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Meisterprämie Nordrhein-Westfalen

Wenn Sie Ihre Meisterprüfung im Handwerk erfolgreich abgelegt haben, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Prämie erhalten.

Quellendatum: 10.07.2023 Importdatum: 20.10.2026 Fachlich geprüft: –

Förderhöhe: keine Angabe im Text

Kurzzusammenfassung

Das Land Nordrhein-Westfalen unterstützt Sie durch eine Prämie in Höhe von EUR 2.500, wenn Sie erfolgreich Ihre Meisterprüfung im Handwerk abgelegt haben. Sie erhalten die Förderung im Zeitraum vom 1.7.2023 bis zum 31.12.2027.

Gefördert werden außerdem Ausgaben der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), die im Rahmen der Umsetzung der Meisterprämie entstehen.

Die Förderung erfolgt als Zuschuss an die LGH, die die Prämie an Sie als Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister ausreicht.

Die Höhe der Förderung beträgt

  • 100 Prozent der im Rahmen der Auszahlung der Meisterprämie entstehenden Ausgaben der LGH sowie
  • EUR 2.500 zur Weiterleitung an Sie als prämierte Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister.

Als Handwerksmeisterin oder Handwerksmeister stellen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bitte ausschließlich online bei der LGH. Die LGH richtet ihren Antrag für die jeweiligen Durchführungs- und Bewilligungszeiträume an die Bezirksregierung Düsseldorf.

Beispiele

Beispiele zur Veranschaulichung von Ulrich Reuther, aus dem Programmtext erstellt und nicht von der Förderstelle. Ob Ihr Vorhaben passt, entscheidet die Bewilligungsstelle. Stand: 27.09.2026.

Wer bekommt die Förderung – und wer nicht

Antragsberechtigt ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), die die Prämie an die Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister ausreicht. (Satz aus dem Programmtext)

  • Unternehmensgröße: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Branche: von der Quelle nicht eingegrenzt.
  • Fördergebiet: Nordrhein-Westfalen.

Rechenbeispiel

Kein Rechenbeispiel möglich – die Quelle nennt keine Quote.

Beispielszenarien

Handwerksmeisterin erhält Prämie nach Prüfung

Eine Handwerksmeisterin mit Hauptwohnsitz in Nordrhein-Westfalen hat ihre Meisterprüfung in einem Gewerbe nach Anlage A der Handwerksordnung abgelegt und legt das Zeugnis vor, das ab dem 1.7.2023 ausgestellt und nicht älter als 3 Monate ist. Sie stellt ihren Antrag online bei der LGH und erhält bei Bewilligung EUR 2.500, sofern sie zuvor keine Meisterprämie oder andere Aufstiegsprämie beantragt hat.

Handwerksmeister aus anderem Bundesland geprüft

Ein Handwerksmeister hat seine Meisterprüfung außerhalb von Nordrhein-Westfalen abgelegt, sein Hauptwohnsitz lag zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses jedoch in Nordrhein-Westfalen. Er reicht seinen Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der LGH ein und kann so die Prämie in Höhe von EUR 2.500 erhalten, deren Auszahlung über die LGH erfolgt.

LGH beantragt Zuschuss für Prämienabwicklung

Die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. richtet für den jeweiligen Durchführungs- und Bewilligungszeitraum einen Antrag an die Bezirksregierung Düsseldorf. Gefördert werden bis zu 100 Prozent der ihr im Rahmen der Auszahlung der Meisterprämie entstehenden Ausgaben sowie die Beträge zur Weiterleitung an die prämierten Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister.

Erstellt ausschließlich aus dem Programmtext dieser Seite. Zahlen stammen aus dem Programmtext; Beträge und Sätze gelten „bis zu“.

Rechtliche Voraussetzungen

Antragsberechtigt ist die Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH), die die Prämie an die Handwerksmeisterinnen und Handwerksmeister ausreicht.

