Programme · Land · NRW

Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund

Wenn Sie Maßnahmen planen, mit denen die Integration von Menschen mit Migrationshintergrund gefördert wird, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: bis zu 90 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt die Arbeit von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund.

Sie erhalten die Förderung für

  • den Einsatz von Integrationsfachkräften und Koordinatorinnen und Koordinatoren auf Regional- oder Landesebene sowie
  • spezifische Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Integrationsagenturen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.

Ihren Antrag richten Sie zusammen mit der Aufgabenplanung bis spätestens zum 30.11. für das folgende Jahr an die Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 36 – Kompetenzzentrum für Integration.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

Wohlfahrtsverband in Dortmund betreibt Integrationsagentur mit Fachkräften

Antragsteller: Ein Wohlfahrtsverband aus Dortmund, der in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens vertreten ist, stellt den Antrag.

Ausgangslage: Im Stadtteil nutzen viele Menschen mit Migrationshintergrund Dienste und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur kaum. Zugleich fehlen Ansprechpersonen für bürgerschaftliches Engagement und für Fälle von Diskriminierung.

Vorhaben: Der Verband setzt in seiner Integrationsagentur Integrationsfachkräfte ein, die eine passende Qualifikation und gute Kenntnisse in einer vor Ort relevanten Sprache haben. Sie arbeiten im Lebensumfeld der Menschen, unterstützen Öffnungsprozesse von Einrichtungen und bieten Antidiskriminierungsarbeit an. Ergänzend plant der Verband spezifische Maßnahmen zur Umsetzung der Ziele der Agentur.

Förderung: Gefördert werden der Einsatz von Integrationsfachkräften sowie spezifische Maßnahmen der Integrationsagentur. Der Zuschuss beträgt bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro kann der Verband einen Zuschuss von bis zu 45.000 Euro erhalten. Ob und in welcher Höhe gefördert wird, entscheidet die Bewilligungsstelle.

Eigenanteil: Der Verband trägt in diesem Beispiel 5.000 Euro selbst. Was nicht gefördert wird: Der Programmtext nennt dazu nichts.

Was ein Betrieb davon hat: Ein Betrieb vor Ort kann die Integrationsagentur als Ansprechpartner nutzen, etwa wenn Beschäftigte mit Migrationshintergrund Zugang zu Beratungsangeboten suchen oder Fragen zu Diskriminierung auftreten. So kann er mittelbar von der geförderten Arbeit profitieren.

Weg zum Antrag:

  1. Aufgabenplanung für die Integrationsagentur für das folgende Jahr erstellen
  2. Antrag zusammen mit der Aufgabenplanung bis spätestens zum 30.11. bei der Bezirksregierung Arnsberg Dezernat 36 – Kompetenzzentrum für Integration einreichen
  3. Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens vertretenen Verbände. (Satz aus dem Programmtext)

Für einen einzelnen Betrieb ist dieses Programm in der Regel nicht direkt beantragbar; Betriebe können als Teilnehmende/Partner profitieren.

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Wohlfahrtsverband beantragt Förderung einer Integrationsagentur

Ein in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens vertretener Verband richtet zusammen mit seiner Aufgabenplanung einen Antrag an die Bezirksregierung Arnsberg. Gefördert werden soll der Einsatz von Integrationsfachkräften, die bürgerschaftliches Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund unterstützen. Der Zuschuss beträgt bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Entscheidung trifft die Bewilligungsstelle.

Koordination auf Landesebene für Öffnungsprozesse

Ein Wohlfahrtsverband setzt eine Koordinatorin auf Landesebene ein, um Öffnungsprozesse und die Inanspruchnahme von Diensten der sozialen Infrastruktur für Menschen mit Migrationshintergrund zu fördern. Der Antrag wird zusammen mit der Aufgabenplanung bis spätestens zum 30.11. für das folgende Jahr bei der Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36 – Kompetenzzentrum für Integration, eingereicht. Voraussetzung ist unter anderem, dass die eingesetzten Fachkräfte über eine der Aufgabenstellung entsprechende Qualifikation und gute Kenntnisse in mindestens einer vor Ort relevanten Sprache verfügen.

