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Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe
Wenn Sie in der Ausbildung von Gesundheitsfachkräften tätig sind, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: 23.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen fördert die Ausbildung in ausgewählten Gesundheitsfachberufen.
Gefördert werden die Ausgaben des Schulträgers, die durch Schulgeld von den Auszubildenden aufgebracht werden, im Rahmen der Ausbildung von:
- Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
- Logopädinnen und Logopäden,
- Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
- Masseurinnen und Masseure sowie medizinische Bademeisterinnen und Bademeister,
- Podologinnen und Podologen,
- pharmazeutisch-technische Assistentinnen und Assistenten und
- medizinisch-technische Assistentinnen und Assistenten.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent des zum 31.12.2017 erhobenen monatlichen Schulgeldes. Der Förderhöchstbetrag hängt von der Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze pro Monat ab.
Ihren Antrag stellen Sie bitte an die zuständige Bezirksregierung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Physiotherapieschule in Köln entlastet Auszubildende vom Schulgeld
Antragsteller: Der Träger einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Physiotherapie mit Sitz in Köln stellt den Antrag.
Ausgangslage: Die Auszubildenden der Schule zahlen monatlich Schulgeld. Für viele Interessierte ist das eine Hürde, eine Ausbildung in der Physiotherapie zu beginnen.
Vorhaben: Der Träger beantragt den Zuschuss für das Schulgeld seiner Auszubildenden. Das Land übernimmt damit die Ausgaben, die sonst durch das Schulgeld der Auszubildenden aufgebracht werden. Endbegünstigt sind die Schülerinnen und Schüler.
Förderung: Gefördert werden die Ausgaben des Schulträgers, die durch Schulgeld der Auszubildenden aufgebracht werden. Der Zuschuss kann bis zu 100 % des zum 31.12.2017 erhobenen monatlichen Schulgeldes betragen. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro kann der Träger einen Zuschuss von bis zu 50.000 Euro erhalten. Der Förderhöchstbetrag hängt von der Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze pro Monat ab; die Bewilligungsstelle entscheidet.
Eigenanteil: Gefördert wird nur das zum 31.12.2017 erhobene monatliche Schulgeld; weitere Ausgaben der Schule nennt der Text nicht als förderfähig. Bei Förderung durch Dritte darf die Gesamtförderung höchstens die Höhe des Schulgeldes erreichen.
Was ein Betrieb davon hat: Eine Physiotherapiepraxis in der Region kann als künftiger Arbeitgeber profitieren, weil die Ausbildung ohne Schulgeld für Nachwuchskräfte zugänglicher wird. Das kann die Suche nach Fachkräften erleichtern.
Weg zum Antrag:
- Bedingungen prüfen, etwa zur Höhe des Schulgeldes und zur Größe neuer Ausbildungskurse
- Erforderliche Erklärungen abgeben und geeignete Unterlagen zur Prüfung der Fördervoraussetzungen vorbereiten
- Antrag bei der zuständigen Bezirksregierung einreichen und Bescheid abwarten
- Vereinnahmtes Schulgeld in Höhe der rückwirkenden Förderung an die Auszubildenden zurückerstatten
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind Sie als Träger einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technischen Assistenz und medizinisch-technische Assistenz mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. (Satz aus dem Programmtext)
Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Schulgeld für Ergotherapie-Ausbildung erstatten
Ein Träger einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Ergotherapie mit Sitz in Nordrhein-Westfalen beantragt bei der zuständigen Bezirksregierung einen Zuschuss zum erhobenen Schulgeld seiner Auszubildenden. Gefördert werden bis zu 100 Prozent des zum 31.12.2017 erhobenen monatlichen Schulgeldes, der Förderhöchstbetrag richtet sich nach der Anzahl der besetzten Ausbildungsplätze pro Monat. Das vereinnahmte Schulgeld erstattet der Träger den Schülerinnen und Schülern in Höhe der Förderung zurück.
Physiotherapieschule beantragt Zuschuss zum Schulgeld
Eine Ausbildungsstätte für Physiotherapie in Nordrhein-Westfalen stellt einen Antrag auf Förderung des von den Auszubildenden gezahlten Schulgeldes. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an neu beginnenden Kursen im Vergleich zu laufenden Kursen nicht wesentlich erhöht ist und das Schulgeld seit dem 1.9.2018 nicht angehoben wurde. Über die endgültige Bewilligung entscheidet die zuständige Bezirksregierung.
