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Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW (FöBS)
Wenn Sie Maßnahmen planen, die zur Verbesserung der Natur- und Umweltbedingungen beitragen, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 23.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Förderhöhe: bis zu 100 % (Zuschuss, nur Arbeiten der EDV-Servicestelle) laut Quelle, geprüft
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie in Ihren Aktivitäten als Trägerverein von Biologischen Stationen.
Sie erhalten die Förderung für
- Schutzgebietsbetreuung,
- Vertragsnaturschutz,
- Artenschutz,
- Wissenschaftliche und beratende Aufgaben,
- Naturschutzbildung,
- Sonderanschaffungen,
- Arbeiten der EDV-Servicestelle der Biologischen Stationen als datentechnische Vermittlungsstelle zum LANUV NRW und zu anderen Landesbehörden.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 80 Prozent der Bemessungsgrundlage und 100 Prozent für Arbeiten der EDV-Servicestelle. Für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage wird ein Stundensatz von EUR 79,39 zugrunde gelegt.
Stellen Sie Ihren Antrag bitte bis zum 15.10. für das Folgejahr bei der zuständigen Bezirksregierung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Sie als Trägerverein einer Biologischen Station in Nordrhein-Westfalen. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.
Rechenbeispiel
Bei 50.000 € förderfähigen Ausgaben ergäbe eine Förderung von bis zu 80 % höchstens 40.000 €.
Bis zu 100 % nur in bestimmten Fällen laut Text (nur Arbeiten der EDV-Servicestelle); gerechnet ist mit dem niedrigeren Satz.
Beispielrechnung, keine Zusage; maßgeblich ist der Bescheid.
Beispielszenarien
Trägerverein beantragt Schutzgebietsbetreuung
Ein Trägerverein einer Biologischen Station in Nordrhein-Westfalen plant Maßnahmen zur Schutzgebietsbetreuung und zum Vertragsnaturschutz. Er stellt bei der zuständigen Bezirksregierung bis zum 15.10. den Antrag für das Folgejahr. Die Förderung beträgt bis zu 80 Prozent der Bemessungsgrundlage, die anhand eines festgelegten Stundensatzes ermittelt wird.
Naturschutzbildung eines Trägervereins gefördert
Ein gemeinnütziger Trägerverein bietet im Rahmen einer Biologischen Station Naturschutzbildung an und übernimmt wissenschaftliche und beratende Aufgaben. Dafür erstellt er einen Arbeits- und Maßnahmenplan, der einvernehmlich abgestimmt wird. Der Zuschuss deckt bis zu 80 Prozent der Bemessungsgrundlage, sofern die Gesamtfinanzierung des Vorhabens sichergestellt ist und keine andere öffentliche Förderung vorliegt.
EDV-Servicestelle vermittelt Daten an Landesbehörden
Ein Trägerverein einer Biologischen Station übernimmt Arbeiten der EDV-Servicestelle als datentechnische Vermittlungsstelle zum LANUV NRW und zu anderen Landesbehörden. Für diese Aufgabe erhält er einen Zuschuss von bis zu 100 Prozent der Bemessungsgrundlage. Für andere Aufgaben desselben Vereins, etwa Artenschutz oder Sonderanschaffungen, gilt hingegen ein Zuschuss von bis zu 80 Prozent der Bemessungsgrundlage.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als Trägerverein einer Biologischen Station in Nordrhein-Westfalen.
Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:
- Sie müssen gemeinnützige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgen.
- Sie müssen einen Arbeits- und Maßnahmenplan erstellen und einvernehmlich abstimmen.
- Sie müssen die fachgerechte Erfüllung der vorgegebenen Aufgaben gewährleisten.
- Die Gesamtfinanzierung Ihres Vorhabens muss sichergestellt sein.
- Ihr Vorhaben darf nicht schon durch andere öffentliche Mittel gefördert werden.
Antragsverfahren
Runderlass des Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen (MULNV) vom 1. Januar 2005, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 23 vom 19. Mai 2005, S. 564; zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. April 2024, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 16 vom 14. Mai 2024, S. 594.