Antidiskriminierungsarbeit einer Regionalagentur

Ein Spitzenverband der Freien Wohlfahrtspflege beantragt Mittel für eine Integrationsagentur, die Antidiskriminierungsarbeit im Lebensumfeld von Menschen mit Migrationshintergrund leistet. Die Arbeit erfolgt systematisch und bedarfsorientiert entsprechend den vorgegebenen Eckpunkten. Als Zuschuss werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben in Aussicht gestellt.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalens vertretenen Verbände.

Die Förderung ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Die Arbeit der Agenturen muss zwischen den folgenden Eckpunkten erfolgen:
    • bürgerschaftliches Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund,
    • Förderung der Öffnungsprozesse und der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,
    • systematische und bedarfsorientierte Arbeit im Lebensumfeld von Menschen mit Migrationshintergrund und
    • Antidiskriminierungsarbeit.
  • Die Integrationsfachkräfte müssen über
    • eine der Aufgabenstellung entsprechende Qualifikation sowie
    • gute Kenntnisse in mindestens einer für die Arbeit vor Ort relevanten Sprache
      verfügen.

Antragsverfahren

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 15. Dezember 2017, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 39 vom 29. Dezember 2017, S. 1064.

Rechtsgrundlage

Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund

Runderlass des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge und Integration vom 15. Dezember 2017

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und dem Abschnitt zu § 44, Teil I des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 30. September 2003 (MBl. NRW. S. 1254), der zuletzt durch Runderlass vom 24. September 2007 (MBl. NRW. S. 688) geändert worden ist, Zuwendungen zur Förderung von Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund.
Ein Anspruch auf die Gewährung der Zuwendung besteht nicht. Vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde auf Grund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

2.1 Gefördert wird die Arbeit der Integrationsagenturen für die Belange von Menschen mit Migrationshintergrund.

Die Förderung umfasst die Ausgaben für

2.1.1 den Einsatz von Integrationsfachkräften,

2.1.2 die Arbeit von Koordinatorinnen und Koordinatoren, die auf Regional- oder Landesebene tätig sind und

2.1.3 spezifische Maßnahmen, die der Umsetzung der Ziele und Aufgaben der Integrationsagenturen dienen.

2.2 Eckpunkte der Integrationsagenture

Die Arbeit der Integrationsagenturen bewegt sich innerhalb der folgenden Eckpunkte:

2.2.1 Bürgerschaftliches Engagement von und für Menschen mit Migrationshintergrund,

Potenzialerschließung für die Integrationsarbeit,

2.2.2 Interkulturelle Öffnung,

Förderung der Öffnungsprozesse und der Inanspruchnahme von Diensten und Einrichtungen der sozialen Infrastruktur,

2.2.3 Sozialraumorientierte Arbeit,

Systematische und bedarfsorientierte Arbeit im Lebensumfeld von Menschen mit Migrationshintergrund und

2.2.4 Antidiskriminierungsarbeit.

2.3 Die Auswahl der Eckpunkte, nach denen gearbeitet wird, und der Aufgabenfelder im Einzelnen erfolgt auf der Basis einer Sozialraum- oder Bedarfsanalyse. Es besteht die Möglichkeit, sich auf einen Eckpunkt zu spezialisieren.

2.4 Aufgaben der Integrationsfachkräfte

Den in den Integrationsagenturen tätigen Integrationsfachkräften kommen insbesondere folgende Aufgaben zu:

2.4.1 Zu Eckpunkt 1 (Nummer 2.2.1):

  • Systematische Erkundung von Einsatzfeldern für Ehrenamtliche und Multiplikatoren,
  • Erkundung der Potenziale von Migrantenselbstorganisationen,
  • Motivierung und Aktivierung von Ehrenamtlichen, Multiplikatoren und Migrantenselbstorganisationen für die Integrationsarbeit und Selbsthilfe,
  • Qualifizierung von Ehrenamtlichen, Multiplikatoren und Migrantenselbstorganisationen,
  • Begleitung und Organisation des Einsatzes von Ehrenamtlichen und
  • Mobilisierung und Unterstützung von Selbsthilfe.