Träger für medizinisch-technische Assistenz stellt Antrag
Ein Träger einer Ausbildungsstätte für medizinisch-technische Assistenz mit Sitz in Nordrhein-Westfalen richtet seinen Antrag an die zuständige Bezirksregierung. Er erklärt, dass er seit dem 1.1.2021 das Schulgeld nur im Rahmen der Pauschale zum Ausgleich allgemeiner Kostensteigerungen erhöht hat und dies auch künftig einhalten wird. Zudem legt er geeignete Unterlagen zur Prüfung der Fördervoraussetzungen vor.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind Sie als Träger einer staatlich anerkannten Ausbildungsstätte für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technischen Assistenz und medizinisch-technische Assistenz mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Endbegünstigt sind die mit einem Schulgeld belasteten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden in den Ausbildungsstätten.
- Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den neu beginnenden Ausbildungskursen ist im Vergleich zu laufenden Kursen an der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht wesentlich erhöht.
- Als Antragstellerin oder Antragsteller erstatten Sie vereinnahmtes Schulgeld in Höhe der rückwirkenden Förderung zurück.
- Sie erklären, dass Sie seit dem 1.9.2018 das Schulgeld nicht erhöht haben.
- Sie erklären, dass Sie seit dem 1.1.2021 das Schulgeld nur im Rahmen der Pauschale zum Ausgleich allgemeiner Kostensteigerungen erhöht haben und diese in Zukunft einhalten werden.
- Sie gewährleisten, dass im Fall einer weiteren Förderung durch Dritte die Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des Schulgeldes erfolgt.
- Sie legen geeignete Unterlagen für die Prüfung der Fördervoraussetzungen vor.
Antragsverfahren
Richtlinie des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) vom 19.10.2018, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 28 vom 13.11.2018, S. 574; geändert durch Bekanntmachung des MAGS vom 19.4.2021, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 13 vom 19.5.2021, S. 261; berichtigt durch Bekanntmachung des MAGS vom 12.7.2021, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 20 vom 30.7.2021, S. 494.
Rechtsgrundlage
Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung der Ausbildungen in der Ergotherapie, der Logopädie, den Berufen in der Physiotherapie, der Podologie, der pharmazeutisch-technischen Assistenz und der medizinisch-technischen Assistenz (Förderrichtlinie Gesundheitsfachberufe)
Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – VI A 3 - 0430
[geändert durch Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V C 3 – 0430 vom 19. April 2021,
geändert durch Berichtigung des Runderlasses des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales – V C 3 - 0430 vom 12. Juli 2021]
1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage
1.1 Zur Sicherstellung der flächendeckenden Versorgung mit einer ausreichenden Anzahl an Fachkräften gewährt das Land nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung Zuwendungen zur Förderung der Ausbildung von
1. Ergotherapeutinnen und Ergotherapeuten,
2. Logopädinnen und Logopäden,
3. Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten,
4. Masseurinnen und medizinischen Bademeisterinnen und Masseuren und medizinischen Bademeistern,
5. Podologinnen und Podologen,
6. Pharmazeutisch-technischen Assistentinnen und pharmazeutisch-technischen Assistenten
7. medizinisch-technischen
a) Laboratoriumsassistentinnen und -assistenten
b) Radiologieassistentinnen und -assistenten und
c) Assistentinnen und Assistenten für Funktionsdiagnostik
mit dem Ziel der Entlastung der Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden.
1.2 Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht; vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
Gefördert werden die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung, um damit im Gegenzug bei den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden in staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und für medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1 eine Entlastung beim Schulgeld zu erreichen.