Rechtsgrundlage
Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Unterstützung von Tätigkeiten der Biologischen Stationen NRW für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege (Förderrichtlinien Biologische Stationen NRW – FöBS)
RdErl. d. Ministeriums für Umwelt- und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz v. 1.1.2005 (MBl. NRW. S. 564),
[zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr
III-1-63.06.03.01
Vom 30. April 2024]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
Das Land gewährt Trägervereinen von Biologischen Stationen auf der Grundlage von § 71 Absatz 1 des Landesnaturschutzgesetzes vom 21. Juli 2000 (GV. NRW. S. 568) in der jeweils gültigen Fassung zur Verwirklichung der Ziele dieses Gesetzes nach den Vorgaben der Verwaltungsvorschriften (VV) zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen.
Die Förderung durch das Land verfolgt den Zweck, die Tier- und Pflanzenwelt sowie die Landschaft im jeweiligen örtlichen Arbeitsbereich in Ergänzung zu den Tätigkeiten des Kreises, der Städte und Gemeinden zu schützen und zu pflegen und insgesamt dazu beizutragen, die Natur- und Umweltbedingungen zu verbessern sowie an der Verwirklichung der Zielsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (FFH-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (EG-Vogelschutz-Richtlinie) zur Schaffung eines kohärenten europäischen ökologischen Netzes besonderer Schutzgebiete „Natura 2000“ in NRW mitzuarbeiten.
1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörden entscheiden nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
1.3 Vorrangig sind die verfügbaren Haushaltsmittel für Zuwendungen zur fachlichen und praktischen Schutzgebietsbetreuung, beim Aufbau und Schutz des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „NATURA 2000“ sowie zu Maßnahmen des Biotop- und Artenschutzes einzusetzen.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind diejenigen Arbeiten und Maßnahmen, die in einem vom Trägerverein der Biologischen Station erstellten und von den jeweiligen Kreisen bzw. kreisfreien Städten, ggf. weiteren Zuwendungsgebern, und dem Land genehmigten Arbeits- und Maßnahmenplan, einschließlich der damit verbundenen sächlichen Verwaltungs- und Personalausgaben, erfasst sind.
Es kann gefördert werden:
2.1.1 Schutzgebietsbetreuung
Schutzgebietsbezogenes Projektmanagement
Entwicklung und Fortschreibung von Pflege- und Entwicklungsplänen (PEPL) für Schutzgebiete (auch Großschutzgebiete), Durchführung von Effizienzkontrollen
Praktische Durchführung oder fachliche Begleitung von Landschaftspflege- und Entwicklungsmaßnahmen (praktisches Biotopmanagement inklusive Pflege mit Hilfe von Rindern, Schafen etc.)
Unterstützung der Planung und Umsetzung von Rekultivierungsmaßnahmen sowie der begleitenden Planung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen im Rahmen der Gebietsbetreuung
Fachliche Betreuung von Flächen zum Biotop- und Artenschutz im öffentlichen Eigentum oder im Eigentum von Stiftungen und Vereinen, sofern ihre satzungsgemäßen Ziele dem Erhalt von Natur und Landschaft dienen
Betreuung von Flächen der Nordrhein-Westfalen-Stiftung Naturschutz, Heimat- und Kulturpflege, soweit diese Aufgabe nicht von anderen Projektträgern wahrgenommen wird
Besondere Schutzgebiete des kohärenten europäischen ökologischen Netzes „Natura 2000“: Monitoring in Gebieten der FFH- und der EG-Vogelschutz-Richtlinie in Abstimmung mit der Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz NRW (LANUV); Erarbeitung von Pflege- und Entwicklungsplänen
Fachliche Betreuung in Nationalparken
2.1.2 Vertragsnaturschutz
Betreuung von Land- und Forstwirten bei der naturschutzgerechten Bewirtschaftung von Flächen in der land- und forstwirtschaftlichen Bodennutzung
Einwerben von Bewirtschaftungsverträgen im Rahmen des Vertragsnaturschutzes
Naturschutzbezogene Beratung von Landwirten/Landwirtinnen beim ökologischen Landbau und bei Fragen der Regionalvermarktung
Effizienzkontrollen (Kulturlandschaftsprogramm)
2.1.3 Artenschutz
Entwicklung, Durchführung und Betreuung von Artenschutzprogrammen und einzelnen Artenschutzprojekten
2.1.4 Wissenschaftliche und beratende Aufgaben
Erhebung wissenschaftlicher Grundlagendaten in Schutzgebieten sowie schutzwürdigen Gebieten (faunistische, floristische und vegetationskundliche Erhebungen, dauerhaftes Monitoring ausgewählter Flächen oder Artengruppen, Datenfortschreibung), auch im besiedelten Bereich (Stadtbiotopkartierungen)
Praxisbezogene wissenschaftliche Forschungsarbeit/Naturbeobachtung
Beratung von Behörden bei deren naturschutzbezogenen Planungen und Vorhaben
2.1.5 Naturschutzbildung
Allgemeine Informationsarbeit
Information über Natur und Landschaft in den Schutzgebieten (Besucherlenkungsmaßnahmen in Schutzgebieten)
Öffentlichkeitsarbeit über praktische Naturschutzarbeit (Flora und Fauna, Kulturlandschaftspflege, Projektarbeit)
2.1.6 Sonderanschaffungen
Die Anschaffung von Geräten einschließlich unmittelbar hierzu gehöriger Peripherie mit einem Wert von über 5.000 EUR kann auf Grundlage der FöNa-Richtlinien ergänzend gefördert werden.