2.4.2 Zu Eckpunkt 2 (Nr. 2.2.2):

  • Sensibilisierung, Motivierung und Aktivierung zur interkulturellen Orientierung und Öffnung,
  • Beratung und Begleitung von Öffnungsprozessen,
  • Konzeption, Organisation und gegebenenfalls Durchführung von Fortbildungen zur interkulturellen Öffnung; Einbringen von Praxisanteilen in Fortbildungen,
  • Co-Beratung, qualifizierte Vermittlung, Beratung von Institutionen und
  • Heranführung von Menschen mit Migrationshintergrund an die Einrichtungen und Dienste.


2.4.3 Zu Eckpunkt 3 (Nummer 2.2.3):

  • Konzipierung von sozialraumbezogenen Angeboten,
  • Einbezug der Menschen mit Migrationshintergrund in die Planung von Angeboten im Sozialraum,
  • Kooperationen mit den im Sozialraum agierenden Institutionen, Migrantenselbstorganisationen, Netzwerken und Projekten,
  • Erschließung vorhandener Netzwerke für Integrationsthemen und gegebenenfalls Aufbau neuer thematischer Netzwerke,
  • Übernahme einer Brückenfunktion zwischen vorhandenen Angeboten im Stadtteil und Menschen mit Migrationshintergrund,
  • Heranführung von Menschen mit Migrationshintergrund an die Angebote der sozialen Infrastruktur,
  • Konfliktmanagement, Mediation und
  • Heranführung von desintegrierten Gruppen an bestehende Angebote.

2.4.4 Zu Eckpunkt 4 (Nummer 2.2.4):

a) Aufgabenfelder der Antidiskriminierungsarbeit:

  • Sensibilisierung und Information zum Thema „Diskriminierung“,
  • Bildungsarbeit mit unterschiedlichen Zielgruppen und
  • Antidiskriminierungsarbeit im Rahmen von sozialraumorientierter Arbeit

b) Spezielle Servicefunktionen:

  • Qualifizierte Antidiskriminierungsberatung,
  • Überregionale Gremienarbeit, Zusammenarbeit in landes-, bundesweiten und internationalen Netzwerken,
  • Entwicklung und Umsetzung von Antidiskriminierungskonzepten in Institutionen, Kommunen, Projekten, Ausbildungsstätten, Verbänden,
  • Analyse von Diskriminierung und
  • Entwicklung, Bereitstellung, Vertrieb und Ausleihe von Materialien, Konzepten et cetera.

2.4.5 Innerhalb der Eckpunkte kooperieren die Integrationsfachkräfte mit weiteren Akteuren in thematisch relevanten Netzwerken und Gremien.

2.5 Koordinatorinnen und Koordinatoren

Die Koordinatorinnen und Koordinatoren haben eine kontinuierliche Praxisbegleitung sowie Überprüfung und Weiterentwicklung der Integrationsagenturen zu gewährleisten. Sie setzen sich für die Vernetzung mit den anderen Diensten der sozialen Versorgung sowie im Rahmen ihrer Kompetenzen und Möglichkeiten dafür ein, dass die interkulturelle Öffnung in diesen Diensten intensiviert wird.

Der Mindeststellenanteil für eine Koordinationsstelle soll 0,5 Stellen betragen.

Auf Basis der Anzahl der beantragten Integrationsfachkräfte (Personen) werden darüber hinaus folgende Koordinations-Stellenanteile gefördert:

  • ab 15 Integrationsfachkräften: 1 Stelle,
  • ab 23 Integrationsfachkräften: 1,5 Stellen und
  • ab 30 Integrationsfachkräften: 2 Stellen.

Über begründete Ausnahmen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde im Rahmen bereitstehender Haushaltsmittel.

