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Interkommunale Kooperationen (Förderrichtlinie IKZ NRW)
Wenn Ihre Gemeinde oder Ihr Gemeindeverband neue, auch grenzüberschreitende Kooperationen mit anderen Kommunen eingehen oder bestehende Kooperationen erweitern möchte, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.
Quellendatum: – Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –
Kurzzusammenfassung
Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie bei neuen vorbildhaften Projekten der interkommunalen Zusammenarbeit.
Sie erhalten die Förderung für Kooperationen
- in allen Geschäften der laufenden Verwaltung,
- in Aufgaben der sozialen und kulturellen Daseinsvorsorge,
- in der kommunalen Infrastruktur und in anderen Aufgabenbereichen sowie
- die über die Landesgrenzen hinaus gehen.
Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.
Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.
Die Höhe der Förderung beträgt bei Kooperationsprojekten mit 2 nordrhein-westfälischen Beteiligten EUR 175.000. Für jeden weiteren nordrhein-westfälischen Beteiligten gibt es eine Erhöhung um jeweils EUR 35.000.
Für Kooperationsprojekte mit nur einem nordrhein-westfälischen Beteiligten beträgt die Förderhöhe EUR 75.000.
Ihren Antrag richten Sie bitte vor Beginn Ihres Vorhabens an die zuständige Bezirksregierung.
Beispiele
Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.
Konkreter Anwendungsfall
Gemeinde im Münsterland gründet gemeinsame Vergabestelle mit Nachbargemeinde
Antragsteller: Eine kleine Gemeinde im Münsterland beantragt die Förderung für ein Kooperationsprojekt mit einer benachbarten nordrhein-westfälischen Gemeinde.
Ausgangslage: Beide Gemeinden wickeln ihre Ausschreibungen bisher getrennt ab. Das bindet Personal, und das Fachwissen zum Vergaberecht ist in jeder Verwaltung knapp.
Vorhaben: Die Gemeinden bauen erstmals eine gemeinsame Vergabestelle für die laufende Verwaltung auf. Die Kooperation ist auf Dauer angelegt, mindestens auf 5 Jahre. Die Räte beider Gemeinden fassen dazu Beschlüsse.
Förderung: Gefördert werden neue, vorbildhafte Kooperationen, etwa in Geschäften der laufenden Verwaltung, mit einem Zuschuss von bis zu 90 % der zuwendungsfähigen Ausgaben. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 100.000 Euro kann die Gemeinde bis zu 90.000 Euro erhalten. Bei Kooperationsprojekten mit 2 nordrhein-westfälischen Beteiligten beträgt die Förderhöhe laut Text höchstens 175.000 Euro. Die Bezirksregierung entscheidet über den Antrag.
Eigenanteil: In dieser Beispielrechnung tragen die Beteiligten 10.000 Euro selbst. Was nicht förderfähig ist: Der Programmtext nennt dazu nichts.
Was ein Betrieb davon hat: Betriebe aus der Region, die sich an öffentlichen Ausschreibungen beteiligen, haben mittelbar einen gemeinsamen Ansprechpartner für beide Gemeinden. Das kann Vergabeverfahren für sie einheitlicher machen.
Weg zum Antrag:
- Voraussetzungen prüfen: erstmalige Zusammenarbeit, Dauer von mindestens 5 Jahren, Einsparung oder deutliche Verbesserung des Leistungsangebots
- Beschlüsse der Entscheidungsgremien aller Beteiligten herbeiführen
- Antrag vor Beginn des Vorhabens bei der zuständigen Bezirksregierung einreichen
- Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet
Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.
Wer bekommt die Förderung – und wer nicht
Antragsberechtigt sind alle nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. (Satz aus dem Programmtext)
- Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
- Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.
Rechenbeispiel
Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall
Beispielszenarien
Zwei Gemeinden bündeln Verwaltungsaufgaben
Zwei Gemeinden in Nordrhein-Westfalen beschließen eine erstmalige Zusammenarbeit bei Aufgaben der laufenden Verwaltung. Gefördert werden bis zu 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben, die Förderhöhe beträgt EUR 175.000. Über die Bewilligung entscheidet die zuständige Bezirksregierung.
