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Integration unternehmen! – Investive Förderung von Inklusionsbetrieben

Wenn Sie Investitionen planen, mit denen Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen geschaffen werden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen einen Zuschuss erhalten.

Quellendatum: 24.01.2020 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

80–100 % Förderung Förderhöhe: bis zu 80 % (Zuschuss) laut Quelle, geprüft

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie als Inklusionsbetrieb nach § 215 Sozialgesetzbuch (SGB) IX, wenn Sie zusätzliche Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen einrichten.

Sie erhalten die Förderung für

  • Neu- und Erweiterungsbauten,
  • Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen, betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen und Ähnliches, die über den Rahmen der Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen,
  • Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen,
  • Kauf, Leasing oder Miete von Einrichtungsgegenständen, Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen.

Sie erhalten die Förderung als Zuschuss.

Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 20.000 pro neu geschaffenem Arbeitsplatz.

Stellen Sie Ihren Antrag bitte vor Beginn der zu fördernden Maßnahme beim Landschaftsverband Rheinland (LVR) beziehungsweise Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL).

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Konkreter Anwendungsfall

80–100 % Förderung

Inklusionsbetrieb in Bielefeld schafft neue Arbeitsplätze mit Maschinen

Antragsteller: Ein kleiner Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX, eine gewerbliche Wäscherei in Bielefeld, stellt den Antrag.

Ausgangslage: Die Wäscherei erhält mehr Aufträge von Hotels und Pflegeeinrichtungen und möchte dafür zusätzliche Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen einrichten. Die vorhandene Ausstattung reicht dafür nicht aus.

Vorhaben: Der Betrieb kauft zusätzliche Maschinen und Einrichtungsgegenstände für neue Arbeitsplätze auf seinem eigenen Betriebsgrundstück. Dazu wird ein Bereich der Halle umgebaut und mit neuen Installationen ausgestattet, die über eine reine Instandsetzung hinausgehen. So entstehen mehrere zusätzliche Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen.

Förderung: Gefördert werden Umbau, Installationen sowie Kauf von Maschinen und Einrichtungsgegenständen, wenn dadurch zusätzliche Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen entstehen. Der Zuschuss kann bis zu 80 % der förderfähigen Ausgaben betragen, höchstens jedoch 20.000 Euro pro neu geschaffenem Arbeitsplatz. Bei angenommenen förderfähigen Ausgaben von 50.000 Euro kann der Betrieb bis zu 40.000 Euro erhalten, sofern genügend neue Arbeitsplätze entstehen. Die Bewilligungsstelle entscheidet.

Eigenanteil: Der Betrieb trägt in diesem Beispiel 10.000 Euro selbst. Nicht gefördert werden Maßnahmen, die nur der Instandsetzung (Substanzerhaltung) dienen.

Weg zum Antrag:

  1. Voraussetzungen prüfen: Anerkennung als Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX, Eigentum am Grundstück, zusätzliche Arbeitsplätze
  2. Antrag vor Beginn der Maßnahme beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe (LWL) stellen
  3. Bescheid abwarten – die Bewilligungsstelle entscheidet

Erstellt aus dem Programmtext und der geprüften Förderhöhe; Zahlen aus dem Programmtext bzw. Beispielrechnung; keine Zusage – es entscheidet die Bewilligungsstelle; in einem zweiten Durchgang gegengelesen. Stand: 28.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt laut Klassifikation der Quelle: Öffentliche Einrichtung, Unternehmen und Verband / Vereinigung. (Klassifikation)

  • Unternehmensgröße: alle Größenklassen laut Quelle.
  • Branchen: breit gefasst (8 Branchen laut Quelle).
  • Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.

Rechenbeispiel

Eine Beispielrechnung mit den Beträgen aus dem Programmtext steht im konkreten Anwendungsfall oben. Zum Anwendungsfall

Beispielszenarien

Inklusionsbetrieb erweitert Werkstatt für neue Arbeitsplätze

Ein Inklusionsbetrieb in Köln plant einen Erweiterungsbau, um zusätzliche Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen gemäß § 215 SGB IX zu schaffen. Er beantragt vor Beginn der Maßnahme beim Landschaftsverband Rheinland einen Zuschuss von bis zu 80 Prozent der förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch 20.000 Euro pro neu geschaffenem Arbeitsplatz. Den restlichen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent trägt der Betrieb selbst.

Integrationsunternehmen kauft Maschinen für neue Stellen

Ein Integrationsunternehmen in Dortmund möchte Maschinen leasen, um zusätzliche Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen einzurichten. Es stellt den Antrag beim Landschaftsverband Westfalen-Lippe, da der Betrieb als Inklusionsbetrieb nach § 215 SGB IX antragsberechtigt ist. Über die Höhe des Zuschusses entscheidet der Landschaftsverband im Einzelfall.