Die Ausreichung der Meisterprämie ist an bestimmte Bedingungen geknüpft:

  • Als Empfängerin oder Empfänger der Meisterprämie müssen Sie
    • einen Abschluss in einem Gewerbe nach Anlage A oder B Abschnitt 1 der Handwerksordnung haben,
    • das vom Meisterprüfungsausschuss ausgestellte Zeugnis vorlegen; es muss ab dem 1.7.2023 ausgestellt worden sein und darf nicht älter als 3 Monate sein.
  • Ihr Hauptwohnsitz muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses in Nordrhein-Westfalen liegen; Sie müssen die Meisterprüfung jedoch nicht in Nordrhein-Westfalen abgelegt haben.
  • Sie bislang dürfen keine Meisterprämie oder andere Form der Aufstiegsprämie in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Bundesland beantragt haben.

Antragsverfahren

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen vom 21. Juni 2023, Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen Nr. 28 vom 27. Juli 2023, S. 779.

Rechtsgrundlage

Richtlinie zur Förderung der „Meisterprämie“ in Nordrhein-Westfalen (Förderrichtlinie Meisterprämie)

Runderlass des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales
Vom 21. Juni 2023

1 Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land Nordrhein-Westfalen gewährt nach Maßgabe

a) dieser Richtlinie und

b) den §§ 23, 44 der Landeshaushaltsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 26. April 1999 (GV. NRW. S. 158) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden LHO, und des Runderlasses des Finanzministeriums „Verwaltungsvorschriften zur Landeshaushaltsordnung“ vom 6. Juni 2022 (MBl. NRW. S. 445) in der jeweils geltenden Fassung, im Folgenden VV zur LHO,

Zuwendungen für Ausgaben zur Zahlung von Prämien für den erfolgreichen Abschluss der beruflichen Weiterbildung zur Handwerksmeisterin oder zum Handwerksmeister vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2027. Die Meisterprämie stellt die finanzielle Anerkennung einer Leistung dar und ist somit ein Anreiz, sich beruflich fortzubilden.

Zudem wird der Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V., im Folgenden LGH, eine Zuwendung für die im Rahmen der Umsetzung der Meisterprämie entstehenden Ausgaben gewährt.

1.2 Ein Anspruch auf die Gewährung einer Zuwendung besteht nicht. Die Bewilligungsbehörde entscheidet aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

2 Gegenstand der Förderung

Gegenstand der Förderung ist das Ausreichen einer Prämie in Höhe von 2.500 Euro für erfolgreiche Meisterabschlüsse im Handwerk ab dem 1. Juli 2023 und die damit verbundenen Ausgaben der LGH zur Abwicklung.

3 Zuwendungsempfängerin oder Zuwendungsempfänger

Zuwendungsempfängerin ist die LGH, welche die Meisterabschlüsse im Sinne dieser Richtlinie prämiert.

4 Zuwendungsvoraussetzungen

Die Anerkennung der Zahlung einer Meisterprämie ist an folgende Voraussetzungen gebunden:

4.1 Für die LGH gelten sowohl für die mit der Abwicklung der Prämierung verbundenen Ausgaben als auch für die Prämierung selbst die Bestimmungen nach Nummer 1 der VV zu § 44 LHO.

4.2 Auszahlungsvoraussetzung für die Prämierte beziehungsweise den Prämierten sind folgende Bestimmungen:

4.2.1 Die Gewährung einer Meisterprämie setzt vom Anspruchsbegünstigten einen Abschluss in einem Gewerbe nach Anlage A oder B Abschnitt 1 der Handwerksordnung voraus.

4.2.2 Für die Gewährung einer Meisterprämie ist das vom Meisterprüfungsausschuss ausgestellte Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Meisterprüfungsverfahrens im Sinne des § 22 Absatz 3 der Meisterprüfungsverfahrensverordnung als öffentlich-rechtlich geregelte Fortbildungsprüfung nach der Handwerksordnung erforderlich. Es werden Zeugnisse berücksichtigt, die ab dem 1. Juli 2023 ausgestellt wurden und zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als drei Monate sind.