2.6 Spezifische Maßnahmen

Spezifische Maßnahmen sind Einzelprojekte, die die Integrationsagenturen bei der Umsetzung ihrer Ziele und Aufgaben im Rahmen der Eckpunkte unterstützen. Sie dienen auch dazu, auf besondere Herausforderungen vor Ort, die zum Beispiel durch verstärkte Neuzuwanderung in den Kommunen entstehen können, zu reagieren. Inhaltlich-konzeptionell zeichnen sich spezifische Maßnahmen dadurch aus, dass

  • ihnen ein Gesamtkonzept zugrunde liegt, welches im Antragsverfahren eindeutig und umfassend beschrieben ist,
  • einzelne niedrigschwellige Maßnahmen nur enthalten sein können, soweit sie als Bestandteil im Rahmen der Gesamtkonzeption eingebunden sind und
  • ihre Durchführung zwingend Personal mit speziellen beruflichen Qualifikationen erforderlich macht (analog den Berufsabschlüssen der Integrationsfachkräfte, siehe hierzu Nummer 4). Personen ohne die entsprechenden Qualifikationen können daher nur zur Unterstützung innerhalb dieser Maßnahmen eingesetzt werden.

Spezifische Maßnahmen, die überwiegend oder ausschließlich aus einzelnen niedrigschwelligen Maßnahmen bestehen, werden von der Förderung ausgeschlossen.

Als spezifische Maßnahmen werden Einzelprojekte ab einer Fördersumme von 5.000 EUR pro Haushaltsjahr gefördert.

3 Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger

Zuwendungsempfängerinnen und -empfänger sind die in der Arbeitsgemeinschaft der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege Nordrhein-Westfalen vertretenen Mitgliedsverbände. Die Weiterleitung an ihre Untergliederungen und Mitgliedsorganisationen im Rahmen einer vertraglichen Vereinbarung (Weiterleitungsvertrag) wird zugelassen. Es gelten die Regelungen zu § 44 Nummer 12 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die in den Integrationsagenturen beschäftigten Integrationsfachkräfte, ausgenommen bereits vor dem 1. Januar 2018 beschäftigte Integrationsfachkräfte, verfügen über mindestens einen Bachelor-Abschluss in den Bereichen Soziale Arbeit, Sozialpädagogik, Sozialwissenschaft oder einen vergleichbaren Abschluss. Ergänzt werden soll die fachliche Kompetenz um eine Sprachkompetenz in mindestens einer für die Arbeit vor Ort relevanten Sprache. Für die Übernahme spezieller Servicefunktionen im Rahmen der Antidiskriminierungsarbeit gelten darüber hinaus besondere Qualifikationsvoraussetzungen je nach Schwerpunkt (zum Beispiel Juristen).

Über die Vergleichbarkeit der Abschlüsse sowie Ausnahmen entscheidet das für Integration zuständige Ministerium im Einzelfall. Anträge sind in Abstimmung mit der zuständigen Koordinatorin oder dem zuständigen Koordinator an das Ministerium zu stellen.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.3 Form der Zuwendung

Zuschuss

5.4 Bemessungsgrundlage

5.4.1 Integrationsfachkräfte oder Koordinatorinnen und Koordinatoren

Personal- und Sachausgaben

5.4.2 Spezifische Maßnahmen

Personal-, Honorar- und Sachausgaben

5.5 Förderhöhe

5.5.1 Die Zuwendung beträgt maximal 90 Prozent der

Personalausgaben:

Zuwendungsfähig sind die voraussichtlich anfallenden Personalausgaben bis maximal Entgeltgruppe 11, Stufe 5 der Bekanntmachung des Finanzministeriums „Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder“ vom 12. Oktober 2006 (MBl. NRW. S. 696), der zuletzt durch Änderungstarifvertrag vom 17. Februar 2017 (MBl. NRW. S. 696) geändert worden ist.

Sachausgaben:

Die Sachausgaben der Integrationsfachkräfte/Koordinatorinnen und Koordinatoren (Nummer 5.4.1) werden als Pauschale in Höhe von 8.800 EUR pro voller Stelle und Förderjahr gewährt und sind nicht nachzuweisen.