Rechtsträger erwirbt Gebäude für Inklusionsbetrieb

Ein rechtlich unselbstständiger Inklusionsbetrieb lässt sich beim Erwerb eines Gebäudeteils durch seinen Rechtsträger vertreten, der den Antrag stellt. Voraussetzung ist, dass der Rechtsträger Eigentümer des Grundstücks wird, auf dem die Maßnahme stattfindet, und einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent aufbringt. Ziel ist die Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Sie sind antragsberechtigt als Integrationsunternehmen und Inklusionsbetrieb im Sinne des § 215 Absatz 1 Sozialgesetzbuch (SGB) IX sowie als deren Rechtsträger, falls diese rechtlich unselbstständig sind.

Die Förderung ist an folgende Bedingungen geknüpft:

  • Ihre Investitionen führen zur Einrichtung zusätzlicher Arbeitsplätze in Inklusionsbetrieben für schwerbehinderte Menschen gemäß § 215 SGB IX.
  • Sie müssen Eigentümer des Grundstücks sein, auf dem die Bau- oder Beschaffungsmaßnahme durchgeführt wird.
  • Sie müssen einen Eigenanteil von mindestens 20 Prozent erbringen.

Antragsverfahren

Runderlass vom 19.2.2013, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 7 vom 27.3.2013, S. 109; zuletzt geändert durch Runderlass vom 15.11.2021, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 35 vom 6.12.2021, S. 1026.

Rechtsgrundlage

Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Inklusionsbetrieben im Rahmen des Landesprogramms „Integration unternehmen!“

RdErl. d. Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales II A 4 – 3260.44.12
v. 19.2.2013
[zuletzt geändert durch Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Integration und Soziales -II B 2 -91.14.01- vom 15. November 2021]

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt nach Maßgabe dieser Richtlinien und den Verwaltungsvorschriften – VV/VVG – zu § 44 Landeshaushaltsordnung (LHO) Zuwendungen an Inklusionsbetriebe nach § 215 SGB IX zur Einrichtung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen nach § 215 SGB IX.

1.2 Ein Anspruch auf Gewährung der Zuwendung besteht nicht, vielmehr entscheidet die Bewilligungsbehörde aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gefördert werden

2.1 Neu- und Erweiterungsbauten,

2.2 Umbau von Gebäuden, Erneuerung und zusätzlicher Einbau von Installationen, betriebstechnischen Anlagen, Außenanlagen u.ä., die über den Rahmen der Instandsetzung (Substanzerhaltung) hinausgehen,

2.3 Erwerb von Gebäuden und Gebäudeteilen,

2.4 Kauf, Leasing oder Miete von Einrichtungsgegenständen, Anlagen, Maschinen und Fahrzeugen.

3 Zuwendungsempfangende

Integrationsunternehmen, Inklusionsbetriebe im Sinne des § 215 Absatz 1 SGB IX bzw. deren Rechtsträger soweit sie rechtlich unselbständig sind.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

4.1 Zuwendungen können gewährt werden zur Einrichtung von zusätzlichen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsplätzen in Inklusionsbetrieben für schwerbehinderte Menschen gem. § 215 SGB IX in Nordrhein-Westfalen.

4.2 Der Zuwendungsempfangende muss über das Eigentum an dem Grundstück, auf dem die Baumaßnahme vorgenommen wird beziehungsweise für das die Beschaffung erfolgen soll, verfügen.

Dem Eigentum sind Erbbaurechte, Pacht-, Miet- oder sonstige Nutzungsrechte, die mindestens für die Dauer der Zweckbindungsfrist gelten, gleichgestellt.

4.3 Einzelne Bauabschnitte von Bauvorhaben können nur gefördert werden, wenn jeder Abschnitt für sich nutzbar ist.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendungen

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Form der Zuwendung

Zuschuss/Zuweisung

5.3 Bemessungsgrundlage

5.3.1 für Maßnahmen nach den Nummern 2.1 und 2.2

Der Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben sind die Kostengruppen nach DIN 276 (in der bei Antragstellung gültigen Fassung) zugrunde zu legen.

5.3.2 für Maßnahmen nach Nummer 2.3:

Grundlage für die Förderung ist der Gebäudewert, der sich aus einem Verkehrswertgutachten (zum Beispiel des Gutachterausschusses der Kommune, in deren Gebiet der Gebäudeerwerb erfolgt), ergibt. Sollte in Einzelfällen nur ein Verkehrswertgutachten vorliegen, das sich auf sowohl Gebäude wie Grundstückswerte bezieht, ist nur der auf den Herstellungsaufwand des Gebäudes (ohne Grundstücksanteil) entfallende Teil der Erwerbskosten zuwendungsfähig.