3 Zuwendungsempfänger
Zuwendungsempfänger sind die Träger der staatlich anerkannten Ausbildungsstätten für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und für medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1 mit Sitz der staatlich anerkannten Ausbildungsstätte in Nordrhein-Westfalen, unter deren Gesamtverantwortung die Ausbildung steht. Endbegünstigte der Zuwendung sind die mit einem Schulgeld belasteten Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden in den vorstehend genannten Ausbildungsstätten.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Die Förderung wird nur gewährt, wenn
4.1.1 die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweist, dass in neu beginnenden Ausbildungskursen die Zahl der Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler im Vergleich zu laufenden Kursen an der jeweiligen Ausbildungsstätte nicht wesentlich erhöht wird. Näheres bestimmen die Bewilligungsbehörden unter Berücksichtigung der im Anerkennungsbescheid der jeweiligen Ausbildungsstätte ausgewiesenen maximalen Ausbildungsplatzkapazitäten,
4.1.2 die Antragstellerin oder der Antragsteller nachweisbar gewährleistet, in Höhe der Zuwendung auf die Zahlung des Schulgeldes durch die Auszubildenden beziehungsweise Schülerinnen und Schüler des jeweiligen Ausbildungsgangs zu verzichten und keine darüber hinaus gehenden Entschädigungen für die Ausbildung sowie keine Prüfungsgebühren von den Auszubildenden zu erheben, die über die nach den Richtlinien über die Vergütung von Prüfungstätigkeiten für Berufe des Gesundheits- und Sozialwesens in der jeweils geltenden Fassung geregelten Prüfungsvergütungen hinausgehen, sowie ab dem 1. Januar 2021 vereinnahmtes Schulgeld in Höhe der rückwirkenden Förderung an die Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildenden zurückzuerstatten und
4.1.3 das erhobene Schulgeld seit dem 1. September 2018 nicht erhöht worden ist. Die Antragstellerin beziehungsweise der Antragsteller hat die Einhaltung dieser Vorgabe mit der Einreichung des Antrags zu erklären. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde Ausnahmen zulassen. Bei neu beginnenden und laufenden Kursen kann das erhobene Schulgeld durch die Antragstellerin oder den Antragsteller zum Stichtag 1. Januar 2021 pauschal um 4,5 Prozent erhöht werden. Eine Anpassung der Höhe des Schulgeldes durch den Schulträger kann im Folgenden jährlich vorgenommen werden, die jährliche Erhöhung darf dabei nicht über 1,5 Prozent liegen. Diese Anpassungen dienen dem Ausgleich von allgemeinen Kostensteigerungen. In begründeten Einzelfällen kann die Bewilligungsbehörde in Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium Ausnahmen zulassen.
4.1.4 eine neu gegründete staatlich anerkannte Ausbildungsstätte für Ergotherapie, Logopädie, für die Berufe in der Physiotherapie, Podologie, pharmazeutisch-technische Assistenz und / oder medizinisch-technische Assistenz gemäß Nummer 1.1, die zum 31. Dezember 2017 noch nicht bestanden hat, ein Schulgeld in ortsüblicher Höhe erhebt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Förderung auch bei einem höheren Schuldgeld als dem ortsüblichen Schulgeld erfolgen. Die Bewilligungsbehörde entscheidet hierüber in Abstimmung mit dem für die Gesundheitsfachberufe zuständigen Ministerium.
4.2 Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat der Bewilligungsbehörde geeignete und für die Prüfung der unter 4.1.1 bis 4.1.4 genannten Fördervoraussetzungen notwendig erscheinende Unterlagen vorzulegen. Die Bewilligungsbehörde kann nähere Anforderungen an die einzureichenden Unterlagen stellen. Die Antragstellerin oder der Antragsteller hat seinen im Zuwendungsbescheid festgelegten Mitteilungspflichten, insbesondere auch zur Angabe von statistischen Daten wie beispielsweise belegten Schulplätzen zu den benannten Stichtagen, fristgemäß nachzukommen.
4.3 Falls die Ausbildung auch von Dritten gefördert wird, darf die Gesamtförderung maximal bis zur Höhe des hier zugrunde gelegten Schulgeldes erfolgen.
Eine entsprechende Bundesförderung kann die Landesförderung ersetzen. Näheres regelt das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen nach Vorlage eines konkreten Bundesprogrammes.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Zuwendungsart: Projektförderung
5.2 Form der Zuwendung: Zuschuss oder Zuweisung
5.3 Finanzierungsart: Festbetragsfinanzierung
5.4 Ermittlung der Zuwendung
Die durch das Schulgeld refinanzierten Ausgaben des Schulträgers im Rahmen der Ausbildung werden mit einem monatlichen Festbetrag je besetztem Ausbildungsplatz in Höhe von 100 Prozent des nach Maßgabe der Nummern 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4 zulässigen, von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden erhobenen, monatlichen Schulgeldes gefördert. Als Ausgangswert ist dabei das zum 31. Dezember 2017 im betreffenden Ausbildungsgang nach Nummer 1.1 von den Schülerinnen und Schülern beziehungsweise Auszubildenden erhobene monatliche Schulgeld zugrunde zu legen. Soweit die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet wurde, beträgt der Festbetrag 100 Prozent des nach Nummer 4.1.4 zulässigen monatlichen Schulgeldes.
