fachseminar errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen förderungsfähigen Ausbildungsplätze pro Monat und der Höhe des pauschalen Förderbetrages.
Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können anteilig (bis zum letzten Tag ihrer Teilnahme am Unterricht) berücksichtigt werden.
Auszubildende in der Familienpflege, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, sollen im Rahmen der Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung für bis zu sechs Monate gefördert und entsprechend bei der Ermittlung der Zuwendung berücksichtigt werden können.
Für die fachliche Begleitung Auszubildender während des einjährigen Berufspraktikums im Bereich der Familienpflege kann für Auszubildende, die zuvor eine Landesförderung erhalten haben und die mindestens sechs Monate am Berufspraktikum teilnehmen, für einen Monat eine Zuwendung in Höhe des festgelegten pauschalen Förderbetrages gewährt werden.
6 Bewilligungsverfahren
6.1 Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
6.2 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
Anträge für die Familienpflegeausbildung sind nach dem Muster der Anlage 1 bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Für alle laufenden Ausbildungen und für Ausbildungen, die in der ersten Hälfte des jeweiligen Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. November des dem Ausbildungsbeginn vorhergehenden Jahres einzureichen.
Für Ausbildungen die in der zweiten Hälfte des Jahres beginnen, sind die Anträge für den gesamten Ausbildungszeitraum bis zum 1. Juni des laufenden Jahres einzureichen.
Zum 1. Juni und 1. November eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst.
6.3 Die Landeszuwendung für die Familienpflegeausbildung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4 Der Verwendungsnachweis für die Familienpflegeausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage 3 zu erbringen.
6.5 Die für die genannten Ausbildungen zuständige oberste Landesbehörde kann abweichende Antragstermine festlegen.
7 Inkrafttreten/Außerkrafttreten
Diese Richtlinien treten mit Wirkung vom 1. Januar 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. Sie gelten für Förderungen in der Familienpflegeausbildung, die ab 1. Januar 2024 bewilligt werden.
Schlagwörter: Ausbildung Familienpflege Pflegeausbildung
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/ausbildung-fuer-die-familienpflege.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
Förderhöhe: keine Angabe im Text.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land (NRW)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderberechtigte
- Öffentliche Einrichtung; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Aus- und Weiterbildung; Gesundheit und Soziales
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Aus- und Weiterbildung
- Außerbetriebliche Ausbildung
- Gesundheit und Soziales
- Kinder, Jugendliche und Familien; Senioren und Pflege
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
Bezirksregierungen Nordrhein-Westfalen
www.im.nrw/ministerium/behoerden-einrichtungen
Weiterführende Links
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