5.3.3 für Maßnahmen nach Nummer 2.4:

Die Ermittlung der zuwendungsfähigen Ausgaben erfolgt auf der Grundlage der voraussichtlichen Netto-Ist-Ausgaben, die der Maßnahme zuzurechnen sind.

5.4 Finanzierungsart

Anteilfinanzierung

5.5 Förderhöhe

Maximal 80 Prozent der zuwendungsfähigen Gesamtinvestitionen; maximal 20 000 Euro pro neu geschaffenem Arbeitsplatz eines schwerbehinderten Menschen gemäß § 215 SGB IX.

Mindestens 20 Prozent der investiven Ausgaben sind als Eigenanteil zu erbringen.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Zweckbindungsfristen

Die geförderten Maßnahmen unterliegen der Zweckbindung. Sie beträgt

  • bei Maßnahmen nach Nummer 2.1–2.3 10 Jahre
  • bei Maßnahmen nach Nummer 2.4 5 Jahre

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren

Anträge sind nach Muster der Anlage 1 an das Inklusionsamt des Landschaftsverbandes, in dessen Gebiet die zu fördernden Arbeitsplätze liegen, als zuständige Bewilligungsbehörde (siehe Nummer 7.2.1) zu stellen.

Bei Anträgen für Bauvorhaben sind außerdem die Vorgaben der DIN 276 der Normenliste des Deutschen Instituts für Normung e.V. zu berücksichtigen (siehe Anlage 1 a).

7.2 Bewilligungsverfahren

7.2.1 Die Bewilligung erfolgt nach den jeweils geltenden Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Integrationsämter und Hauptfürsorgestellen zur Förderung von Inklusionsbetrieben gemäß den §§ 215 ff. SGB IX. Die Bewilligungsbehörde hat vor der Entscheidung über den Förderantrag die Zustimmung des für Arbeit zuständigen Ministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen einzuholen.

7.2.2 Die baufachliche Prüfung gemäß Nummer 2.1 - 2.3 oder die Prüfung der Fördergegenstände gemäß Nummer 2.4 wird nach Maßgabe der Nr. 6 VV zu § 44 LHO bei den entsprechenden Stellen des Landschaftsverbandes durchgeführt.

7.2.3 Die Bewilligung der Zuwendung erfolgt nach dem Muster der Anlage 2.

7.3 Auszahlungsverfahren

Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt nach Vorlage der Rechnungen und nachgewiesener Zahlungsleistung (Erstattungsprinzip).

Außerdem ist eine Sicherheit (zum Beispiel Bürgschaft oder notarielle Grundbuchbestellungsurkunde) für die Zeit der Zweckbindung vorzulegen.

7.4 Verwendungsnachweisverfahren

Der Verwendungsnachweis ist nach Muster der Anlage 3 zu erstellen.

7.5 Die Anlagen werden nicht veröffentlicht. Sie können bei den Bewilligungsbehörden angefordert werden.

8 Inkrafttreten/Außerkrafttreten

Die Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1.9.2012 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2026 außer Kraft.

Schlagwörter: Inklusionsbetrieb Inklusion Integration Schwerbehinderte Arbeitsplatz

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/investive-foerderung-von-integrationsprojekten.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

80–100 % Förderung
bis zu 80 % (Zuschuss)

„Die Höhe des Zuschusses beträgt maximal 80 Prozent Ihrer förderfähigen Ausgaben, höchstens jedoch EUR 20.000 pro neu geschaffenem Arbeitsplatz.“
Feld
Kurzzusammenfassung
Prüfstatus
einzeln am Programmtext gegengelesen, bestätigt – 80 %, gedeckelt je Arbeitsplatz.
Geprüft am
27.09.2026

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land (NRW)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Öffentliche Einrichtung; Unternehmen; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Arbeit; Gesundheit und Soziales
Branche
Dienstleistungen; Freie Berufe; Gastgewerbe und Tourismus; Handel; Handwerk; Kultur- und Kreativwirtschaft; Land-, Forst- und Fischwirtschaft; Produzierendes Gewerbe
Unternehmensgröße
Großunternehmen (ab 250 Beschäftigte); Kleines Unternehmen (unter 50 Beschäftigte); Kleinstunternehmen (unter 10 Beschäftigte); Mittleres Unternehmen (unter 250 Beschäftigte)
Unternehmensalter
nicht relevant
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Arbeit
Betriebliche Arbeitsplätze; Eingliederung besonderer Zielgruppen
Gesundheit und Soziales
Menschen mit Behinderung

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landschaftsverband Rheinland (LVR)
Kennedy-Ufer 2
50679 Köln
Tel. 0221 8090
Fax 0221 8092200
post@lvr.de
www.lvr.de/de/nav_main/

Weiterführende Links

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