Gemeindeverband kooperiert über die Landesgrenze
Ein Gemeindeverband aus Nordrhein-Westfalen geht eine grenzüberschreitende Kooperation mit nur einem nordrhein-westfälischen Beteiligten in einem Aufgabenbereich der kommunalen Infrastruktur ein. Da es sich um einen einzigen nordrhein-westfälischen Beteiligten handelt, liegt die Förderhöhe bei EUR 75.000. Voraussetzung ist unter anderem, dass die Kooperation auf Dauer, mindestens auf den Bestand von 5 Jahren, angelegt ist.
Kommunale Einrichtung verbessert soziale Daseinsvorsorge
Eine von einer Gemeinde geführte Einrichtung mit Sitz in Nordrhein-Westfalen beantragt zusammen mit weiteren Beteiligten eine Kooperation im Bereich der sozialen Daseinsvorsorge. Die Zusammenarbeit soll zu einer wesentlichen Verbesserung des öffentlichen Leistungsangebots führen und entsprechende Beschlüsse der Entscheidungsgremien liegen vor. Den Antrag richtet die Einrichtung vor Beginn des Vorhabens an die zuständige Bezirksregierung.
Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.
Rechtliche Voraussetzungen
Antragsberechtigt sind alle nordrhein-westfälischen Gemeinden und Gemeindeverbände und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform der juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen des privaten oder öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen.
Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:
- Ihr Kooperationsprojekt stellt eine erstmalige Zusammenarbeit in dem geförderten Aufgabenbereich dar.
- Bei Ihren Vorhaben muss es sich um wesentliche Beiträge zur Aufgabenerfüllung handeln.
- Ihre Kooperation muss auf Dauer, mindestens jedoch auf den Bestand von 5 Jahren angelegt sein.
- Ihre Kooperation führt zu einer Kosteneinsparung bei Personal- und Sachaufwendungen oder einer Ertragssteigerung in dem jeweiligen Aufgabenbereich von mindestens 15 Prozent pro Jahr oder zu einer wesentlichen Verbesserung des öffentlichen Leistungsangebots oder leistet einen erheblichen und nachhaltigen Beitrag zur gemeinsamen Lösung kommunaler Aufgabenstellungen, die ansonsten auf örtlicher Ebene nicht gleich wirksam erledigt werden können.
- Es liegen entsprechende Beschlüsse der Entscheidungsgremien der Beteiligten vor.
Antragsverfahren
Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 31.8.2021, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 28 vom 1.10.2021, S. 738.
Rechtsgrundlage
Richtlinie für Zuwendungen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Förderung der interkommunalen Zusammenarbeit
Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung des Landes Nordrhein-Westfalen – 301 – 43.02.05/04
Vom 31. August 2021
1 Zuwendungszweck und Rechtsgrundlage
1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt Zuwendungen nach dieser Richtlinie für neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte. Ziel ist die Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung und der Erhalt der kommunalen Handlungsfähigkeit durch interkommunale Kooperationen. Durch interkommunale Zusammenarbeit kann die Effizienz und Effektivität des öffentlichen Handelns gesteigert und gleichzeitig ein hohes Versorgungsniveau in den Regionen gewährleistet werden. Entsprechende Handlungsansätze dienen – auch mit Blick auf die demografische Entwicklung – dem Erhalt und Ausbau lokaler wie regionaler Gestaltungsspielräume.
1.2 Das Land Nordrhein-Westfalen fördert neue vorbildhafte interkommunale Kooperationsprojekte und gewährt hierfür Zuwendungen nach Maßgabe dieser Richtlinie und den §§ 23 und 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO genannt, und des Runderlasses des Ministeriums der Finanzen „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 10. Juni 2020 (MBl. NRW. S. 309) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO genannt.