Die Ermittlung der Förderhöhe erfolgt in Abhängigkeit vom Fördersatz und Stellenanteil des geförderten Personals.

5.5.2 Spezifische Maßnahmen

Bei den spezifischen Maßnahmen werden, soweit die Integrationsfachkräfte sie nicht selbst durchführen, Personal-, Honorar- und Sachausgaben gefördert.

5.6 Bürgerschaftliches Engagement

Bürgerschaftliches Engagement in Form von freiwilligen, unentgeltlichen Arbeiten kann gemäß des Runderlasses des Ministeriums für Kinder, Familie, Flüchtlinge, und Integration – 102 (BdH) – 14-01-01 – vom 1. Dezember 2017 als fiktive Ausgabe bei der Ermittlung der zuwendungsfähigen Personalausgaben und der Bemessung der Zuwendung einbezogen werden. Im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements erbrachte Arbeitsleistungen sind pro geleisteter Arbeitsstunde pauschal mit 15 EUR zu berücksichtigen. Der zulässige Anteil der fiktiven Ausgaben für bürgerschaftliches Engagement an den zuwendungsfähigen Gesamtausgaben wird auf maximal 10 Prozent begrenzt. Eine Tätigkeit von Integrationsfachkräften im Rahmen des bürgerschaftlichen Engagements für denselben Träger ist gemäß dem Runderlass nicht zulässig. Fiktive Ausgaben für eine solche Tätigkeit können nicht geltend gemacht werden.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Dienstsitz

Jeder Dienstsitz, an dem mindestens eine Integrationsfachkraft tätig ist, ist eine Integrationsagentur. Diesbezügliche Änderungen bedürfen der vorherigen Genehmigung des für Integration zuständigen Ministeriums. (Adress-)Änderungen innerhalb des bestehenden Sozialraums erfordern eine unverzügliche Mitteilung an die Bewilligungsbehörde.

6.2 Controlling

Die Zuwendungsempfängerinnen und Zuwendungsempfänger verpflichten sich, am Förderprogramm-Controlling teilzunehmen.

6.3 Stellenausstattung der Integrationsagenturen

Grundsätzlich ist eine Integrationsagentur mit mindestens einer Vollzeitstelle als Integrationsfachkraft zu betreiben. Über Ausnahmen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde, wobei als Mindeststellenanteil für eine Integrationsagentur eine 0,5 Stelle festgelegt wird.

6.4 Integrationsfachkräfte

Die Fördersumme für eine volle Stelle kann aufgeteilt werden.

Dabei ist zu beachten:

  • Stellenanteile unter 0,5 je Integrationsfachkraft sind grundsätzlich nicht zulässig. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde,
  • Stellenanteile unter 0,25 werden generell nicht zugelassen,
  • Veränderungen bestehender Stellenanteile sind nur mit Genehmigung der Bewilligungsbehörde zulässig,
  • sofern innerhalb einer Integrationsagentur mehrere Integrationsfachkräfte beschäftigt sind, ist bei Über- beziehungsweise Unterschreitungen der Höchstgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je voller besetzter Stelle ein Ausgleich zwischen ausgabenintensiveren und günstigeren Stellen zulässig und
  • sofern ein Träger (Anstellungsträger der Integrationsfachkräfte) mehrere Integrationsagenturen unterhält, ist bei Über- beziehungsweise Unterschreitungen der Höchstgrenze der zuwendungsfähigen Gesamtausgaben je besetzter voller Stelle ein Ausgleich zwischen ausgabenintensiveren und günstigeren Stellen zulässig.

6.5 Unvereinbarkeit

Es ist nicht zulässig, Fachkräfte eines Trägers, die als Integrationsfachkraft gefördert werden, zusätzlich als Honorarkraft in einer spezifischen Maßnahme einzusetzen und abzurechnen.

6.6 Stellensplitting

Ein Stellensplitting in Bezug auf die Migrationsberatung für Erwachsene, Jugendmigrationsdienste und die Integrationsagentur ist nicht zulässig. Über Ausnahmen in begründeten Einzelfällen entscheidet die zuständige Bewilligungsbehörde.