4.2.3 Hauptwohnsitz der Absolventinnen und der Absolventen muss zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses nach Nummer 4.2.2 in Nordrhein-Westfalen liegen. Die Meisterprüfung muss nicht in Nordrhein-Westfalen abgelegt worden sein.

4.2.4 Die Prämierte beziehungsweise der Prämierte hat bislang keine Meisterprämie oder andere Form der Aufstiegsprämie in Nordrhein-Westfalen oder einem anderen Bundesland beantragt.

4.2.5 Die Prämierte beziehungsweise der Prämierte erklärt sich im Auszahlungsantrag bereit, das Zeugnis mindestens fünf Jahre aufzubewahren und auf Anforderung zur Prüfung dem Landesrechnungshof vorzulegen.

4.3 Der vorzeitige Maßnahmebeginn wird allgemein zugelassen, Nummer 1.3. der VV zu § 44 LHO ist nicht anzuwenden.

5 Art und Umfang, Höhe der Zuwendung

5.1 Zuwendungsart

Projektförderung

5.2 Finanzierungsart

5.2.1 Vollfinanzierung der Ausgaben der LGH im Rahmen der Auszahlung der Meisterprämie.

5.2.2 Pauschale Festbetragsfinanzierung der Meisterprämie.

5.3 Form der Zuwendung

5.3.1 Die Zuwendung an die LGH erfolgt als Projektförderung im Wege der Vollfinanzierung in Form eines Zuschusses.

5.3.2 Die LGH erhält pro anspruchsberechtigter Absolventin und pro anspruchsberechtigtem Absolventen, die oder der die in den Nummern 4.2.1 bis 4.2.5 genannten Voraussetzungen erfüllt und die Prämie beantragt hat, einmalig 2.500 Euro zur weiteren Auszahlung an die Prämierte beziehungsweise den Prämierten.

5.3.3 Zuwendungsfähig sind diejenigen Ausgaben, die der LGH im Rahmen der Ausreichung der Prämie entstehen sowie die Prämie selbst.

5.4 Bemessungsgrundlage

zu Nummer 5.2.1
Personal- und Sachausgaben, die durch die Abwicklung der Prämienvergabe entstehen, einschließlich Erstellung und Betrieb, inklusive Wartung und Weiterentwicklung, einer digitalen Lösung sowie für die Öffentlichkeitsarbeit.

zu Nummer 5.2.2
Ausgaben für die Prämierung der bestandenen Meisterprüfung.

6 Sonstige Zuwendungsbestimmungen

6.1 Die LGH trägt dafür Sorge, dass das unter Nummer 4.2.2 genannten Zeugnis bei den Prämierten im Original und alle weiteren auszahlungsbegründenden Unterlagen bei ihr nachweisbar in Kopie vorliegen. Sie ist bei der Prüfung von Anträgen auf Auszahlung einer Meisterprämie zur Einhaltung der Prüf- und Dokumentationspflichten der VV zur LHO unter Berücksichtigung dieser Richtlinie verpflichtet.

6.2 Die LGH ist verpflichtet, dem Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales außerhalb der Verwendungsnachweisprüfung Auskünfte zu erteilen, die für die Beurteilung des Erfolgs der Förderung erforderlich sind.

7 Verfahren

7.1 Antragsverfahren und Bewilligungsverfahren

Der Antrag für die unter Nummer 5.3.2 genannten Mittel ist erstmalig mit einem Durchführungs- und Bewilligungszeitraum vom 1. Juli 2023 bis zum 31. Dezember 2024 an die zuständige Bewilligungsbehörde, Bezirksregierung Düsseldorf, zu stellen, die den Zuwendungsbescheid erlässt.

Die Antragstellung für die unter Nummer 5.3.3 genannten Mittel kann erstmalig mit einem Durchführungs- und Bewilligungszeitraum vom 1. April 2023 bis zum 31. Dezember 2024 bei der gleichen Bewilligungsbehörde erfolgen. Danach kann eine gemeinsame Antragstellung für die Mittel unter Nummer 5.3.2 und 5.3.3 für bis zu zwei Jahre bei der Bewilligungsbehörde erfolgen.