1.3 Ein Anspruch auf Gewährung einer Förderung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.
2 Gegenstand der Förderung
2.1 Gegenstand der Förderung sind neue Projekte in interkommunaler Zusammenarbeit (interkommunale Kooperationsprojekte) auf der Grundlage der nach dem Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 1979 (GV. NRW. S. 621), in der jeweils geltenden Fassung, vorgesehenen Formen sowie von § 54 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), in der jeweils geltenden Fassung. Zulässig sind auch interkommunale Kooperationsprojekte, die sich der Rechtsformen des Privatrechts bedienen.
2.2 Aufgabenbereiche, in denen zusammengearbeitet werden soll, sind insbesondere:
a) Die verwaltungsmäßige Erledigung aller Geschäfte der laufenden Verwaltung der Kommunen. Hierzu zählen vor allem Aufgaben im Bereich der Finanzverwaltung und des Rechnungswesens unter Nutzung der haushaltsrechtlichen Gestaltungsspielräume, des Abgabewesens, der Haupt- und Personalverwaltung, des Ordnungswesens, der Informations- und Kommunikationstechnologien, des E-Governments, des Datenschutzes, des Denkmalrechts, des Baurechts sowie des Bauhofs.
b) Aufgaben der sozialen und kulturellen Daseinsvorsorge und der kommunalen Infrastruktur. Hierzu zählen auch interkommunale Kooperationen im Bereich des Brand- und Katastrophenschutzes, die Errichtung und der Betrieb von kommunalen Sportanlagen, Maßnahmen der Tourismusförderung, der strukturellen Wirtschaftsförderung und der Breitbandversorgung.
Die Förderung von neuen interkommunalen Kooperationsprojekten in anderen Aufgabenbereichen ist möglich. Des Weiteren können auch interkommunale Kooperationsprojekte, die über die Landesgrenzen Nordrhein-Westfalens hinausgehen, gefördert werden, wenn und soweit an ihnen nordrhein-westfälische Gemeinden oder Gemeindeverbände beteiligt sind.
3 Zuwendungsempfängerin
Antragsberechtigt sind die nordrhein-westfälischen kommunalen Gebietskörperschaften und deren Zusammenschlüsse in der Rechtsform einer juristischen Person des öffentlichen Rechts sowie die von ihnen geführten Unternehmen und Einrichtungen in einer Rechtsform des privaten Rechts oder des öffentlichen Rechts mit Sitz in Nordrhein-Westfalen. Der Antrag wird von einem Beteiligten gestellt.
4 Zuwendungsvoraussetzungen
4.1 Es werden nur interkommunale Kooperationsprojekte gefördert, wenn in dem konkreten Aufgabenbereich bei Antragstellung noch keine Kooperation der Beteiligten besteht. Die Zusammenarbeit in den vorgesehenen Aufgabenfeldern darf sich nicht nur auf unwesentliche Gesichtspunkte beschränken. Sie soll Vorbildcharakter für das Handlungspotential interkommunaler Zusammenarbeit haben.
4.2 Das interkommunale Kooperationsprojekt ist dauerhaft einzurichten, mindestens jedoch auf fünf Jahre. Bei zeitlich begrenzten Aufgabenstellungen können im Einzelfall auch Projekte mit kürzerer Kooperationsdauer gefördert werden. Durch die Zusammenarbeit soll eine Einsparung der personellen und sächlichen Aufwendungen in den kooperierenden Aufgabenbereichen von mindestens 15 Prozent pro Jahr erzielt werden (Effizienzgewinn). Dabei bleibt die Senkung der Ausgaben durch die Zuwendung nach dieser Richtlinie außer Betracht.
Auf die Darstellung des Effizienzgewinns von mindestens 15 Prozent kann verzichtet werden, wenn die Kooperation einen sonstigen gewichtigen Mehrwert erzielt, indem sie eine wesentliche Verbesserung des öffentlichen Leistungsangebotes erreicht oder die gemeinsame Bewältigung einer kommunalen Aufgabenstellung ermöglicht, die auf örtlicher Ebene nicht gleichwertig gelöst werden kann.
4.3 Eine Förderung erfolgt nur, wenn ein entsprechender Beschluss der Entscheidungsgremien der beteiligten Kommunen, der beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der beteiligten Unternehmen vorliegt, in dem die Aufgaben, die Gegenstand der Kooperation sein sollen, und die mit dem Kooperationsprojekt angestrebten Ziele festgelegt werden.