2.2 Gegenstand der Förderung sind des Weiteren die Arbeiten der EDV-Servicestelle der Biologischen Stationen in Nordrhein-Westfalen als datentechnische Vermittlungsstelle zwischen den Biologischen Stationen und dem LANUV NRW sowie anderen Landesbehörden.
3 Förderausschluss
Nicht zuwendungsfähig sind Maßnahmen für Naturschutz und Landschaftspflege, die bereits auf der Grundlage des Fördertatbestandes anderer Förderrichtlinien gefördert werden oder durch sonstige öffentliche Mittel bezuschusst werden.
Das für Naturschutz zuständige Ministerium kann im Einvernehmen mit den übrigen Zuwendungsgebern hiervon Ausnahmen zulassen, wenn der Festbetrag entsprechend reduziert wird.
4 Zuwendungsempfänger
Der Zuwendungsempfänger ist der Trägerverein einer Biologischen Station. Dies können anerkannte Naturschutzvereinigungen im Sinne des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes sein oder eingetragene Vereine unter Beteiligung der anerkannten Naturschutzvereinigungen im Sinn des § 63 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes.
5 Zuwendungsvoraussetzungen
5.1 Zuwendungen dürfen nur bewilligt werden, wenn der Trägerverein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und förderungswürdige Zwecke im Sinne der Abgabenordnung verfolgt (Abschnitt „steuerbegünstigte Zwecke“).
5.2 Die Genehmigung des Arbeits- und Maßnahmenplans im Rahmen dieser Förderrichtlinie ist zwischen den beteiligten Zuwendungsgebern einvernehmlich abzustimmen (siehe Nummer 2). Zu diesen jährlichen Arbeits- und Maßnahmenplan-Gesprächen sind auch die örtlichen Kreislandwirte als Vertreter der Landwirtschaft und die von den jeweiligen Arbeits- und Maßnahmenplänen betroffenen Kommunen, soweit sie nicht bereits als Zuwendungsgeber beteiligt sind, zur Teilnahme einzuladen.
5.3 Der Trägerverein muss gewährleisten, dass die vorgegebenen Aufgaben fachgerecht erfüllt werden.
5.4 Die Zuwendung erfolgt unter der Voraussetzung, dass bei der Erstellung von PEPL, Monitoringmaßnahmen, Effizienzkontrollen sowie für die Erstellung der Jahresberichte die durch das Land vorgegebenen methodischen Standards eingehalten werden und dass für die Datenerfassung, Dateneingabe und zur Gewährleistung des Datenaustausches die durch das Land vorgegebene Datenfachschalen benutzt werden.