Die Förderung wird für bestehende und neu begründete Ausbildungsverhältnisse gewährt.
Der Höchstbetrag der Zuwendung je staatlich anerkannter Ausbildungsstätte errechnet sich aus der Anzahl der in den jeweiligen Kursen besetzten Ausbildungsplätze pro berücksichtigungsfähigem Monat multipliziert mit dem vorstehend ermittelten Festbetrag.
Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, deren Ausbildung vorzeitig endet, können bis zum Monatsende berücksichtigt werden.
Schülerinnen und Schüler beziehungsweise Auszubildende, die die Abschlussprüfung nicht bestanden haben, können für bis zu zwölf Monate gefördert werden, soweit sie an einer weiteren Ausbildung teilgenommen haben, deren Dauer und Inhalt gemäß der jeweiligen gesetzlichen Grundlage vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses im Benehmen mit den Fachprüfern bestimmt werden.
6 Bewilligungsverfahren
6.1 Bewilligungsbehörden sind die Bezirksregierungen. Bewilligungszeitraum ist das Kalenderjahr.
6.2 Zuwendungen werden nur auf Antrag gewährt.
Anträge für die Ausbildungen sind nach dem Muster der Anlage 1, 1a und 1b bei der Bewilligungsbehörde zu stellen.
Zum 15. Oktober eines jeden Jahres sind Anträge für das folgende Jahr über die laufenden und neuen Kurse für das vollständige Kalenderjahr bei den Bewilligungsbehörden einzureichen. Zu diesem Stichtag sind ebenfalls die Änderungen für das laufende Jahr zu melden.
Zum 15. Februar und zum 15. Juni eines jeden Jahres haben die Zuwendungsempfänger eingetretene Änderungen den Bewilligungsbehörden mitzuteilen. Auf der Grundlage dieser Meldungen werden die Bewilligungsbescheide angepasst. Des Weiteren können bei den Bewilligungsbehörden zu diesen Stichtagen weitere Kurse beantragt werden.
Das für die Gesundheitsfachberufe zuständige Ministerium kann abweichende Antragstermine festlegen.
Die Förderung in Höhe von 100 Prozent nach Nummer 5.4. wird rückwirkend zum 1. Januar 2021 zugelassen. Zu diesem Zweck ist der Erlass eines Änderungsbescheids zum Zuwendungsbescheid nach den Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung statthaft.
6.3 Die Landeszuwendung für die jeweilige Ausbildung ist nach dem Muster der Anlage 2 zu bewilligen. Die Auszahlung erfolgt nach den Festlegungen im Zuwendungsbescheid.
6.4 Die Nummern 1.4, 5.4, 9.3.1, 9.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden(GV) – ANBest-G sowie die Nummern 1.4, 5.4, 8.3.1, 8.5 der Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung (ANBest-P) werden ausgeschlossen. Die Zuwendung wird nach Bestandskraft des Bescheides ohne Anforderung ausgezahlt.
Die Zuwendung wird ohne Anforderung zum 15. März, 15. Mai, 30. August und 15. November des Haushaltsjahres in Raten ausgezahlt.
Der Verwendungsnachweis für die jeweilige Ausbildung ist gemäß dem Muster der Anlage 3, 3a und der Fortschreibung der Anlage 1b des Antrages zu erbringen.
7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. September 2018 in Kraft und am 31. Dezember 2026 außer Kraft.
Schlagwörter: Gesundheitsfachberufe Ausbildung Schulgeld
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/gesundheitsfachberufe.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 100 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt 100 Prozent des zum 31.12.2017 erhobenen monatlichen Schulgeldes.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Festbetrag in Höhe von 100 % des Schulgeldes je besetztem Platz.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land (NRW)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderberechtigte
- Bildungseinrichtung; Verband / Vereinigung
- Förderbereich
- Aus- und Weiterbildung
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
- Aus- und Weiterbildung
- Ausbildungsstrukturen und Träger; Außerbetriebliche Ausbildung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
www.im.nrw/ministerium/behoerden-einrichtungen
Weiterführende Links
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