5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung
5.1 Art der Zuwendung
Die Zuwendung wird als Zuweisung oder Zuschuss im Wege der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung gewährt.
5.2 Zuwendungsfähige Ausgaben
Gegenstand der Förderung sind Ausgaben, die notwendig sind, um Projekte der interkommunalen Zusammenarbeit vorzubereiten und durchzuführen. Hierzu zählen auch Dienstleistungen durch Dritte, zum Beispiel Beratung, Moderation, Sachmittel und kooperationsnotwendige Anschaffungen, zum Beispiel Informations- und Kommunikationstechnik, und projektbezogene zusätzliche Personalaufwendungen.
5.3 Höhe der Zuwendung
Als Regelzuwendung für die Durchführung eines interkommunalen Kooperationsverbundes von zwei Kommunen wird eine Zuweisung in Höhe von 175.000 Euro gewährt, jedoch maximal 90 Prozent der unter Nummer 5.2 beschriebenen zuwendungsfähigen Ausgaben, die unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsprinzips anfallen. Der sich ergebende Betrag ist auf volle Euro abzurunden. Der Zuwendungsbetrag nach Satz 1 wird für jeden weiteren nordrhein-westfälischen Beteiligten um jeweils 35.000 Euro erhöht. Für über die Grenzen des Landes Nordrhein-Westfalen hinausgehende Kooperationsprojekte nach Nummer 2.2 mit nur einem nordrhein-westfälischen Beteiligten wird eine Zuwendung in Höhe von 75.000 Euro gewährt.
5.4 Mehrfachförderung
Eine Förderung nach dieser Richtlinie entfällt, wenn für das Kooperationsprojekt andere öffentliche Mittel (EU, Bund, Länder) in Anspruch genommen werden.
6 Verfahrensvorschriften
6.1 Antragsverfahren
Nach Muster, welches auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht wird, ist ein Antrag in einfacher Ausfertigung an die zuständige Bezirksregierung zu richten. Zuständig ist die Bezirksregierung, in deren Bezirk die Antragstellerin oder der Antragsteller ihren oder seinen Sitz hat. Darin sind die inhaltlichen und zeitlichen Abfolgen des konkreten interkommunalen Kooperationsprojekts sowie die Erfüllung der Anerkennungskriterien in der zum Zeitpunkt der Antragstellung möglichen Genauigkeit schlüssig darzustellen.
6.2 Bewilligung
Bewilligungsbehörde ist die zuständige Bezirksregierung. Sie prüft den Antrag und entscheidet über die Einbeziehung weiterer (Sonder-) Aufsichtsbehörden. Dem für Kommunales zuständigen Ministerium ist vor Entscheidung eine Kopie des Antrages nebst einer bewertenden Stellungnahme zu übersenden. Es entscheidet unter Einbeziehung seiner Ansprechpartnerin oder seines Ansprechpartners für interkommunale Zusammenarbeit über die Bewilligung des Antrages.
6.3 Nebenbestimmungen zum Zuwendungsbescheid
Neben den Allgemeinen Nebenbestimmungen für Zuwendungen zur Projektförderung an Gemeinden, im Folgenden ANBest-G genannt; Anlage 1 zu Nummer 5.1 der VV für Zuwendungen an Gemeinden, im Folgenden VVG genannt, sind folgende Nebenbestimmungen in den Zuwendungsbescheid aufzunehmen:
a) Das interkommunale Kooperationsprojekt ist nach seiner Einrichtung mindestens fünf Jahre lang aufrechtzuerhalten.
b) Dem Land Nordrhein-Westfalen ist auf Verlangen unentgeltlich ein Nutzungsrecht an den Ergebnissen des Kooperationsprojekts einzuräumen, das es auch an interessierte nordrhein-westfälische Gemeinden und Gemeindeverbände weitergeben darf.
c) Dem Land Nordrhein-Westfalen ist unentgeltlich das Recht einzuräumen, die Ergebnisse des interkommunalen Kooperationsprojekts von allgemeiner Aussage und Bedeutung zu veröffentlichen.