5.5 Die Zuwendung wird nur gewährt, soweit die Gesamtfinanzierung gesichert ist.
6 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
6.1 Zuwendungsart: Projektförderung
6.2 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
6.3 Form der Zuwendung: Zuschuss
6.4 Bemessungsgrundlage und Höhe der Zuwendung
6.4.1 Die Zuwendung wird auf der Basis eines qualifizierten und quantifizierten Arbeits- und Maßnahmenplanes gemäß einer dem Antrag (Anlage 1) beizufügenden Anlage gewährt. Die Bemessensgrundlage für die Höhe der Zuwendung ermittelt sich aus dem Produkt der Anzahl der für die Maßnahmen erforderlichen Stunden und einer Verrechnungseinheit von 79,39 EUR pro Stunde. Dieser Betrag sollte nach Ablauf von drei Jahren entsprechend den Tarifsteigerungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst der Länder für die im Betrag mit einem Anteil von 85 Prozent enthaltenen Personalausgaben und entsprechend der Inflationsrate für die im Betrag mit einem Anteil von 15 Prozent enthaltenen Sachausgaben weiter angepasst werden.
6.4.2 Für Arbeiten und Maßnahmen nach Nummer 2.1 beträgt die Höhe der Landeszuwendung 80 Prozent und für Arbeiten nach Nummer 2.2 100 Prozent der Bemessensgrundlage als Festbetrag.
7 Verfahren
7.1 Antragsverfahren
7.1.1 Anträge sind zeitgleich bei den Bezirksregierungen und den weiteren Zuwendungsgebern unter Verwendung des Musters gemäß Anlage 1 zu stellen.
7.1.2 Antragsfristen
Anträge sind bis zum 15. Oktober des dem Maßnahmenzeitraum vorhergehenden Jahres zu stellen.
7.2 Bewilligungsverfahren
7.2.1 Bewilligungsbehörde ist die Bezirksregierung. Die Zuwendungsbescheide sind gemäß Anlage 2 zu fertigen
7.2.2 Die Bewilligungsbehörde kann einen vorzeitigen Maßnahmenbeginn nach Nummer 1.3.1 VV zu § 44 LHO zulassen, wenn:
a) Erhebungen, die das ganze Jahr laufen müssen (z.B. Rastvogelerfassung, Erfassung der Wasserverhältnisse in Betreuungsgebieten), dies erfordern,
b) die Arbeiten zur Erfassung von Artengruppen im Rahmen der Betreuung, zum Monitoring in FFH- und EG-Vogelschutzgebieten, zur Effizienzkontrolle, zur Erhebung wissenschaftlicher Grundlagendaten und zur praxisbezogenen wissenschaftlichen Forschungsarbeit zu festgelegten Zeiten stattfinden müssen, sind sie gemäß Nummer 5.3 fachgerecht zu erfüllen,
c) der Zeitpunkt für die Betreuung und Beratung von Land- und Forstwirten insbesondere durch die Bewirtschaftungsphase und den Zeitpunkt des Abschlusses von Bewirtschaftungsverträgen vorgegeben ist,
d) Besonderheiten des Klimas (z.B. besonders mildes Frühjahrswetter), extreme Klimaereignisse und ihre Folgen (z.B. Hochwasser) dies erfordern,
e) die Erreichung besonderer Schutzziele dies unbedingt erfordern.
Die Zulassung eines vorzeitigen Maßnahmenbeginns ist nur möglich, wenn ein prüffähiger Förderantrag vorliegt und unter Beachtung der mittelfristigen Finanzplanung die erforderlichen Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.
7.3 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren
Für das Anforderungs- und Auszahlungsverfahren gilt Nummer 7.3 VV zu § 44 LHO; jeweils 25 Prozent der Zuwendung werden zu Beginn eines jeden Quartals ausbezahlt.
7.4 Verwendungsnachweisverfahren
Für den Verwendungsnachweis ist das als Anlage 3 beigefügte Muster zu verwenden.
8 In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten am 1. Januar 2005 in Kraft.
Schlagwörter: Biologische Stationen Naturschutz Umweltschutz
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/biologische-stationen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 100 % (Zuschuss), Spanne ab 80 %
nur Arbeiten der EDV-Servicestelle
„Die Höhe des Zuschusses beträgt 80 Prozent der Bemessungsgrundlage und 100 Prozent für Arbeiten der EDV-Servicestelle.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, korrigiert – Regelfall 80 % der Bemessungsgrundlage, 100 % nur für die EDV-Servicestelle; Regel hat die 100 % im selben Satz übersehen.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land (NRW)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderberechtigte
- Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Umwelt- und Naturschutz
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Umwelt- und Naturschutz
- Naturschutz und Landschaftspflege
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
www.im.nrw/ministerium/behoerden-einrichtungen
Weiterführende Links
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