7.2 Anforderungs- und Auszahlungsverfahren

Mittel zu Nummer 5.2.2
Abweichend von Nummer 1.4 ANBest-P können die Mittel zur Auszahlung der Meisterprämie insoweit angefordert werden, dass diese innerhalb von vier Monaten für fällige Zahlungen benötigt werden. Nach Antragstellung durch die Prämierten ist die Prämie innerhalb von vier Monaten an diese auszuzahlen.

Die Prämierten stellen einen Auszahlungsantrag an die LGH, der als begründende Unterlage das Meisterzeugnis in Kopie sowie eine behördliche erweiterte Meldebescheinigung, aus der der Wohnsitz zum Zeitpunkt der Feststellung des Prüfungsergebnisses hervorgeht, enthält. Hierzu ist das von der LGH bereitgestellte Formular zu verwenden. Eine Verifizierung der Unterlagen erfolgt durch die LGH in Zusammenarbeit mit den zuständigen Stellen. Auf dieser Grundlage erfolgt die Auszahlung der Prämie.

7.3 Verwendungsnachweisverfahren

Es ist ein Verwendungsnachweis zur Vollfinanzierung der Ausgaben der LGH sowie zur Auszahlung der Meisterprämie durch die LGH zu erstellen:

zu Nummer 5.2.1
Der Verwendungsnachweis entspricht Nummer 6 ANBest-P.

zu Nummer 5.2.2
Der Nachweis der Verwendung erfolgt nach Nummer 6 ANBest-P. Hierbei ist der zahlenmäßige Nachweis nach Nummer 6.4 in Form einer Gesamtübersicht über die ausgezahlten Prämien zu gestalten.

8 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Richtlinie tritt mit Wirkung vom 1. Februar 2023 in Kraft und am 31. Dezember 2027 außer Kraft.

Schlagwörter: Meisterprüfung Handwerk Handwerksmeister Meisterabschluss Weiterbildung Handwerker Handwerkerin

Quelle: Förderdatenbank des Bundes (BMWE), Lizenz CC BY 4.0, bearbeitet (Auszug/Struktur); Original: https://www.foerderdatenbank.de/FDB/Content/DE/Foerderprogramm/Land/NRW/meisterpraemie-nrw.html. Änderungen gegenüber dem Original: Auswahl und Anordnung der Felder, Reduktion des HTML, Auflösung interner Verweise, Zeichenkorrektur bei Gedankenstrichen. Keine inhaltliche Umformulierung.

Angaben ohne Gewähr. Höhe und Bewilligung richten sich nach Richtlinie, Haushaltsmitteln und der Entscheidung der Bewilligungsstelle; Beträge und Sätze gelten „bis zu“. Dieses Portal steht in keiner Verbindung zum Fördergeber.

Förderhöhe laut Text

Förderhöhe: keine Angabe im Text.

Aus dem Programmtext gelesen; maßgeblich ist die Richtlinie. Beträge und Quoten gelten „bis zu“.

Steckbrief laut Quelle

Fördergeber
Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen
Ebene
Land (NRW)
Förderart
Zuschuss
Fördergebiet
Nordrhein-Westfalen
Förderberechtigte
Privatperson; Verband / Vereinigung
Förderbereich
Aus- und Weiterbildung
GRW-Fördergebiet
keine GRW-Bindung
Aus- und Weiterbildung
Weiterbildung von Arbeitnehmern

Ohne Angabe im Steckbrief = von der Quelle nicht klassifiziert (im Check „ungeprüft“). Fristen, Budget und Antragsstatus liefert die Quelle nicht.

Ansprechstellen

Landes-Gewerbeförderungsstelle des nordrhein-westfälischen Handwerks e.V. (LGH)
Auf'm Tetelberg 7
40221 Düsseldorf
Tel. 0211 30108382
weidner@lgh.de
www.lgh.nrw

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