6.7 Kooperationen

Die Integrationsagenturen kooperieren insbesondere mit den vom Land geförderten Kommunalen Integrationszentren und Migrantenselbstorganisationen. Dies betrifft insbesondere Maßnahmen der Kommunalen Integrationszentren, die auf die Steigerung der Transparenz der Integrationsangebote und die Vernetzung der kommunalen Akteure abzielen.

6.8 Spezifische Maßnahmen und Neuzuwanderung

Integrationsagenturen in Kommunen, die verstärkt von Neuzuwanderung betroffen sind, sind gehalten, vorwiegend spezifische Maßnahmen durchzuführen, die dazu dienen, den damit verbundenen besonderen Herausforderungen zu begegnen.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Zuwendungen sind bei der Bewilligungsbehörde, Bezirksregierung Arnsberg, Dezernat 36 – Kompetenzzentrum für Integration, zu beantragen. Der Antrag, inklusive Aufgabenplanung, ist jeweils bis zum 30. November eines Jahres für die ab dem Folgejahr beantragte Projektlaufzeit, 24 Monate, einzureichen. Die Aufgabenplanung erfolgt im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme am Förderprogramm-Controlling.

Die Sozialraum- oder Bedarfsanalyse ist in aktualisierter Fassung alle zwei Jahre dem Antrag beizufügen.
Die Entscheidung über die Form der Analyse (sozialraumorientiert oder bedarfsorientiert) obliegt den Integrationsfachkräften – in Abstimmung mit den zuständigen Koordinatorinnen und Koordinatoren – selbst, je nach Arbeitsschwerpunkt und regionaler Ausrichtung.

7.2 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung erfolgt (auf Anforderung) in vier gleich hohen Teilbeträgen zum 1. März, 1. Juni, 1. September und 1. Dezember des Haushaltsjahres. Nummer 7.2 Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu § 44 Landeshaushaltsordnung wird insoweit ausgenommen.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Der Sachbericht erfolgt im Rahmen der verpflichtenden Teilnahme am Förderprogramm-Controlling.

Für den Verwendungsnachweis sind zudem folgende Nachweise vorzulegen:

7.3.1 Förderung der Integrationsfachkräfte und Koordinatorinnen oder Koordinatoren nach Nummer 5.4.1

Für den Nachweis der Personalausgaben ist der Bewilligungsbehörde ein einfacher Verwendungsnachweis gemäß Nummer 10.2 der Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung zu § 44 Landeshaushaltsordnung vorzulegen. Die Personalausgaben sind in Form einer Auflistung darzustellen. Durch den Nachweis der Personalstelle sind auch die Sachausgaben nachgewiesen.

7.3.2 Spezifische Maßnahmen nach Nummer 5.4.2

Der Bewilligungsbehörde ist ein einfacher Verwendungsnachweis vorzulegen. Die Personal- und Sachausgaben sind in Form einer Auflistung nachzuweisen.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2018 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2022 außer Kraft.

Schlagwörter: Integration Flüchtlinge Integrationsagentur Integrationsfachkraft

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/integrationsagenturen.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

bis zu 90 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt bis zu 90 Prozent Ihrer zuwendungsfähigen Ausgaben.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Bis 90 %.
Geprüft am
27.09.2026

Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Kinder, Jugend, Familie, Gleichstellung, Flucht und Integration des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land (NRW)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Verband / Vereinigung
Förderbereich
Gesundheit und Soziales
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Gesundheit und Soziales
Integration

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Bezirksregierung Arnsberg
Seibertzstraße 1
59821 Arnsberg
Tel. 02931 822900
Fax 02931 822909
bueroleitung36@bezreg-arnsberg.nrw.de
www.bra.nrw.de/integration-migration/kompeten...

Weiterführende Links

Passt das zu Ihrem Vorhaben? Der Check gleicht Ihre Angaben mit den Klassifikatoren dieses und aller anderen Programme ab.

Check starten