Bei einer Weiterleitung an Dritte nach Nummer 12 VVG zu § 44 LHO sind die für die Zuwendungsempfängerin maßgebenden Bestimmungen des Bewilligungsbescheides auch dem Dritten aufzuerlegen.
6.4 Auszahlung
Die Zuwendung kann abweichend von Nummer 1.4 ANBest-G in zwei Teilen ausgezahlt werden. Eine Zuwendung in Höhe von 50 Prozent kann unmittelbar nach Bestandskraft des Bewilligungsbescheides ausbezahlt werden. Im Übrigen erfolgt die Auszahlung der noch nicht abgerufenen Zuwendung nach Vorlage und Prüfung des Verwendungsnachweises. Die antragstellende Gebietskörperschaft führt intern den Ausgleich mit den an der Zusammenarbeit Beteiligten durch. Werden die Voraussetzungen nach Nummer 4.2 nicht erfüllt, kann die Zuwendung ganz oder teilweise zurückgefordert werden.
6.5 Verwendung
Die zweckentsprechende Verwendung der Zuwendung ist durch Vorlage von Verwendungsnachweisen nach Muster zu § 44 LHO ohne Vorlage von Belegen nachzuweisen, dabei ist das von der Bewilligungsbehörde vorgegebene Muster zu verwenden. Der Sachbericht muss auch eine kurze Projektbeschreibung enthalten, die auf der Internetseite des für Kommunales zuständigen Ministeriums veröffentlicht werden kann, und muss auf die Erfüllung der Zuwendungsvoraussetzungen nach Nummer 4 dieser Richtlinie eingehen.
7 Schlussbestimmungen
7.1 Inkrafttreten, Außerkrafttreten und Übergangsregelung
Dieser Runderlass tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Er tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2026 außer Kraft. Gleichzeitig mit dem Inkrafttreten dieses Runderlasses tritt der Runderlass des Ministeriums für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung „Richtlinie über die Förderung der Einrichtung neuer interkommunaler Kooperationen in Nordrhein-Westfalen“ vom 18. Juli 2019 (MBl. NRW. S. 290), im Folgenden Förderrichtlinie IKZ NRW genannt, außer Kraft.
7.2 Übergangsregelung
Für interkommunale Kooperationsprojekte, für die vor dem 2. Oktober 2021 gemäß der Förderrichtlinie IKZ NRW Zuwendungen beantragt oder für die eine Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn erteilt wurde, gilt mit Inkrafttreten diese Richtlinie. Für Kooperationsprojekte, die gemäß der Förderrichtlinie IKZ NRW beschieden wurden, gilt die Förderrichtlinie IKZ NRW weiter.
Schlagwörter: Kooperationsförderung Investitionsförderung interkommunale Kooperation kommunale Selbstverwaltung
Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/interkommunale-zusammenarbeit-nrw.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.
Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.
Förderhöhe laut Text
bis zu 90 % (Zuschuss)
„Die Höhe des Zuschusses beträgt 90 Prozent der zuwendungsfähigen Ausgaben.“
- Feld
- Kurzzusammenfassung
- Prüfstatus
- einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – Kommunalprogramm, 90 % bis zu Festbeträgen.
- Geprüft am
- 27.09.2026
Ohne Abzeichen „80–100 % Förderung“: Laut Quelle sind Unternehmen und Gründungen hier nicht antragsberechtigt.
Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.
Steckbrief laut Quelle
- Fördergeber
- Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Digitalisierung des Landes Nordrhein-Westfalen
- Ebene
- Land (NRW)
- Förderart
- Zuschuss
- Fördergebiet
- Nordrhein-Westfalen
- Förderberechtigte
- Kommune; Öffentliche Einrichtung
- Förderbereich
- Infrastruktur
- GRW-Fördergebiet
- keine GRW-Bindung
Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.
Ansprechstellen
Zuständige Bezirksregierung Nordrhein-Westfalen
www.im.nrw/ministerium/behoerden-einrichtungen
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